EXPERTISE

Beschaffung, Liefer- & Vertriebsrecht

Im Einkauf wie im Vertrieb entscheidet der Vertrag. Wir gestalten Einkaufs-, Liefer- und Vertriebsverträge, prüfen AGB und handelsvertreterrechtliche Fragen und verankern die Anforderungen aus LkSG und CSDDD in der Lieferkette.

Unsere Leistungen in Beschaffung, Liefer- & Vertriebsrecht

EINKAUF & BESCHAFFUNG

  • Einkaufsbedingungen und Lieferverträge
  • Rahmen- und Bezugsverträge
  • Lieferengpässe, Force Majeure und Preisanpassung
  • Absicherung kritischer Lieferbeziehungen

VERTRIEB & HANDELSVERTRETER

  • Vertriebs-, Vertragshändler- und Franchiseverträge
  • Handelsvertreterrecht und Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB)
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Vertrieb
  • Vertriebskartellrecht (Vertikal-GVO, selektiver Vertrieb)

INTERNATIONALER WARENVERKEHR

  • Grenzüberschreitende Liefer- und Vertriebsverträge
  • UN-Kaufrecht (CISG) und Incoterms
  • Gewährleistung, Haftung und Produkthaftung
  • Rechtswahl, Gerichtsstand und Streitbeilegung

LIEFERKETTEN-COMPLIANCE

  • Sorgfaltspflichten nach dem LkSG und der EU-Richtlinie CSDDD
  • Lieferantenerklärungen und Code of Conduct
  • Vertragliche Weitergabe von Pflichten in der Lieferkette
  • Risikoanalyse und Beschwerdemechanismen

Wen wir beraten

Wir beraten Unternehmen auf Einkaufs- und Vertriebsseite entlang der gesamten Lieferkette – von der Vertragsgestaltung bis zur laufenden Compliance.

Rechtsanwalt Daniel Gößling mit Trenchcoat und Aktentasche auf einem Bahnsteig

Zu unseren Mandanten zählen vor allem

  • Mittelständische Hersteller, Händler und Zulieferer
  • Internationale Unternehmensgruppen mit deutschem Ein- oder Verkauf
  • Vertriebsunternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler
  • Einkaufs- und Vertriebsabteilungen in der laufenden Betreuung
  • Unternehmen mit Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Typische Anlässe

Im Ein- und Verkauf liegen Chancen und Risiken häufig im Detail der Verträge und Prozesse. In diesen Konstellationen werden wir besonders häufig hinzugezogen.

Sie überarbeiten Ihre Einkaufs- oder Lieferbedingungen

Wachstum, neue Märkte oder Preisdruck können bestehende AGB unzureichend machen. Klare Einkaufs- und Lieferbedingungen verteilen Haftung, Gewährleistung und Preisrisiken nachvollziehbar und halten der AGB-Kontrolle stand.

Ein Lieferant fällt aus oder wird insolvent

Eine Lieferung bleibt aus, ein Zulieferer meldet Insolvenz an. Entscheidend sind Deckungskauf, Eigentumsvorbehalt und belastbare Regelungen zu Force Majeure und Nachlieferung, damit die Produktion nicht stillsteht.

Sie bauen ein Vertriebsnetz auf

Sie bauen ein Netz aus Handelsvertretern, Vertragshändlern oder Franchisenehmern auf. Die Verträge sollten Provisionen, Gebietsschutz, Wettbewerbsverbote und Beendigungsszenarien von Anfang an eindeutig regeln.

Ein Handelsvertretervertrag endet

Nach Beendigung der Zusammenarbeit macht der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend. Wir prüfen Anspruchsgrund und Höhe und setzen die Forderung durch oder wehren sie ab.

Ihr Kunde verlangt Lieferketten-Nachweise

Ein großer Abnehmer verlangt Lieferantenerklärungen, Code-of-Conduct-Zustimmungen oder Nachhaltigkeitsnachweise. Auch ohne eigene LkSG-Pflicht können diese Anforderungen Sie mittelbar treffen. Wir prüfen und verhandeln, welche Zusagen tatsächlich erforderlich und vertretbar sind.

Sie liefern ins Ausland

Neue Exportmärkte werfen Fragen nach anwendbarem Recht, UN-Kaufrecht (CISG), Incoterms und Gerichtsstand auf. Die Vertragsgrundlage bestimmt Preis, Gefahrübergang und die spätere Durchsetzbarkeit.

Ein Vertriebspartner soll getrennt werden

Ein Händler oder Vertreter erfüllt die Erwartungen nicht mehr. Kündigungsfristen, Ausgleichsansprüche und kartellrechtliche Grenzen bestimmen, wie die Trennung rechtssicher und ohne vermeidbare Risiken umgesetzt werden kann.

Ein Produkt verursacht einen Schaden

Ein geliefertes Produkt ist mangelhaft oder verursacht einen Schaden. Produkthaftung, Rückruf und der Rückgriff entlang der Lieferkette müssen zügig und koordiniert bearbeitet werden.

Cross-Border-Handel: Outbound und Inbound

Ob Einkauf im Ausland oder Vertrieb in Deutschland – und ebenso in der umgekehrten Richtung: Wir koordinieren die rechtlichen Fragen grenzüberschreitend.

Deutsche Unternehmen im Ausland

Sie kaufen ein oder vertreiben jenseits der deutschen Grenze.

  • Wir gestalten grenzüberschreitende Liefer- und Vertriebsverträge nach UN-Kaufrecht und mit Incoterms.
  • Wir bauen internationale Vertriebsnetze mit Vertretern und Händlern auf.
  • Wir steuern die Lieferketten-Compliance über mehrere Länder.
  • Wir koordinieren lokale Kanzleien bei Durchsetzung und Streit.

Ablauf einer Liefer- und Vertriebsbeziehung

Belastbare Liefer- und Vertriebsbeziehungen brauchen klare Regeln für Beginn, laufende Zusammenarbeit und Beendigung. Wir begleiten den gesamten Vertragszyklus.

BEDARF & STRATEGIE

Analyse der Liefer- und Vertriebsbeziehungen, Bewertung von Risiken und Abhängigkeiten sowie Festlegung der Vertrags- und Verhandlungsstrategie.

VERTRAGSGESTALTUNG

Ausarbeitung von Einkaufs-, Liefer- und Vertriebsverträgen samt AGB, mit klaren Regelungen zu Preis, Haftung, Gewährleistung und Laufzeit.

LIEFERKETTEN-COMPLIANCE

Einbindung der Sorgfaltspflichten nach LkSG und CSDDD, Lieferantenerklärungen und die vertragliche Weitergabe von Pflichten in der Kette.

LAUFENDE ABWICKLUNG

Begleitung bei Leistungsstörungen, Lieferengpässen und Preisänderungen, einschließlich Nachverhandlung und Force-Majeure-Fragen.

BEENDIGUNG & AUSGLEICH

Kündigung und Abwicklung der Vertragsbeziehung, Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB sowie Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Vertiefende Beiträge

Sie gestalten einen Vertrag oder stehen vor einem Konflikt in der Lieferkette?

Senden Sie uns den Vertrag oder schildern Sie den Konflikt. Wir bewerten die Risiken vertraulich und empfehlen ein konkretes Vorgehen.

Häufige Fragen zu Beschaffung, Liefer- & Vertriebsrecht

Das LkSG verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdemechanismus und Dokumentation. Im Jahr 2025 wurde das Gesetz entlastet, die Berichtspflicht ist entfallen und die behördliche Kontrolle durch das BAFA ausgesetzt; die materiellen Sorgfaltspflichten gelten aber weiter. Wir richten ein angemessenes, praxistaugliches Sorgfaltssystem ein und verankern es vertraglich in der Lieferkette.

Die EU-Richtlinie CSDDD ist 2024 in Kraft getreten und muss von Deutschland bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt werden; bis dahin gilt das LkSG fort. Die CSDDD erfasst nach aktueller Fassung Unternehmen ab mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Umsatz, betrifft also unmittelbar deutlich weniger Unternehmen als das LkSG, reicht aber tiefer in die Wertschöpfungskette und sieht eine zivilrechtliche Haftung vor. Wir behalten die Umsetzung im Blick und stellen Verträge und Prozesse rechtzeitig darauf ein.

Auch ohne eigene gesetzliche Pflicht sind viele mittelständische Unternehmen mittelbar betroffen: Große Abnehmer geben ihre Sorgfaltspflichten vertraglich weiter und verlangen Lieferantenerklärungen, die Zustimmung zu einem Code of Conduct oder Nachhaltigkeitsnachweise. Solche Zusagen sollten nicht ungeprüft unterschrieben werden, denn sie können weitreichende Haftungs- und Auditpflichten begründen. Was Sie zusagen müssen, klären wir, verhandeln angemessene Klauseln und geben Pflichten, soweit sinnvoll, an Ihre Vorlieferanten weiter.

Endet ein Handelsvertretervertrag, kann der Handelsvertreter einen Ausgleich dafür verlangen, dass das Unternehmen den von ihm aufgebauten Kundenstamm weiter nutzt. Der Anspruch ist auf höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre begrenzt und setzt voraus, dass das Unternehmen nach Vertragsende noch erhebliche Vorteile aus den Geschäftsverbindungen zieht und die Zahlung der Billigkeit entspricht. Der Anspruch ist im Voraus nicht abdingbar und muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Wir berechnen, verhandeln und setzen ihn durch oder wehren ihn ab.

Ja, unter Voraussetzungen. Der Bundesgerichtshof wendet § 89b HGB analog auf Vertragshändler und Franchisenehmer an, wenn diese wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sind und vertraglich verpflichtet waren, ihren Kundenstamm zu übertragen, sodass der Hersteller ihn nach Vertragsende ohne Weiteres nutzen kann. Ob diese Merkmale vorliegen, ist Frage der konkreten Vertragsgestaltung und der gelebten Praxis. Die Erfolgsaussichten bewerten wir und halten das Risiko über die Vertragsgestaltung kalkulierbar.

Auch im Geschäft zwischen Unternehmen unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, wenn auch großzügiger als gegenüber Verbrauchern. Unwirksam sind vor allem überraschende Klauseln und unangemessene Haftungsbeschränkungen. Wichtig ist die wirksame Einbeziehung und der Umgang mit kollidierenden AGB, wenn Einkaufs- und Verkaufsbedingungen aufeinandertreffen; hier gilt regelmäßig, dass sich widersprechende Klauseln wegfallen. Wir formulieren AGB, die belastbar sind, und nehmen die Bedingungen Ihrer Vertragspartner unter die Lupe.

Bei grenzüberschreitenden Warenkäufen zwischen Unternehmen aus verschiedenen Staaten gilt häufig automatisch das UN-Kaufrecht (CISG), sofern es nicht ausdrücklich abgewählt wird. Ob die Abwahl sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Incoterms regeln standardisiert Gefahrübergang, Transport und Kosten und sollten präzise vereinbart werden. Hinzu kommen Rechtswahl, Gerichtsstand oder Schiedsklausel und die Frage der Vollstreckbarkeit. Wir wählen die passende Vertragsgrundlage und verhandeln sie mit Blick auf Ihre Position.

Vertriebssysteme unterliegen dem Kartellrecht, in der EU vor allem der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung. Feste Verkaufspreise vorzugeben (Preisbindung) ist grundsätzlich verboten, unverbindliche Preisempfehlungen sind zulässig. Selektiver Vertrieb ist unter Bedingungen erlaubt, ebenso in Grenzen Gebiets- und Kundenbeschränkungen; pauschale Verbote des Online- oder Plattformvertriebs sind heikel. Verstöße können Verträge unwirksam machen und Bußgelder auslösen. Wir gestalten Vertriebssysteme, die sich rechtssicher durchsetzen lassen.

Bleibt eine Lieferung aus, kommen je nach Vertrag Nachfrist, Deckungskauf und Schadensersatz in Betracht, bei höherer Gewalt greifen die vereinbarten Force-Majeure-Regeln. Wird der Lieferant insolvent, entscheiden Eigentumsvorbehalt, Aus- und Absonderungsrechte sowie das Wahlrecht des Insolvenzverwalters über laufende Verträge. Wichtig ist, kritische Lieferbeziehungen schon im Vertrag abzusichern, etwa durch Sicherheiten und Bezugsalternativen. Wir sichern Ihre Position und setzen Ansprüche durch, auch grenzüberschreitend.

Für Schäden durch fehlerhafte Produkte haftet nach dem Produkthaftungsgesetz vor allem der Hersteller, verschuldensunabhängig; daneben kommt die deliktische Produzentenhaftung und die vertragliche Gewährleistung in Betracht. Wer als Händler oder Importeur in Anspruch genommen wird, kann in der Lieferkette Rückgriff nehmen. Entscheidend sind eine saubere Dokumentation, funktionierende Rückruf- und Meldeprozesse und eine klare Haftungsverteilung in den Verträgen. Wir steuern die Abwehr von Ansprüchen und den Rückgriff und gestalten die Verträge vorbeugend.

Einkaufsbedingungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers und verschieben die gesetzliche Risikoverteilung zu seinen Gunsten. Sie gelten nur, wenn sie im B2B-Geschäft wirksam in den Vertrag einbezogen werden und der AGB-Inhaltskontrolle standhalten. Treffen sie auf die Verkaufsbedingungen des Lieferanten, entscheidet die Rechtsprechung zur kollidierenden AGB, welche Regelungen am Ende gelten. Wie Sie Einkaufsbedingungen durchsetzungsstark formulieren, erläutern wir im Beitrag Einkaufsbedingungen gestalten und durchsetzen.

Gerät der Lieferant nach § 286 BGB in Verzug, kann der Käufer weiter auf Erfüllung bestehen und den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist kommen der Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung hinzu, etwa die Mehrkosten eines Deckungskaufs. In welchen Fällen die Nachfrist entbehrlich ist und wie sich die AGB des Lieferanten auswirken, behandelt der Beitrag Lieferverzug: Rechte des Käufers.

Eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) ist ein Rahmenvertrag zwischen Besteller und Lieferant, der Qualitätsanforderungen, Prüfpflichten und die Haftungsverteilung festlegt. Üblich sind Regelungen zu Wareneingangs- und Warenausgangsprüfung, ppm-Grenzwerten, Auditrechten, Vertragsstrafen und zum Regress in Produkthaftungsfällen. Dabei kann eine QSV die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB verschieben, und einzelne Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle. Worauf es bei Inhalt und Verhandlung ankommt, zeigt der Beitrag Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV).

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