Wenn ein Geschäftspartner insolvent wird, erhalten einfache Insolvenzgläubiger häufig nur eine geringe Quote. Wer dagegen aussondern oder absondern kann, erhält seine Sache oder ihren Wert weitgehend zurück. Dabei bedeutet Aussonderung die Herausgabe eines Gegenstands, der nicht zur Masse gehört, und Absonderung die bevorzugte Befriedigung aus dem Verwertungserlös eines Sicherungsguts.
Nach deutschem Recht ist es so, dass der Eigentumsvorbehalt dem Lieferanten das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sichert, dazu muss er aber vor oder bei Vertragsschluss vereinbart sein (es reicht nicht aus, ihn erst nachträglich auf einer Rechnung zu vermerken). Bei beiderseits nicht voll erfüllten Verträgen darf der deutsche Insolvenzverwalter zwischen Erfüllung und Ablehnung wählen. Er kann zudem gläubigerbenachteiligende Zahlungen anfechten. Das Bargeschäft mit unmittelbarem, gleichwertigem Leistungsaustausch bleibt dabei in Deutschland weitgehend geschützt.
Die Insolvenzordnungen anderer Länder können aber von den deutschen Regeln abweichen. Daher ist es bei einem Geschäftspartner in der Krise, der in Ausland sitzt, wichtig, sich schnell über das Ausmaß der rechtlichen Unterschiede zu informieren.
Bei der Aussonderung gehört der Gegenstand nicht zur Masse. Der Berechtigte kann die Herausgabe verlangen, etwa als Eigentümer beigestellter Werkzeuge. Bei der Absonderung gehört der Gegenstand zur Masse, der Gläubiger hat aber ein Sicherungsrecht und erhält vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.
Bei einfachem Eigentumsvorbehalt bleiben Sie Eigentümer, doch der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht: Er kann Erfüllung verlangen und den Kaufpreis zahlen oder ablehnen. Lehnt er ab, können Sie die Ware aussondern. Voraussetzung ist ein wirksam und beweisbar vor oder bei Vertragsschluss vereinbarter Vorbehalt.
Bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen entscheidet der Verwalter, ob er erfüllt oder ablehnt. Erfüllt er, werden die nach Eröffnung entstehenden Ansprüche zu Masseverbindlichkeiten. Lehnt er ab, bleibt dem Partner nur die Anmeldung als Insolvenzforderung.
Ja. Der Verwalter kann gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen anfechten, etwa Zahlungen oder Sicherungen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder eines Eröffnungsantrags. Ein unmittelbar und gleichwertig ausgetauschtes Bargeschäft ist weitgehend geschützt.
Sichten Sie die Vertragslage und Ihre Sicherungsrechte, machen Sie Aussonderungs- und Absonderungsrechte gegenüber dem Verwalter geltend, liefern Sie nur nach klarer Erklärung des Verwalters weiter und melden Sie Ihre Forderung fristgerecht mit Belegen und Kennzeichnung von Vorrechten an.
Nein. Ein Konzernvorbehalt, der das Eigentum bis zur Begleichung von Forderungen konzernverbundener Unternehmen aufrechterhält, ist unwirksam. Wirksam bleiben der einfache, der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt, die in der Insolvenz Aussonderung oder Absonderung ermöglichen.