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Eigentumsvorbehalt und Zahlungssicherung im internationalen Handel

Welche Formen des Eigentumsvorbehalts in Deutschland zur Verfügung stehen und wie Unternehmen ihre Zahlungsansprüche im grenzüberschreitenden Geschäft wirksam absichern können.

| Lesedauer 3 min. | Autor: Martin Neupert

Der Eigentumsvorbehalt ist eine einfache und günstige Lösung, die jedoch nicht überall im Ausland gleich wirksam ist. Ergänzende Bankinstrumente bieten mehr Sicherheit, sind allerdings auch mit höheren Kosten verbunden.

Einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Verkäufers. Er ist besonders leicht handhabbar, bietet jedoch nur Schutz, solange die Ware beim Käufer identifizierbar vorhanden ist. Wird die Ware weiterverkauft oder verarbeitet, kann die Sicherung ohne zusätzliche Regelungen ins Leere laufen.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt setzt deshalb früher an. Typischerweise erfasst er die Forderung aus dem Weiterverkauf oder den Anteil des Verkäufers an einer durch Verarbeitung entstehenden Sache. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt sichert dagegen auch andere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Je breiter die Sicherung angelegt ist, desto genauer müssen Reichweite, Freigabe bei Übersicherung und Einbeziehung in die AGB formuliert werden.

Zahlungssicherung im Cross-Border-Geschäft

Welches Sicherungsmittel geeignet ist, hängt vom Warenwert, der Bonität, dem Zielland und der Dauer der Geschäftsbeziehung ab. Der Eigentumsvorbehalt verursacht wenig Aufwand und eignet sich für laufende Lieferbeziehungen. Im Ausland ist er jedoch nur so stark wie das dortige Sachen- und Insolvenzrecht. Insbesondere bei beweglichen Waren kann der Schutz enden, wenn sie verarbeitet, vermischt oder in ein Land verbracht werden, das die deutsche Konstruktion nicht anerkennt.

Bei einem Akkreditiv wird das Zahlungsrisiko auf die beteiligten Banken verlagert: Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage der vereinbarten Dokumente. Zwar sind der Aufwand und die Bankkosten höher, dafür ist die Zahlung jedoch weniger von der späteren Bonität des Käufers abhängig. Eine Bürgschaft oder Garantie schafft ebenfalls einen zusätzlichen Schuldner, ihr Wert hängt jedoch von der Bonität des Garanten und der genauen Ausgestaltung des Abrufs ab. In größeren Geschäften werden diese Instrumente häufig kombiniert.

Wirksamkeit bei Auslandsbezug und Insolvenz

Ob ein deutscher Eigentumsvorbehalt im Ausland anerkannt wird, richtet sich in der Regel nach dem Recht des Staates, in dem sich die Ware befindet. Eine nach deutschem Recht wirksame Klausel kann deshalb wirkungslos werden, sobald die Ware die Grenze überschreitet. Einige Rechtsordnungen verlangen Registrierungen, besondere Formulierungen oder individuelle Vereinbarungen, während andere verlängerte oder erweiterte Formen nur eingeschränkt anerkennen.

Im Falle einer Insolvenz des Käufers ist die Art der Sicherung entscheidend dafür, ob der Verkäufer die Ware aus der Masse herausverlangen kann oder lediglich eine bevorzugte Befriedigung aus einem Verwertungserlös erhält. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen sollte daher vorab geprüft werden, wo die Ware eingesetzt wird, wie sie verarbeitet oder weiterverkauft werden darf und welche insolvenzrechtliche Wirkung das Sicherungsmittel dort entfaltet. Bestehen Zweifel, können ein Akkreditiv oder eine Bankgarantie die verlässlichere Lösung sein.

Zahlungssicherung praktisch umsetzen

Eine belastbare Sicherung beginnt mit der Wahl des Sicherungsinstruments. Die gewählte Form des Eigentumsvorbehalts muss wirksam in den Vertrag eingebunden und auf den Warenfluss abgestimmt werden. Bei Lieferungen ins Ausland ist zusätzlich zu prüfen, ob das Zielland diese Konstruktion anerkennt und welche Formalitäten dort erforderlich sind. Zur Absicherung von Bonitätsrisiken können Akkreditiv, Garantie, Vorauszahlung oder Kreditversicherung eingesetzt werden.

Ebenso wichtig ist eine lückenlose Dokumentation. Lieferscheine, Seriennummern, Rechnungen und die Zuordnung offener Forderungen müssen eindeutig zeigen, welche Ware gesichert ist. Nur dann lässt sich der Vorbehalt bei Zahlungsverzug oder Insolvenz praktisch durchsetzen.

Über den Autor

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Martin Neupert berät Unternehmen und Einkaufsorganisationen in allen Fragen des Beschaffungs-, Liefer- und Vertriebsrechts. Sein Leistungsspektrum reicht dabei von der Lieferantenstruktur und den Vertragsstandards bis zu Qualitäts- und Haftungsfragen in der Lieferkette.

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Häufige Fragen zu Eigentumsvorbehalt und Zahlungssicherung

Der einfache Sicherungseigentum sichert nur die gelieferte Ware bis zur Zahlung. Der verlängerte Sicherungseigentum erstreckt sich dagegen auch auf die Weiterverkaufserlöse oder die verarbeiteten Sachen.

Das geschieht nicht automatisch. Ob er anerkannt wird, richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem sich die Sache befindet. In manchen Ländern ist er nur eingeschränkt wirksam.

Bankinstrumente wie Akkreditive oder Bankgarantien bieten zwar eine höhere Sicherheit, sind dafür aber auch aufwendiger und teurer.

Je nach Ausgestaltung hat der Verkäufer ein Aussonderungs- oder ein Absonderungsrecht. Ausschlaggebend ist die genaue Formulierung der Klausel.

Er sollte klar vereinbart sein. In den AGB gelten beim erweiterten Vorbehalt zusätzlich die Grenzen der Inhaltskontrolle.

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