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Power Purchase Agreements (PPA) verhandeln: die Kernklauseln für Erzeuger und Abnehmer

PPA-Typen, Preis, Risiken und Sicherheiten im Stromliefervertrag.

| Lesedauer 5 min. | Autor: Johannes Egelhof LL.M.

Ein Power-Purchase-Agreement (PPA) verbindet Strompreis, Erzeugungsprofil, Abnahmeverpflichtung, Herkunftsnachweise, Bilanzkreis, Sicherheiten und regulatorische Risiken in einem Vertrag, der häufig zehn Jahre oder länger laufen muss. Erst wenn die Zahlungsströme für die Projektfinanzierung belastbar sind und zugleich klar geregelt ist, was bei Minderproduktion, negativen Preisen, Netzengpässen oder Ausfall des Abnehmers geschieht, wird ein PPA bankfähig. Dabei müssen Preis, Struktur und eine Change-in-Law-Klausel gemeinsam mit einem Sicherheitenpaket verhandelt werden, das auch den vorzeitigen Beendigungsschaden erfasst und den von Finanzierern oft verlangten Step-in-Rechten standhält.

PPA-Typen und Lieferstruktur

On-site- oder Direct-Wire-PPA. Bei diesem Modell wird der Strom über eine private Leitung unmittelbar vom Erzeuger zum Abnehmer geliefert. Es eignet sich vor allem, wenn Erzeugung und Verbrauch räumlich verbunden sind und die Leitungs- sowie Messstruktur technisch klar abgegrenzt werden kann.

Physisches PPA über das öffentliche Netz. Hier erfolgt die Lieferung über das Netz. Deshalb müssen Netznutzung, Bilanzkreis, Fahrplanmanagement und Ausgleichsenergie in die Vertragsstruktur eingebunden werden. Das Modell wird häufig gewählt, um einen Unternehmensstandort langfristig mit Strom aus einer bestimmten Erzeugungsanlage zu versorgen.

Sleeved PPA. Beim Sleeving übernimmt ein Energieversorger oder spezialisierter Dienstleister die operativen Marktrollen, insbesondere Bilanzkreisführung, Fahrplan, Ausgleichsenergie und Abrechnung. Diese Struktur bietet sich an, wenn Erzeuger und Abnehmer die physische Lieferung vereinbaren, die energiewirtschaftliche Abwicklung aber nicht selbst übernehmen wollen.

Virtuelles oder synthetisches PPA. Dieses Modell ist als finanzieller Differenzausgleich auf einen Referenzpreis ausgestaltet. Der erzeugte Strom wird separat am Markt verkauft, während der Abnehmer seinen physischen Bedarf unabhängig davon deckt. Ein virtuelles PPA kann deshalb auch über Standorte oder Marktgebiete hinweg zur langfristigen Preisabsicherung eingesetzt werden.

Zusätzlich ist festzulegen, ob „pay-as-produced“, eine feste Bandlieferung oder ein strukturiertes Profil geschuldet wird. Diese Wahl entscheidet, wer das Wetter-, Profil- und Ausgleichsenergierisiko trägt. Bei einem Corporate PPA ist außerdem zu prüfen, wie Herkunftsnachweise übertragen und entwertet werden. Nur wenn Stromlieferung, Herkunftsnachweise und Nachhaltigkeitskommunikation zusammenpassen, kann der Abnehmer die erneuerbare Herkunft belastbar in seiner Berichterstattung verwenden.

Preis, Laufzeit und operative Risiken

Der Preis kann fest, indexiert oder als Kombination mit Floor, Cap oder Collar ausgestaltet werden. Bei indexierten Modellen müssen Referenzmarkt, Preiszone, Berechnungszeitraum, negative Preise und Datenquelle eindeutig sein. Auch Inflations- oder Kostenindizes brauchen eine Ersatzregel, falls der Index wegfällt oder seine Methodik wesentlich geändert wird.

Das Produktionsrisiko betrifft die Frage, welche Folgen eine dauerhaft geringere Anlagenleistung hat. Davon zu trennen ist das Profilrisiko: Selbst wenn die Jahresmenge erreicht wird, können Erzeugung und Verbrauch zeitlich auseinanderfallen. Der Vertrag muss deshalb bestimmen, wer Prognosen erstellt, Fahrpläne meldet und Kosten aus Bilanzkreisabweichungen oder Ausgleichsenergie trägt.

Eine weitere Risikogruppe bilden netzbedingte Eingriffe. Für Curtailment und Redispatch ist festzulegen, ob die betroffene Menge als geliefert gilt, wie Entschädigungen behandelt werden und welche Nachweise der Erzeuger erbringen muss. Auch geplante Wartungsfenster, technische Mindestverfügbarkeit und laufende Berichtspflichten sollten so beschrieben sein, dass sich Leistungsausfälle eindeutig zuordnen lassen.

Schließlich braucht der Vertrag Regeln für Mehrproduktion. Er muss klären, ob der Abnehmer zusätzliche Mengen übernehmen muss, ein Wahlrecht erhält oder der Erzeuger den Überschuss frei am Markt veräußern darf. Erst das Zusammenspiel dieser Regelungen bildet das tatsächliche Mengen- und Profilrisiko des Projekts ab.

Für neue Projekte sind Entwicklungs-, Bau- und Inbetriebnahmerisiken gesondert zu regeln. Longstop Date, Genehmigungen, Netzanschluss, Verzögerungsschäden und ein mögliches Rücktrittsrecht müssen zur Projektfinanzierung passen. Die Bonität des Abnehmers ist für den Erzeuger ebenso wichtig wie die technische Qualität der Anlage. Übliche Sicherungsinstrumente sind Konzern- oder Bankgarantien, Letters of Credit, Sicherheitenkonten, Margining oder ein Nachbesicherungsrecht bei Ratingverschlechterung. Die Sicherheiten sollten nicht nur laufende Forderungen, sondern auch einen möglichen Beendigungsschaden abdecken.

Change in Law, Force Majeure und Vertragsbeendigung

Eine Change-in-Law-Klausel sollte nicht jede rechtliche Änderung automatisch neu bepreisen. Sie muss definieren, welche Änderungen erfasst sind, welche Kosten- oder Erlöswirkung wesentlich ist und ob zunächst Anpassungsverhandlungen, ein Gutachterverfahren oder ein Kündigungsrecht folgt. Zu behandeln sind insbesondere Steuern und Abgaben, Netzentgelte, Bilanzierungsregeln, Herkunftsnachweise und Anforderungen an die Vermarktung erneuerbarer Energie.

Force Majeure betrifft Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei. Nicht jede technische Störung oder Preisbewegung ist höhere Gewalt. Der Vertrag sollte Melde-, Minderungs- und Wiederanlaufpflichten sowie eine Höchstdauer regeln, nach der eine Partei kündigen kann.

Bei einer vorzeitigen Beendigung entscheidet die Abrechnungsformel über den wirtschaftlichen Ausgang. Zu klären sind Kündigungsgründe und Heilungsfristen, Insolvenz oder Bonitätsverschlechterung, Close-out- oder Replacement-Value, offene Herkunftsnachweise und Sicherheiten sowie die Fortgeltung von Vertraulichkeit und Streitbeilegung.

Bei langen Laufzeiten empfiehlt sich ein abgestufter Streitmechanismus: operative Eskalation, Managementgespräch, gegebenenfalls Sachverständiger für Preis- oder Mengenfragen und erst danach Gericht oder Schiedsverfahren.

Bankability und Vollzug des PPA

Für finanzierte Erzeugungsprojekte prüfen Banken nicht nur Preis und Laufzeit, sondern die gesamte Belastbarkeit des Vertrags. Entscheidend sind ein kreditwürdiger Abnehmer, eine ausreichende Laufzeit, klare Verfügbarkeits- und Kündigungsregeln sowie ein Sicherheitenpaket, das auch einen vorzeitigen Beendigungsschaden erfasst. Finanzierer verlangen häufig Informationsrechte, Heilungsfristen und ein Step-in-Recht, bevor der Abnehmer wegen einer Pflichtverletzung des Erzeugers kündigen darf. Diese Anforderungen sollten früh in den Vertragsprozess einfließen; eine nachträgliche Anpassung eines bereits ausverhandelten PPA ist regelmäßig schwierig.

Auch Signing und Lieferbeginn fallen bei neuen Projekten häufig auseinander. Zwischen beiden Zeitpunkten müssen Genehmigungen, Finanzierung, Netzanschluss und Inbetriebnahme erreicht werden. Der Vertrag sollte deshalb unterscheiden, welche Voraussetzungen bereits für seine Wirksamkeit gelten, welche Bedingungen den Commercial Operation Date auslösen und welche Folgen eine Verzögerung hat. Ein belastbarer Longstop-Mechanismus verbindet Nachfrist, Schadensersatz und Kündigungsrecht mit der Frage, ob und in welchem Umfang bereits entstandene Entwicklungs- oder Absicherungskosten ersetzt werden.

Schließlich muss der PPA mit den übrigen Projektverträgen zusammenpassen. Anlagenbauvertrag, Betriebsführung, Netzanschluss, Direktvermarktung, Finanzierung und Sicherheiten dürfen keine widersprüchlichen Fristen oder Haftungsregime enthalten. Besonders kritisch ist die Abstimmung der Verfügbarkeitspflichten mit den Leistungszusagen des Anlagenbauers und der Behandlung von Ausgleichsenergie mit dem Vertrag des Bilanzkreisverantwortlichen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Egelhof, LL.M., Partner bei Maxfeld.legal
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Johannes Egelhof LL.M. berät Industrieunternehmen, Energieerzeuger und Investoren bei langfristigen Liefer- und Kooperationsverträgen, Projektstrukturen und grenzüberschreitenden Vertragsprojekten. Sein Schwerpunkt liegt auf der Verbindung von wirtschaftlicher Vertragsgestaltung sowie Transaktions- und Projektmanagement.

Luftaufnahme senkrecht von oben auf eine Schrägseilbrücke mit einem Auto auf der Fahrbahn

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Häufige Fragen zu Power Purchase Agreements

Ein langfristiger Stromliefervertrag zwischen Erzeuger und Abnehmer, der Erlöse und Bezug über viele Jahre absichert.

Beim physischen PPA fließt tatsächlich Strom, beim virtuellen findet ein finanzieller Ausgleich statt. Die Wahl hängt von Struktur und Zielen ab.

Häufig zehn Jahre und länger, damit sich das Projekt refinanziert.

Der Erzeuger ist über viele Jahre auf die Zahlungen angewiesen. Garantien oder Bürgschaften begrenzen das Ausfallrisiko.

Wer das Risiko regulatorischer Änderungen über die Laufzeit trägt, etwa bei Abgaben oder Netzentgelten.

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