Wie lässt sich die Wegzugssteuer rechtlich vorbereiten?
Die Wegzugssteuer lässt sich nicht durch ein allgemeines Standardmodell „vermeiden“. Gestaltung bedeutet zunächst, Tatbestand, Wert und Liquiditätsfolgen rechtzeitig zu klären. Eine Holding oder Familienstiftung beseitigt die Wegzugsbesteuerung nicht automatisch. Die Einbringung oder Übertragung der Beteiligung kann selbst steuerpflichtig sein, Sperrfristen auslösen oder lediglich dazu führen, dass künftig die Anteile an der Holding statt der operativen Gesellschaft unter § 6 AStG fallen.
Eine belastbare Planung folgt mehreren Schritten.
1. Steuerpflichtige Positionen vollständig erfassen
Zu prüfen sind direkte und indirekte Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, Beteiligungsquoten der letzten fünf Jahre, Anschaffungskosten, Umwandlungen, Einbringungen und seit 2025 auch relevante Investment- oder Spezial-Investmentanteile.
2. Auslösenden Tatbestand bestimmen
Nicht nur die Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ist relevant. Auch eine unentgeltliche Übertragung auf eine im Ausland ansässige Person oder eine sonstige Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kann die Besteuerung auslösen. Der konkrete Zielstaat und das Doppelbesteuerungsabkommen sind deshalb vor der Reihenfolgeplanung zu prüfen.
3. Gemeinen Wert belastbar dokumentieren
Bewertungsstichtag, Methode und Annahmen bestimmen die Bemessungsgrundlage. Zeitnahe Finanzierungsrunden, Angebote, Gesellschafterrechte und Planungen müssen eingeordnet werden. Eine unabhängige Bewertung kann sinnvoll sein, insbesondere bei hohen stillen Reserven oder besonderen Anteilsklassen.
4. Liquidität und Sicherheitsleistung planen
Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer grundsätzlich in sieben gleichen, unverzinslichen Jahresraten entrichtet werden. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die weiteren grundsätzlich jeweils am 31. Juli der Folgejahre. Die Ratenzahlung wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt. Veräußerung, Übertragung, Ausschüttungen oder Verletzung von Mitwirkungspflichten können die restliche Steuer vorzeitig fällig machen. Die Finanzierung muss deshalb auch Stressszenarien abdecken.
5. Vorübergehenden Wegzug prüfen
Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann die Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 AStG den Steueranspruch unter gesetzlichen Voraussetzungen rückwirkend entfallen lassen. Dafür müssen insbesondere Rückkehrfrist, fortbestehende Beteiligung und zwischenzeitliche Vorgänge überwacht werden. Eine bloße Absicht genügt nicht; die tatsächliche Rückkehr und die weiteren Bedingungen sind entscheidend.
6. Reorganisation nur mit ausreichendem Vorlauf
Einbringung in eine Holding, Anteilstausch, Schenkung, Stiftung oder Umwandlung können aus Nachfolge-, Governance- oder Finanzierungsgründen sinnvoll sein. Sie sind aber keine pauschalen Exit-Tax-Lösungen. Zu prüfen sind insbesondere sofortige Besteuerung, Buchwertfortführung, Sperrfristen, Schenkungsteuer, Zurechnung, Substanz und spätere Ausschüttung. Der Umbau sollte einen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck haben und rechtzeitig vor dem Wegzug umgesetzt werden.
7. Zielstaat und spätere Veräußerung mitdenken
Der Zuzugsstaat kann einen eigenen Step-up gewähren, den deutschen fiktiven Wert nicht anerkennen oder später den gesamten Wertzuwachs besteuern. Auch Erbschaft, Schenkung und Wegzug aus dem Zielstaat können relevant werden. Die deutsche und ausländische Beratung müssen deshalb ein gemeinsames Modell des gesamten Lebenszyklus erstellen.
Rechtliche Gestaltung kann Belastung, Zeitpunkt und Liquiditätsrisiko beeinflussen. Sie ersetzt aber keine individuelle steuerliche Berechnung und keine vollständige Dokumentation gegenüber dem Finanzamt.