ERBRECHT NÜRNBERG

Erbrecht Nürnberg

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug stellt sich zuerst eine Frage: Welches Recht gilt für den Nachlass? Wir klären das und übernehmen die Abwicklung vor dem Nachlassgericht Nürnberg, ganz gleich, ob Vermögen im Ausland liegt oder Erblasser und Erben über mehrere Länder verteilt sind. Unser Schwerpunkt ist das internationale Erbrecht.

Erbrecht mit Auslandsbezug ist unser Schwerpunkt

In einer international geprägten Region wie Nürnberg endet ein Nachlass selten an der Landesgrenze. Ein Ferienhaus in Italien, ein Konto in der Schweiz, eine Erblasserin mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Erben, die im Ausland leben: Sobald ein solcher Bezug hinzukommt, steht am Anfang nicht die Verteilung, sondern die Frage, welches Recht überhaupt gilt. Von der Antwort hängt ab, wer erbt und welche Ansprüche den Angehörigen zustehen.

Darauf ist unsere Arbeit ausgerichtet. Wir wickeln den Nachlass vor dem Nachlassgericht Nürnberg ab und beurteilen das ausländische Recht, soweit möglich, im eigenen Team, statt Sie an Kollegen im Ausland weiterzureichen. Wie wir grenzüberschreitende Nachlässe im Einzelnen betreuen, lesen Sie auf der Seite zum internationalen Erbrecht und der Nachlassabwicklung.

Die erbrechtliche Beratung gehört zu unserem Angebot am Leipziger Platz in Nürnberg. Welche weiteren Rechtsgebiete wir vor Ort abdecken, zeigt die Seite Wirtschaftskanzlei Nürnberg.

Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt das anwendbare Recht

Seit 2015 beantwortet in Europa nicht mehr jedes Land diese Frage für sich. Die EU-Erbrechtsverordnung legt für den gesamten Nachlass ein einziges Recht fest. Vier Punkte sind dabei entscheidend, vom anwendbaren Recht bis zum Nachweis der Erbenstellung im Ausland.

EIN RECHT FÜR DEN GESAMTEN NACHLASS

Die EU-Erbrechtsverordnung gilt seit dem 17. August 2015. Sie unterstellt den gesamten Nachlass einem einzigen Recht, statt ihn nach Ländern oder Vermögensarten aufzuspalten. Für Erben bedeutet das eine Rechtsordnung statt mehrerer, die einander widersprechen, und damit eine belastbare Grundlage für die Abwicklung.

GEWÖHNLICHER AUFENTHALT NACH ART. 21

Es entscheidet nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Wo dieser lag, ergibt sich aus den gesamten Lebensumständen und ist bei einem Leben zwischen zwei Ländern nicht immer eindeutig. Wir klären den Aufenthalt, bevor er unter den Erben zum Streitpunkt wird.

RECHTSWAHL NACH ART. 22

Über Artikel 22 lässt sich gegensteuern: Wer will, wählt in einem Testament oder Erbvertrag das Recht seines Heimatstaates. Damit steht schon zu Lebzeiten fest, welches Erbrecht gilt, unabhängig davon, wohin ein späterer Umzug führt. Wir gestalten diese Rechtswahl und stimmen sie mit dem übrigen Testament und der Vermögensnachfolge ab.

EUROPÄISCHES NACHLASSZEUGNIS

Ein deutscher Erbschein hilft im Ausland oft nicht weiter. Das Europäische Nachlasszeugnis schließt diese Lücke und weist die Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland nach. Ausgestellt wird es auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht. Wir beantragen es und setzen es gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Behörden im Ausland durch.

Das Nachlassgericht Nürnberg

Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Nürnberg, ist das Amtsgericht Nürnberg als Nachlassgericht zuständig; es sitzt in der Flaschenhofstraße 35. Es eröffnet Testamente und Erbverträge, erteilt den Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis und nimmt Erbausschlagungen entgegen. Stirbt jemand, sichert es den Nachlass, soweit das nötig ist.

Manches gehört ausdrücklich nicht vor das Nachlassgericht: die Erbschaftsteuer ebenso wie der Streit unter Miterben über die Verteilung und Ansprüche aus einem Vermächtnis. Dafür brauchen Sie anwaltlichen Rat und, wo es sein muss, Vertretung. Wir beantragen Erbschein und Nachlasszeugnis für Sie und führen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, bis der Nachlass verteilt ist.

Ausländisches Erbrecht beurteilen wir im eigenen Haus

Ausländisches Erbrecht lässt sich nicht dadurch sicher beurteilen, dass man an Kollegen im Ausland verweist. Es verlangt Kenntnis der fremden Rechtsordnung, und die ist bei uns im Haus. Stela Ivanova führt die bulgarische Berufsbezeichnung Advokat, ist in Bulgarien zugelassen und als niedergelassene europäische Rechtsanwältin Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg. Sie berät auf Bulgarisch, Deutsch, Englisch und Russisch und arbeitet seit 2003 im Mittel- und Osteuropa-Team der Kanzlei. Zum bulgarischen Erbrecht hat sie den Länderbeitrag in Süß, Erbrecht in Europa (Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2024) verfasst.

Kommen Unternehmensnachfolge, vorweggenommene Erbfolge oder eine Familienstiftung hinzu, verzahnt sich die erbrechtliche Beratung mit unserer Arbeit zur Vermögensnachfolge und zum Stiftungsrecht.

Häufige Fragen zum Erbrecht mit Auslandsbezug

Innerhalb der EU bestimmt das die Erbrechtsverordnung, und zwar für den gesamten Nachlass, nicht getrennt nach einzelnen Vermögenswerten. Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unabhängig davon, wo das Vermögen liegt. Wer das nicht möchte, kann in einem Testament das Recht seines Heimatstaates wählen. Welche Folgen die eine oder die andere Lösung hat, prüfen wir für Ihren Fall.

Es ist der Nachweis, mit dem Sie sich in fast allen EU-Staaten als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker ausweisen, ausgenommen Dänemark und Irland. Gebraucht wird es, sobald Sie im Ausland an Nachlassvermögen gelangen müssen, etwa gegenüber einer Bank, einem Grundbuchamt oder einer Behörde, die den deutschen Erbschein nicht ohne Weiteres akzeptiert. Wir beantragen das Zeugnis beim zuständigen Nachlassgericht und begleiten die Abwicklung im Ausland.

Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Lag er in Nürnberg, ist das Amtsgericht Nürnberg als Nachlassgericht zuständig; Sie finden es in der Flaschenhofstraße 35. Dort werden Testamente eröffnet, der Erbschein erteilt und Erbausschlagungen entgegengenommen.

Möglich ist das. Die Erbschaftsteuer klammert die EU-Erbrechtsverordnung ausdrücklich aus, sie bleibt Sache des jeweiligen Staates. Liegt Vermögen in mehreren Ländern, kann deshalb jedes Land besteuern. Ob sich eine doppelte Belastung vermeiden oder senken lässt, richtet sich nach den Doppelbesteuerungsabkommen und den nationalen Anrechnungsregeln. Wir nehmen diese Frage früh in die Nachlassplanung auf, weil sich die Belastung mit vorausschauender Gestaltung oft verringern lässt.

Bei Bezügen nach Mittel- und Osteuropa ja, aus eigener Kenntnis im Team statt durch bloße Weiterverweisung. Für das bulgarische Erbrecht liegt eine veröffentlichte Länderdarstellung aus unserem Haus vor. Bei anderen Rechtsordnungen arbeiten wir mit ausgesuchten Partnern in unserem internationalen Netzwerk zusammen, führen und steuern den Fall aber weiter von Nürnberg aus. So bleibt für Sie ein Ansprechpartner verantwortlich.

Ein Erbfall mit Auslandsbezug oder eine grenzüberschreitende Nachlassplanung?

Sprechen Sie uns an. In einem ersten Gespräch klären wir, welches Recht auf Ihren Fall anwendbar ist und wie die Abwicklung Schritt für Schritt abläuft.

  • Stela Ivanova
    Stela Ivanova LL.M.
    Advokat, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg

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