Fracht, Lager und Logistik rechtlich trennen
Beim Frachtvertrag schuldet der Frachtführer nach § 407 HGB die Beförderung des Gutes zum Bestimmungsort und die Ablieferung an den Empfänger. Für grenzüberschreitende Straßentransporte kann das CMR zwingend eingreifen. Der Lagervertrag betrifft demgegenüber die Lagerung und Aufbewahrung und ist in den §§ 467 ff. HGB geregelt. In Kontraktlogistikprojekten treten weitere Leistungen hinzu, etwa Wareneingangskontrolle, Kommissionierung, Verpackung, Montage, Bestandsführung, Retouren-Bearbeitung oder Zollabwicklung.
Ein einheitlicher Vertrag macht diese Tätigkeiten noch nicht zu einem einheitlichen Vertragstyp. Bei einem Schaden kommt es darauf an, in welchem Leistungsabschnitt er entstanden ist und welche Pflicht verletzt wurde. Die Vertragsgestaltung sollte deshalb die Prozesskette in Module zerlegen und Übernahme, Obhut, Übergabepunkte und Ablieferung eindeutig bestimmen. Besonders wichtig sind Schnittstellen zwischen Transport und Lager, Inventurdifferenzen, Bearbeitungsschäden sowie Fälle, in denen der Schadensort nicht mehr sicher festgestellt werden kann.
Für nicht lokalisierbare oder kombinierte Schäden braucht der Vertrag eine nachvollziehbare Zuordnungsregel. Sie sollte zwingende Haftungsregime respektieren und zugleich vermeiden, dass gerade bei komplexen Abläufen eine Regelungslücke entsteht. Werden die ADSp oder andere Branchenbedingungen einbezogen, ist außerdem zu prüfen, wie sie sich zum Individualvertrag und zu entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers verhalten.