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Marke anmelden in Deutschland und der EU

Markenschutz für Unternehmen in Deutschland, der Europäischen Union und darüber hinaus.

| Lesedauer 11 min. | Autor: Stela Ivanova LL.M.

Ein Unternehmen entwickelt einen Produktnamen, lässt ein Logo gestalten, bedruckt Verpackungen und schaltet die erste Kampagne. Erst danach kommt heraus, dass ein Wettbewerber denselben Namen längst als Marke hält. Diese Reihenfolge führt direkt zur Grundregel des Markenrechts: Über den Wert eines Kennzeichens entscheidet der Anmeldetag, nicht der Markterfolg.

Eine Marke anmelden heißt, ein Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen in ein amtliches Register eintragen zu lassen. Für Schutz allein in Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig, für einheitlichen Schutz in der gesamten Europäischen Union das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Beide Wege folgen dem Prioritätsprinzip: Für den Zeitrang zwischen kollidierenden Marken ist nach § 6 des Markengesetzes der Anmeldetag maßgeblich (First-to-file). Das eingetragene Recht entsteht mit einem festen Datum und ohne Nachweis einer Marktbekanntheit, anders als der schwer belegbare Schutz einer bloß benutzten Kennzeichnung. Es hält zehn Jahre und lässt sich beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängern (§ 47 MarkenG). Die Amtsgebühren beginnen bei 290 Euro für die deutsche und 850 Euro für die Unionsmarke.

Für Unternehmen ist die Anmeldung daher keine bloße Formalie, sondern eine strategische Investitionsentscheidung. Wo angemeldet wird, für welche Klassen und in welcher Reihenfolge zum Markteintritt, entscheidet darüber, ob die Marke den Namen wirklich absichert oder nur ein wertloses Papier bleibt.

DPMA oder EUIPO: Wo sollte ein Unternehmen die Marke anmelden?

Die erste Frage ist die Reichweite. Eine deutsche Marke beim DPMA schützt das Zeichen im gesamten Bundesgebiet. Eine Unionsmarke beim EUIPO wirkt als einheitliches Recht in allen 27 Mitgliedstaaten zugleich, aus einer Anmeldung und mit einer Verwaltung. Eine Zwischenstufe für einzelne Nachbarländer gibt es nicht, wohl aber den Weg über die internationale Registrierung, mehr dazu weiter unten.

Ausschlaggebend ist der geschäftliche Radius. Wer sein Angebot auf den deutschen Markt konzentriert, fährt mit der nationalen Marke günstiger und erhält denselben durchsetzbaren Schutz für sein Kerngebiet. Sobald ein Unternehmen in mehrere EU-Länder liefert, dort Vertriebspartner aufbaut oder online europaweit verkauft, verschiebt sich die Rechnung zugunsten der Unionsmarke. Sie kostet mehr, deckt aber einen ganzen Binnenmarkt ab, für den einzelne nationale Anmeldungen in der Summe deutlich teurer und im Management aufwendiger wären.

Die Unionsmarke hat allerdings eine Kehrseite, die vor der Anmeldung berücksichtigt werden sollte. Ihr einheitlicher Charakter bedeutet, dass ein einziges entgegenstehendes älteres Recht in einem einzigen Mitgliedstaat die gesamte Anmeldung zu Fall bringen kann. Kollidiert das Zeichen etwa mit einer älteren Marke in einem kleineren EU-Land, in dem das anmeldende Unternehmen gar nicht aktiv ist, greift der Widerspruch trotzdem für die gesamte Union.

Scheitert die Unionsmarke an einem solchen Hindernis, lässt sie sich unter Wahrung ihres Zeitrangs in nationale Anmeldungen umwandeln. Diese Umwandlung kostet jedoch zusätzlich und verzögert den Schutz. Für Unternehmen mit klarem, aber begrenztem Auslandsgeschäft kann deshalb die Kombination aus deutscher Marke und gezielten Einzelanmeldungen in den Zielländern die robustere Lösung sein.

Was kostet die Markenanmeldung?

Die Amtsgebühren sind fest und öffentlich einsehbar. Beim DPMA kostet die elektronische Anmeldung 290 Euro und deckt bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen ab; die Anmeldung auf Papier kostet 300 Euro. Jede Klasse ab der vierten schlägt mit 100 Euro zu Buche. Beim EUIPO beträgt die Grundgebühr der elektronischen Anmeldung 850 Euro, allerdings nur für eine einzige Klasse. Die zweite Klasse kostet dort 50 Euro, die dritte und jede weitere 150 Euro.

Hinzu kommen die Kosten der Verlängerung: Der Schutz gilt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und lässt sich beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängern. Beim DPMA kostet die Verlängerung 750 Euro für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse 260 Euro. Beim EUIPO fallen erneut 850 Euro für eine Klasse an, 50 Euro für die zweite und 150 Euro für die dritte und jede weitere.

Die Gebührenstruktur beeinflusst die Anmeldestrategie. Wer beim DPMA anmeldet, hat drei Klassen frei und sollte sie überlegt ausschöpfen, statt eine zu verschenken oder das Verzeichnis wahllos zu füllen. Beim EUIPO kostet jede zusätzliche Klasse spürbar extra und zwingt zu einer disziplinierten Auswahl. Ein Detail entscheidet über den ganzen Zeitrang: Die Gebühren und etwaige Klassengebühren müssen beim DPMA innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung gezahlt sein. Bleibt die Zahlung aus, gilt die Anmeldung kraft Gesetzes als zurückgenommen, und das frühe Anmeldedatum ist verloren.

Zu den Amtsgebühren kommt der anwaltliche Aufwand für Recherche, die Gestaltung des Verzeichnisses und die Führung des Verfahrens. Er richtet sich nach dem Zuschnitt des Falls und ist die eigentliche Stelle, an der sich gute von riskanter Anmeldung trennt. Eine belastbare Kollisionsrecherche vor der Anmeldung kostet einen Bruchteil dessen, was ein späterer Rechtsstreit oder eine erzwungene Umbenennung verschlingt.

Welche Zeichen sind als Marke schutzfähig?

Als Marke schützen lässt sich fast jedes Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. § 3 MarkenG nennt Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen und sogar Farben. In der unternehmerischen Praxis dominieren drei Formen: die reine Wortmarke, die den Namen unabhängig von jeder grafischen Gestaltung schützt, die Bildmarke für ein Logo und die Wort-Bild-Marke, die beides in einer bestimmten Gestaltung verbindet.

Die Wortmarke bietet den breitesten Schutz, weil sie nicht an eine konkrete Optik gebunden ist. Die Wort-Bild-Marke ist leichter eintragbar, wenn der Wortbestandteil allein zu schwach wäre, schützt dafür aber enger.

Die Grenze zieht § 8 MarkenG mit den absoluten Schutzhindernissen. Fehlt einem Zeichen jede Unterscheidungskraft, ist es nicht eintragbar. Das trifft vor allem beschreibende Angaben: Ein Zeichen, das die Art, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware unmittelbar benennt, muss dem Markt freigehalten werden und gehört keinem allein. Wer Software vertreibt, wird das Wort „Software“ nicht monopolisieren können. Ausgeschlossen sind auch zu Gattungsbezeichnungen gewordene Begriffe, täuschende Angaben und Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

Für Unternehmen liegt hier ein häufiger Konflikt zwischen Marketing und Recht: Ein Name, der das Produkt sofort erklärt, verkauft leichter, ist aber oft gerade deshalb nicht schutzfähig. Ein eigenständiger, kennzeichnungskräftiger Name ist erklärungsbedürftiger, dafür rechtlich tragfähig und langfristig wertvoller.

Warum entscheidet die Recherche über den Erfolg der Anmeldung?

Hier liegt eines der größten und zugleich am häufigsten unterschätzten Risiken. Weder das DPMA noch das EUIPO prüfen bei der Anmeldung, ob bereits ältere identische oder ähnliche Marken existieren. Beide Ämter kontrollieren von Amts wegen nur die absoluten Schutzhindernisse, also ob das Zeichen überhaupt schutzfähig ist. Ob es einem fremden älteren Recht in die Quere kommt, prüft niemand. Diese Verantwortung liegt vollständig beim Anmelder.

Die praktische Folge ist erheblich: Eine Marke kann anstandslos eingetragen werden und trotzdem angreifbar sein, weil der Inhaber eines älteren Rechts erst nach der Eintragung reagiert. Er kann Widerspruch einlegen und, unabhängig davon, wegen Verletzung seines älteren Rechts auf Unterlassung klagen. Eine Eintragungsurkunde ist deshalb keine Garantie, dass das Zeichen frei benutzbar ist. Sie belegt nur, dass die formalen und absoluten Voraussetzungen erfüllt sind.

Vor jeder ernst gemeinten Anmeldung steht daher die Ähnlichkeitsrecherche. Sie darf sich nicht auf identische Wortlaute beschränken, weil der Schutz einer Marke auch klanglich oder bildlich ähnliche Zeichen erfasst. Sie muss außerdem die richtige Reichweite haben: Gegen eine deutsche Anmeldung stehen ältere deutsche Marken ebenso wie ältere Unionsmarken und international registrierte Marken mit Schutzwirkung für Deutschland.

Eng verbunden mit der Recherche ist die Zuordnung zur Nizza-Klassifikation. Sie teilt sämtliche Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen ein, davon 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Der Schutz einer Marke reicht nur so weit, wie das angemeldete Verzeichnis reicht. Wer die Klassen zu eng fasst, lässt Geschäftsfelder ungeschützt; wer sie zu weit fasst, zahlt für Bereiche, in denen er die Marke nicht benutzt, und schafft sich zugleich Angriffsfläche.

Wie läuft das Anmelde- und Widerspruchsverfahren ab?

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung. Erforderlich sind die Angaben zum Anmelder, die genaue Wiedergabe des Zeichens und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach Klassen. Mit dem Eingang steht der Anmeldetag fest, und damit der für den späteren Streit entscheidende Zeitrang. Danach prüft das Amt die absoluten Schutzhindernisse. Beanstandet es das Zeichen, erhält der Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Zurückweisung ergeht. Ist alles in Ordnung, wird die Marke eingetragen und veröffentlicht.

Die reguläre Bearbeitung beim DPMA dauert je nach Auslastung mehrere Monate. Wer es eilig hat, kann gegen eine Gebühr von 200 Euro die beschleunigte Prüfung beantragen; das Amt strebt dann eine Entscheidung über die Eintragung innerhalb von sechs Monaten an. Das ist vor allem relevant, wenn die deutsche Marke als Basis für eine internationale Registrierung dienen und deren Priorität sichern soll.

Nach der Veröffentlichung beginnt die kritische Phase für Dritte. Der Inhaber einer älteren Marke oder geschäftlichen Bezeichnung kann nach § 42 MarkenG innerhalb von drei Monaten Widerspruch erheben. Beim DPMA läuft diese Frist ab der Veröffentlichung der Eintragung, die deutsche Marke wird also zunächst eingetragen und kann anschließend angegriffen werden. Beim EUIPO läuft die Frist ab der Veröffentlichung der Anmeldung, der Widerspruch setzt dort also vor der Eintragung an.

Die Dreimonatsfrist ist strikt: Sie lässt sich nicht verlängern, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Widerspruchsgebühr beträgt beim DPMA 250 Euro, für jedes weitere herangezogene ältere Kennzeichen kommen 50 Euro hinzu. Wird kein Widerspruch erhoben oder bleibt er erfolglos, steht die Marke.

Diese Frist wirkt in beide Richtungen: Sie ist das Fenster, in dem ein Unternehmen fremde Anmeldungen abwehren kann, und zugleich der Zeitraum, in dem die eigene junge Marke noch angreifbar ist. Eine laufende Überwachung der Register gehört deshalb zum Markenmanagement.

Was schützt die eingetragene Marke, und was folgt nach der Eintragung?

Mit der Eintragung erhält der Inhaber nach § 14 MarkenG ein ausschließliches Recht. Er kann Dritten verbieten, ein identisches Zeichen für identische Waren zu benutzen. Er kann außerdem gegen ähnliche Zeichen für ähnliche Waren vorgehen, sofern eine Verwechslungsgefahr besteht, wozu auch die Gefahr zählt, dass das Publikum die Zeichen gedanklich in Verbindung bringt. Bekannte Marken genießen einen erweiterten Schutz, der über die Ähnlichkeit der Waren hinausreicht und die Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihres Rufs erfasst.

Aus der Verletzung folgen ein Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr sowie, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, ein Anspruch auf Schadensersatz, der auch nach dem Verletzergewinn oder einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden kann.

Der Schutz ist nicht bedingungslos. Nach § 26 MarkenG unterliegt die Marke einem Benutzungszwang. Wird sie innerhalb von fünf Jahren nicht ernsthaft für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt, kann jeder Dritte ihre Löschung wegen Verfalls betreiben, und der Inhaber kann seine Rechte im Streitfall nicht mehr durchsetzen. Ein zu breit angelegtes Verzeichnis rächt sich damit doppelt: Es kostet Gebühren und wird nach fünf Jahren zur Sollbruchstelle. Wer eine Marke anmeldet, sollte das Verzeichnis deshalb an der tatsächlichen und geplanten Benutzung ausrichten, nicht am Wunschdenken.

Über die EU hinaus führt der Weg der internationalen Registrierung nach dem Madrider System, das die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet. Sie setzt eine nationale Basismarke oder eine Anmeldung voraus und erstreckt deren Schutz auf ausgewählte Mitgliedstaaten, aktuell über 130 Länder samt der EU als Ganzem.

In den ersten fünf Jahren bleibt die internationale Marke von der Basismarke abhängig; fällt diese, fällt auch der internationale Schutz. Eine weltweite Einheitsmarke entsteht dabei nicht, geschützt wird nur in den benannten Staaten. Für exportierende Unternehmen ist dieser Weg dennoch der effizienteste, um mit einer einzigen Anmeldung Schutz in mehreren Zielmärkten aufzubauen.

Mit der Eintragung beginnt das Markenmanagement erst. Der Zehn-Jahres-Schutz hält nur, wenn das Unternehmen rechtzeitig verlängert, die Marke tatsächlich benutzt und das Register auf jüngere Kollisionen überwacht. Eine so gepflegte Marke ist ein Vermögenswert, der sich lizenzieren, übertragen und beleihen lässt. Wie ein solcher Lizenzvertrag aufgebaut wird, zeigt unser Beitrag zur Gestaltung von Lizenzverträgen.

Über die Autorin

Stela Ivanova
Stela Ivanova LL.M.
Advokat, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Stela Ivanova begleitet Unternehmen und Investoren im deutsch-bulgarischen Rechtsverkehr und ist in Bulgarien als Vertreterin in Angelegenheiten des geistigen Eigentums zugelassen. Sie führt die bulgarische Berufsbezeichnung Advokat und ist als niedergelassene europäische Rechtsanwältin Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg.

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Häufige Fragen zur Markenanmeldung

Die reine Amtsgebühr beginnt beim DPMA bei 290 Euro für die elektronische Anmeldung, die bis zu drei Klassen abdeckt, und bei 850 Euro für eine Unionsmarke mit einer Klasse beim EUIPO. Weitere Klassen kosten beim DPMA 100 Euro ab der vierten, beim EUIPO 50 Euro für die zweite und 150 Euro ab der dritten. Dazu tritt der Aufwand für Recherche und anwaltliche Begleitung, der sich nach dem Zuschnitt des Falls richtet und die eigentliche Absicherung gegen spätere Streitkosten leistet.

Das hängt vom geschäftlichen Radius ab. Wer seinen Absatz auf Deutschland konzentriert, erhält mit der deutschen Marke denselben durchsetzbaren Schutz zum günstigeren Preis. Wer in mehrere EU-Länder liefert oder europaweit online verkauft, fährt mit der Unionsmarke besser, weil sie mit einer Anmeldung alle 27 Mitgliedstaaten abdeckt. Zu bedenken ist, dass ein einziges älteres Recht in einem einzigen EU-Land die gesamte Unionsmarke blockieren kann.

Beim DPMA nimmt die reguläre Bearbeitung bis zur Eintragung je nach Auslastung mehrere Monate in Anspruch. Gegen eine Zusatzgebühr von 200 Euro strebt das Amt im beschleunigten Verfahren eine Entscheidung über die Eintragung innerhalb von sechs Monaten an. Nach der Veröffentlichung schließt sich die dreimonatige Widerspruchsfrist an, in der Inhaber älterer Rechte reagieren können.

Nein. Das DPMA und ebenso das EUIPO prüfen nur die absoluten Schutzhindernisse, also die grundsätzliche Schutzfähigkeit des Zeichens. Ob eine ältere identische oder ähnliche Marke entgegensteht, prüft kein Amt von sich aus. Diese Kollisionsrecherche ist Sache des Anmelders und sollte vor der Anmeldung erfolgen, weil eine eingetragene Marke trotz Eintragung wegen älterer Rechte angreifbar bleibt.

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Sie lässt sich gegen die Verlängerungsgebühr beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängern. Voraussetzung für den dauerhaften Bestand ist zusätzlich die ernsthafte Benutzung: Wird die Marke fünf Jahre lang nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt, droht die Löschung wegen Verfalls.

Rechtlich vorgeschrieben ist die anwaltliche Vertretung für in Deutschland ansässige Anmelder nicht; die Anmeldung lässt sich selbst einreichen. Der Nutzen anwaltlicher Begleitung liegt vor der Anmeldung und danach: bei der Kollisionsrecherche, der schutzfähigen Fassung des Zeichens, dem passgenauen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und der Durchsetzung im Widerspruchs- oder Verletzungsfall. Gerade weil die Ämter die entscheidende Kollisionsfrage nicht prüfen, entscheidet die Vorarbeit über den Wert der Marke.

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