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LÖSUNGEN
INTERNATIONALER PERSONALEINSATZ

Internationalen Personaleinsatz rechtssicher koordinieren

Bei grenzüberschreitenden Einsätzen greifen Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Steuer und Aufenthaltsrecht ineinander. Wir koordinieren diese Themen von Beginn an und binden lokale Berater dort ein, wo die Umsetzung im Zielland erfolgt. HR und Management arbeiten dabei mit einer zentralen Ansprechperson statt mit mehreren unverbundenen Beratungssträngen.
Einsatz besprechen

Wo internationale Einsätze rechtlich kritisch werden

Sechs Fragen, die vor dem ersten Einsatztag geklärt sein sollten, weil Korrekturen während des laufenden Einsatzes aufwendig werden können.

Zwei Rechtsordnungen zugleich

Ein Auslandseinsatz berührt häufig das Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht zweier Staaten. Der deutsche Vertrag muss deshalb mit den zwingenden Vorgaben des Ziellandes abgestimmt werden, damit keine widersprüchlichen Regelungen oder Schutzlücken entstehen.

A1-Bescheinigung und Sozialversicherung

Vor jeder Entsendung ist zu klären und zu dokumentieren, welches Sozialversicherungssystem gilt. Bei Einsätzen in der EU, im EWR oder in der Schweiz dient die A1-Bescheinigung als Nachweis; fehlt sie, können Kontrollen zu Bußgeldern und Beitragsrisiken führen.

Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

Drittstaatsangehörige benötigen für einen Einsatz in Deutschland den passenden Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit, je nach Fall mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Ein fehlender oder unpassender Titel verhindert den rechtmäßigen Beschäftigungsbeginn.

Doppelbesteuerung und 183-Tage-Regel

Überschreitet der Aufenthalt 183 Tage oder trägt die Zielgesellschaft die Kosten, kann das Besteuerungsrecht in das Tätigkeitsland wechseln. Ohne Prüfung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens riskieren Sie Doppelbesteuerung und Lohnsteuer-Nachforderungen.

Meldepflichten und AEntG

In den erfassten Branchen (§ 2a SchwarzArbG) löst der Einsatz nach Deutschland eine Meldung nach § 18 AEntG bzw. § 16 MiLoG aus, dazu Dokumentenbereithaltung, A1-Mitführpflicht und teils Payroll-Registrierungen. Unabhängig davon sind die deutschen Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten. Verstöße ahndet der Zoll.

Entsendevertrag und Vergütung

Entsendevereinbarung, Netto- oder Hypotax-Modell, Zulagen, Rückkehr und anwendbares Recht müssen eindeutig geregelt sein. Offene Punkte führen später zu Streit über Vergütung, Steuerfolgen oder die Rückkehr in die bisherige Position.

Ein zentral koordiniertes Mandat für Inbound und Outbound

Ob Beschäftigte nach Deutschland kommen oder ins Ausland entsandt werden: Wir bündeln die rechtlichen und steuerlichen Schnittstellen und koordinieren die lokale Umsetzung im jeweiligen Einsatzstaat.

Inbound: Mitarbeiter nach Deutschland holen

Wir koordinieren Vertrag, Aufenthaltstitel, Sozialversicherung und Meldepflichten, damit ausländische Beschäftigte ihre Tätigkeit in Deutschland rechtmäßig aufnehmen können.

  • Prüfung von deutschem Arbeits- und Aufenthaltsrecht sowie Sozialversicherung für Ihre ausländischen Mitarbeiter
  • Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit (§ 4a AufenthG), Visum und Blaue Karte EU nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz; bei zustimmungspflichtigen Titeln mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Anpassung von Arbeits- und Entsendeverträgen an das zwingende deutsche Recht
  • AEntG-Meldungen in den erfassten Branchen, Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen und prüfungsfeste Dokumentation gegenüber dem Zoll
  • Schulungen für HR und Führungskräfte zu Ablauf und Pflichten

Outbound: Mitarbeiter ins Ausland entsenden

Bei Entsendungen ins Ausland steuern wir die deutschen Themen zentral und stimmen die lokale Umsetzung mit Beratern im Zielland ab.

  • Koordination mit lokalen Beratern für Arbeits-, Steuer- und Aufenthaltsrecht im Zielland
  • A1-Bescheinigung und Klärung der Sozialversicherung bei Arbeitnehmerentsendung, auch für kurze Dienstreisen
  • Analyse von Doppelbesteuerungsabkommen und 183-Tage-Regel samt Betriebsstättenrisiko
  • Entsendeverträge, die zugleich nach deutschem und lokalem Recht Bestand haben
  • Steuerung paralleler Einsätze in mehreren Ländern über eine zentrale Stelle

So läuft Ihr internationaler Personaleinsatz

Schritt 1 von 4

01

Einsatzstruktur und Länderanalyse

Zunächst bestimmen wir die passende Einsatzform: Entsendung, lokale Anstellung oder Personalgestellung. Dauer, Zielland, Weisungsstruktur und Kostenverteilung bilden die Grundlage für das Einsatzkonzept und die rechtliche Prüfung.
02

Sozialversicherung und Steuer sichern

Wir prüfen die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung, beantragen die A1- oder Abkommensbescheinigung und bewerten Doppelbesteuerungsabkommen, 183-Tage-Regel und Betriebsstättenrisiko. Die Ergebnisse werden für HR und Payroll klar dokumentiert.
03

Aufenthalt und Vertrag

Anschließend koordinieren wir den erforderlichen Aufenthaltstitel, etwa die Blaue Karte EU oder ICT-Karte, und erstellen parallel die Entsende- oder Zusatzvereinbarung in Abstimmung mit dem lokalen Recht.
04

Laufende Compliance und Rückkehr

Für die Einsatzphase halten wir Meldepflichten, Fristen, Verlängerungen und steuerliche Prüfzeitpunkte in einem Compliance-Kalender fest. Zum Ende des Einsatzes begleiten wir die Rückkehr und übernehmen bewährte Abläufe in Standards für künftige Fälle.
Karina Malancea telefoniert auf dem Bahnsteig vor einem ICE

Ihren internationalen Personaleinsatz strukturieren

Beziehen Sie uns möglichst vor Vertragsunterzeichnung ein. Je früher Einsatzform, Sozialversicherung, Steuer und Aufenthalt geklärt sind, desto besser lässt sich der Start planen.

Beratung anfragen

Was Sie davon haben

Sie erhalten eine dokumentierte Einsatzstruktur, die sich nach Abschluss des Einzelfalls als Grundlage für weitere Entsendungen nutzen lässt.

  1. Rechtssicherer Einsatz

    Eine passende Einsatzstruktur mit klaren Zuständigkeiten und Regelungen, ob Entsendung, lokale Anstellung oder Gestellung.
  2. Prüfungsfeste Compliance

    A1- oder Abkommensbescheinigung, Aufenthaltstitel, erforderliche Meldungen und dokumentierte Fristen.
  3. Steuerklarheit

    Dokumentierte Bewertung nach Doppelbesteuerungsabkommen und 183-Tage-Regel einschließlich Payroll- und Betriebsstättenfragen.
  4. Belastbare Verträge

    Entsende- und Zusatzvereinbarungen mit Regelung zu Vergütung, Zulagen und Rückkehr, die in beiden Ländern Bestand haben.
  5. Wiederholbarer Prozess

    Vertragsmuster, Leitlinien und ein Compliance-Kalender für die strukturierte Koordination weiterer Einsätze.

Mitarbeiter ins Ausland entsenden

Entsenden Sie Mitarbeiter ins Ausland, bleibt der deutsche Arbeitsvertrag bestehen und wird durch eine Entsendungsvereinbarung ergänzt, die Vergütung, Dauer und Rückkehr regelt. Rechtlich zu koordinieren sind vor allem die A1-Bescheinigung, die Zuordnung der Sozialversicherung, die Besteuerung des Gehalts sowie die Melde- und Mindestarbeitsbedingungen im Zielland. Wir steuern diese Themen aus einer Hand und binden bei Bedarf lokale Berater ein. Wie Sie eine Entsendung ins Ausland rechtssicher aufsetzen, erläutern wir im gesonderten Beitrag.

Vertiefende Beiträge

Ihr Kontakt für internationalen Personaleinsatz

Nennen Sie uns Zielland, Dauer, Einsatzform und die betroffenen Beschäftigten. Wir ordnen die notwendigen Schritte für Sozialversicherung, Steuer, Aufenthalt und Vertrag.

Häufige Fragen zum internationalen Personaleinsatz

Antworten zu A1-Bescheinigung, Aufenthaltstitel, Steuer und Meldepflichten bei Mitarbeiterentsendung.

Sie benötigen die A1-Bescheinigung bei jedem Arbeitseinsatz in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz, auch bei kurzen Dienstreisen. Sie belegt, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt. Beantragen und mitführen sollten Sie sie vor Reiseantritt; ohne A1 drohen bei Kontrollen Bußgelder und eine doppelte Beitragspflicht.

Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt die Verordnung (EG) 883/2004. Bei einer echten, vorübergehenden Entsendung ist die Anwendung des deutschen Rechts im Regelfall auf 24 Monate begrenzt (Art. 12 VO 883/2004), nachgewiesen durch die A1-Bescheinigung; für längere Einsätze ist eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 der Verordnung möglich. In Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen, etwa den USA, gilt das jeweilige Abkommen mit eigener Bescheinigung. Ohne Abkommen ist eine Doppelversicherung möglich.

Unionsbürger sowie EWR-Staatsangehörige und Schweizer benötigen keinen Aufenthaltstitel. Drittstaatsangehörige brauchen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung, häufig die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG oder einen Titel nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Das Mindestgehalt der Blauen Karte wird jährlich angepasst (Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung); 2026 liegt es bei 50.700 Euro, in Engpassberufen und für Berufsanfänger bei 45.934,20 Euro. Je nach Titel ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen bleibt der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat steuerpflichtig, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat 183 Tage im maßgeblichen Zeitraum nicht übersteigt, der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder trägt die Zielgesellschaft die Kosten, entsteht die Steuerpflicht im Tätigkeitsland.

Bei einer Entsendung bleibt das deutsche Arbeitsverhältnis bestehen, der Einsatz ist befristet und das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt per Ausstrahlung fort. Bei der lokalen Anstellung schließen Sie einen neuen Vertrag nach dem Recht des Ziellandes mit dortiger Sozialversicherung und Besteuerung. Die Wahl entscheidet über Beitragszugehörigkeit, Kosten, Kündigungsschutz und Rückkehr.

Ja, das ist zu prüfen. Wird der Mitarbeiter in die Weisungs- und Betriebsorganisation eines anderen Unternehmens eingegliedert, kann Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Das Konzernprivileg nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG greift nur, wenn der Beschäftigte nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Fehlt bei erlaubnispflichtiger Überlassung die Erlaubnis, drohen Bußgelder und ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher.

In den vom AEntG erfassten Branchen (§ 2a SchwarzArbG) melden ausländische Arbeitgeber entsandte Beschäftigte beim Zoll und stellen die erforderlichen Unterlagen bereit. Unabhängig von der Branche sind die deutschen Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten. Hinzu kommen der A1-Nachweis, bei Drittstaatsangehörigen der Aufenthaltstitel und gegebenenfalls steuerliche Registrierungen. Der Zoll kontrolliert und ahndet Verstöße.

Ein Employer of Record ist in Deutschland grundsätzlich zulässig, unterliegt aber den engen Grenzen des Arbeitnehmerüberlassungsrechts. Ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz drohen unwirksame Verträge und Haftungsrisiken für beide Seiten. Die rechtlichen Voraussetzungen und Risiken erläutern wir im Beitrag Employer of Record in Deutschland.

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