Mahnverfahren oder unmittelbare Klage?
Das deutsche gerichtliche Mahnverfahren ist auf Ansprüche gerichtet, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro verlangen. Das ergibt sich aus § 688 ZPO. Das Gericht prüft in diesem standardisierten Verfahren nicht vollständig, ob der Anspruch materiell besteht. Es erlässt zunächst einen Mahnbescheid. Widerspricht der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist, kann die Sache auf Antrag in das streitige Verfahren übergehen. Bleibt ein Widerspruch aus, kann der Gläubiger nach § 699 ZPO einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Das Verfahren eignet sich daher vor allem, wenn eine fällige Geldforderung schlüssig dokumentiert ist und kein ernsthafter Widerspruch erwartet wird. Es kann gegenüber einer Klage Kosten und Bearbeitungsaufwand sparen, garantiert aber keinen Titel innerhalb einer bestimmten Zahl von Wochen. Zustellung, Reaktion des Schuldners und gerichtliche Bearbeitungszeiten beeinflussen den Ablauf. Ist bereits bekannt, dass der Schuldner Mängel, Aufrechnung, Verjährung oder eine andere Einwendung geltend macht, führt ein Mahnbescheid häufig nur zu einem zusätzlichen Zwischenschritt. Dann ist die unmittelbare Klage meist zweckmäßiger, weil Anspruch und Beweise von Beginn an streitig behandelt werden.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zudem zu prüfen, ob überhaupt ein deutsches Gericht zuständig ist und ob eine vertragliche Gerichtsstands- oder Schiedsklausel eingreift. Für bestimmte unbestrittene grenzüberschreitende Geldforderungen innerhalb der EU kann neben dem deutschen Mahnverfahren auch das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in Betracht kommen. Welches Verfahren günstiger ist, hängt von Vertragsgestaltung, Sitz des Schuldners und Vollstreckungsziel ab.