Wir beraten Erblasser und Erben, deren Leben oder Vermögen mehrere Länder berührt – von der vorausschauenden Nachlassplanung bis zur vollständigen Abwicklung.
Zu unseren Mandanten zählen vor allem
Bei grenzüberschreitenden Nachlässen stellen sich früh Fragen nach anwendbarem Recht, Erbnachweis und Besteuerung. Besonders häufig beraten wir in den folgenden Situationen.
Der Erblasser lebte im Ausland oder Vermögen befindet sich in mehreren Staaten. Vor jeder Abwicklung ist zu bestimmen, welches Erbrecht gilt und wer danach als Erbe oder Vermächtnisnehmer berechtigt ist.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung bestimmt grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt das anwendbare Erbrecht, nicht die Staatsangehörigkeit. Wir prüfen, welche Folgen sich daraus für Erbfolge, Pflichtteil und Abwicklung ergeben.
Konten, Immobilien oder Beteiligungen befinden sich in mehreren Staaten. Wir koordinieren lokale Berater, Banken und Register und sorgen für einen wirksamen Übergang der Vermögenswerte in jeder Jurisdiktion.
Banken und Behörden im Ausland verlangen einen Nachweis der Erbenstellung. Das Europäische Nachlasszeugnis wird unionsweit anerkannt und erleichtert die Abwicklung erheblich. Wir beantragen es und begleiten seine Verwendung gegenüber Banken, Behörden und Registern.
Eine ausdrückliche Rechtswahl im Testament kann Rechtssicherheit schaffen und unerwünschte Folgen verschiedener Rechtsordnungen vermeiden. Wir stimmen die Verfügung auf alle betroffenen Staaten ab.
Immobilien im Ausland unterliegen oft besonderen Regeln, und außerhalb der EU kann es zur Nachlassspaltung kommen. Wir stimmen die Übertragung mit dem Recht des Belegenheitsstaats ab.
Bei Auslandsbezug kann in mehreren Ländern Erbschaftsteuer entstehen. Doppelbesteuerungsabkommen und Anrechnung mildern die Last. Wir bewerten die Steuerpflicht und stimmen die Gestaltung mit dem steuerlichen Berater ab.
Erben in verschiedenen Ländern verfolgen unterschiedliche Interessen; häufig ist bereits die internationale Zuständigkeit streitig. Wir vertreten Sie in der Auseinandersetzung und bei der grenzüberschreitenden Teilung des Nachlasses.
Ob deutscher Erblasser mit Auslandsvermögen oder ausländischer Erblasser mit Vermögen in Deutschland: Wir koordinieren die rechtliche und praktische Abwicklung grenzüberschreitend.
Deutsche Erblasser mit Auslandsvermögen
Sie leben in Deutschland und haben Vermögen im Ausland, oder Sie leben im Ausland.
Ausländische Erblasser mit Deutschlandbezug
Ein Nachlass mit Auslandsbezug ist in Deutschland abzuwickeln.
Ein internationaler Nachlass erfordert eine klare Reihenfolge. Wir führen Schritt für Schritt vom anwendbaren Recht über den Erbnachweis bis zum Abschluss der Abwicklung.
Schildern Sie uns die Eckdaten des Nachlasses. Wir ordnen die Rechtslage vertraulich und koordinieren die weiteren Schritte.
Innerhalb der EU bestimmt die Europäische Erbrechtsverordnung, welches Recht auf den gesamten Nachlass anwendbar ist. Grundsätzlich ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht das Recht seiner Staatsangehörigkeit. Wer als Deutscher dauerhaft im Ausland lebt, wird also nach ausländischem Recht beerbt, sofern er nichts anderes bestimmt hat. Das kann zu ungewollten Ergebnissen führen. Wir klären die Rechtslage und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt seit dem 17. August 2015 und vereinheitlicht in fast allen EU-Staaten die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist und welches Gericht zuständig ist. Sie folgt dem Grundsatz, dass ein einziges Recht auf den gesamten Nachlass Anwendung findet, um eine Zersplitterung zu vermeiden. Zugleich hat sie das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Nicht erfasst sind Steuerfragen, die weiter national geregelt sind. Wir wenden die Verordnung auf Ihren Fall an und stimmen sie mit dem Recht von Drittstaaten ab.
Ja, in Grenzen. Nach der EU-Erbrechtsverordnung kann eine Person das Recht des Staates wählen, dem sie angehört, und zwar für den gesamten Nachlass. Ein im Ausland lebender Deutscher kann so sicherstellen, dass deutsches Erbrecht gilt, obwohl sein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt. Die Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen, also im Testament oder Erbvertrag, ausdrücklich oder erkennbar getroffen werden. Sie schafft Rechtssicherheit und vermeidet Überraschungen. Wir gestalten Rechtswahl und Verfügung abgestimmt auf die persönliche und vermögensrechtliche Situation.
Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein einheitlicher Nachweis der Erben-, Vermächtnisnehmer- oder Testamentsvollstreckerstellung, der in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland anerkannt wird. Mit ihm können Erben ihre Berechtigung gegenüber Banken, Behörden und Registern im europäischen Ausland nachweisen, ohne in jedem Land ein eigenes Verfahren führen zu müssen. Es wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt und gilt befristet. Für grenzüberschreitende Nachlässe erleichtert es die Abwicklung erheblich. Wir beantragen es und setzen es im Ausland ein.
Das hängt davon ab, wo der Nachweis benötigt wird. Für die Abwicklung innerhalb Deutschlands ist regelmäßig der deutsche Erbschein das richtige Mittel. Muss die Erbenstellung dagegen in anderen EU-Staaten nachgewiesen werden, etwa gegenüber einer ausländischen Bank oder einem Grundbuch, ist das Europäische Nachlasszeugnis meist der praktikablere Weg, weil es ohne weiteres Verfahren anerkannt wird. Beide können nebeneinander beantragt werden. Wir prüfen, welcher Nachweis in Ihrem Fall der zweckmäßige ist, und holen ihn ein.
Innerhalb der EU unterliegt auch die Auslandsimmobilie grundsätzlich dem einheitlich bestimmten Erbstatut. Liegt die Immobilie jedoch in einem Drittstaat, kann es zur Nachlassspaltung kommen: Für die Immobilie gilt dann oft das Recht des Belegenheitsstaats, für das übrige Vermögen ein anderes Recht. Das führt zu getrennten Verfahren und erfordert eine sorgfältige Abstimmung. Auch steuerlich ist die Auslandsimmobilie gesondert zu betrachten. Wir koordinieren die Übertragung mit dem lokalen Recht und den örtlichen Notaren.
Die Erbschaftsteuer ist von der EU-Erbrechtsverordnung nicht erfasst und bleibt nationales Recht. Deutschland besteuert den Erwerb bereits dann umfassend, wenn Erblasser oder Erbe hier ansässig ist, unabhängig davon, wo das Vermögen liegt. Zugleich kann der ausländische Staat dasselbe Vermögen besteuern, sodass eine Doppelbesteuerung droht. Abgemildert wird sie durch die wenigen Doppelbesteuerungsabkommen und durch die Anrechnung ausländischer Steuer. Eine frühzeitige Gestaltung ist entscheidend. Wir bewerten die Steuerpflicht und arbeiten mit dem steuerlichen Berater zusammen.
Zuerst wird geklärt, welches Recht gilt und wer Erbe ist, dann wird der Erbnachweis beschafft, meist das Europäische Nachlasszeugnis. Anschließend werden die Vermögenswerte in den betroffenen Ländern gesichert, Verbindlichkeiten und Pflichtteile geklärt und das Vermögen übertragen, häufig unter Einbindung lokaler Notare und Banken. Zum Abschluss steht die steuerliche Behandlung in den beteiligten Staaten. Weil Verfahren und Fristen von Land zu Land verschieden sind, ist die Koordination entscheidend. Wir steuern die Abwicklung als zentrale Ansprechperson.
Leben die Miterben in verschiedenen Ländern, sind schon die Verständigung und die Frage des zuständigen Gerichts schwierig, und unterschiedliche Rechtsordnungen können kollidieren. Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt, also auf die Aufteilung des Nachlasses, die sich über Grenzen hinweg komplex gestaltet. Ziel ist eine einvernehmliche Teilung, notfalls die gerichtliche Auseinandersetzung. Wir vertreten einzelne Erben oder die Gemeinschaft und führen die Auseinandersetzung, außergerichtlich wie vor Gericht.
Eine internationale Nachlassplanung beginnt mit der Bestandsaufnahme von Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Vermögensbelegenheit. Darauf aufbauend lassen sich durch Rechtswahl, ein abgestimmtes Testament und gegebenenfalls lebzeitige Übertragungen ungewollte Ergebnisse und eine Nachlassspaltung vermeiden sowie die Steuerlast optimieren. Wichtig ist die Abstimmung mit dem Recht aller betroffenen Staaten und mit dem steuerlichen Berater. Die allgemeine Nachfolge- und Stiftungsgestaltung behandeln wir unter Vermögensnachfolge. Wir entwickeln die grenzüberschreitende Struktur und setzen sie um.