Asset Deal oder Share Deal
Beim Asset Deal erwirbt der Käufer das Grundstück oder Teileigentum unmittelbar. Der Kaufvertrag unterliegt der notariellen Form des § 311b BGB. Rechte, Belastungen, Mietverhältnisse und öffentlich-rechtliche Eigenschaften des Objekts müssen einzeln geprüft und im Vertrag behandelt werden. Mit dem Grundstück gehen dessen Risiken und in vielen Fällen bestehende Mietverhältnisse auf den Käufer über. Die übrige Unternehmenshistorie des Verkäufers bleibt außen vor.
Beim Share Deal werden Anteile an der Objektgesellschaft übertragen. Das Grundstück bleibt Eigentum derselben Gesellschaft. Wirtschaftlich wechselt die Kontrolle über den Rechtsträger. Mit dem Objekt übernimmt der Käufer auch Verträge, Verbindlichkeiten, Steuerpositionen, Rechtsstreitigkeiten und mögliche Compliance-Risiken der Gesellschaft. Die Due Diligence muss deshalb Immobilien- und Corporate-Prüfung verbinden. Hält eine GmbH die Immobilie, bedarf auch die Verpflichtung zur Übertragung ihrer Geschäftsanteile grundsätzlich der notariellen Beurkundung nach § 15 GmbHG.
Die Struktur hat erhebliche grunderwerbsteuerliche Folgen. Der unmittelbare Grundstückserwerb ist ein steuerbarer Vorgang nach dem Grunderwerbsteuergesetz. Auch der Erwerb oder Übergang von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften kann die Steuer auslösen, wenn die gesetzlichen Tatbestände und Beteiligungsschwellen erfüllt sind. Das geltende Recht arbeitet dabei unter anderem mit 90-Prozent-Schwellen und mehrjährigen Betrachtungszeiträumen. Eine pauschale Aussage, ein Share Deal sei „grunderwerbsteuerfrei“, ist daher falsch. Beteiligungskette, Vortransaktionen, Signing, Closing und spätere Umstrukturierungen müssen vor Festlegung der Struktur steuerlich modelliert werden.
Für ausländische Investoren stellt sich zusätzlich die Frage nach dem Erwerbsvehikel. Eine deutsche Objektgesellschaft kann Finanzierung, Verwaltung und spätere Veräußerung erleichtern, verursacht aber eigene Gründungs-, Steuer- und Compliance-Pflichten. Direkter Erwerb, ausländische Gesellschaft oder deutsches Special Purpose Vehicle sollten anhand von Haftung, Finanzierung, Ausschüttungen, Exit und Konzernanforderungen verglichen werden. Die wirtschaftlich einfachste Variante muss steuerlich und rechtlich nicht die beste sein.
Die Finanzierung gehört früh in diese Entscheidung. Kreditgeber erwarten häufig Grundschulden, Abtretungen von Mietforderungen, Kontoverpfändungen und weitere Sicherheiten. Beim Share Deal kommen Anteilspfandrechte und gesellschaftsrechtliche Restriktionen hinzu. Der Kaufvertrag sollte Finanzierungsmitwirkung des Verkäufers ermöglichen, ohne ihn einem unkontrollierten Haftungsrisiko auszusetzen. Ein später Strukturwechsel kann Notarunterlagen, Steueranalyse und Kreditgenehmigung zurücksetzen.