Aussonderung und Absonderung: der entscheidende Unterschied
Die Insolvenzordnung unterscheidet, ob ein Gegenstand überhaupt zur Masse gehört. Wer ein Recht hat, das die Zugehörigkeit zur Masse ausschließt, kann den Gegenstand aussondern, also seine Herausgabe verlangen. Typisch ist das Eigentum an einer Sache, die sich nur im Besitz des Schuldners befindet, etwa beigestellte Werkzeuge oder Ware, an der der Lieferant noch Eigentümer ist.
Die Absonderung setzt später an. Hier gehört der Gegenstand zur Masse, aber ein Gläubiger hat daran ein Sicherungsrecht, etwa ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum. Er erhält nicht die Sache selbst, sondern bevorzugte Befriedigung aus ihrem Verwertungserlös, nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten.
Für die Praxis ist die Zuordnung die erste Frage überhaupt. Ein aussonderungsberechtigter Lieferant steht deutlich besser als ein Gläubiger, der nur zur Quote angemeldet wird. Deshalb lohnt zu Beginn der Blick auf jede offene Position: Bin ich noch Eigentümer, habe ich ein Sicherungsrecht, oder bin ich einfacher Gläubiger?
Die Zuordnung wirkt sich unmittelbar auf die Quote aus. Aussonderungsberechtigte erhalten ihre Sache oder deren Wert regelmäßig in voller Höhe, Absonderungsberechtigte den Erlös nach Abzug der Kosten, während einfache Insolvenzgläubiger auf die allgemeine Quote verwiesen sind. Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen diesen Positionen können erheblich sein.