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Forderungen in Deutschland durchsetzen: Mahnverfahren, Klage und einstweiliger Rechtsschutz für ausländische Gläubiger

Mahnverfahren, Klage und einstweiliger Rechtsschutz für ausländische Gläubiger.

| Lesedauer 3 min. | Autor: Daniel Gößling

Bei Forderungen entscheiden Zuständigkeit, Beweislage, Verjährung und der Ort pfändbarer Vermögenswerte darüber, welcher Weg der richtige ist. Für unbestrittene Geldforderungen eignet sich das gerichtliche Mahnverfahren nach § 688 ZPO, bei erwarteten Einwendungen des Schuldners ist die direkte Klage meist schneller. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB und lässt sich durch Verhandlungen oder eine Klage hemmen.

Mahnverfahren oder unmittelbare Klage?

Das deutsche gerichtliche Mahnverfahren ist auf Ansprüche gerichtet, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro verlangen. Das ergibt sich aus § 688 ZPO. Das Gericht prüft in diesem standardisierten Verfahren nicht vollständig, ob der Anspruch materiell besteht. Es erlässt zunächst einen Mahnbescheid. Widerspricht der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist, kann die Sache auf Antrag in das streitige Verfahren übergehen. Bleibt ein Widerspruch aus, kann der Gläubiger nach § 699 ZPO einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Das Verfahren eignet sich daher vor allem, wenn eine fällige Geldforderung schlüssig dokumentiert ist und kein ernsthafter Widerspruch erwartet wird. Es kann gegenüber einer Klage Kosten und Bearbeitungsaufwand sparen, garantiert aber keinen Titel innerhalb einer bestimmten Zahl von Wochen. Zustellung, Reaktion des Schuldners und gerichtliche Bearbeitungszeiten beeinflussen den Ablauf. Ist bereits bekannt, dass der Schuldner Mängel, Aufrechnung, Verjährung oder eine andere Einwendung geltend macht, führt ein Mahnbescheid häufig nur zu einem zusätzlichen Zwischenschritt. Dann ist die unmittelbare Klage meist zweckmäßiger, weil Anspruch und Beweise von Beginn an streitig behandelt werden.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zudem zu prüfen, ob überhaupt ein deutsches Gericht zuständig ist und ob eine vertragliche Gerichtsstands- oder Schiedsklausel eingreift. Für bestimmte unbestrittene grenzüberschreitende Geldforderungen innerhalb der EU kann neben dem deutschen Mahnverfahren auch das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in Betracht kommen. Welches Verfahren günstiger ist, hängt von Vertragsgestaltung, Sitz des Schuldners und Vollstreckungsziel ab.

Arrest und einstweilige Verfügung sichern unterschiedliche Ansprüche

Besteht die konkrete Gefahr, dass der Schuldner Vermögen verschiebt oder eine spätere Vollstreckung wesentlich erschwert, kann vorläufiger Rechtsschutz nötig sein. Für Geldforderungen ist der Arrest nach § 916 ZPO das typische Sicherungsinstrument. Eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO dient dagegen grundsätzlich der vorläufigen Sicherung oder Regelung anderer Ansprüche. Die Begriffe sollten deshalb nicht austauschbar verwendet werden.

Der Antragsteller muss den Anspruch und den besonderen Sicherungsgrund glaubhaft machen. Eine offene Rechnung allein genügt für einen Arrest nicht. Erforderlich sind konkrete Umstände, aus denen sich die Gefährdung der späteren Vollstreckung ergibt. Das Gericht kann sehr kurzfristig und unter Umständen zunächst ohne mündliche Verhandlung entscheiden, ist dazu aber nicht verpflichtet. Zudem kann es die Maßnahme von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Vorläufiger Rechtsschutz ersetzt regelmäßig nicht das Hauptsacheverfahren. Er verschafft eine Sicherungsposition, entscheidet den zugrunde liegenden Streit aber nicht abschließend.

Kosten, Dauer und wirtschaftliche Vollstreckbarkeit

Gerichtsgebühren und gesetzliche Anwaltsgebühren richten sich im deutschen Zivilprozess grundsätzlich nach dem Streitwert. Nach § 91 ZPO muss die unterliegende Partei die notwendigen Prozesskosten grundsätzlich erstatten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gewinner automatisch sämtliche tatsächlich vereinbarten Honorare oder internen Aufwendungen zurückerhält. Vor dem Landgericht besteht nach § 78 ZPO Anwaltszwang. Bei grenzüberschreitenden Verfahren können zusätzlich Übersetzungs-, Zustellungs- und Beweiskosten entstehen.

Eine seriöse Zeitprognose ist erst nach Prüfung des zuständigen Gerichts und der erwartbaren Verteidigung möglich. Ein Mahnverfahren ohne Widerspruch ist regelmäßig schlanker als eine streitige Klage. Ein Verfahren mit Zeugen, Sachverständigen, Auslandszustellung oder Berufung kann deutlich länger dauern. Noch wichtiger ist die wirtschaftliche Perspektive: Ein obsiegendes Urteil nützt wenig, wenn der Schuldner insolvent ist oder keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sind. Bonitätsprüfung, Registerrecherche und Informationen zu Konten, Kundenforderungen oder sonstigen Vermögenswerten gehören deshalb zur Verfahrensstrategie.

Für Kläger mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums kann unter den Voraussetzungen des § 110 ZPO eine Prozesskostensicherheit verlangt werden. Ob die Pflicht besteht, hängt unter anderem von Staatsverträgen, Gegenseitigkeit und den gesetzlichen Ausnahmen ab und sollte vor Klageerhebung geprüft werden.

Verjährung und Vollstreckung ausländischer Titel

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach § 199 BGB grundsätzlich nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Für einzelne Ansprüche gelten abweichende Fristen. Verhandlungen können die Verjährung nach § 203 BGB hemmen. Mahnbescheid und Klage können nach § 204 BGB ebenfalls eine Hemmung auslösen. Lose Zahlungsaufforderungen oder einseitige Gesprächsangebote reichen dafür nicht verlässlich aus. Inhalt und Zeitraum ernsthafter Verhandlungen sollten daher dokumentiert und Fristen unabhängig davon überwacht werden.

Soll ein bereits im Ausland ergangenes Urteil in Deutschland vollstreckt werden, hängt der Weg vom Herkunftsstaat ab. Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten werden nach der Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich ohne gesondertes Vollstreckbarerklärungsverfahren vollstreckt, wobei die vorgeschriebenen Unterlagen und Übersetzungen vorzulegen sind. Für Urteile aus Drittstaaten können völkerrechtliche Übereinkommen gelten. Seit dem 1. Juli 2025 ist etwa das Haager Übereinkommen von 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile auch im Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich anwendbar, soweit sein sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Erfasst werden dort insbesondere Entscheidungen aus Verfahren, die am oder nach diesem Datum eingeleitet wurden. Fehlt ein einschlägiges Übereinkommen, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung grundsätzlich nach den §§ 722 und 723 ZPO. Diese Prüfung sollte stattfinden, bevor parallel ein neues deutsches Erkenntnisverfahren begonnen wird.

Über den Autor

Daniel Gößling
Daniel Gößling
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Daniel Gößling berät und vertritt Unternehmen in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten, in der Prozessführung vor deutschen Gerichten und in Schiedsverfahren, auch mit internationalem Bezug.

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Häufige Fragen zur Forderungsdurchsetzung

Vor allem bei fälligen, bezifferten und voraussichtlich unbestrittenen Geldforderungen. Erwartet der Gläubiger konkrete Einwendungen, ist eine unmittelbare Klage häufig der direktere Weg.

Der Mahnbescheid wird nicht zum Vollstreckungstitel. Auf Antrag kann die Sache an das zuständige Prozessgericht abgegeben und dort als streitiges Verfahren fortgesetzt werden.

Ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung kann kurzfristig ergehen, eine feste Frist gibt es aber nicht. Erforderlich sind ein glaubhaft gemachter Anspruch und ein konkreter Sicherungs- oder Verfügungsgrund.

Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die gesetzlichen und notwendigen Prozesskosten. Nicht jedes vereinbarte Anwaltshonorar und nicht jeder interne Aufwand ist vollständig erstattungsfähig.

Ja, sofern ein deutsches Gericht international und örtlich zuständig ist. Bei Klägern außerhalb von EU und EWR kann zusätzlich eine Sicherheit für Prozesskosten zu prüfen sein.

Ein registrierter Inkassodienstleister kann insbesondere unbestrittene Forderungen außergerichtlich und im Mahnverfahren bearbeiten. Wird die Sache streitig oder ist eine Klage vor dem Landgericht erforderlich, muss ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernehmen.

Häufig ja, aber das Verfahren hängt vom Herkunftsstaat ab. Für EU-Urteile gilt die Brüssel-Ia-Verordnung. Bei Drittstaaten kommt es auf Übereinkommen oder die deutschen Anerkennungsregeln an.

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