Wir beraten Unternehmen und ihre Organe in der Krise sowie Gläubiger, Lieferanten und Investoren, die von der Insolvenz eines Geschäftspartners betroffen sind.
Zu unseren Mandanten zählen vor allem
Unternehmenskrisen betreffen stets das Unternehmen selbst und seine Gläubiger. Auf beiden Seiten begleiten wir besonders häufig die folgenden Situationen.
Zahlungseingänge stocken, Kreditlinien sind ausgeschöpft. Eine frühzeitige Weichenstellung ist jetzt entscheidend: Ein Sanierungskonzept oder der präventive Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG kann eine Insolvenz noch abwenden.
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zeichnen sich ab. Damit laufen die Antragsfristen des § 15a InsO und das Zahlungsverbot nach § 15b InsO wird relevant. Wir sichern die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung und begrenzen persönliche Haftungsrisiken.
Ein Geschäftspartner meldet Insolvenz an. Wir melden Forderungen an, sichern Eigentumsvorbehalt sowie Aus- und Absonderungsrechte und prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Lieferbeziehung fortgeführt werden kann.
Der Insolvenzverwalter verlangt die Rückzahlung früherer Leistungen. Wir prüfen die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO und verteidigen Ihre Position gegen unbegründete oder überhöhte Forderungen.
Unternehmen oder einzelne Vermögenswerte können aus der Insolvenz häufig ohne Übernahme der Altverbindlichkeiten erworben werden. Wir strukturieren die übertragende Sanierung oder den Distressed-M&A-Prozess rechtssicher und transaktionsfähig.
Sie wollen ein Insolvenzverfahren vermeiden und dennoch tiefgreifende Maßnahmen umsetzen. Ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG kann auch widersprechende Gläubiger binden, während die Geschäftsführung im Amt bleibt.
Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, verspätete Anträge oder gläubigerbenachteiligende Maßnahmen können persönliche Haftung und strafrechtliche Risiken auslösen. Wir beraten präventiv und verteidigen gegen geltend gemachte Ansprüche.
Tochtergesellschaften, Lieferanten oder Insolvenzverfahren befinden sich in mehreren Ländern. Wir koordinieren die grenzüberschreitende Strategie mit lokalen Kanzleien, einschließlich Fragen zu COMI und Sekundärverfahren nach der EuInsVO.
Ob Sie für das betroffene Unternehmen handeln oder eigene Gläubigerrechte sichern wollen: Wir kennen beide Perspektiven und richten die Beratung konsequent daran aus.
Sanierung und Insolvenz aus Unternehmenssicht
Ihr Unternehmen steht unter finanziellem Druck.
Forderungen sichern und durchsetzen
Ein Geschäftspartner ist insolvent oder in der Krise.
Eine Sanierung braucht einen belastbaren Fahrplan. Wir entwickeln ihn gemeinsam mit Ihnen und begleiten die Umsetzung von der Krisenanalyse bis zur Stabilisierung.
In der Krise zählt jeder Tag. Wir bewerten Ihre Lage vertraulich und zeigen, welcher Schritt jetzt rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG ist seit 2021 ein eigenständiges Sanierungsinstrument außerhalb der Insolvenz. Er steht Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit offen, also bevor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind. Kern ist der Restrukturierungsplan, der ähnlich dem Insolvenzplan Forderungen und Sicherheiten anpasst, aber nur einzelne Gläubigergruppen einbeziehen kann und auch gegen den Willen widersprechender Gläubiger bestätigt werden kann. Die Geschäftsführung bleibt im Amt. So lässt sich eine Sanierung geräuscharm umsetzen, ohne ein öffentliches Insolvenzverfahren zu durchlaufen.
Geschäftsführer und Vorstände haftungsbeschränkter Gesellschaften müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Wird die Frist versäumt, drohen wegen Insolvenzverschleppung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie eine persönliche Haftung. Die Frist ist keine Wartezeit: Sie darf nur genutzt werden, solange ernsthafte Sanierungsbemühungen laufen.
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann; in der Praxis wird eine Deckungslücke von mindestens zehn Prozent über mehr als drei Wochen zugrunde gelegt. Überschuldung (§ 19 InsO) besteht, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose vorliegt. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) bezeichnet die absehbare künftige Zahlungsunfähigkeit und ist der Einstieg in den StaRUG-Rahmen. Die genaue Einordnung entscheidet über Antragspflicht und verfügbare Sanierungswege.
In der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) führt die Geschäftsführung das Unternehmen im Insolvenzverfahren unter Aufsicht eines Sachwalters selbst weiter, statt es einem Insolvenzverwalter zu überlassen. Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine besondere Form für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig sind: Das Gericht gewährt bis zu drei Monate Zeit, um unter Schutz vor Vollstreckung einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Beide Wege erhalten den Einfluss der bisherigen Leitung und eignen sich für eine vorbereitete, planbasierte Sanierung.
Ja. Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden, die die Insolvenzmasse schmälern (§ 15b InsO); für solche Zahlungen haftet die Geschäftsführung persönlich, ebenso für Schäden aus verspäteter Antragstellung. Hinzu kommen die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung und Risiken aus nicht abgeführten Sozialabgaben. Eine D&O-Versicherung deckt nicht alle diese Fälle. Wir beraten früh zur Krisenfrüherkennung und Enthaftung und verteidigen gegen Haftungsansprüche.
Mit der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) kann der Insolvenzverwalter Zahlungen und andere Leistungen zurückfordern, die das Unternehmen vor der Insolvenz an einzelne Gläubiger erbracht hat, um die Masse zu vergrößern. Besonders weitreichend ist die Vorsatzanfechtung, deren Anfechtungszeitraum mehrere Jahre zurückreicht. Ob eine Anfechtung durchgreift, hängt von Kenntnis, Zahlungsvereinbarungen und dem Zeitpunkt ab. Die Voraussetzungen sehen wir uns genau an und wehren unberechtigte Rückforderungen ab; oft lässt sich die Inanspruchnahme erheblich reduzieren.
Kommt es zur Insolvenz eines Kunden, entscheidet die Sicherung Ihrer Rechte über den Ausfall. Ein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt gibt Ihnen ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht an noch vorhandener Ware; offene Forderungen melden Sie zur Insolvenztabelle an und erhalten die Quote. Für laufende Verträge hat der Verwalter ein Wahlrecht über die weitere Erfüllung. Wir sichern Ihre Rechte, melden Forderungen an und verhandeln, wo möglich, die Fortsetzung der Lieferbeziehung.
Der Erwerb aus der Insolvenz erfolgt meist als übertragende Sanierung: Der Käufer übernimmt im Wege eines Asset Deals Betrieb und Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse, ohne die Altverbindlichkeiten des Rechtsträgers. Das ermöglicht einen weitgehend haftungsarmen Einstieg, verlangt aber eine schnelle, sorgfältige Prüfung und die Abstimmung mit Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss. Arbeitsrechtlich ist der Betriebsübergang nach § 613a BGB zu beachten. Wir strukturieren und verhandeln den Erwerb und sichern die kritischen Vermögenswerte.
Nach Eröffnung des Verfahrens fordert das Gericht die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer Frist beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden, mit Grund und Betrag und unter Nachweis. Im Prüfungstermin werden die Forderungen festgestellt oder bestritten; auf festgestellte Forderungen entfällt später die Quote. Wichtig ist die richtige Einordnung als einfache, nachrangige oder gesicherte Forderung. Wir übernehmen die Anmeldung, vertreten Sie in den Terminen und, wo sinnvoll, im Gläubigerausschuss.
Innerhalb der EU bestimmt die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO), welches Gericht zuständig ist und welches Recht gilt. Maßgeblich ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI); dort wird das Hauptverfahren eröffnet, ergänzend sind Sekundärverfahren in anderen Mitgliedstaaten möglich. Bei Konzernen mit Gesellschaften in mehreren Ländern kommt es auf die Koordination der Verfahren an. Wir steuern grenzüberschreitende Mandate über ein etabliertes Netzwerk und sorgen für eine konsistente Strategie über alle Jurisdiktionen.