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Insight

Asset Deal oder Share Deal beim Immobilienerwerb

Die Strukturentscheidung zwischen Asset Deal und Share Deal beim gewerblichen Immobilienerwerb entscheidet über Grunderwerbsteuer und Haftung.

| Lesedauer 6 min. | Autor: Martin Neupert

Beim Erwerb einer Gewerbeimmobilie hat die Wahl zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer, den Übergang der Haftung und den Zuschnitt der Gewährleistung. Diese Entscheidung lässt sich nachträglich nicht mehr korrigieren. Ein Asset Deal löst gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG eine Grunderwerbsteuer von 3,5 bis 6,5 Prozent des Kaufpreises aus. Dabei wird die Immobilie weitgehend isoliert, wobei bestehende Mietverhältnisse gemäß § 566 BGB und die Altlastenverantwortung kraft Gesetzes übergehen. Beim Share Deal fällt seit der Reform von 2021 bereits dann Grunderwerbsteuer an, wenn 90 Prozent der Anteile in einer Hand zusammenkommen oder binnen zehn Jahren übergehen. Dafür übernimmt der Käufer die gesamte Gesellschaft mit allen Verbindlichkeiten, Verträgen und Risiken.

Die Grundentscheidung: Grundstück oder Objektgesellschaft?

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer das Grundstück unmittelbar. Gegenstand des Vertrags sind die Immobilie selbst sowie ihre Bestandteile, Rechte und Lasten. Beim Share Deal erwirbt der Erwerber hingegen die Anteile an der Gesellschaft, die das Grundstück im Eigentum hält – die sogenannte Objektgesellschaft. Das Grundstück wechselt zivilrechtlich nicht den Eigentümer, sondern bleibt bei der Gesellschaft. Nur deren Gesellschafter ändern sich.

Dieser auf den ersten Blick technische Unterschied hat weitreichende Folgen. Beim Asset Deal wird die Immobilie isoliert: Der Käufer erwirbt genau das Objekt und nur die Verbindlichkeiten, die er ausdrücklich übernimmt. Beim Share Deal wird dagegen die gesamte Gesellschaft übertragen, einschließlich aller Verbindlichkeiten, Verträge und Risiken.

Aus dieser Weichenstellung ergeben sich alle weiteren Aspekte: die Höhe der Grunderwerbsteuer, der Umfang der Haftung und die Reichweite der Prüfung. Deshalb sollte die Entscheidung am Anfang und nicht erst am Ende der Verhandlung getroffen werden.

Die Wahl ist selten frei, da beide Seiten unterschiedliche Interessen haben. Der Verkäufer bevorzugt häufig den Share Deal, da der Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen für ihn steuerlich günstiger sein kann. Der Käufer hingegen scheut die Haftungsrisiken der Gesellschaft. Der ausgehandelte Preis spiegelt diese unterschiedlichen Interessen wider.

Grunderwerbsteuer beim Asset Deal

Der Asset Deal ist eindeutig. Der Kauf des Grundstücks löst gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG Grunderwerbsteuer aus, die sich nach der Gegenleistung, also in der Regel dem Kaufpreis, bemisst. Der Steuersatz ist nicht bundeseinheitlich festgelegt, sondern wird von den Ländern bestimmt und bewegt sich je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.

Bei größeren Objekten wird daraus ein erheblicher Betrag. So führt beispielsweise ein Kaufpreis von zehn Millionen Euro je nach Bundesland zu einer Grunderwerbsteuer zwischen 350.000 und 650.000 Euro. Diese Belastung ist Teil der Erwerbsnebenkosten und muss in die Kalkulation einbezogen werden.

Gemäß § 311b BGB bedarf der Grundstückskaufvertrag der notariellen Beurkundung und das Eigentum geht erst mit der Eintragung im Grundbuch über. Bevor das Finanzamt die für die Umschreibung nötige Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, ist die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Der Ablauf ist klar, aber steuerlich teuer.

Zu den Nebenkosten kommen Notar- und Grundbuchkosten sowie gegebenenfalls eine Maklerprovision hinzu. Die Erwerbsnebenkosten eines Asset Deals erreichen in der Summe je nach Bundesland und Objekt leicht acht bis zehn Prozent des Kaufpreises. Diese Belastung mindert die Rendite und muss deshalb von Beginn an in die Investitionsrechnung einbezogen werden.

Grunderwerbsteuer beim Share Deal: die 90-Prozent-Regeln

Der Share Deal ist attraktiv, da der Kauf von Gesellschaftsanteilen für sich genommen keine Grunderwerbsteuer auslöst. Der Gesetzgeber hat diesen Weg jedoch mehrfach eingeschränkt. Seit der Reform im Jahr 2021 löst die Vereinigung oder der Übergang von Anteilen bereits dann die Steuer aus, wenn 90 Prozent der Anteile in einer Hand zusammenkommen oder innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.

Diese Vorgänge werden über § 1 Abs. 2a GrEStG für Personengesellschaften, über § 1 Abs. 2b GrEStG für Kapitalgesellschaften sowie über § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG für Anteilsvereinigungen erfasst. Die frühere Grenze von 95 Prozent und die Fünfjahresfrist wurden auf 90 Prozent und zehn Jahre verschärft. Der klassische RETT-Blocker, bei dem ein Restanteil bei einem Dritten verblieb, funktioniert in dieser Form nicht mehr zuverlässig.

Um einen Share Deal grunderwerbsteuerneutral zu gestalten, müssen diese Schwellen und Fristen oft über eine gestreckte Struktur mit einem Mitgesellschafter über längere Zeit genau eingehalten werden. Der Satz „Share Deals sind grunderwerbsteuerfrei” ist in dieser Pauschalität falsch.

Da die Ersparnis an eine dauerhaft eingehaltene Struktur gebunden ist, wird der Share Deal zur langfristigen Verpflichtung. Wird die Zehnjahresfrist durch einen späteren Anteilsübergang verletzt oder überschreitet ein Mitgesellschafter die Schwelle, kann die Grunderwerbsteuer nachträglich anfallen. Die Struktur muss deshalb über ihre gesamte Haltedauer hinweg überwacht werden.

Haftungsübergang: was der Käufer miterwirbt

Ein weiterer großer Unterschied betrifft die Haftung. Beim Asset Deal erwirbt der Käufer grundsätzlich nur das Grundstück sowie die ausdrücklich übernommenen Verbindlichkeiten. Einige Haftungen gehen jedoch kraft Gesetzes mit über. Dazu zählen bestehende Mietverhältnisse, die sich nach § 566 BGB mit dem Erwerber fortsetzen („Kauf bricht nicht Miete”), ein mitübergehender Betrieb, der § 613a BGB auslöst, sowie rückständige Betriebssteuern, für die § 75 AO greifen kann. Auch Altlasten belasten das Grundstück, unabhängig vom Verschulden des Erwerbers.

Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft Eigentümerin und Schuldnerin. Mit dem Kauf übernimmt der Käufer alles, was zu ihr gehört: Verbindlichkeiten, laufende Verträge, Rechtsstreitigkeiten, Steuerrisiken und die gesamte Vergangenheit. Die Haftung wandert nicht ab, sondern mit dem Anteil zum neuen Gesellschafter.

Dieser Unterschied ist entscheidend für die Wahl: Beim Asset Deal wird die Immobilie isoliert, während beim Share Deal vorausgesetzt wird, dass die Haftungslage der Gesellschaft durch Prüfung und Vertrag beherrschbar gemacht wird.

Altlasten sind besonders sensibel. Gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz haftet der Grundstückseigentümer für die Sanierung kontaminierter Flächen, unabhängig davon, ob er die Verunreinigung verursacht hat. Beim Asset Deal geht diese Zustandshaftung mit dem Grundstück auf den Käufer über. Deshalb sind eine Bodenuntersuchung und eine ausdrückliche Regelung im Vertrag Pflicht.

Due Diligence und Gewährleistung: unterschiedliche Reichweite

Aus dem Haftungsunterschied ergibt sich ein unterschiedlicher Prüfungsaufwand. Beim Asset Deal konzentriert sich die Prüfung auf das Objekt, beispielsweise auf die Eigentumslage, Baulasten, Altlasten, Mietverträge und öffentlich-rechtliche Genehmigungen. Der Zugriff ist punktuell und das Risiko überschaubar.

Beim Share Deal übernimmt der Käufer die gesamte Gesellschaftsgeschichte. Die Prüfung muss deshalb die Bereiche Gesellschaftsrecht, Steuern, Arbeitsverhältnisse, Finanzierung und frühere Anteilsübertragungen umfassen. Ein Mangel, der Jahre zurückliegt, kann sich auf den aktuellen Erwerb auswirken. Der Prüfungsaufwand ist entsprechend höher.

Das wirkt sich auf die Gewährleistung aus. Beim Asset Deal genügen Zusicherungen zum Objekt. Beim Share Deal hingegen muss der Vertrag einen umfassenden Garantiekatalog zu Bilanz, Steuern, Rechtsstreitigkeiten und Eventualverbindlichkeiten enthalten. Dieser ist um Freistellungen für erkannte Risiken zu ergänzen. Wo sinnvoll, sollte zudem eine Gewährleistungsversicherung abgeschlossen werden. Die Steuerersparnis des Share Deals wird durch diesen Mehraufwand teilweise wieder aufgezehrt.

Beim Grundstückskauf folgt die Gewährleistung grundsätzlich dem Sachmängelrecht des BGB. Die Parteien können dieses jedoch weitgehend abbedingen und durch einen eigenen Garantiekatalog ersetzen. Durch den üblichen Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung („gekauft wie besichtigt“) werden die vereinbarten Zusicherungen zu einem entscheidenden Faktor.

Wann welcher Weg trägt: die Entscheidungsmatrix

Die Wahl folgt nicht einer starren Regel, sondern dem Abgleich mehrerer Faktoren. Für den Share Deal spricht vor allem die mögliche Ersparnis bei der Grunderwerbsteuer, die bei großvolumigen Objekten und Portfolios erheblich sein kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Struktur die 90-Prozent-Schwelle und die Zehnjahresfrist einhält und die Gesellschaft eine übernehmbare Haftungslage aufweist.

Für den Asset Deal sprechen die klare Isolierung der Immobilie, der geringere Prüfungsaufwand und die saubere Haftungslage. Er ist der Regelfall bei Einzelobjekten und überall dort, wo der Käufer keine fremde Gesellschaftshistorie übernehmen möchte oder wo die Finanzierung eine eindeutige Sicherheitenlage verlangt.

In die Abwägung gehören außerdem die Präferenz des Verkäufers, die eigene steuerliche Folgen für den Veräußerer hat, sowie die Finanzierungsstruktur und die künftige Verwertbarkeit. Eine tragfähige Entscheidung ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Grunderwerbsteuer, Ertragsteuer, Haftung und Finanzierung, die in Abstimmung zwischen rechtlicher und steuerlicher Beratung getroffen wird.

Da Grunderwerbsteuer, Ertragsteuer und Abschreibung ineinandergreifen, ist die Strukturentscheidung nicht ohne den Steuerberater zu treffen. Während der Anwalt die Haftungs- und Vertragsseite gestaltet, rechnet der Steuerberater die Belastung über die Haltedauer aus. Erst die abgestimmte Betrachtung beider Aspekte zeigt, welcher Weg unter dem Strich der richtige ist.

Über den Autor

Martin Neupert
Martin Neupert
Partner · Immobilien und Beschaffung
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Martin Neupert ist Rechtsanwalt und Gründungspartner von Maxfeld.legal. Seit über 30 Jahren berät er Investoren und Unternehmen im Immobilien- und Gesellschaftsrecht und strukturiert gewerbliche Immobilienerwerbe als Asset- und Share-Deal.

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Häufige Fragen zu Asset Deal und Share Deal

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer das Grundstück unmittelbar, beim Share Deal hingegen die Anteile an der Objektgesellschaft. Zivilrechtlich wechselt die Immobilie beim Share Deal nicht den Eigentümer. Es ändern sich lediglich die Gesellschafter. Beim Asset Deal wird die Immobilie isoliert, beim Share Deal wird die gesamte Gesellschaft mit allen Verbindlichkeiten und Risiken übertragen.

Nicht pauschal. Seit der Reform im Jahr 2021 löst die Vereinigung oder der Übergang von Anteilen bereits dann Grunderwerbsteuer aus, wenn 90 Prozent der Anteile in einer Hand zusammenkommen oder innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übergehen (§§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG). Die früheren Schwellenwerte von 95 Prozent bzw. fünf Jahren wurden auf 90 Prozent bzw. zehn Jahre verschärft. Eine grunderwerbsteuerneutrale Gestaltung ist möglich, verlangt aber die genaue Einhaltung dieser Schwellenwerte und Fristen.

Der Kauf eines Grundstücks löst gemäß § 1 Absatz 1 GrEStG Grunderwerbsteuer auf die Gegenleistung, in der Regel den Kaufpreis, aus. Der Steuersatz wird von den Ländern festgelegt und bewegt sich je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Bei einem Kaufpreis von zehn Millionen Euro sind das je nach Bundesland zwischen 350.000 und 650.000 Euro.

Grundsätzlich erwirbt der Käufer nur das Grundstück und die ausdrücklich übernommenen Verbindlichkeiten. Einige Haftungen gehen jedoch kraft Gesetzes mit über: bestehende Mietverhältnisse gemäß § 566 BGB, ein mitübergehender Betrieb gemäß § 613a BGB sowie rückständige Betriebssteuern gemäß § 75 AO. Auch Altlasten belasten das Grundstück, unabhängig vom Verschulden des Erwerbers.

Der Käufer übernimmt die gesamte Gesellschaftsgeschichte. Im Rahmen der Due Diligence müssen neben der Immobilie auch die Bereiche Gesellschaftsrecht, Steuern, Arbeitsverhältnisse, Finanzierung und frühere Anteilsübertragungen erfasst werden. Denn ein Mangel, der Jahre zurückliegt, kann den heutigen Erwerb belasten. Entsprechend braucht der Vertrag einen umfassenden Garantiekatalog und Freistellungen, was die Steuerersparnis teilweise wieder aufzehrt.

Ein Share Deal ist beim Einzelobjekt und überall dort sinnvoll, wo der Käufer keine fremde Gesellschaftshistorie übernehmen will, eine saubere Haftungs- und Sicherheitenlage für die Immobilie benötigt oder der Steuervorteil die zusätzlichen Prüfungs- und Absicherungskosten nicht rechtfertigt. Für großvolumige Objekte und Portfolios kann dagegen der Share Deal wegen der möglichen Grunderwerbsteuerersparnis sinnvoll sein. Die Entscheidung ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Steuer, Haftung und Finanzierung.

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