Rechtliche Begleitung von Projekten der erneuerbaren Energien über den gesamten Lebenszyklus, von Entwicklung und Finanzierung über Bau und Betrieb bis zum Exit.
Rechtliche Begleitung internationaler Energieprojekte, für deutsche Unternehmen im Ausland und für internationale Investoren in Deutschland.
Deutsche Unternehmen im Ausland
Ausländische Unternehmen in Deutschland
Wir kennen die typischen Bruchstellen von Energieprojekten und setzen früh an, bei Genehmigung, Netzanschluss, Finanzierung und Gesellschaftsstruktur, damit das Projekt bis zum Betrieb trägt.
Genehmigungsstatus, Netzanschluss, Förderfähigkeit und Vertragswerk hängen zusammen. Wir bringen sie früh in eine Struktur, sodass spätere Finanzierungs- oder Verkaufsprozesse nicht an offenen Grundlagen scheitern.
Projektgesellschaften, Holdingebenen und Finanzierungsverträge werden so aufgesetzt, dass sie bankfähig sind, jeder Due Diligence standhalten und in bestehende Investoren- oder Konzernstrukturen passen.
Bei grenzüberschreitenden Vorhaben koordinieren wir lokale Kanzleien zentral, halten Verträge über die Jurisdiktionen hinweg konsistent und schützen den Zeitplan vor Genehmigungs- und Abstimmungsschleifen.
Schwachstellen bei Flächensicherung, PPA, Netzanschluss oder Gesellschaftsstruktur fallen in der Praxis oft spät auf. Wir prüfen sie früh, weil genau hier Finanzierung und Exit kippen können.
Wir unterstützen Sie von der Projektidee bis zur Inbetriebnahme. Sprechen Sie mit uns über Ihr Vorhaben.
Ein Power Purchase Agreement ist ein Stromabnahmevertrag mit langer Laufzeit — oft zehn Jahre und mehr — zwischen Erzeuger und Abnehmer. Am härtesten verhandelt werden Preis und Menge, die Herkunftsnachweise, die Kündigungs- und Anpassungsrechte sowie die Frage, wer Netz- und Vermarktungsrisiken trägt. Ein PPA ist dabei nie nur ein Liefervertrag: In der Projektfinanzierung liest die Bank es mit, denn an ihm hängt, ob das Projekt bankfähig ist.
Das hängt von Technologie, Standort und Verfahren ab. Windprojekte laufen über ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Gutachten etwa zu Schall und Artenschutz, Solarprojekte meist über Bauleitplanung und Baugenehmigung. Aufgehalten wird ein Projekt aber selten vom Verfahren selbst. Es sind die unvollständigen Unterlagen, die ungeklärten Flächenrechte, der zu spät gesicherte Netzanschluss. Genau diese Punkte räumen wir aus, bevor sie zum Engpass werden.
Kauft sich ein ausländischer Investor in ein deutsches Energieunternehmen oder eine Anlage ein, kann die Investitionsprüfung nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) greifen. Energieerzeugung und -netze gelten als sicherheitsrelevant, hier bestehen besondere Meldepflichten. Heikel ist das vor allem für den Zeitplan: Ein meldepflichtiger Erwerb darf erst vollzogen werden, wenn die Freigabe vorliegt. Wird das zu spät bedacht, verschiebt sich das Closing.
Das deutsche NIS2-Umsetzungsgesetz gilt seit Dezember 2025, und zwar ohne Übergangsfrist. Für die Energiewirtschaft treten zum BSI-Gesetz noch Sonderregeln im EnWG hinzu, die Bundesnetzagentur und BSI im IT-Sicherheitskatalog konkretisieren. Verlangt werden unter anderem ein Risikomanagement nach dem Stand der Technik, Meldewege für Sicherheitsvorfälle, eine abgesicherte Lieferkette — und die Registrierung, deren Frist bereits verstrichen ist. Ob ein Betrieb überhaupt unter das Gesetz fällt, ist nicht immer offensichtlich; angesichts der empfindlichen Bußgelder lohnt sich diese Einordnung früh.
Beim Repowering ersetzen leistungsstärkere Neuanlagen die alten; genehmigungsrechtlich ist das inzwischen spürbar einfacher und schneller geworden. Die eigentlichen Fallstricke liegen woanders. Die alten Nutzungs- und Gestattungsverträge passen selten auf die neue Anlage, weil sich Standort, Höhe und Abstände verschieben. Das Förder- und Vermarktungsregime wechselt, der Rückbau der Altanlage will geregelt und abgesichert sein, und die kommunale Beteiligung muss meist neu verhandelt werden. Von den schnelleren Verfahren profitiert am Ende nur, wer die Vertrags- und Flächenseite rechtzeitig sortiert hat.
Das EEG erlaubt Zahlungen an die Standortkommunen und stellt sie ausdrücklich straffrei, damit sie nicht als Vorteilsgewährung gelten; mehrere Länder haben daraus eine Pflicht gemacht. In der Praxis gehört die kommunale Beteiligung ohnehin längst dazu, sie ist einer der Hebel für Akzeptanz vor Ort und damit für die Genehmigung. Der Teufel steckt in der vertraglichen Umsetzung: wer wann an wen zahlt, was bei einem Betreiberwechsel oder nach dem Repowering gilt, und wie Batteriespeicher behandelt werden, für die der Rechtsrahmen noch nicht überall sauber passt.