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Gerichtsstand und Rechtswahl in internationalen Verträgen: deutsches Gericht, Schiedsgericht oder Ausland?

Staatliches Gericht oder Schiedsgericht, Vollstreckbarkeit und wirksame Klauselgestaltung.

| Lesedauer 4 min. | Autor: Daniel Gößling

Eine wirksame Streitbeilegungsklausel regelt Rechtswahl, zuständiges Gericht oder Schiedsgericht und den Ort der späteren Vollstreckung gemeinsam. Innerhalb der EU werden Urteile über die Brüssel-Ia-Verordnung anerkannt, Schiedssprüche profitieren weltweit vom New Yorker Übereinkommen von 1958. Der häufigste Fehler sind widersprüchliche Klauseln in Rahmenvertrag, Bestellung und AGB, die eine gewollte Rechtswahl im Ernstfall aushebeln.

Staatliches Gericht oder Schiedsverfahren?

Staatliche Gerichte bieten einen gesetzlich geregelten Instanzenzug, festgelegte Gerichtsgebühren und staatliche Zwangsbefugnisse. In Deutschland sind mündliche Verhandlungen nach § 169 GVG grundsätzlich öffentlich. Schriftsätze und Akten werden dadurch jedoch nicht allgemein zugänglich. Bei einem deutschen Gerichtsstand lassen sich außerdem einstweiliger Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung unmittelbar in das staatliche System einordnen. Dafür kann ein Verfahren durch Berufung oder Revision länger dauern, und das Gericht wendet seine Verfahrenssprache sowie die staatlichen Beweisregeln an.

Ein Schiedsverfahren kann Sitz, Sprache, Verfahrensregeln und Qualifikation der Entscheider stärker an die Transaktion anpassen. Schiedssprüche sind grundsätzlich endgültig. Eine inhaltliche Berufung wie im staatlichen Instanzenzug gibt es regelmäßig nicht. Eine Aufhebung ist in Deutschland nur aus den begrenzten Gründen des § 1059 ZPO möglich. Diese Endgültigkeit kann Zeit sparen, erhöht aber die Bedeutung einer sorgfältigen Verfahrensgestaltung. Hinzu kommen Honorare der Schiedsrichter und gegebenenfalls einer Institution, sodass Schiedsverfahren bei kleineren Streitwerten wirtschaftlich unattraktiv sein können.

Vertraulichkeit ist ein häufiger Vorteil, aber kein Automatismus. Sie hängt vom gewählten Regelwerk, vom Schiedssitz, von ergänzenden Parteivereinbarungen und von notwendigen staatlichen Begleitverfahren ab. Eine Klausel nach den Regeln von DIS oder ICC sollte deshalb neben Institution und Sitz auch Sprache, Zahl der Schiedsrichter und gegebenenfalls besondere Vertraulichkeitsanforderungen nennen. Für kurzfristige Sicherungsmaßnahmen sollte geklärt sein, ob staatliche Gerichte, ein Eilschiedsrichter oder beide Wege zur Verfügung stehen.

Vollstreckung entscheidet über den praktischen Wert des Titels

Innerhalb der EU werden Zivil- und Handelssachen grundsätzlich nach der Brüssel-Ia-Verordnung anerkannt und vollstreckt, ohne dass ein gesondertes Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich ist. Ausnahmen und Versagungsgründe bleiben möglich, und die vorgeschriebenen Bescheinigungen sowie gegebenenfalls Übersetzungen müssen vorgelegt werden. Für die Schweiz, Norwegen und Island ist insbesondere das Lugano-Übereinkommen relevant. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ist seit dem 1. Juli 2025 außerdem das Haager Übereinkommen von 2019 über ausländische Urteile anwendbar, soweit sein sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Exklusive Gerichtsstandsvereinbarungen können daneben unter das Haager Gerichtsstandsübereinkommen von 2005 fallen.

Außerhalb solcher Regelwerke entscheidet häufig das nationale Recht des Vollstreckungsstaats. Dann können Anerkennungsvoraussetzungen, Gegenseitigkeit, Zustellung oder ordre public erheblichen Einfluss haben. Die Wahl eines vertrauten Gerichts ist deshalb wenig wert, wenn der Schuldner dort kein Vermögen besitzt und der Titel am tatsächlichen Vollstreckungsort nur schwer anerkannt wird.

Schiedssprüche profitieren vom New Yorker Übereinkommen von 1958, dem mehr als 170 Staaten angehören. Es verpflichtet die Vertragsstaaten grundsätzlich zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, enthält aber begrenzte Versagungsgründe. In Deutschland erfolgt die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach § 1061 ZPO. Dieser breite internationale Rahmen ist ein starkes Argument für Schiedsverfahren, wenn wesentliche Vermögenswerte außerhalb Europas liegen. Er ist jedoch kein Versprechen automatischer Vollstreckung. Schiedsklausel, Zustellung, rechtliches Gehör und Zusammensetzung des Tribunals müssen verfahrensfehlerfrei sein.

Typische Fehler bei Rechtswahl und Streitbeilegung

Der häufigste Fehler ist ein Widerspruch zwischen mehreren Dokumenten. Rahmenvertrag, Bestellung, Auftragsbestätigung und AGB können unterschiedliche Gerichte, Rechte oder Schiedsregeln vorsehen. Dann beginnt der erste Prozess mit der Frage, welche Bedingungen wirksam einbezogen wurden und welche Klausel Vorrang hat. Eine belastbare Vertragsarchitektur enthält daher nur eine konsistente Streitbeilegungsregel oder legt den Vorrang ausdrücklich fest.

Rechtswahl und Gerichtsstand dürfen rechtlich voneinander abweichen, sollten aber wirtschaftlich zusammenpassen. Nach der Rom-I-Verordnung können Parteien das Vertragsstatut in weitem Umfang wählen. Ein deutsches Gericht kann daher ausländisches Recht anwenden und ein ausländisches Gericht deutsches Recht. Das erhöht jedoch regelmäßig Übersetzungs-, Gutachten- und Zeitaufwand. Zwingende Vorschriften, Eingriffsnormen sowie Sonderregeln für Verbraucher- und Arbeitsverträge können die Rechtswahl begrenzen.

Bei internationalen Warenkaufverträgen ist außerdem das UN-Kaufrecht zu beachten. Eine Wahl „deutschen Rechts“ kann das CISG einschließen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Soll stattdessen ausschließlich das interne deutsche Kaufrecht gelten, muss das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Umgekehrt sollte ein Ausschluss nicht reflexartig erfolgen, ohne zu prüfen, ob die einheitlichen internationalen Regeln für das konkrete Geschäft vorteilhaft sind.

Eine Schiedsklausel wird streitanfällig, wenn die Institution falsch bezeichnet, ein nicht existentes Regelwerk genannt oder Sitz und Ort der Verhandlung verwechselt werden. Auch optionale Klauseln, nach denen nur eine Seite zwischen Gericht und Schiedsverfahren wählen darf, können je nach Vollstreckungsstaat problematisch sein. Empfehlenswert ist eine klare, in sich geschlossene Regelung mit Institution oder ad-hoc-Regeln, Schiedssitz, Sprache, Zahl der Schiedsrichter, anwendbarem materiellen Recht und einer Aussage zum einstweiligen Rechtsschutz. Die finale Prüfung sollte stets die Staaten einbeziehen, in denen der Vertragspartner tatsächlich verwertbares Vermögen hält.

Über den Autor

Daniel Gößling
Daniel Gößling
Partner Prozessführung und Streitbeilegung
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Daniel Gößling berät und vertritt Unternehmen in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten, in der Prozessführung vor deutschen Gerichten und in Schiedsverfahren, auch mit internationalem Bezug.

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Häufige Fragen zu Gerichtsstand und Rechtswahl

Das hängt von Streitwert, Vertraulichkeitsbedarf, gewünschter Fachkunde, möglichem Eilrechtsschutz und den Vollstreckungsstaaten ab. Staatliche Gerichte sind bei kleineren Streitwerten oft wirtschaftlicher. Schiedsverfahren können bei internationalen Großverträgen und Vermögen außerhalb Europas Vorteile bieten.

Innerhalb der EU grundsätzlich nach Brüssel Ia. Außerhalb kommen etwa das Lugano-Übereinkommen, die Haager Übereinkommen oder bilaterale Regeln in Betracht. Fehlt ein anwendbares Abkommen, entscheidet das nationale Recht des Vollstreckungsstaats.

Wegen des New Yorker Übereinkommens, das in mehr als 170 Staaten einen gemeinsamen Anerkennungs- und Vollstreckungsrahmen schafft. Versagungsgründe und lokale Verfahrensanforderungen bleiben dennoch zu beachten.

In B2B-Verträgen weitgehend, soweit keine zwingenden Sonderregeln eingreifen. Eine Kombination aus ausländischem Recht und deutschem Gericht kann aber zusätzlichen Aufwand verursachen und sollte bewusst gewählt werden.

Widersprüchliche Vertragsdokumente, eine unklare Institution, fehlender Schiedssitz, unbestimmte Sprache oder fehlerhafte Optionsrechte. Auch die Vertraulichkeit sollte ausdrücklich geregelt werden.

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