Rechtliche Begleitung entlang der gesamten industriellen Wertschöpfung: vom mittelständischen Maschinenbauer über die Automobilzulieferung bis zum internationalen Industriekonzern.
Rechtliche Begleitung internationaler Industrieprojekte: für deutsche Unternehmen im Ausland und für internationale Unternehmen in Deutschland.
Deutsche Unternehmen im Ausland
Ausländische Unternehmen in Deutschland
Wir kennen die typischen Bruchstellen von Industrieprojekten und setzen früh an, bei Vertragsketten, Standards, Zeitplänen und Strukturen, damit Produktion und Projekt nicht ins Stocken geraten.
Rahmenvertrag, Einzelabruf, QSV und Logistik greifen ineinander. Wir gestalten Vertragsketten, die Serienfertigung, Just-in-time-Lieferung und Änderungszyklen abbilden — statt sie zu bremsen.
Anlagenbau und Expansion laufen über viele Gewerke, Länder und Berater. Wir halten die Stränge zusammen und steuern lokale Kanzleien zentral — als One-Stop-Shop für alle Projektstränge.
CE-Kennzeichnung, Produktsicherheit, Umwelt- und Lieferkettenpflichten entscheiden über Marktzugang und Risiko. Wir klären früh, was gilt — bevor Behörden oder Kunden es tun.
Lieferantenausfall, Force Majeure, Preisanpassungen: Wir sichern Ansprüche, verhandeln Übergangslösungen und halten die Produktion am Laufen — schnell und mit klaren Prioritäten.
Wir unterstützen Sie von der ersten Strukturüberlegung bis zur Umsetzung. Sprechen Sie mit uns über Ihr Vorhaben.
Eine internationale Lieferkette hält nur, wenn die Verträge ineinandergreifen: Rahmenvertrag mit Einzelabrufen, Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV), dazu Logistik- und teils Konsignationsregelungen. Über Grenzen hinweg kommen Incoterms, Rechtswahl und Gerichtsstand hinzu, sonst gilt an jeder Station eine andere Rechtsordnung. Die teuersten Streitfälle stecken erfahrungsgemäß nicht in einem einzelnen Vertrag, sondern in den Übergängen: dort, wo Rahmenvertrag, QSV und Logistik nicht sauber aufeinander verweisen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verlangt von größeren Unternehmen, ihre Lieferkette auf Menschenrechts- und Umweltrisiken zu prüfen, Gegenmaßnahmen zu treffen und darüber zu berichten. Unmittelbar verpflichtet ist nur ein überschaubarer Kreis, doch die Wirkung reicht weiter: Große Auftraggeber geben ihre Pflichten über Lieferantenkodizes und Vertragsklauseln nach unten weiter. So trifft das Gesetz am Ende auch Zulieferer, die selbst nicht darunterfallen — über das, was ihre Großkunden ihnen in die Verträge schreiben.
Auf eine präzise Leistungsbeschreibung, verbindliche Termine mit Vertragsstrafen, ein geordnetes Änderungsmanagement (Claims) und klare Regeln für Abnahme und Gewährleistung. Bei Auslandsprojekten kommen Rechtswahl, Sicherheiten und die Schnittstellen zwischen den Gewerken dazu. Kaum ein Streit im Anlagenbau bricht erst bei der Abnahme aus — angelegt wird er im Vertrag, oft Jahre vorher.
Erst sichern, dann umdisponieren: Fristen setzen, Ausfall und Schäden dokumentieren, Force-Majeure- und Preisklauseln prüfen. Die Ersatzbeschaffung sollte rechtlich so aufgesetzt sein, dass daraus keine neuen Risiken entstehen. Auf die Reihenfolge kommt es an: Ist der Ausfall erst umgangen und nicht dokumentiert, fehlen später die Beweise — und damit die Ansprüche.
Der EU Data Act gilt seit September 2025; die Kernpflicht zum Datenzugang „by design and by default" greift für vernetzte Produkte, die ab dem 12. September 2026 in Verkehr kommen. Bisher musste eine vernetzte Maschine vor allem funktionieren. Künftig muss sie dem Nutzer auch die Daten herausgeben, die er im Betrieb erzeugt: strukturiert, maschinenlesbar, möglichst direkt vom Gerät. Schon vor Vertragsschluss ist offenzulegen, um welche Daten es geht und wie man an sie herankommt. Für den Maschinenbau fallen damit zwei Aufgaben zusammen: Produkte und Verträge datenzugangsfähig machen, ohne dabei das eigene Know-how offenzulegen. Wo Betriebsgeheimnisse berührt sind, braucht es tragfähige Schutz- und Lizenzregelungen.
Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung die alte Maschinenrichtlinie. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung und ohne Schonfrist für neue Maschinen. Erstmals stehen Cybersicherheit und KI-gestützte Sicherheitsfunktionen ausdrücklich im Pflichtenkatalog; auch digitale Betriebsanleitungen und die CE-Konformitätsbewertung werden neu geregelt. Das reicht tief in Konstruktion und Dokumentation hinein — wer die Umstellung erst 2027 beginnt, ist zu spät dran.
Zum ersten Mal seit 1989 wird das Produkthaftungsrecht grundlegend reformiert; bis Dezember 2026 muss die neue EU-Richtlinie in deutsches Recht überführt sein. Software, eingebettete Systeme und KI zählen künftig ausdrücklich als Produkt, und selbst ein ausgebliebenes Sicherheitsupdate kann eine Haftung auslösen. Gleichzeitig wird es für Geschädigte leichter, einen Fehler nachzuweisen. Für Hersteller vernetzter Maschinen steigt das Risiko damit spürbar, und es greift mit Maschinenverordnung und Cybersicherheit ineinander. Versicherungsschutz und die Risikoverteilung in den Lieferverträgen gehören deshalb auf den Prüfstand.