Staatliches Gericht oder Schiedsverfahren?
Staatliche Gerichte bieten einen gesetzlich geregelten Instanzenzug, festgelegte Gerichtsgebühren und staatliche Zwangsbefugnisse. In Deutschland sind mündliche Verhandlungen nach § 169 GVG grundsätzlich öffentlich. Schriftsätze und Akten werden dadurch jedoch nicht allgemein zugänglich. Bei einem deutschen Gerichtsstand lassen sich außerdem einstweiliger Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung unmittelbar in das staatliche System einordnen. Dafür kann ein Verfahren durch Berufung oder Revision länger dauern, und das Gericht wendet seine Verfahrenssprache sowie die staatlichen Beweisregeln an.
Ein Schiedsverfahren kann Sitz, Sprache, Verfahrensregeln und Qualifikation der Entscheider stärker an die Transaktion anpassen. Schiedssprüche sind grundsätzlich endgültig. Eine inhaltliche Berufung wie im staatlichen Instanzenzug gibt es regelmäßig nicht. Eine Aufhebung ist in Deutschland nur aus den begrenzten Gründen des § 1059 ZPO möglich. Diese Endgültigkeit kann Zeit sparen, erhöht aber die Bedeutung einer sorgfältigen Verfahrensgestaltung. Hinzu kommen Honorare der Schiedsrichter und gegebenenfalls einer Institution, sodass Schiedsverfahren bei kleineren Streitwerten wirtschaftlich unattraktiv sein können.
Vertraulichkeit ist ein häufiger Vorteil, aber kein Automatismus. Sie hängt vom gewählten Regelwerk, vom Schiedssitz, von ergänzenden Parteivereinbarungen und von notwendigen staatlichen Begleitverfahren ab. Eine Klausel nach den Regeln von DIS oder ICC sollte deshalb neben Institution und Sitz auch Sprache, Zahl der Schiedsrichter und gegebenenfalls besondere Vertraulichkeitsanforderungen nennen. Für kurzfristige Sicherungsmaßnahmen sollte geklärt sein, ob staatliche Gerichte, ein Eilschiedsrichter oder beide Wege zur Verfügung stehen.