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Der deutsche Betriebsrat aus Sicht ausländischer Muttergesellschaften

Entstehung, Mitbestimmungsrechte und typische Fehler ausländischer Mütter beim deutschen Betriebsrat.

| Lesedauer 13 min. | Autor: Karina Malancea

Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der Belegschaft eines deutschen Betriebs. Er ist keine Gewerkschaft und kein Beirat, sondern ein eigenständiges Organ mit gesetzlich zugewiesenen Rechten, die von der bloßen Information bis zur echten Mitbestimmung reichen. Für eine ausländische Muttergesellschaft ist entscheidend, dass diese Rechte nicht dem Konzern, sondern dem einzelnen deutschen Betrieb zustehen und dass sie sich weder abbedingen noch durch eine Weisung aus der Zentrale aushebeln lassen. Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Viele Konflikte entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus einem Missverständnis über die Reichweite dieser Rechte. Was in den USA, in Großbritannien oder in Asien als normale Managemententscheidung gilt, etwa die Einführung einer neuen Zeiterfassungs- oder Monitoring-Software oder eine Umstrukturierung des deutschen Standorts, kann in Deutschland ohne Beteiligung des Betriebsrats rechtswidrig und im schlimmsten Fall strafbar sein. Aus Arbeitgebersicht sind drei Fragen entscheidend: ab wann ein Betriebsrat entsteht, welche Entscheidungen er beeinflussen oder blockieren kann und welche Fehler ausländische Muttergesellschaften typischerweise machen. Die Perspektive ist nicht die eines Gegners der Mitbestimmung, sondern die einer geordneten Compliance: Wer die Regeln kennt, plant sie ein und vermeidet teure Blockaden.

Was ist ein Betriebsrat, und muss unsere deutsche Tochter einen haben?

Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer eines Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber. Er wacht über die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen und wirkt an einer Reihe betrieblicher Entscheidungen mit. Anders als eine Gewerkschaft steht er nicht außerhalb, sondern innerhalb des Unternehmens und darf keine Arbeitskampfmaßnahmen ergreifen. Er ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet, was ihn aber nicht daran hindert, seine Rechte konsequent durchzusetzen.

Ein Betriebsrat ist in Deutschland nicht automatisch vorgeschrieben. Kein Gesetz zwingt einen Betrieb, einen Betriebsrat einzurichten, und kein Arbeitgeber muss ihn von sich aus ins Leben rufen. Wählbar ist ein Betriebsrat nach § 1 BetrVG in jedem Betrieb mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind. Ob es tatsächlich zu einer Wahl kommt, entscheidet allein die Belegschaft. Sehr viele kleine und mittlere Standorte in Deutschland haben aus diesem Grund gar keinen Betriebsrat.

Für ausländische Muttergesellschaften folgt daraus ein oft übersehener Punkt. Der Arbeitgeber darf die Bildung eines Betriebsrats weder anordnen noch verhindern. Er darf sie nicht fördern, um einen genehmen Betriebsrat zu bekommen, und er darf sie erst recht nicht behindern. Die Entscheidung liegt bei den Beschäftigten. Sobald die Belegschaft dieses Recht ausübt, hat der Arbeitgeber die Wahl zu ermöglichen und ihre Kosten zu tragen.

Ab wie vielen Beschäftigten und wie groß wird der Betriebsrat?

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb und ist in § 9 BetrVG gesetzlich gestaffelt. Sie ist nicht verhandelbar.

Bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei 21 bis 50 aus drei und bei 51 bis 100 aus fünf Mitgliedern. Ab 101 Arbeitnehmern wächst das Gremium auf sieben Mitglieder, ab 201 auf neun, ab 401 auf elf und ab 701 auf 13; jenseits von 1.000 Arbeitnehmern setzt sich die gesetzliche Staffel fort.

Ab einer bestimmten Größe muss der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen, damit sie sich der Gremienarbeit widmen können. Nach § 38 BetrVG ist ab 200 Arbeitnehmern mindestens ein Mitglied freizustellen, ab 501 zwei, ab 901 drei, mit weiterer Staffelung nach oben. Diese Freistellungen sind bezahlt. Für die Personalplanung der deutschen Tochter bedeutet das, dass ab dieser Schwelle Arbeitskapazität dauerhaft für die Betriebsratsarbeit gebunden ist.

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe in Deutschland, wird für jeden ein eigener Betriebsrat gewählt. Auf Unternehmensebene bilden diese örtlichen Betriebsräte einen Gesamtbetriebsrat, der für Angelegenheiten zuständig ist, die mehrere Betriebe betreffen und nicht auf betrieblicher Ebene geregelt werden können. Bei mehreren Konzernunternehmen kann zusätzlich ein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Diese Ebenenstruktur ist für eine ausländische Muttergesellschaft wichtig, weil eine konzernweite Maßnahme dann nicht mit einem einzelnen Standort, sondern mit dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat abzustimmen ist.

Wie entsteht ein Betriebsrat, und was dürfen wir dabei nicht tun?

Die Frage, wie ein Betriebsrat gegründet wird, stellen ausländische Arbeitgeber meist mit umgekehrtem Vorzeichen: Sie wollen wissen, was auf sie zukommt und wo die roten Linien liegen. Der Ablauf ist gesetzlich vorgezeichnet.

Die Initiative geht von der Belegschaft aus. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft laden zu einer Betriebsversammlung ein (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Auf dieser Versammlung wird noch nicht der Betriebsrat gewählt, sondern zunächst ein Wahlvorstand. Dieser Wahlvorstand organisiert und leitet anschließend die eigentliche Betriebsratswahl.

Kommt keine Versammlung zustande oder wählt sie keinen Wahlvorstand, kann das Arbeitsgericht ihn auf Antrag von drei Beschäftigten oder einer Gewerkschaft bestellen. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden bundesweit alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt, zuletzt 2026, als Nächstes 2030. Ein Betrieb, in dem der Wunsch nach einer Vertretung entsteht, kann aber auch außerhalb dieses Turnus erstmals wählen.

Entscheidend für die Muttergesellschaft ist das Behinderungsverbot. Nach § 20 BetrVG darf niemand die Wahl behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Wer dagegen verstößt, handelt nicht nur rechtswidrig, sondern begeht eine Straftat: § 119 BetrVG bedroht die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl und die Behinderung der Betriebsratstätigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe. Adressat ist die handelnde natürliche Person, also typischerweise die Geschäftsführung der deutschen Tochter oder ein weisungsgebendes Management der Mutter, nicht ein abstraktes Unternehmen.

Damit ist der aus dem angelsächsischen Raum vertraute Werkzeugkasten in Deutschland weitgehend verboten. Wahlkampagnen gegen die Gründung, das Fernhalten von Beschäftigten von der Wahlversammlung, die Androhung von Versetzung oder Kündigung an Initiatoren oder Kandidaten und das gezielte Ausbremsen der späteren Gremienarbeit sind keine harten, aber zulässigen Verhandlungspositionen, sondern strafbewehrte Behinderung.

Beschäftigte, die zur Wahlversammlung einladen oder die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands beantragen, genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a KSchG). Die richtige Reaktion auf eine beginnende Betriebsratsgründung ist deshalb nicht Abwehr, sondern eine korrekte, dokumentierte Neutralität und die Vorbereitung auf die künftige Zusammenarbeit.

Welche Mitbestimmungsrechte können HQ-Entscheidungen blockieren?

Die Rechte des Betriebsrats sind abgestuft. Bei manchen Themen hat er nur einen Informations- oder Beratungsanspruch, bei anderen ein echtes Mitbestimmungsrecht. Genau diese zweite Kategorie ist für die Muttergesellschaft kritisch, denn dort kann der Betriebsrat eine Maßnahme so lange verhindern, bis eine Einigung erzielt ist. Man spricht von erzwingbarer Mitbestimmung.

Den Kern bildet § 87 BetrVG. In den dort genannten sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Praktisch am wichtigsten sind für ausländische Konzerne folgende Punkte:

Ein klassisches Feld ist die Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Beginn und Ende des Arbeitstags, die Verteilung auf die Wochentage, Pausen sowie eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit können nicht einseitig vorgegeben werden. Ein aus der Zentrale entwickeltes Schichtmodell, angeordnete Überstunden oder Kurzarbeit müssen deshalb vor der Umsetzung mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.

Für internationale Unternehmen noch folgenreicher sind technische Überwachungseinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Nach der Rechtsprechung genügt bereits, dass ein System objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen; eine konkrete Auswertungsabsicht ist nicht erforderlich. Damit erfasst die Mitbestimmung nicht nur klassische Zeiterfassung, sondern auch viele HR-, ERP- und CRM-Systeme, Kollaborationsplattformen mit Aktivitätsprotokollen, Ticketsysteme und grundsätzlich auch KI-gestützte Auswertungen. Ein konzernweiter Software-Rollout darf am deutschen Standort daher nicht einfach technisch freigeschaltet werden.

Je nach Ausgestaltung kommen weitere Mitbestimmungsrechte hinzu, etwa beim Ordnungsverhalten, bei Vergütungsgrundsätzen und beim betrieblichen Datenschutz. Verhaltensrichtlinien, ein Code of Conduct mit Ordnungscharakter, Bonusmodelle oder Regeln zur Nutzung von IT und E-Mail können deshalb ebenfalls eine Betriebsvereinbarung erfordern.

Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zustande, entscheidet in den Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung nicht der Arbeitgeber und nicht das Arbeitsgericht, sondern die Einigungsstelle. Sie ist ein paritätisch besetztes Gremium unter einem unparteiischen Vorsitzenden, dessen Spruch die fehlende Einigung ersetzt und für beide Seiten verbindlich ist.

Das erklärt, warum eine Maßnahme in einem mitbestimmten Betrieb nicht schneller wird, wenn man den Betriebsrat übergeht: Ein ohne Beteiligung eingeführtes System ist mitbestimmungswidrig, der Betriebsrat kann seine Beseitigung verlangen, und am Ende steht doch die Einigungsstelle. Der verlässlich schnellere Weg führt über die frühzeitige Verhandlung und eine saubere Betriebsvereinbarung.

Was gilt bei Einstellungen und Kündigungen?

Neben den sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat auch bei personellen Einzelmaßnahmen mitzuwirken. Die beiden für ausländische Arbeitgeber wichtigsten Fälle sind Einstellung und Kündigung, und sie funktionieren unterschiedlich.

Bei Einstellungen, Eingruppierungen und Versetzungen in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern braucht der Arbeitgeber nach § 99 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus den im Gesetz genannten Gründen verweigern, etwa bei einem Verstoß gegen ein Gesetz oder gegen eine Auswahlrichtlinie.

Verweigert er sie, darf der Arbeitgeber die Maßnahme nicht einfach durchführen, sondern muss die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Für dringende Fälle erlaubt das Gesetz eine vorläufige Durchführung, die dann gerichtlich abzusichern ist. Ein aus dem Ausland gesteuerter Einstellungsstopp oder eine kurzfristige Versetzung kann dadurch spürbar verzögert werden.

Bei Kündigungen ist die Konstruktion anders und wird oft missverstanden. Nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne diese Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, unabhängig davon, ob sie inhaltlich berechtigt gewesen wäre.

Das ist die eigentliche Falle für internationale Arbeitgeber, die eine Trennung aus der Zentrale heraus terminieren: Ohne korrekte, vollständige Anhörung des Betriebsrats ist die Kündigung schon aus formalen Gründen angreifbar.

Der Betriebsrat hat aber kein Vetorecht. Er kann Bedenken äußern oder der ordentlichen Kündigung fristgerecht und begründet widersprechen, was dem gekündigten Arbeitnehmer bei einer Kündigungsschutzklage einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluss des Verfahrens verschaffen kann. Die Kündigung selbst kann der Arbeitgeber trotz Widerspruchs aussprechen; über ihre Wirksamkeit entscheidet dann das Arbeitsgericht.

Was passiert bei Restrukturierung, Standortschließung oder Carve-out?

Für Muttergesellschaften wird die Mitbestimmung am teuersten, wenn sie den deutschen Standort umbauen, verlagern, verkleinern oder im Rahmen eines M&A-Vorgangs herauslösen wollen. Solche Vorhaben sind, sobald sie den Betrieb organisatorisch verändern, regelmäßig Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG; ein bloßer Anteilsverkauf ohne organisatorische Folgen für den Betrieb zählt dagegen nicht dazu. Dazu zählen unter anderem die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Teile, die Verlegung, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben, grundlegende Änderungen der Organisation und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Unternehmer den Betriebsrat über eine solche geplante Änderung rechtzeitig und umfassend unterrichten und sie mit ihm beraten. Daraus folgen zwei getrennte Instrumente.

Der Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) regelt das Ob, Wann und Wie der Maßnahme selbst. Er ist nicht erzwingbar, aber der Arbeitgeber muss ernsthaft versucht haben, ihn zu erreichen, und dazu gehört der Weg über die Einigungsstelle. Der Sozialplan gleicht die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer aus, etwa durch Abfindungen, und er ist grundsätzlich erzwingbar: Kommt keine Einigung zustande, setzt die Einigungsstelle ihn verbindlich fest.

Die Sanktion für Fehler ist konkret. Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich ausreichend versucht zu haben, können die betroffenen Arbeitnehmer nach § 113 BetrVG einen Nachteilsausgleich verlangen, der auf Abfindungszahlungen hinausläuft.

Für die Zeitplanung eines Carve-outs oder einer Standortkonsolidierung heißt das, dass die Beteiligung des Betriebsrats keine nachgelagerte Formalie ist, sondern ein eigener, mitunter mehrmonatiger Verfahrensschritt, der von Anfang an in den Transaktions- oder Restrukturierungsfahrplan gehört. Wird er übersehen, drohen Verzögerung, Nachteilsausgleich und im schlimmsten Fall eine einstweilige Verfügung gegen die Umsetzung.

Was kostet der Betriebsrat, und wer trägt die Kosten?

Die Betriebsratsarbeit ist für die Beschäftigten unentgeltlich, für den Arbeitgeber jedoch nicht. Das Betriebsratsamt ist nach § 37 BetrVG ein Ehrenamt, das die Mitglieder grundsätzlich während ihrer Arbeitszeit und ohne Minderung ihres Entgelts ausüben. Erforderliche Betriebsratstätigkeit ist also bezahlte Arbeitszeit, und die Mitglieder haben einen Anspruch auf die für ihre Aufgaben erforderlichen Schulungen, deren Kosten ebenfalls der Arbeitgeber trägt.

Darüber hinaus verpflichtet § 40 BetrVG den Arbeitgeber, sämtliche durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen und ihm in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Dazu können auch die Kosten eines vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalts oder Sachverständigen gehören, soweit deren Hinzuziehung erforderlich ist.

Diese Kosten lassen sich nicht auf den Betriebsrat abwälzen und nicht vertraglich ausschließen. Für die Muttergesellschaft ist es daher realistischer, den Betriebsrat als festen, planbaren Kostenblock zu behandeln und nicht als vermeidbaren Aufwand. Eine gute Betriebsvereinbarung, die Zuständigkeiten, Freistellungen und Sachmittel klar regelt, senkt am Ende die Reibungskosten deutlich stärker als der Versuch, Ansprüche kleinzuhalten.

Betriebsrat oder Gewerkschaft, und was ist ein Europäischer Betriebsrat?

Ausländische Muttergesellschaften verwechseln den Betriebsrat regelmäßig mit einer Gewerkschaft, weil es im eigenen Land oft nur die Gewerkschaft als Arbeitnehmervertretung gibt. In Deutschland sind das zwei getrennte Systeme. Die Gewerkschaft ist eine überbetriebliche, freiwillige Mitgliederorganisation, die Tarifverträge aushandelt und zum Arbeitskampf, etwa zum Streik, aufrufen kann.

Der Betriebsrat ist die gesetzliche Vertretung der gesamten Belegschaft eines Betriebs, unabhängig von der Gewerkschaftsmitgliedschaft der Einzelnen, und er darf gerade nicht zum Streik aufrufen; er ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Beide können nebeneinander bestehen, ein Betrieb kann einen Betriebsrat, aber keine im Betrieb verankerte Gewerkschaft haben und umgekehrt.

Von beidem zu unterscheiden ist der Europäische Betriebsrat. Er betrifft gemeinschaftsweit tätige Unternehmen und Unternehmensgruppen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern in der EU und im EWR und mindestens 150 Arbeitnehmern in jeweils zwei Mitgliedstaaten.

Sein Zweck ist die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in transnationalen Angelegenheiten, also auf einer Ebene, auf der der nationale Betriebsrat nicht zuständig ist. Seine Rechte sind schwächer als die des deutschen Betriebsrats und im Kern auf Information und Konsultation beschränkt, nicht auf echte Mitbestimmung.

Die Rechtsgrundlage wurde mit der Neufassung der EU-Richtlinie über Europäische Betriebsräte (Richtlinie (EU) 2025/2450) überarbeitet; die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorgaben bis zum 1. Januar 2028 umsetzen, was die Einsetzung und die Konsultationsrechte tendenziell stärkt. Konzerne mit deutscher Tochter sollten diese Ebene früh mitdenken, weil transnationale Restrukturierungen sowohl den Europäischen Betriebsrat als auch die nationalen Betriebsräte auslösen können.

Welche Fehler machen ausländische Muttergesellschaften typischerweise?

Die wiederkehrenden Fehler folgen fast immer demselben Muster: Eine im Heimatland zulässige und übliche Managementpraxis wird unverändert auf den deutschen Betrieb übertragen. Vier Konstellationen treten besonders häufig auf.

Erstens der Versuch, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern oder zu steuern. Aus dem US-amerikanischen Raum importierte Union-Busting-Methoden sind in Deutschland nicht bloß schlechter Stil, sondern nach § 119 BetrVG strafbar, und sie treffen persönlich die handelnden Manager. Zweitens der einseitige Rollout konzernweiter Software. Ein neues HR-, Zeiterfassungs- oder Monitoring-System am deutschen Standort ohne Betriebsvereinbarung ist mitbestimmungswidrig und angreifbar, mit der zusätzlichen datenschutzrechtlichen Dimension.

Drittens Kündigungen ohne oder mit unvollständiger Anhörung des Betriebsrats, die schon aus formalen Gründen scheitern, obwohl der Kündigungsgrund tragfähig gewesen wäre. Viertens Restrukturierungen und Carve-outs, bei denen die Beteiligung des Betriebsrats erst am Ende bedacht wird und dadurch den ganzen Zeitplan sprengt.

Die gemeinsame Lehre ist unspektakulär, aber wirksam. Wer den Betriebsrat als festen Bestandteil der deutschen Governance akzeptiert, ihn früh und vollständig informiert und die kritischen Themen in belastbaren Betriebsvereinbarungen regelt, verliert weniger Zeit und Geld als der, der die Mitbestimmung zu umgehen versucht. Die Mitbestimmung lässt sich nicht wegverhandeln, aber sie lässt sich gestalten. Genau an dieser Stelle, zwischen der Erwartungshaltung der ausländischen Mutter und den zwingenden Vorgaben des deutschen Rechts, setzt die anwaltliche Begleitung an.

Über die Autorin

Karina Malancea
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Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Häufige Fragen zum Betriebsrat für ausländische Arbeitgeber

Nein, ein Betriebsrat ist nicht automatisch vorgeschrieben. Wählbar ist er in jedem Betrieb mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, aber die Entscheidung, ob gewählt wird, liegt allein bei der Belegschaft. Der Arbeitgeber darf einen Betriebsrat weder anordnen noch verhindern. Sobald die Beschäftigten die Wahl einleiten, muss der Arbeitgeber sie ermöglichen und ihre Kosten tragen.

Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft laden zu einer Betriebsversammlung ein, auf der zunächst ein Wahlvorstand gewählt wird. Dieser organisiert dann die eigentliche Betriebsratswahl. Der Arbeitgeber darf die Wahl weder behindern noch durch Vor- oder Nachteile beeinflussen. Ein Verstoß ist nach § 119 BetrVG strafbar und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Die Kandidaten und Initiatoren genießen zudem besonderen Kündigungsschutz.

In den Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 BetrVG kann der Betriebsrat eine Maßnahme aufhalten, bis eine Einigung erzielt oder von der Einigungsstelle verbindlich ersetzt ist. Dazu gehören insbesondere die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Überstunden und Kurzarbeit sowie die Einführung technischer Systeme, die zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung geeignet sind. Praktisch betrifft das viele HR-, Zeiterfassungs- und Kollaborationssoftwares, deren konzernweiter Rollout am deutschen Standort ohne Betriebsvereinbarung nicht rechtmäßig ist.

Nein. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören, und eine ohne diese Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Ein Vetorecht hat der Betriebsrat aber nicht. Er kann Bedenken äußern oder einer ordentlichen Kündigung widersprechen, wodurch ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens entstehen kann. Über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet letztlich das Arbeitsgericht.

Die Gewerkschaft ist eine überbetriebliche, freiwillige Organisation, die Tarifverträge aushandelt und zum Streik aufrufen kann. Der Betriebsrat ist die gesetzliche Vertretung der gesamten Belegschaft eines einzelnen Betriebs, unabhängig von der Gewerkschaftsmitgliedschaft, und er darf nicht zum Streik aufrufen. Beide Systeme sind rechtlich getrennt und können nebeneinander bestehen.

Der Arbeitgeber. Nach § 40 BetrVG trägt er sämtliche durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten und stellt Räume, Sachmittel, IT und bei Bedarf Büropersonal zur Verfügung. Die Betriebsratsarbeit erfolgt in bezahlter Arbeitszeit, Schulungskosten sind zu übernehmen, und ab 200 Arbeitnehmern ist mindestens ein Mitglied vollständig freizustellen. Diese Kosten lassen sich nicht auf den Betriebsrat abwälzen oder vertraglich ausschließen.

Ja, soweit sie den deutschen Betrieb betreffen. Die Mitbestimmungsrechte knüpfen an den Betrieb in Deutschland an, nicht an den Sitz der Entscheidung. Eine Weisung aus der Zentrale hebt sie nicht auf. Konzernweite Maßnahmen, die mehrere deutsche Betriebe betreffen, sind mit dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat abzustimmen, transnationale Vorhaben zusätzlich mit dem Europäischen Betriebsrat, falls ein solcher besteht.

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