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Wegzugssteuer: rechtliche Gestaltung beim Wegzug ins Ausland

Wer sie zahlt, wie sie berechnet wird und wie sich die Belastung beim Wegzug rechtlich gestalten lässt.

| Lesedauer 12 min. | Autor: Johannes Egelhof LL.M.

Die Wegzugssteuer besteuert den Wertzuwachs in wesentlichen Kapitalgesellschaftsanteilen bereits dann, wenn Sie Ihren Wohnsitz aus Deutschland ins Ausland verlegen. Das Finanzamt tut so, als hätten Sie Ihre Anteile am Tag des Umzugs zum Verkehrswert verkauft, und besteuert diesen fiktiven Gewinn. Verkauft haben Sie nichts, geflossen ist kein Euro. Rechtsgrundlage ist § 6 des Außensteuergesetzes (AStG); seit dem 1. Januar 2025 erfasst eine Parallelregelung in § 19 des Investmentsteuergesetzes zusätzlich größere ETF- und Fondsbestände.

Für Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen ist sie selten ein Grund, den Umzug zu lassen, aber fast immer einer, ihn rechtlich vorzubereiten. Wer die Steuer schuldet, wie hoch sie ausfällt und an welchen Stellen die Beteiligungsstruktur die Belastung beeinflusst: Daran entscheidet sich jede Wegzugsplanung. Den Blick richten wir auf die gesellschafts- und nachfolgerechtliche Struktur; die steuerliche Berechnung im Einzelfall stimmen wir mit Ihrem Steuerberater ab.

Wer muss die Wegzugssteuer zahlen?

Die Wegzugssteuer trifft nicht jeden Auswanderer. Sie knüpft an drei Voraussetzungen, die § 6 Abs. 1 AStG in Verbindung mit § 17 EStG aufstellt und die alle zugleich erfüllt sein müssen.

Erstens muss eine wesentliche Beteiligung bestehen: Sie sind innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent unmittelbar oder mittelbar am Kapital einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt, typischerweise an einer GmbH oder AG. Zweitens muss eine hinreichende Steuerinländer-Historie vorliegen: Sie waren in den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Drittens muss dieses Steuerinländer-Verhältnis enden, in aller Regel durch die Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt.

Wer diese Schwellen nicht erreicht, bleibt außen vor. Eine Beteiligung unter einem Prozent löst die Steuer nicht aus, ebenso wenig ein Wegzug nach nur wenigen Jahren Aufenthalt in Deutschland. Für Anteile im Betriebsvermögen gelten eigene Regeln; § 6 AStG zielt auf Anteile im Privatvermögen im Sinne des § 17 EStG.

Seit 2025 kommt eine zweite Fallgruppe hinzu. Für Anteile an Investmentfonds im Privatvermögen greift die Wegzugsbesteuerung nach § 19 Abs. 3 InvStG, wenn die Beteiligung am Fonds in den letzten fünf Jahren mindestens ein Prozent betrug oder die Anschaffungskosten für Anteile an einem einzelnen Fonds bei mindestens 500.000 Euro lagen. Auch hier ist die Sieben-Jahres-Historie als unbeschränkt Steuerpflichtiger Voraussetzung.

Wann fällt die Wegzugssteuer an?

Der klassische Auslöser ist der Wohnsitzwechsel ins Ausland. § 6 AStG kennt aber weitere Tatbestände, die dieselbe Rechtsfolge haben und in der Praxis leicht übersehen werden. Die Steuer entsteht auch, wenn Sie Ihre Anteile unentgeltlich auf eine im Ausland ansässige Person übertragen, etwa durch Schenkung an ein Kind, das bereits ausgewandert ist, oder durch Erbfall an einen im Ausland lebenden Erben. Ebenso greift sie, wenn das deutsche Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn aus einem anderen Grund ausgeschlossen oder beschränkt wird, beispielsweise durch die Verlegung von Vermögen in eine ausländische Betriebsstätte.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des jeweiligen Ereignisses. Die Steuer wird sofort festgesetzt, unabhängig davon, ob Sie die Anteile jemals tatsächlich verkaufen. Genau darin liegt die Härte der Regelung: Besteuert wird ein Gewinn, der bislang nur auf dem Papier steht. Wer einen Wegzug oder eine vorweggenommene Erbfolge über die Grenze plant, sollte die Reihenfolge der Schritte deshalb vorab prüfen lassen, denn schon die Übertragung von Anteilen kann den Steueranspruch auslösen, bevor der eigentliche Umzug erfolgt.

Wie hoch ist die Wegzugssteuer? Bewertung und Rechenlogik

Bemessungsgrundlage ist der fiktive Veräußerungsgewinn: der gemeine Wert der Beteiligung im auslösenden Zeitpunkt abzüglich Anschaffungskosten und weiterer steuerlich zu berücksichtigender Positionen.

Bei nicht börsennotierten Unternehmen ist die Bewertung regelmäßig der zentrale Streitpunkt. Maßgeblich ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Vorrangig sind zeitnahe Verkäufe unter fremden Dritten oder andere belastbare Marktindikatoren. Fehlen solche Werte, kommen anerkannte Bewertungsverfahren in Betracht. Das vereinfachte Ertragswertverfahren des Bewertungsgesetzes kann angewendet werden, ist aber nicht automatisch in jedem Fall die wirtschaftlich treffendste Methode. Besonderheiten wie Abhängigkeit vom Gesellschafter, Minderheitsrechte, Liquidationspräferenzen, Finanzierungsrunden und nicht betriebsnotwendiges Vermögen müssen sachgerecht berücksichtigt werden.

Auf den Gewinn aus einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG findet grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren Anwendung. 60 Prozent sind steuerpflichtig; die tatsächliche Belastung hängt unter anderem von persönlichem Steuersatz, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Anschaffungskosten und abzugsfähigen Aufwendungen ab.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Bei einem gemeinen Wert der GmbH-Anteile von 3.000.000 Euro und ursprünglichen Anschaffungskosten von 25.000 Euro beträgt der fiktive Veräußerungsgewinn 2.975.000 Euro. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind davon 60 Prozent, also 1.785.000 Euro, steuerpflichtig. Bei einem Einkommensteuersatz von 45 Prozent ergibt sich eine Einkommensteuer von 803.250 Euro; der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent hierauf beträgt rund 44.179 Euro. Die illustrative Gesamtbelastung liegt damit bei ungefähr 847.000 Euro. Wird die gesetzliche Ratenzahlung über sieben Jahre gewährt, entspricht dies ohne weitere Effekte einer jährlichen Rate von rund 121.000 Euro.

Die konkrete Steuer wird auf dieser Basis mit den persönlichen Besteuerungsmerkmalen berechnet. Das Beispiel zeigt das Liquiditätsproblem: Steuer entsteht, obwohl keine Veräußerung und kein Kaufpreiszufluss erfolgt. Bewertung, Finanzierung der Steuer und mögliche Ratenzahlung müssen deshalb gemeinsam geplant werden.

Was hat sich durch die ATAD-Reform seit 2022 geändert?

Bis Ende 2021 war der Wegzug innerhalb der EU und des EWR steuerlich deutlich milder: Wer in einen Mitgliedstaat zog, konnte die festgesetzte Steuer zeitlich unbefristet und zinslos stunden, solange er dort steuerpflichtig blieb. Diese Vorzugsbehandlung hat das ATAD-Umsetzungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ersatzlos gestrichen. Seither gilt eine einheitliche Regelung, unabhängig davon, ob der Wegzug in einen EU-Staat, in die Schweiz oder in die USA erfolgt: Die Steuer wird sofort festgesetzt und ist grundsätzlich sofort fällig.

Als Ausgleich sieht § 6 Abs. 4 AStG vor, dass die Steuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden kann. Die erste Rate wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die weiteren folgen jährlich. Anders als bei der alten EU-Stundung wird die Ratenzahlung in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt, etwa durch Bankbürgschaft, Verpfändung der Anteile oder Grundschuld. Die Unterscheidung zwischen EU/EWR und Drittstaaten spielt für die Grundregel damit keine Rolle mehr; sie wirkt sich vor allem noch bei der Frage der Sicherheitsleistung und in europarechtlich geprägten Sonderkonstellationen aus.

Gilt die Wegzugssteuer jetzt auch für ETFs und Fonds?

Bis 2024 betraf die Wegzugssteuer nur unternehmerische Beteiligungen. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Besteuerung auf Investmentanteile im Privatvermögen ausgedehnt. Seit dem 1. Januar 2025 gilt nach § 19 Abs. 3 InvStG auch für ETFs und andere Fonds eine fiktive Veräußerung beim Wegzug, bei unentgeltlicher Übertragung ins Ausland oder beim Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts.

Die Regelung greift jedoch erst oberhalb spürbarer Schwellen. Betroffen sind Anleger, die in den letzten fünf Jahren mindestens ein Prozent eines Fonds hielten oder deren Anschaffungskosten für Anteile an einem einzelnen Fonds mindestens 500.000 Euro betrugen. Wichtig ist, dass diese 500.000-Euro-Grenze fondsbezogen gilt und nicht für das Gesamtdepot. Wer 700.000 Euro in einen einzigen ETF investiert hat, wird erfasst; wer denselben Betrag auf drei Fonds zu je rund 233.000 Euro verteilt, bleibt unterhalb der Schwelle.

Für den typischen Kleinanleger mit einem breit gestreuten Depot ändert sich damit nichts. Für vermögende Privatpersonen mit konzentrierten Fondspositionen ist die Neuregelung dagegen ein eigener Prüfpunkt bei jeder Wegzugsplanung.

Wie lässt sich die Wegzugssteuer rechtlich vorbereiten?

Die Wegzugssteuer lässt sich nicht durch ein allgemeines Standardmodell „vermeiden“. Gestaltung bedeutet zunächst, Tatbestand, Wert und Liquiditätsfolgen rechtzeitig zu klären. Eine Holding oder Familienstiftung beseitigt die Wegzugsbesteuerung nicht automatisch. Die Einbringung oder Übertragung der Beteiligung kann selbst steuerpflichtig sein, Sperrfristen auslösen oder lediglich dazu führen, dass künftig die Anteile an der Holding statt der operativen Gesellschaft unter § 6 AStG fallen.

Eine belastbare Planung folgt mehreren Schritten.

1. Steuerpflichtige Positionen vollständig erfassen

Zu prüfen sind direkte und indirekte Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, Beteiligungsquoten der letzten fünf Jahre, Anschaffungskosten, Umwandlungen, Einbringungen und seit 2025 auch relevante Investment- oder Spezial-Investmentanteile.

2. Auslösenden Tatbestand bestimmen

Nicht nur die Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ist relevant. Auch eine unentgeltliche Übertragung auf eine im Ausland ansässige Person oder eine sonstige Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kann die Besteuerung auslösen. Der konkrete Zielstaat und das Doppelbesteuerungsabkommen sind deshalb vor der Reihenfolgeplanung zu prüfen.

3. Gemeinen Wert belastbar dokumentieren

Bewertungsstichtag, Methode und Annahmen bestimmen die Bemessungsgrundlage. Zeitnahe Finanzierungsrunden, Angebote, Gesellschafterrechte und Planungen müssen eingeordnet werden. Eine unabhängige Bewertung kann sinnvoll sein, insbesondere bei hohen stillen Reserven oder besonderen Anteilsklassen.

4. Liquidität und Sicherheitsleistung planen

Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer grundsätzlich in sieben gleichen, unverzinslichen Jahresraten entrichtet werden. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die weiteren grundsätzlich jeweils am 31. Juli der Folgejahre. Die Ratenzahlung wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt. Veräußerung, Übertragung, Ausschüttungen oder Verletzung von Mitwirkungspflichten können die restliche Steuer vorzeitig fällig machen. Die Finanzierung muss deshalb auch Stressszenarien abdecken.

5. Vorübergehenden Wegzug prüfen

Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann die Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 AStG den Steueranspruch unter gesetzlichen Voraussetzungen rückwirkend entfallen lassen. Dafür müssen insbesondere Rückkehrfrist, fortbestehende Beteiligung und zwischenzeitliche Vorgänge überwacht werden. Eine bloße Absicht genügt nicht; die tatsächliche Rückkehr und die weiteren Bedingungen sind entscheidend.

6. Reorganisation nur mit ausreichendem Vorlauf

Einbringung in eine Holding, Anteilstausch, Schenkung, Stiftung oder Umwandlung können aus Nachfolge-, Governance- oder Finanzierungsgründen sinnvoll sein. Sie sind aber keine pauschalen Exit-Tax-Lösungen. Zu prüfen sind insbesondere sofortige Besteuerung, Buchwertfortführung, Sperrfristen, Schenkungsteuer, Zurechnung, Substanz und spätere Ausschüttung. Der Umbau sollte einen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck haben und rechtzeitig vor dem Wegzug umgesetzt werden.

7. Zielstaat und spätere Veräußerung mitdenken

Der Zuzugsstaat kann einen eigenen Step-up gewähren, den deutschen fiktiven Wert nicht anerkennen oder später den gesamten Wertzuwachs besteuern. Auch Erbschaft, Schenkung und Wegzug aus dem Zielstaat können relevant werden. Die deutsche und ausländische Beratung müssen deshalb ein gemeinsames Modell des gesamten Lebenszyklus erstellen.

Rechtliche Gestaltung kann Belastung, Zeitpunkt und Liquiditätsrisiko beeinflussen. Sie ersetzt aber keine individuelle steuerliche Berechnung und keine vollständige Dokumentation gegenüber dem Finanzamt.

Wächtler, BFH und die offene Verfassungsfrage

Die Wegzugsbesteuerung steht seit Jahren unter europarechtlichem Druck. Der Europäische Gerichtshof hatte im Fall Wächtler (Urteil vom 26. Februar 2019, C-581/17) entschieden, dass die sofortige Erhebung der deutschen Wegzugssteuer bei einem Umzug in die Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt. Der Bundesfinanzhof zog daraus in seiner Folgeentscheidung vom 6. September 2023 (I R 35/20) die Konsequenz, dass die Steuer in solchen Fällen dauerhaft und zinslos zu stunden ist und allenfalls von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf.

Diese Rechtsprechung erging zur alten Fassung des § 6 AStG vor der Reform von 2022. Ob und wie weit sich die Grundsätze auf das seit 2022 geltende Recht übertragen lassen, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 2. Juni 2025 die Behandlung der Schweiz-Altfälle geregelt. Für die reformierte Rechtslage bleibt ein Restrisiko bestehen, solange der Bundesfinanzhof nicht über deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht entschieden hat.

Eine vollständige Abschaffung der Wegzugssteuer ist derzeit nicht absehbar; die politische Diskussion dreht sich eher um eine mögliche Wiedereinführung von Stundungserleichterungen. Für die Planung heißt das: Man gestaltet auf Basis des geltenden Rechts und hält die Struktur so flexibel, dass sie auf eine geänderte Rechtsprechung reagieren kann.

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Egelhof, LL.M., Partner bei Maxfeld.legal
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Häufige Fragen

Die Wegzugssteuer zahlt, wer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und diese Steuerpflicht durch Wegzug oder Übertragung der Anteile ins Ausland beendet. Seit 2025 kann sie zusätzlich Anleger mit großen Fondsbeständen treffen. Wer diese Schwellen nicht erreicht, ist nicht betroffen.

Besteuert wird der fiktive Veräußerungsgewinn, also der Verkehrswert der Anteile am Wegzugstag abzüglich der Anschaffungskosten. Über das Teileinkünfteverfahren sind davon 60 Prozent steuerpflichtig, mit einem Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Effektiv ergeben sich damit im Spitzenfall rund 28,5 Prozent des fiktiven Gewinns. Bei einem Gewinn von rund drei Millionen Euro liegt die Belastung in der Größenordnung von 850.000 Euro.

Sie entsteht mit dem auslösenden Ereignis, also mit der Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, mit der unentgeltlichen Übertragung der Anteile auf eine im Ausland ansässige Person oder mit dem sonstigen Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts. Ein tatsächlicher Verkauf ist nicht erforderlich; besteuert wird der Wertzuwachs, obwohl kein Erlös geflossen ist.

Die Steuer wird sofort festgesetzt. Auf Antrag kann sie nach § 6 Abs. 4 AStG in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Kehren Sie innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück, ohne die Anteile veräußert zu haben, entfällt die Steuer rückwirkend und bereits gezahlte Raten werden erstattet. Diese Frist ist auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängerbar.

Ganz vermeiden lässt sich die Wegzugssteuer nur, wenn kein gesetzlicher Auslösetatbestand erfüllt ist oder der Anspruch nach einer anwendbaren Rückkehrregelung wieder entfällt. Eine Holding oder Familienstiftung beseitigt die Steuer nicht automatisch und kann eigene Steuern oder Sperrfristen auslösen. Sinnvolle Planung umfasst Tatbestandsprüfung, belastbare Bewertung, Liquidität und Sicherheitsleistung, Zielstaatanalyse sowie nur mit ausreichendem Vorlauf umgesetzte Reorganisationen.

Für Fondsanteile im Privatvermögen gilt seit dem 1. Januar 2025 dieselbe Systematik der fiktiven Veräußerung wie bei Unternehmensbeteiligungen, allerdings erst oberhalb bestimmter Schwellen: mindestens ein Prozent Beteiligung am Fonds in den letzten fünf Jahren oder mindestens 500.000 Euro Anschaffungskosten je einzelnem Fonds. Die 500.000-Euro-Grenze gilt pro Fonds, nicht für das Gesamtdepot. Breit gestreute Kleindepots sind daher nicht betroffen.

Eine Abschaffung ist derzeit nicht absehbar. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber die Besteuerung mit dem Jahressteuergesetz 2024 auf Investmentanteile ausgeweitet. Diskutiert wird eher, ob europarechtliche Vorgaben zu erneuten Stundungserleichterungen führen. Die Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit der reformierten Regelung ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, weshalb ein Restrisiko besteht.

Nicht betroffen ist, wer die Beteiligungsschwelle von einem Prozent nicht erreicht, wer in den letzten zwölf Jahren keine sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war oder wer sein deutsches Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn trotz Wegzugs behält, etwa weil die Anteile einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet bleiben. Auch die Rückkehrregelung führt im Ergebnis dazu, dass die Steuer entfällt, wenn die Rückkehr fristgerecht erfolgt.

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