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Wenn der Geschäftspartner insolvent wird

Aussonderung, Eigentumsvorbehalt, laufende Verträge und Forderungsanmeldung aus Sicht von Lieferanten und Kunden.

| Lesedauer 11 min. | Autor: Stela Ivanova LL.M.

Am Montagmorgen erreicht ein Unternehmen die Nachricht, dass über das Vermögen seines wichtigsten Lieferanten das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Gelieferte, noch nicht bezahlte Ware liegt im Lager, eine Anzahlung auf die nächste Charge ist bereits geflossen, und Spezialwerkzeuge für die eigene Produktion stehen beim Lieferanten. Jede dieser Positionen hat im Insolvenzverfahren ein anderes Schicksal.

Wird der Geschäftspartner insolvent, richtet sich vieles nach der Insolvenzordnung, und der Unterschied zwischen einem vollen Verlust und einer werthaltigen Position entscheidet sich an wenigen Punkten. Wer lediglich eine einfache Insolvenzforderung hat, erhält häufig nur eine geringe Quote. Wer aussondern oder absondern kann, holt seine Sache oder ihren Wert weitgehend heraus.

Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von der eigenen Rolle und der vertraglichen Absicherung ab: Lieferant oder Kunde, gesichert oder ungesichert, mit Eigentumsvorbehalt oder ohne. Ebenso wichtig ist das Tempo, denn manche Rechte lassen sich nur wahren, wenn sie früh und richtig geltend gemacht werden.

Aussonderung und Absonderung: der entscheidende Unterschied

Die Insolvenzordnung unterscheidet, ob ein Gegenstand überhaupt zur Masse gehört. Wer ein Recht hat, das die Zugehörigkeit zur Masse ausschließt, kann den Gegenstand aussondern, also seine Herausgabe verlangen. Typisch ist das Eigentum an einer Sache, die sich nur im Besitz des Schuldners befindet, etwa beigestellte Werkzeuge oder Ware, an der der Lieferant noch Eigentümer ist.

Die Absonderung setzt später an. Hier gehört der Gegenstand zur Masse, aber ein Gläubiger hat daran ein Sicherungsrecht, etwa ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum. Er erhält nicht die Sache selbst, sondern bevorzugte Befriedigung aus ihrem Verwertungserlös, nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten.

Für die Praxis ist die Zuordnung die erste Frage überhaupt. Ein aussonderungsberechtigter Lieferant steht deutlich besser als ein Gläubiger, der nur zur Quote angemeldet wird. Deshalb lohnt zu Beginn der Blick auf jede offene Position: Bin ich noch Eigentümer, habe ich ein Sicherungsrecht, oder bin ich einfacher Gläubiger?

Die Zuordnung wirkt sich unmittelbar auf die Quote aus. Aussonderungsberechtigte erhalten ihre Sache oder deren Wert regelmäßig in voller Höhe, Absonderungsberechtigte den Erlös nach Abzug der Kosten, während einfache Insolvenzgläubiger auf die allgemeine Quote verwiesen sind. Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen diesen Positionen können erheblich sein.

Der Eigentumsvorbehalt und das Wahlrecht des Verwalters

Der einfache Eigentumsvorbehalt hält das Eigentum an der gelieferten Ware beim Verkäufer, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt ist. Wird der Käufer insolvent und ist die Ware noch vorhanden, bleibt der Lieferant Eigentümer. Er kann jedoch nicht ohne Weiteres herausverlangen, denn bei einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht: Er kann die Erfüllung verlangen und dann den Kaufpreis zahlen, oder er lehnt die Erfüllung ab, und der Lieferant sondert die Ware aus.

Der Lieferant muss die Entscheidung des Verwalters jedoch nicht unbegrenzt abwarten. Er kann den Verwalter auffordern, sich zu erklären. Trifft der Verwalter die Entscheidung über die Erfüllung erst nach dem Berichtstermin, muss der Lieferant bis dahin nicht ins Ungewisse liefern. Wichtig ist, den Vorbehalt beweisen zu können: Er muss vor oder bei Vertragsschluss wirksam vereinbart sein, nicht erst nachträglich auf einer Rechnung. Wie sich der Vorbehalt schon vor der Krise als Zahlungssicherung im internationalen Geschäft verankern lässt, behandeln wir gesondert.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erfasst zusätzlich den Fall der Weiterveräußerung; die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer wird im Voraus an den Lieferanten abgetreten. Der erweiterte Vorbehalt sichert weitere Forderungen ab. Ein Konzernvorbehalt, der das Eigentum bis zur Begleichung von Forderungen konzernverbundener Unternehmen aufrechterhält, ist allerdings unwirksam. Diese Formen entfalten in der Insolvenz regelmäßig ein Absonderungsrecht am Surrogat, also am Erlös oder an der abgetretenen Forderung.

Laufende Verträge: was mit Leistung und Gegenleistung geschieht

Bei gegenseitigen Verträgen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, gilt das Wahlrecht des Verwalters allgemein, nicht nur beim Eigentumsvorbehalt. Er entscheidet, ob er den Vertrag erfüllt und damit die volle Gegenleistung aus der Masse erbringt, oder ob er die Erfüllung ablehnt. Lehnt er ab, kann der Vertragspartner seine Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzforderung anmelden.

Für den Lieferanten heißt das: Vor der Eröffnung erbrachte, unbezahlte Leistungen sind grundsätzlich einfache Insolvenzforderung. Wählt der Verwalter dagegen die Erfüllung eines laufenden Vertrags, werden die nach der Eröffnung entstehenden Ansprüche zu Masseverbindlichkeiten, die vorrangig aus der Masse zu bedienen sind. Das kann eine weitere Belieferung wirtschaftlich sinnvoll machen, aber nur mit klarer Erklärung des Verwalters.

Für den Kunden gilt das Spiegelbild. Ist der Lieferant insolvent und hat der Kunde vorausgezahlt, ohne die Ware erhalten zu haben, trägt er das Risiko der Ablehnung. Seine Rückforderung ist dann Insolvenzforderung. Wer auf laufende Belieferung angewiesen ist, sollte früh mit dem Verwalter klären, ob und zu welchen Bedingungen weitergeliefert wird.

Die Anfechtungsfristen knüpfen an den Zeitpunkt der Rechtshandlung vor dem Eröffnungsantrag an und unterscheiden sich je nach Tatbestand. Für die Vorsatzanfechtung gilt bei kongruenten Deckungen ein verkürzter Zeitraum, während andere Tatbestände nur wenige Monate vor dem Antrag erfassen. Wer Zahlungen von einem angeschlagenen Partner erhält, sollte den zeitlichen Zusammenhang und seinen Kenntnisstand über die Krise dokumentieren.

Die Insolvenzanfechtung: wenn Zahlungen zurückgefordert werden

Ein weiteres Risiko wird häufig unterschätzt: Der Verwalter kann Rechtshandlungen anfechten, die die Gläubiger benachteiligen, und bereits erhaltene Zahlungen zurückverlangen. Wer in der Krise des Partners noch schnell eine offene Rechnung bezahlt bekommt, ist damit nicht automatisch vor einer Rückforderung geschützt.

Die Insolvenzordnung kennt mehrere Anfechtungstatbestände. Angefochten werden können unter anderem Sicherungen oder Zahlungen, die ein Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder eines Eröffnungsantrags erhalten hat, sowie Handlungen, die ein Gläubiger erhielt, auf die er keinen Anspruch in dieser Art oder zu dieser Zeit hatte. Ein besonderer Tatbestand erfasst Rechtshandlungen, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil diesen Vorsatz kannte.

Nicht jede Zahlung ist anfechtbar. Ein Leistungsaustausch, bei dem Leistung und Gegenleistung unmittelbar und gleichwertig ausgetauscht werden, ein sogenanntes Bargeschäft, ist weitgehend geschützt. In der Praxis bedeutet das: Wer in der Krise mit einem angeschlagenen Partner arbeitet, sollte auf zeitnahe Zug-um-Zug-Abwicklung achten und ungewöhnliche Sicherheiten oder Vorauszahlungen kritisch prüfen, weil gerade sie später zurückgefordert werden können.

Die Forderungsanmeldung erfolgt beim Insolvenzverwalter, dessen Bestellung und Anschrift sich aus dem Eröffnungsbeschluss und der öffentlichen Bekanntmachung ergeben. Anzugeben sind Grund und Betrag der Forderung; Sicherungsrechte sind ausdrücklich zu bezeichnen. Eine nach Ablauf der Frist nachgeholte Anmeldung ist zwar möglich, kann aber zusätzliche Kosten auslösen und die Berücksichtigung bei Abschlagsverteilungen gefährden.

Sofortmaßnahmen: die ersten Tage entscheiden

Sobald die Krise des Partners bekannt wird, sollte strukturiert und ohne Zeitverlust gehandelt werden. Zuerst ist die Vertragslage zu sichten: Welche Lieferungen sind offen, welche Zahlungen sind geflossen, und welche Sicherungsrechte bestehen an welcher Position? Alle Unterlagen zum Eigentumsvorbehalt, zu Sicherungsabreden und zu beigestellten Gegenständen gehören zusammengeführt.

Danach sind die Rechte gegenüber dem Verwalter geltend zu machen. Aussonderungsansprüche, etwa an Werkzeugen oder Vorbehaltsware, sind anzumelden und die Herausgabe zu verlangen. Absonderungsrechte am Erlös oder an abgetretenen Forderungen sind offenzulegen. Weitere Lieferungen erfolgen nur nach klarer Erklärung des Verwalters, damit aus Vorleistung keine bloße Insolvenzforderung wird.

Schließlich ist die Forderung selbst fristgerecht beim Insolvenzverwalter anzumelden, mit Belegen und der ausdrücklichen Kennzeichnung etwaiger Vorrechte oder Sicherungen. Die Frist ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss. Wer diese Schritte in den ersten Tagen ordnet, sichert die stärkere Position; wer abwartet, wird oft auf die einfache Quote verwiesen.

Kunde und Lieferant: unterschiedliche Hebel

Die Lage unterscheidet sich je nach Rolle. Der Lieferant setzt vor allem auf den Eigentumsvorbehalt und die Aussonderung noch vorhandener Ware sowie auf die Absonderung an Erlösen und abgetretenen Forderungen. Sein wichtigster Hebel ist die saubere vertragliche Sicherung, die vor der Krise vereinbart und beweisbar dokumentiert sein muss.

Der Kunde eines insolventen Lieferanten hat andere Ansätze. Beigestellte Werkzeuge, Formen oder Materialien, die in seinem Eigentum stehen, kann er aussondern. Vorausgezahlte, aber nicht gelieferte Leistungen bleiben Insolvenzforderung, sofern keine Sicherung besteht. Wer auf die Fortführung der Belieferung angewiesen ist, verhandelt früh mit dem Verwalter über eine Erfüllung der laufenden Verträge.

In beiden Rollen entscheidet die Vorbereitung. Wer seine Verträge kennt, seine Sicherungsrechte belegen kann und die Fristen des Verfahrens einhält, begrenzt den Schaden. Wer die Krise des Partners erst nimmt, wenn der Eröffnungsbeschluss vorliegt, hat viele Möglichkeiten bereits verpasst.

Über die Autorin

Stela Ivanova
Stela Ivanova LL.M.
Advokat, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Stela Ivanova begleitet Unternehmen, Investoren und Privatpersonen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit einem Schwerpunkt im deutsch-bulgarischen und südosteuropäischen Raum. Sie führt die bulgarische Berufsbezeichnung Advokat, hat einen LL.M. der Ludwig-Maximilians-Universität München und ist als niedergelassene europäische Rechtsanwältin Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg.

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Häufige Fragen zur Insolvenz des Geschäftspartners

Bei der Aussonderung gehört der Gegenstand nicht zur Masse; der Berechtigte kann die Herausgabe verlangen, etwa als Eigentümer beigestellter Werkzeuge. Bei der Absonderung gehört der Gegenstand zur Masse, der Gläubiger hat aber ein Sicherungsrecht und erhält vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.

Bei einfachem Eigentumsvorbehalt bleiben Sie Eigentümer, doch der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht: Er kann Erfüllung verlangen und den Kaufpreis zahlen oder ablehnen; dann sondern Sie die Ware aus. Voraussetzung ist ein wirksam und beweisbar vor oder bei Vertragsschluss vereinbarter Vorbehalt.

Bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen entscheidet der Verwalter, ob er erfüllt oder ablehnt. Erfüllt er, werden die nach Eröffnung entstehenden Ansprüche zu Masseverbindlichkeiten. Lehnt er ab, bleibt dem Partner nur die Anmeldung als Insolvenzforderung.

Ja. Der Verwalter kann gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen anfechten, etwa Zahlungen oder Sicherungen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder eines Eröffnungsantrags. Ein unmittelbar und gleichwertig ausgetauschtes Bargeschäft ist weitgehend geschützt.

Sichten Sie die Vertragslage und Ihre Sicherungsrechte, machen Sie Aussonderungs- und Absonderungsrechte gegenüber dem Verwalter geltend, liefern Sie nur nach klarer Erklärung des Verwalters weiter und melden Sie Ihre Forderung fristgerecht mit Belegen und Kennzeichnung von Vorrechten an.

Nein. Ein Konzernvorbehalt, der das Eigentum bis zur Begleichung von Forderungen konzernverbundener Unternehmen aufrechterhält, ist unwirksam. Wirksam bleiben der einfache, der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt, die in der Insolvenz Aussonderung oder Absonderung ermöglichen.

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