Vertragstypen und Haftungsregime
Beim Frachtvertrag schuldet der Dienstleister den Transport des Gutes. Für innerdeutsche Beförderungen gilt grundsätzlich das Frachtrecht des HGB; bei grenzüberschreitenden Straßentransporten greift regelmäßig die CMR. Der Lagervertrag betrifft dagegen die Obhut und Aufbewahrung von Gütern und folgt den lagerrechtlichen Vorschriften des HGB. In der Kontraktlogistik werden Transport, Lager, Kommissionierung, Verpackung, Bestandsführung und weitere Leistungen häufig über längere Zeit miteinander verbunden. Rechtlich entsteht dadurch meist ein gemischter Vertrag, für den nicht automatisch ein einheitliches Haftungsregime gilt.
Die Vertragsgestaltung sollte deshalb jede Leistung so genau beschreiben, dass sie einem rechtlichen Typ und einem Haftungsmaßstab zugeordnet werden kann. Dazu gehören insbesondere der Zeitpunkt der Übernahme und Ablieferung, die Verantwortlichkeit bei Schnittstellen, Inventurdifferenzen, Bearbeitungsschäden und Verzögerungen. Je komplexer die Prozesskette, desto wichtiger ist eine Regelung, welches Haftungskonzept bei kombinierten oder nicht eindeutig zuordenbaren Schäden gelten soll.