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Insight

Wenn der Geschäftspartner insolvent ist

Aussonderung, Eigentumsvorbehalt, laufende Verträge und Forderungsanmeldung aus Sicht von Lieferanten und Kunden.

| Lesedauer 11 min. | Autor: Stela Ivanova LL.M.

Wenn ein Geschäftspartner insolvent wird, erhalten einfache Insolvenzgläubiger häufig nur eine geringe Quote. Wer dagegen aussondern oder absondern kann, erhält seine Sache oder ihren Wert weitgehend zurück. Dabei bedeutet Aussonderung die Herausgabe eines Gegenstands, der nicht zur Masse gehört, und Absonderung die bevorzugte Befriedigung aus dem Verwertungserlös eines Sicherungsguts. 

Nach deutschem Recht ist es so, dass der Eigentumsvorbehalt dem Lieferanten das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sichert, dazu muss er aber vor oder bei Vertragsschluss vereinbart sein (es reicht nicht aus, ihn erst nachträglich auf einer Rechnung zu vermerken). Bei beiderseits nicht voll erfüllten Verträgen darf der deutsche Insolvenzverwalter zwischen Erfüllung und Ablehnung wählen. Er kann zudem gläubigerbenachteiligende Zahlungen anfechten. Das Bargeschäft mit unmittelbarem, gleichwertigem Leistungsaustausch bleibt dabei in Deutschland weitgehend geschützt.

Die Insolvenzordnungen anderer Länder können aber von den deutschen Regeln abweichen. Daher ist es bei einem Geschäftspartner in der Krise, der in Ausland sitzt, wichtig, sich schnell über das Ausmaß der rechtlichen Unterschiede zu informieren.  

Aussonderung und Absonderung: Der entscheidende Unterschied

Die deutsche Insolvenzordnung unterscheidet, ob ein Gegenstand überhaupt zur Masse gehört. Wer ein Recht hat, das die Zugehörigkeit zur Masse ausschließt, kann den Gegenstand aussondern, also seine Herausgabe verlangen. Typisch ist das der Fall bei einer Sache, die sich nur im Besitz des Schuldners befindet, etwa bei beigestellten Werkzeugen oder bei Ware, an der der Lieferant noch Eigentümer ist. Bei der Absonderung nach deutschem Recht gehört der Gegenstand zur Masse (ist bereits Eigentum des Schuldners), aber ein Gläubiger hat daran ein Sicherungsrecht, etwa ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum. Der Gläubiger erhält bei der Absonderung nicht die Sache selbst, sondern bevorzugte Befriedigung aus ihrem Verwertungserlös, nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten.

Für die Praxis ist die Zuordnung die erste Frage überhaupt. Ein aussonderungsberechtigter Lieferant steht deutlich besser als ein Gläubiger, der nur zur Quote angemeldet wird. Deshalb lohnt zu Beginn der Blick auf jede offene Position: Bin ich noch Eigentümer, habe ich ein Sicherungsrecht, oder bin ich einfacher Gläubiger? Die Zuordnung wirkt sich unmittelbar auf die Quote aus. Aussonderungsberechtigte erhalten ihre Sache oder deren Wert regelmäßig in voller Höhe, Absonderungsberechtigte den Erlös nach Abzug der Kosten, während einfache Insolvenzgläubiger auf die allgemeine Quote verwiesen sind. Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen diesen Positionen können erheblich sein.

Die systematische Abgrenzung zwischen Aussonderung und Absonderung ist für die Insolvenzordnungen vieler Staaten üblich. Obwohl die Ergebnisse nach dem jeweils einschlägigen nationalen Recht nicht zwingend mit den Ergebnissen nach deutschem Recht identisch sein müssen, lohnt sich immer, möglichst schnell zu prüfen, ob und welche Privilegien einem Gläubiger zustehen. 

Der Eigentumsvorbehalt und das Wahlrecht des Verwalters

Das deutsche Recht hat ein ausgeklügeltes systematischen Verständnis zum Thema Eigentumsvorbehalt:

Der einfache Eigentumsvorbehalt z.B. hält das Eigentum an der gelieferten Ware beim Verkäufer, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt ist. Wird der Käufer insolvent und ist die Ware noch vorhanden, bleibt der Lieferant Eigentümer. Er kann jedoch nicht ohne Weiteres Herausgabe verlangen, weil bei einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht hat: Er kann die Erfüllung verlangen und den Kaufpreis zahlen, oder die Erfüllung ablehnen und die Ware herausgehen. Der Lieferant muss die Entscheidung des Insolvenzverwalters nicht unbegrenzt abwarten. Er kann den Insolvenzverwalter auffordern, sich zu erklären. Den einfachen Eigentumsvorbehalt kennen und verstehen viele nationale Rechtsordnungen. Es kann aber sein, dass die formellen Anforderungen, die sie an seinen Nachweis stellen, strenger sind, als die Anforderungen, die das deutsche Recht stellt. Es ist daher wichtig, sich rechtzeitig, d.h. noch beim Vertragsabschluss, um den Nachweis des Vorbehalts zu kümmern, und zwar ggf. auch nach dem in Frage kommenden ausländischen Recht. Meistens ist es nämlich so, dass der Vermerk eines "Eigentumsvorbehalts" auf einer Rechnung nicht ausreicht. Wie sich der Vorbehalt schon vor der Krise, insbesondere im internationalen Geschäft, verankern lässt, behandeln wir gesondert.

Das deutsche Recht kennt weitere Formen des Eigentumsvorbehalts. So erfasst der verlängerte Eigentumsvorbehalt zusätzlich den Fall der Weiterveräußerung. Dabei wird die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer im Voraus an den Lieferanten abgetreten. Der erweiterte Vorbehalt etwa sichert weitere Forderungen ab. Gläubiger, die solche Vorbehalte nachweisen können, genießen in einer Insolvenz nach deutschem Recht regelmäßig ein Absonderungsrecht am Surrogat, also am Erlös oder an der abgetretenen Forderung. Wenn das Insolvenzverfahren aber im Ausland läuft, kann es dazu kommen, dass diese besonderen Formen des Eigentumsvorbehalts ins Leere greifen, etwa weil sie dem einschlägigen nationalen Recht unbekannt sind. 

Ein Konzernvorbehalt, der das Eigentum bis zur Begleichung von Forderungen konzernverbundener Unternehmen aufrechterhält, ist hingegen schon nach deutschem Recht unwirksam.

Laufende Verträge: Was mit Leistung und Gegenleistung geschieht

Bei gegenseitigen Verträgen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, gilt laut deutscher Insolvenzordnung das Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Er entscheidet, ob er den Vertrag erfüllt (und damit die volle Gegenleistung aus der Masse erbringt), oder ob er die Erfüllung ablehnt. Lehnt er ab, kann der Vertragspartner seine Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzforderung anmelden. Für den Lieferanten heißt das: Vor der Eröffnung erbrachte, unbezahlte Leistungen begründen grundsätzlich einfache Insolvenzforderungen. Wählt der Insolvenzverwalters dagegen die Erfüllung eines laufenden Vertrags, werden die nach der Eröffnung entstehenden Ansprüche zu Masseverbindlichkeiten, die vorrangig aus der Masse zu bedienen sind. Das kann eine weitere Belieferung wirtschaftlich sinnvoll machen, aber nur mit klarer Erklärung des Insolvenzverwalters. Diese systematische Lösung ist rechtvergleichend verbreitet, so dass sie auch andere Staaten kennen. Nichtsdestotrotz ist bei Insolvenz eines ausländischen Geschäftspartners nicht automatisch von einer Entscheidungsberechtigung im Alleingang des Insolvenzverwalters auszugehen. Die heimische Insolvenzordnung des Schuldners kann unterschiedliche Regeln und Formalitäten zur Geschäftsfortführung bereitstellen, diese sind vor einer Weiterbelieferung zu prüfen. 

Für den Kunden gilt das Spiegelbild. Ist der Lieferant insolvent und hat der Kunde vorausgezahlt, ohne die Ware erhalten zu haben, trägt der Kunde das volle Risiko, dass der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Ware verweigert. Rückforderungen des Kunden sind nach deutschem Recht Insolvenzforderungen. Wer auf laufende Belieferung angewiesen ist, sollte daher früh mit dem deutschem Insolvenzverwalter klären, ob und zu welchen Bedingungen weitergeliefert wird. Wenn der Lieferant im Ausland sitzt und das Insolvenzverfahren nicht nach deutschem Recht läuft, kann es dazu kommen, dass der Kunde mit einem entscheidungsunwilligen und in seinen Entscheidungen rechtlich eingeschränkten Insolvenzverwalter zu tun hat. Hier ist es ratsam, dass der Kunde möglichst schnell den Entscheidungsspielraum des ausländischen Insolvenzverwalters klären lässt. 

Die Insolvenzanfechtung: Wenn Zahlungen zurückgefordert werden

Ein Risiko wird in der Praxis häufig unterschätzt: Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen anfechten, die die restlichen Gläubiger benachteiligen. Insbesondere kann der Insolvenzverwalter bereits erhaltene Zahlungen zurückverlangen. Wer also in der Krise des Partners noch schnell eine offene Rechnung bezahlt bekommt, ist damit nicht automatisch vor einer Rückforderung geschützt.

Die Insolvenzordnungen diverser Staaten kennen mehrere Anfechtungstatbestände. Angefochten werden können typischerweise unter anderem Sicherungen oder Zahlungen, die ein Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder eines Eröffnungsantrags erhalten hat, sowie Leistungen, die ein Gläubiger erhielt, auf die er keinen Anspruch in dieser Art oder zu dieser Zeit hatte. Ein weiterer typischer Tatbestand erfasst Rechtshandlungen, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil diesen Vorsatz kannte.

Die Anfechtungsfristen knüpfen an den Zeitpunkt der Rechtshandlung vor dem Eröffnungsantrag an und unterscheiden sich je nach Tatbestand. Diese Fristen können sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem welche nationale Insolvenzordnung einschlägig ist. In der deutschen Insolvenzordnung ist es z.B. so, dass die Anfechtungstatbestände in der Regel nur wenige Monate vor dem Antrag erfassen. Dies kann in anderen Staaten anders geregelt sein. Wer Zahlungen von einem angeschlagenen Partner erhält, sollte den zeitlichen Zusammenhang und seinen Kenntnisstand über die Krise dokumentieren.

Nicht jede Zahlung ist anfechtbar. Ein Leistungsaustausch, bei dem Leistung und Gegenleistung unmittelbar und gleichwertig ausgetauscht werden, ein sogenanntes Bargeschäft, ist z.B. nach deutschem Recht weitgehend geschützt. In der Praxis bedeutet das: Wer in der Krise mit einem angeschlagenen Partner arbeitet, sollte auf zeitnahe Zug-um-Zug-Abwicklung achten und ungewöhnliche Sicherheiten oder Vorauszahlungen kritisch prüfen, weil gerade sie später zurückgefordert werden können.

Sofortmaßnahmen: Die ersten Tage entscheiden

Sobald die Krise des Partners bekannt wird, sollte strukturiert und ohne Zeitverlust gehandelt werden. Zuerst ist die Vertragslage zu sichten: Welche Lieferungen sind offen, welche Zahlungen sind geflossen, und welche Sicherungsrechte bestehen an welcher Position? Alle Unterlagen zum Eigentumsvorbehalt, zu Sicherungsabreden und zu beigestellten Gegenständen gehören zusammengeführt.

Danach sind die Aussonderungsansprüche (in Deutschland gegenüber dem Insolvenzverwalter) geltend zu machen. Aussonderungsansprüche, etwa an Werkzeugen oder Vorbehaltsware, sind anzumelden und die Herausgabe zu verlangen. Absonderungsrechte am Erlös oder an abgetretenen Forderungen sind offenzulegen (in manchen Staaten können sie nur gemeinsam mit der Forderungsmeldung geltend gemacht werden). Weitere Lieferungen erfolgen ab sofort nur nach klarer Erklärung des Verwalters, damit aus Vorleistung keine bloße Insolvenzforderung wird. 

Schließlich ist die Forderung selbst fristgerecht anzumelden, mit Belegen und der ausdrücklichen Kennzeichnung etwaiger Vorrechte oder Sicherungen. Die Forderungsanmeldung erfolgt in Deutschland beim Insolvenzverwalter, dessen Bestellung und Anschrift sich aus dem Eröffnungsbeschluss und der öffentlichen Bekanntmachung ergeben. Anzugeben sind Grund und Betrag der Forderung. Sicherungsrechte sind dabei ausdrücklich zu bezeichnen. Eine nach Ablauf der Frist nachgeholte Anmeldung ist zwar möglich, kann aber zusätzliche Kosten auslösen und die Berücksichtigung bei Abschlagsverteilungen gefährden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Insolvenzverfahren im Ausland läuft, kann die Meldung nach abweichenden Regeln ablaufen (Meldestelle kann etwas das Gericht sein) und ein Fristablauf kann zur Verlust der Forderung führen. Schnelles Prüfen der einschlägigen Rechtslage ist daher von erheblicher Bedeutung. 

Zu guter Letzt: Die Frist zur Forderungsmeldung in Deutschland ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss. In anderen Ländern kann sie sich aber im Gesetz verbergen und stillschweigend ablaufen. Wer die einschlägige Rechtslage schnell erkundet und die danach gebotenen richtigen Schritte schnell vornimmt, sichert sich eine stärkere Position. 

Kunde und Lieferant: Unterschiedliche Hebel

Die Lage des Gläubigers im Insolvenzverfahren des Schuldners unterscheidet sich je nach Rolle des Gläubigers im Geschäftsverkehr. 

Der Lieferant setzt vor allem auf den Eigentumsvorbehalt und die Aussonderung noch vorhandener Ware sowie auf die Absonderung an Erlösen und abgetretenen Forderungen. Sein wichtigster Hebel ist die saubere vertragliche Sicherung, die vor der Krise vereinbart und belastbar dokumentiert sein muss. Bei Lieferungen im Ausland ist auf Sicherheitsmechanismen und Formanforderungen zu setzen, die im Insolvenzfall auch wirken werden. 

Der Kunde eines insolventen Lieferanten hat andere Ansätze. Seine Zielsetzung liegt primär darin, beliefert zu werden oder Rückzahlung zu erhalten. Wer auf die Fortführung der Belieferung angewiesen ist, verhandelt früh mit dem Insolvenzverwalter über eine Erfüllung der laufenden Verträge. Vorausgezahlte, aber nicht gelieferte Leistungen begründen Insolvenzforderungen, sofern keine Sicherung besteht. 

In beiden Rollen entscheidet die Vorbereitung. Wer seine Verträge kennt, seine Sicherungsrechte rechtzeitig vereinbart hat, gut belegen kann und die Fristen des Verfahrens einhält, begrenzt den Schaden. Wer die Krise des Partners erst abfedern will, wenn der Eröffnungsbeschluss vorliegt, hat viele Möglichkeiten bereits verpasst.

Über die Autorin

Stela Ivanova
Stela Ivanova LL.M.
Advokat, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Stela Ivanova begleitet Unternehmen, Investoren und Privatpersonen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit einem Schwerpunkt im deutsch-bulgarischen und südosteuropäischen Raum. Sie führt die bulgarische Berufsbezeichnung Advokat, hat einen LL.M. der Ludwig-Maximilians-Universität München und ist als niedergelassene europäische Rechtsanwältin Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg.

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Häufige Fragen zur Insolvenz des Geschäftspartners

Bei der Aussonderung gehört der Gegenstand nicht zur Masse. Der Berechtigte kann die Herausgabe verlangen, etwa als Eigentümer beigestellter Werkzeuge. Bei der Absonderung gehört der Gegenstand zur Masse, der Gläubiger hat aber ein Sicherungsrecht und erhält vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.

Bei einfachem Eigentumsvorbehalt bleiben Sie Eigentümer, doch der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht: Er kann Erfüllung verlangen und den Kaufpreis zahlen oder ablehnen. Lehnt er ab, können Sie die Ware aussondern. Voraussetzung ist ein wirksam und beweisbar vor oder bei Vertragsschluss vereinbarter Vorbehalt.

Bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen entscheidet der Verwalter, ob er erfüllt oder ablehnt. Erfüllt er, werden die nach Eröffnung entstehenden Ansprüche zu Masseverbindlichkeiten. Lehnt er ab, bleibt dem Partner nur die Anmeldung als Insolvenzforderung.

Ja. Der Verwalter kann gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen anfechten, etwa Zahlungen oder Sicherungen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder eines Eröffnungsantrags. Ein unmittelbar und gleichwertig ausgetauschtes Bargeschäft ist weitgehend geschützt.

Sichten Sie die Vertragslage und Ihre Sicherungsrechte, machen Sie Aussonderungs- und Absonderungsrechte gegenüber dem Verwalter geltend, liefern Sie nur nach klarer Erklärung des Verwalters weiter und melden Sie Ihre Forderung fristgerecht mit Belegen und Kennzeichnung von Vorrechten an.

Nein. Ein Konzernvorbehalt, der das Eigentum bis zur Begleichung von Forderungen konzernverbundener Unternehmen aufrechterhält, ist unwirksam. Wirksam bleiben der einfache, der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt, die in der Insolvenz Aussonderung oder Absonderung ermöglichen.

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