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Familienstiftung in Deutschland gründen

Vermögensschutz und Nachfolge für Unternehmerfamilien. Wann eine Familienstiftung sinnvoll ist und worauf es bei Satzung, Vermögensausstattung, Unternehmensnachfolge und Besteuerung ankommt.

| Lesedauer 15 min. | Autor: Johannes Egelhof LL.M.

Die Familienstiftung ist eine mitgliederlose juristische Person, die dauerhaft einem vom Stifter festgelegten Zweck dient. Wird Vermögen auf sie übertragen, gehört es rechtlich der Stiftung. Es fällt nicht bei jedem Generationenwechsel erneut in verschiedene Nachlässe und kann dadurch langfristig gebündelt werden.

Darin liegen Stärke und Bindungswirkung des Modells. Der Stifter gibt Eigentum ab und kann das Vermögen später nicht wie eigenes zurückverlangen oder frei neu verteilen. Einfluss, Versorgung der Familie und spätere Anpassungen müssen deshalb bereits im Stiftungsgeschäft und in der Satzung belastbar geregelt werden.

Eine Familienstiftung ist kein Standardprodukt und kein pauschales Steuersparmodell. Sie kann ein wirksames Instrument für Unternehmensnachfolge und Familien-Governance sein, wenn Vermögen, Familienziele, Liquidität und steuerliche Belastungen langfristig zusammenpassen.

Zweck und Wirkung einer Familienstiftung

Eine rechtsfähige Familienstiftung ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Zweck wesentlich darin besteht, eine oder mehrere Familien zu unterstützen oder Familienvermögen zu erhalten. Anders als eine gemeinnützige Stiftung verfolgt sie private Zwecke; sie hat keine Gesellschafter oder Eigentümer, und Trägerin des eingebrachten Vermögens ist allein die Stiftung. Die Familie kann nach Maßgabe der Satzung wirtschaftlich profitieren und wird häufig als Begünstigte oder Destinatäre bezeichnet.

Welche Ziele lassen sich mit einer Familienstiftung verfolgen?

Eine Familienstiftung kann Unternehmensbeteiligungen über Generationen zusammenhalten und eine Zersplitterung von Stimmrechten und Vermögen durch Erbfälle vermeiden. Sie macht das Familienunternehmen von den wechselnden Lebenssituationen einzelner Erben unabhängiger, trennt die operative Führung von der wirtschaftlichen Versorgung der Familie und etabliert eine langfristige Family Governance mit generationenübergreifendem Anlagehorizont.

Für Unternehmerfamilien ist meist die Bündelung der Anteile der wichtigste Effekt. Hält die Stiftung die Beteiligung, bleibt die Gesellschafterposition auch beim Tod eines Begünstigten unverändert; vererbt werden nicht Stiftungsanteile, die es nicht gibt, sondern allenfalls persönliche Ansprüche, soweit die Satzung dies vorsieht.

Unternehmensnachfolge durch eine Familienstiftung

Die Übertragung eines Unternehmens oder einer Beteiligung auf eine Familienstiftung kann Eigentum und Unternehmensführung trennen: Die Stiftung bleibt Gesellschafterin, während angestellte oder externe Manager das operative Geschäft führen. Das ist besonders sinnvoll, wenn mehrere Familienzweige beteiligt sind, die Führung nach fachlicher Eignung besetzt werden soll, ein Verkauf gegen den Willen Einzelner verhindert werden soll oder die Familie nur an den Erträgen beteiligt sein soll.

Die Stiftung darf nicht isoliert betrachtet werden; Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftervereinbarung und Satzung müssen aufeinander abgestimmt sein. Zu prüfen sind unter anderem Stimmrechte und Zustimmungsvorbehalte, Ausschüttungspolitik und Verfügungsbeschränkungen, Change-of-Control-Klauseln sowie steuerliche Organschaften. Eine zu starre Struktur kann Finanzierung und strategische Entwicklung erschweren: Die Satzung sollte den Bestand des Unternehmens schützen, ohne jede spätere Anpassung oder wirtschaftlich notwendige Veräußerung auszuschließen.

Vermögensschutz – mit wichtigen Grenzen

Der Begriff Vermögensschutz wird häufig missverstanden. Wirksam übertragenes Vermögen gehört grundsätzlich nicht mehr zum Privatvermögen des Stifters oder der Begünstigten, sodass persönliche Gläubiger nicht allein wegen einer Forderung gegen ein Familienmitglied auf das Stiftungsvermögen zugreifen können. Ein absoluter Schutz ist das aber nicht.

Eine Vermögensübertragung kann nach Pflichtteils-, Insolvenz- oder Anfechtungsrecht überprüft werden; unentgeltliche Leistungen sind innerhalb gesetzlicher Fristen anfechtbar. Wer Vermögen in Kenntnis bestehender Gläubiger oder einer Krise verschiebt, kann sich nicht auf die Abschirmung verlassen. Auch Pflichtteilsansprüche verschwinden nicht: § 2325 BGB berücksichtigt Schenkungen grundsätzlich innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall mit jährlich abschmelzendem Wert. Ob die Frist beginnt, hängt davon ab, ob der Stifter das Vermögen wirtschaftlich endgültig aus der Hand gegeben hat. Die Stiftung eignet sich deshalb vor allem für langfristige, frühzeitige Nachfolgeplanung, nicht zur Abwehr bereits absehbarer Ansprüche.

Die Familie ist begünstigt, aber nicht Eigentümerin

Mit der Vermögensübertragung verliert der Stifter die Eigentümerstellung. Das wird in der Praxis leicht unterschätzt. Er kann sich Organ-, Benennungs- oder Zustimmungsrechte in der Satzung sichern, aber nicht zugleich eine rechtlich selbstständige Stiftung schaffen und das Vermögen wie ein Privatkonto behandeln. Zuwendungen an Familienmitglieder müssen dem Stiftungszweck und der Satzung entsprechen; typisch sind laufende Versorgungszahlungen, Unterstützung für Ausbildung und Studium sowie einmalige Zuwendungen in besonderen Lebenssituationen.

Die Satzung sollte festlegen, wer begünstigt ist, nach welchen Kriterien Leistungen gewährt werden und welches Organ entscheidet. Dabei bestehen zwei Grundmodelle.

Feste Ansprüche

Die Satzung sieht konkrete Leistungsansprüche vor. Das schafft Planbarkeit für die Begünstigten, reduziert aber den Handlungsspielraum der Stiftung und kann Liquiditätsrisiken erzeugen.

Ermessensleistungen

Das zuständige Organ entscheidet innerhalb definierter Kriterien über Zuwendungen. Das erhöht die Flexibilität, verlangt aber klare Governance und nachvollziehbare Entscheidungsgrundsätze.

Oft ist eine Kombination sinnvoll: gesicherte Basisversorgung für bestimmte Personen, Ermessensleistungen für weitere Zwecke.

Wann eine Familienstiftung nicht passt

Ungeeignet ist eine Stiftung häufig, wenn der Stifter das Vermögen jederzeit zurückholen oder frei veräußern möchte, die Familie kurzfristig hohe private Entnahmen benötigt oder das Vermögen keine ausreichenden Erträge und Liquiditätsreserven erzeugt. Dasselbe gilt, wenn ein Unternehmensverkauf absehbar ist, die Satzung ihn aber blockiert, oder wenn die Struktur vor allem einem kurzfristigen Steuervorteil dient. Alternativen sind Familienholding, Familienpool, testamentarische Gestaltung, Vor- und Nacherbschaft oder Nießbrauchsmodelle, auch in Kombination. Die Familienstiftung ist nicht automatisch die beste Nachfolgelösung, sondern eine von mehreren Strukturen.

Gründung, Satzung und Anerkennung

Eine rechtsfähige Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde des Sitzlandes. Die Behörde erkennt an, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und das Gemeinwohl nicht gefährdet ist. Beginnen sollte die Gründung nicht mit dem Satzungsentwurf, sondern mit einem belastbaren Familien-, Vermögens- und Steuerkonzept.

Schritt 1: Ziele und Familienbild klären

Vor der juristischen Struktur stehen grundlegende Fragen:

  • Welches Vermögen soll langfristig gebunden werden, und soll die Stiftung ein Unternehmen dauerhaft halten oder einen späteren Verkauf ermöglichen?
  • Welche Familienzweige und Generationen sollen begünstigt sein, und gelten auch Ehegatten, Adoptiv- oder Stiefkinder?
  • Welche Leistungen soll die Stiftung erbringen?
  • Sollen Familienmitglieder in Organen mitwirken, und welche fachlichen Anforderungen gelten für sie?
  • Wie werden Konflikte innerhalb der Familie gelöst?
  • Welche Entscheidungen bleiben dem Stifter zu Lebzeiten vorbehalten?
  • Was gilt bei Wegzug, Scheidung, Insolvenz oder Tod eines Begünstigten?

Die Antworten bestimmen nicht nur die Satzung, sondern auch Schenkungsteuer, Governance und spätere Änderungsmöglichkeiten.

Schritt 2: Vermögen und Liquidität analysieren

Das Stiftungsvermögen muss den Zweck dauerhaft erfüllen können. Einen pauschalen gesetzlichen Mindestbetrag gibt es nicht; entscheidend sind Art, Ertrag, Risiko und Liquidität des Vermögens sowie die laufenden Verpflichtungen. Eine Stiftung mit liquiden Wertpapieren lässt sich anders planen als eine mit einer nicht ausschüttenden Beteiligung oder mit Immobilien. Zu modellieren sind erwartete Erträge, Verwaltungs- und Beratungskosten, Leistungen an Begünstigte, Steuerzahlungen einschließlich des Liquiditätsbedarfs für die Erbersatzsteuer sowie Reserven für Investitionen und Krisen. Eine hohe Unternehmensbewertung bedeutet nicht automatisch ausreichende Liquidität; gerade bei Unternehmensanteilen braucht es ein Konzept, wie laufende Kosten, Zuwendungen und spätere Steuern finanziert werden.

Schritt 3: Stiftungsgeschäft und Satzung entwerfen

Das Stiftungsgeschäft enthält die verbindliche Erklärung, eine Stiftung zu errichten und mit Vermögen auszustatten; gemeinsam mit der Satzung bildet es die Stiftungsverfassung. Neben den gesetzlichen Mindestangaben sollte die Satzung einer Familienstiftung insbesondere regeln: Stiftungszweck und Kreis der Begünstigten; Art und Umfang der Zuwendungen; Grundstockvermögen samt Anlage- und Ausschüttungsgrundsätzen; die Organe mitsamt Bestellung, Abberufung, Kontrollrechten und Interessenkonflikten; Informationsrechte und Streitbeilegung; schließlich Satzungsänderungen, Auflösung und Vermögensanfall. Die Stiftung muss einen Vorstand haben; bei größeren Strukturen ist oft ein zweistufiges Modell sinnvoll: Ein professioneller Vorstand führt die Geschäfte, ein Familienorgan bestellt und kontrolliert ihn und entscheidet über grundlegende Fragen.

Stifterrechte und Kontrolle richtig dosieren

Viele Stifter wollen das Vermögen verselbstständigen, ohne die Kontrolle vollständig abzugeben. Satzungen sehen daher oft sorgfältig auszutarierende Benennungs-, Abberufungs-, Zustimmungs- oder Informationsrechte vor. Zu wenig Einfluss kann die Stiftung von den Vorstellungen der Familie entfernen; zu viel persönliche Kontrolle kann die rechtliche Selbstständigkeit entwerten, Governance-Probleme schaffen und bei internationalen Strukturen steuerliche Zurechnungsfragen verschärfen. Sinnvoll ist häufig eine gestufte Governance: stärkere Stifterrechte zu Lebzeiten, ein klarer Übergang auf ein Familien- oder Kontrollorgan und unabhängige fachkundige Mitglieder mit festen Amtszeiten.

Satzungsänderungen vorausschauend ermöglichen

Eine Stiftung ist auf Dauer angelegt; Zweck und wesentliche Strukturentscheidungen lassen sich später nicht beliebig ändern. Das Stiftungsrecht erlaubt Satzungsänderungen unter bestimmten Voraussetzungen, und der Stifter kann im Stiftungsgeschäft hinreichend bestimmte Änderungsermächtigungen vorsehen; Änderungen durch Stiftungsorgane bedürfen grundsätzlich der behördlichen Genehmigung. Daraus folgt ein Gestaltungsauftrag: Die Satzung sollte nicht nur den heutigen Familienstand abbilden, sondern auch vorhersehbare Entwicklungen berücksichtigen, etwa weitere Generationen und Familienzweige, den Wegzug von Familienmitgliedern, neue rechtliche oder steuerliche Rahmenbedingungen sowie Verkauf, Strukturwandel oder Ertragsschwäche des Familienunternehmens. Anpassungsklauseln dürfen den Stifterwillen nicht beliebig veränderbar machen; sie sollten konkrete Themen, Voraussetzungen und Entscheidungsverfahren festlegen.

Schritt 4: Vorabstimmung mit Behörde und Finanzverwaltung

Die Stiftungspraxis unterscheidet sich zwischen Bundesländern und Behörden; eine frühzeitige Abstimmung klärt Fragen zu Vermögensausstattung, Organstruktur oder Satzung vor Einreichung. Parallel sollte die steuerliche Struktur abgestimmt werden: Bei Unternehmensvermögen sind verbindliche Auskünfte, Unternehmensbewertungen und eine genaue Prüfung der Verschonungsregelungen und des Begünstigtenkreises sinnvoll.

Schritt 5: Anerkennung und Vermögensübertragung

Mit der Anerkennung ist die Stiftung rechtsfähig; die Vermögensübertragung richtet sich nach der Vermögensart. Bei GmbH-Geschäftsanteilen sind notarielle Abtretung, Gesellschafterliste, Zustimmungserfordernisse und bestehende Gesellschaftervereinbarungen zu beachten, bei Immobilien notarielle Übertragung und Grundbuchvollzug; Wertpapierdepots, Kunst oder ausländisches Vermögen verlangen eigene Übertragungs- und Bewertungsprozesse. Anerkennung und Übertragung sollten zeitlich so koordiniert werden, dass keine steuerlichen oder erbrechtlichen Zwischenlagen entstehen.

Laufende Verwaltung

Mit der Anerkennung beginnt die eigentliche Arbeit. Eine Familienstiftung braucht ordnungsgemäße Buchführung und Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, die Dokumentation von Organbeschlüssen und Zuwendungen, eine laufende Liquiditätsplanung, die Einhaltung der Satzung sowie die Kommunikation mit Behörde und Finanzverwaltung. Die Stiftung ist kein passiver Tresor. Sie braucht eine professionelle und dauerhafte Governance.

Steuerliche Grundzüge und Auslandsvergleich

Eine Familienstiftung berührt mehrere Steuerarten. Zu unterscheiden sind die Ausstattung der Stiftung, ihre laufende Besteuerung, die Zuwendungen an Begünstigte und die Erbersatzsteuer.

1. Übertragung des Vermögens auf die Stiftung

Wird eine Stiftung zu Lebzeiten ausgestattet, liegt grundsätzlich ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vor; bei Errichtung von Todes wegen kann Erbschaftsteuer entstehen. Bei der erstmaligen Errichtung bestimmt sich die Steuerklasse nach dem nach der Satzung entferntest Berechtigten im Verhältnis zum Stifter. Maßgeblich ist nicht, wer sofort Leistungen erhält, sondern wer potenziell begünstigt werden kann; der Bundesfinanzhof hat 2024 bestätigt, dass auch noch nicht geborene oder möglicherweise nie tatsächlich begünstigte Personen zu berücksichtigen sind. Eine sehr weite Formulierung des Begünstigtenkreises erhöht die Flexibilität, kann aber zu ungünstigerer Steuerklasse und geringerem Freibetrag führen. Für spätere Zustiftungen gelten zudem nicht automatisch dieselben Privilegien.

Übertragung von Betriebsvermögen

Werden ein Betrieb oder Anteile an einem Familienunternehmen übertragen, können die Verschonungsregelungen für begünstigtes Betriebsvermögen greifen. Ob eine Regel- oder Optionsverschonung möglich ist, hängt unter anderem von Beteiligungshöhe, Verwaltungsvermögen, Lohnsummen und Behaltensfristen ab. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist zu prüfen, ob die erforderliche Beteiligungsquote erreicht wird oder eine Poolvereinbarung greift; nicht jedes Vermögen einer Holdingstruktur ist begünstigt. Satzung und Behaltensvoraussetzungen müssen zusammenpassen, weil ein späterer Verkauf oder eine Umstrukturierung die Verschonung gefährden kann.

2. Laufende Besteuerung der Stiftung

Eine rechtsfähige Familienstiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland ist grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig; der Satz beträgt 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Welche Einkünfte steuerpflichtig sind, hängt von der Vermögensstruktur ab: Bei Beteiligungserträgen können Freistellungen oder Hinzurechnungen greifen, während Immobilien, Kapitalanlagen und operative Tätigkeiten unterschiedlich behandelt werden. Gewerbesteuer fällt nicht allein wegen des Bestehens der Stiftung an, wohl aber, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhält; je nach Transaktion können zudem Umsatz-, Grunderwerb- und Grundsteuer relevant sein.

3. Zuwendungen an Begünstigte

Leistungen einer nicht steuerbefreiten Familienstiftung an Begünstigte können beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sein, soweit sie wirtschaftlich Gewinnausschüttungen entsprechen. In der Praxis ist regelmäßig Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen; die konkrete Belastung hängt von Art der Leistung, Person und steuerlicher Ansässigkeit des Empfängers sowie einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Satzungsmäßige Zuwendungen, Darlehen, Organvergütungen oder die Nutzung von Stiftungsvermögen werden dabei unterschiedlich beurteilt; Leistungen an ausländische Begünstigte können zusätzlich Quellensteuer- und Meldefragen auslösen.

4. Erbersatzsteuer alle 30 Jahre

Inländische Familienstiftungen unterliegen grundsätzlich alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer; das Gesetz fingiert einen Generationenwechsel, weil das Stiftungsvermögen selbst nicht vererbt wird. Für die Berechnung gelten besondere Regeln: Berücksichtigt werden ein erhöhter Freibetrag und ein für Familienstiftungen modifizierter Tarif; die Belastung hängt vom Wert des Vermögens zum Stichtag ab. Die Erbersatzsteuer darf nicht erst kurz vor Ablauf der Frist betrachtet werden: Bei illiquidem Vermögen wie Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien braucht die Stiftung langfristig ein Finanzierungskonzept, etwa liquide Reserven, eine abgestimmte Ausschüttungspolitik oder gesetzliche Stundungsregelungen. Steuerplanung darf dabei weder den Stiftungszweck noch die Stabilität des Unternehmens gefährden.

5. Wegzug von Stifter oder Begünstigten

Ein späterer Wohnsitzwechsel kann Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Quellensteuer und Außensteuerrecht berühren. Hält der Stifter vor der Übertragung wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, kann bereits die Wegzugssteuer und ihre rechtliche Gestaltung relevant sein. Auch ausländische Wohnsitze der Begünstigten können die Besteuerung von Zuwendungen verändern, zumal Doppelbesteuerungsabkommen Stiftungen und ihre Leistungen nicht immer eindeutig behandeln. Die Planung sollte die wahrscheinlichsten Wohnsitzländer der Familie berücksichtigen.

 

Deutsche Familienstiftung oder Auslandsstiftung?

Eine ausländische Stiftung ist nicht schon deshalb vorteilhaft, weil das lokale Recht flexibler oder die Steuer niedriger erscheint. Rechtlich unterliegt die deutsche Familienstiftung Anerkennung und Aufsicht nach deutschem Stiftungsrecht sowie der deutschen Körperschaftsteuer, während bei einer Auslandsstiftung Rechtsform und Wirkungen nach ausländischem und deutschem Recht zu prüfen sind. Steuerlich entscheidend ist, dass Einkünfte einer Auslandsstiftung dem Stifter nach § 15 AStG zugerechnet werden können, während die inländische Struktur transparent bleibt.

Den Ausschlag geben regelmäßig Governance und tatsächliche Geschäftsleitung: Die deutsche Stiftung wird durch Stiftungsgeschäft, Satzung und deutsche Organregeln gesteuert, bei der Auslandsstiftung entscheiden die tatsächliche Kontrolle und Verwaltung im Sitzstaat. Bei Begünstigtenleistungen treten im Ausland zusätzliche Quellensteuer- und Doppelbesteuerungsfragen hinzu, und die Verwaltung erfordert häufig mehrere Rechtsordnungen sowie zusätzliche KYC-, Transparenz- und Substanzanforderungen. Die bekannte deutsche Struktur ist gegenüber Banken und Behörden oft einfacher.

Nach § 15 AStG kann diese Zurechnung beim unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder den bezugs- oder anfallsberechtigten Personen greifen, auch ohne Ausschüttung. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte Stiftungen in EU- oder EWR-Staaten, wenn das Vermögen der Verfügungsmacht der begünstigten Personen entzogen ist und ein ausreichender Informationsaustausch besteht; die Voraussetzungen sind eng und anhand der tatsächlichen Governance und der Substanz im Stiftungsstaat zu prüfen. Eine ausländische Struktur kann in einer tatsächlich internationalen Familie sinnvoll sein; häufig ist die deutsche Familienstiftung jedoch rechtlich und administrativ klarer.

 

Familienstiftung, Holding oder Familienpool?

Vor der Gründung lohnt sich ein Strukturvergleich.

Familienstiftung: Geeignet für dauerhafte Vermögensbindung, generationenübergreifende Nachfolge und eine vom individuellen Eigentum unabhängige Governance. Nachteil sind die geringe Rückholbarkeit und die hohe Dauerbindung.

Familienholding: Bündelt Beteiligungen unter einer Kapitalgesellschaft. Die Holdinganteile bleiben jedoch vererblich und verkäuflich; sie ist flexibler, löst die Generationenfrage aber nicht allein.

Familienpool oder Familiengesellschaft: Ermöglicht schrittweise Übertragungen, Nießbrauch, Stimmrechtsbündelung und gesellschaftsvertragliche Kontrolle. Die Familie bleibt mittelbar Eigentümerin und flexibler; Erbfälle und Pflichtteilsthemen bleiben jedoch relevant.

Testamentarische Lösung: Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft oder Vermächtnisse binden Vermögen zeitlich, erreichen aber nicht die institutionelle Dauer einer Stiftung.

Häufig ist eine Kombination sinnvoll, etwa eine Familienstiftung als Gesellschafterin einer Holding oder eine Stiftung neben einem flexibleren Familienpool.

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Egelhof, LL.M., Partner bei Maxfeld.legal
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Johannes Egelhof LL.M. berät Unternehmerfamilien, Gesellschafter und Privatpersonen bei Vermögensnachfolge, Familienstiftungen und gesellschaftsrechtlichen Nachfolgestrukturen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Verbindung von Familien-Governance, Unternehmensinteressen und grenzüberschreitender Gestaltung.

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Häufige Fragen zur Familienstiftung

Das übertragene Vermögen gehört der rechtsfähigen Stiftung selbst. Weder der Stifter noch die Begünstigten sind Eigentümer oder Gesellschafter der Stiftung. Familienmitglieder können nur die in der Satzung vorgesehenen Zuwendungen und sonstigen Rechte erhalten.

Eine frühzeitig errichtete Stiftung kann verhindern, dass das Stiftungsvermögen bei jedem Erbfall aufgeteilt wird. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verschwinden dadurch aber nicht automatisch. Unentgeltliche Übertragungen können nach § 2325 BGB bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden. Ob die Frist läuft, hängt auch davon ab, ob der Stifter das Vermögen wirtschaftlich endgültig aus der Hand gegeben hat. Eine langfristige erbrechtliche Planung ist daher erforderlich.

Die Erbersatzsteuer ist eine Besonderheit inländischer Familienstiftungen. Weil das Stiftungsvermögen nicht bei jedem Generationenwechsel vererbt wird, fingiert das Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich alle 30 Jahre einen Vermögensübergang. Die Stiftung sollte dafür frühzeitig Liquidität und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten einplanen.

Nicht automatisch. Bei einer ausländischen Familienstiftung können Einkünfte nach § 15 AStG deutschen Stiftern oder Begünstigten zugerechnet werden, auch wenn nichts ausgeschüttet wird. Hinzu kommen Fragen zu Anerkennung, Geschäftsleitung, Substanz, Quellensteuern und Doppelbesteuerung. Eine Auslandsstiftung sollte nur bei einem tragfähigen internationalen Gesamtkonzept gewählt werden.

Satzungsänderungen sind möglich, aber nicht frei wie bei einem gewöhnlichen Vertrag. Voraussetzungen und Umfang richten sich nach dem Stiftungsrecht, dem Stifterwillen und der Satzung; Änderungen durch Stiftungsorgane bedürfen grundsätzlich der behördlichen Genehmigung. Der Stifter kann bestimmte Änderungsermächtigungen vorsehen, muss sie aber inhaltlich hinreichend konkret fassen.

Die Kosten hängen stark von Vermögen, Familienstruktur und steuerlicher Komplexität ab. Typische Positionen sind rechtliche und steuerliche Konzeption, Satzung, Abstimmung mit der Stiftungsbehörde, Unternehmensbewertung, notarielle Vermögensübertragungen und gegebenenfalls verbindliche Auskünfte. Hinzu kommen laufende Kosten für Organe, Buchführung, Jahresabschluss, Steuern und Verwaltung. Eine belastbare Kalkulation ist erst nach einer Struktur- und Vermögensanalyse möglich.

Ein bundesweit einheitliches gesetzliches Mindestvermögen gibt es nicht. Die Behörde muss überzeugt sein, dass das Vermögen den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann. Entscheidend sind deshalb Ertrag, Liquidität, Risiken und laufende Kosten – nicht allein der nominelle Vermögenswert. Bei einer Unternehmensbeteiligung muss besonders geprüft werden, ob ausreichend Liquidität für Verwaltung, Zuwendungen und Steuern vorhanden ist.

Die Ausstattung der Stiftung kann Schenkung- oder Erbschaftsteuer auslösen. Laufende Einkünfte der Stiftung unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und je nach Tätigkeit weiteren Steuern. Leistungen an Begünstigte können als Kapitalerträge steuerpflichtig sein. Zusätzlich fällt grundsätzlich alle 30 Jahre Erbersatzsteuer an. Bei Unternehmensvermögen können erbschaftsteuerliche Verschonungsregeln relevant sein. Die konkrete Belastung muss anhand der Vermögens- und Begünstigtenstruktur modelliert werden.

Begünstigte erhalten Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung. Diese kann feste Ansprüche, Ermessensleistungen oder eine Kombination vorsehen. Zuwendungen können beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sein; häufig muss die Stiftung Kapitalertragsteuer einbehalten. Darlehen, Vergütungen und Sachleistungen sind gesondert zu beurteilen.

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