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Immobilienprojekte in Deutschland entwickeln

Von der Grundstückssicherung über Baurecht und Bauträgervertrag bis hin zu Vermarktung und Übergabe des Projekts.

| Lesedauer 3 min. | Autor: Martin Neupert

Für eine erfolgreiche Projektentwicklung müssen die Bereiche Grundstücksakquisition, Baurecht, Finanzierung, Bau und Vertrieb verzahnt werden, damit eine Verzögerung nicht automatisch den gesamten Zeit- und Liquiditätsplan gefährdet. Der Grundstückszugriff kann durch einen sofortigen Kauf, einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag, eine Option oder ein Ankaufsrecht gesichert werden. Ob ein Vorhaben zulässig ist, richtet sich nach dem Bebauungsplan, den Vorschriften für Bauvorhaben im Innen- oder Außenbereich und weiteren öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Ein Bauträgervertrag nach § 650u BGB muss notariell beurkundet werden. § 3 MaBV knüpft Zahlungen des Erwerbers an Sicherungsvoraussetzungen und den Baufortschritt. Die Abnahme beeinflusst die Fälligkeit, den Gefahrübergang, die Beweislast und den Verjährungsbeginn. Sie darf jedoch nicht mit der bloßen Übergabe gleichgesetzt werden.

Grundstück sichern, ohne das Entwicklungsrisiko vorwegzunehmen

Der Zugriff auf das Grundstück kann durch einen sofortigen Kauf, einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag, eine Option oder ein Ankaufsrecht gesichert werden. Welche Struktur geeignet ist, hängt davon ab, wie belastbar das Nutzungskonzept, die Finanzierung und die Genehmigung bereits sind. Der Entwickler benötigt ausreichend Zeit für die Due Diligence und die Planung, während der Verkäufer Klarheit darüber braucht, wie lange das Grundstück gebunden bleibt und unter welchen Voraussetzungen der Erwerb vollzogen wird.

Bei der Prüfung sollten das Grundbuch, Baulasten, Altlasten, die Erschließung, Dienstbarkeiten, bestehende Miet- oder Nutzungsverhältnisse sowie öffentlich-rechtliche Beschränkungen berücksichtigt werden. Ebenso wichtig ist die tatsächliche Verfügbarkeit des Grundstücks. Denn ein rechtlich erwerbbares Grundstück kann für das Projekt ungeeignet sein, wenn die Zufahrt, die Medien, die Leitungsrechte oder der Baugrund nicht gesichert sind.

Wenn das Recht zur Errichtung eines Bauvorhabens erst erwirkt oder geändert werden muss, sollten Mitwirkungspflichten, Fristen, Kosten und Ausstiegsmöglichkeiten im Grundstücksvertrag geregelt werden. Auch kommunale Vorkaufsrechte, erforderliche Genehmigungen und die Lastenfreistellung müssen Teil des Vollzugsmechanismus sein. Die Fälligkeit des Kaufpreises und der Besitzübergang sollten erst eintreten, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erreicht sind.

Baurecht, Genehmigung und städtebauliche Vereinbarungen

Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach dem Bebauungsplan, der Einstufung als Innen- oder Außenbereich und weiteren öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Vor einer verbindlichen Investition sollten die genehmigungsfähigen Nutzungsarten, die zulässige Kubatur, die erforderlichen Stellplätze, die Erschließung und die Immissionswerte geklärt werden. Bei Bestandsobjekten sind zudem Bestandsschutz, Nutzungsänderung, Brandschutz und mögliche Abweichungen zu berücksichtigen.

Wenn ein Bebauungsplan erforderlich ist, legt die Kommune das Verfahren fest. Ein städtebaulicher Vertrag kann Planungs-, Erschließungs-, Infrastruktur- und Kostenbeiträge regeln. Solche Vereinbarungen müssen mit dem Grundstücksvertrag und der Finanzierung abgestimmt werden, da sie erhebliche Vorleistungen und langfristige Bindungen auslösen können. Auch Baulasten, Grunddienstbarkeiten und Nachbarvereinbarungen können Voraussetzungen für die Genehmigung sein.

Die Genehmigungsplanung sollte die spätere Ausführung berücksichtigen. Änderungen der Nutzung, der Flächen, der Technik oder der Erschließung nach Vertriebsbeginn können Prospekte und Erwerberverträge betreffen. Ein kontrollierter Änderungsprozess verhindert, dass die Projektplanung, der Bauvertrag und die Verkaufsunterlagen auseinanderlaufen.

Bauträgervertrag, Leistungsbeschreibung und MaBV

Ein Bauträgervertrag im Sinne von § 650u BGB umfasst die Errichtung oder den Umbau eines Bauwerks sowie die Verpflichtung zur Übertragung von Eigentum am Grundstück oder eines Erbbaurechts. Aufgrund des Grundstücksbezugs bedarf er der notariellen Beurkundung. Pläne, Baubeschreibung, Sonderwunschregeln, Termine und Abnahme bilden wirtschaftlich ein einheitliches Paket und müssen widerspruchsfrei sein.

Die MaBV legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Bauträger Zahlungen des Erwerbers entgegennehmen darf. Gemäß § 3 MaBV sind Zahlungen an Sicherungsvoraussetzungen und den Baufortschritt geknüpft. Der Ratenplan sollte daher nicht nur formal übernommen, sondern mit der Finanzierung, dem Bauablauf und den tatsächlichen Leistungsständen abgestimmt werden. Eine zu frühe oder nicht fällige Rate kann die Liquiditätsplanung und die Beziehung zum Erwerber erheblich belasten.

Sonderwünsche erfordern einen eigenen Prozess. Dabei müssen vor Ausführung Inhalt, Preis, Planungsfolgen, Terminwirkung und Abnahme geklärt werden. Ebenso wichtig sind Regelungen zu Flächenabweichungen, behördlich erforderlichen Änderungen und gleichwertigen Materialien. Die Änderungsrechte dürfen nicht so weit gefasst sein, dass die zugesagte Beschaffenheit für den Erwerber unklar wird.

Vermarktung, Abnahme und Übergang in den Betrieb

Prospekte, Websites, Visualisierungen, Baubeschreibungen und Verkaufsgespräche prägen die Erwartungen der Erwerber. Aussagen zu Fläche, Ausstattung, Energieeffizienz, Ausblick, Gemeinschaftseinrichtungen oder Fertigstellungstermin können rechtlich relevant werden. Marketing und Vertragsunterlagen sollten daher auf derselben freigegebenen Planung basieren. Änderungen müssen kontrolliert in sämtliche Unterlagen übernommen werden.

Die Abnahme stellt die zentrale Zäsur im Vollzug des Bauvertrages dar. Sie hat Auswirkungen auf Fälligkeit, Gefahrübergang, Beweislast und den Beginn der Verjährung für Mängelansprüche. Im Erwerbervertrag sollten das Verfahren, die Protokollierung von Mängeln, Fristen für Restarbeiten und die Behandlung wesentlicher Mängel klar geregelt sein. Übergabe und Besitzübergang dürfen nicht mit der Abnahme gleichgesetzt werden.

Bei Wohnungseigentumsprojekten kommen die erste Wohneigentumsverwaltung, das Gemeinschaftseigentum und die Übergabe von Unterlagen an die Gemeinschaft und den Verwalter hinzu. Das Gewährleistungsmanagement, die technische Dokumentation und die Versicherungen sollten bereits vor der Fertigstellung organisiert sein.

Über den Autor

Martin Neupert
Martin Neupert
Partner · Immobilien und Beschaffung
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Martin Neupert berät seit über 30 Jahren Investoren und Unternehmen im Immobilien- und Gesellschaftsrecht und begleitet sie bei gewerblichen Immobilientransaktionen, Projektentwicklungen und Mietverhältnissen.

Nahaufnahme eines rot lackierten Stahlträgerknotens mit vielen Schraubverbindungen

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Häufige Fragen zur Projektentwicklung

Es gibt die Möglichkeit, über eine Kaufoption oder ein Ankaufsrecht den Zugriff zu sichern, ohne sofort kaufen zu müssen.

Sie schützt Erwerber, indem Zahlungen an den Baufortschritt und Sicherungen geknüpft werden.

Ja, er muss notariell beurkundet werden.

Beschaffenheitsvereinbarungen können Mängelrechte auslösen. Die Angaben sollten sorgfältig geprüft werden.

Themen sind unter anderem Abnahme, Mängelrechte und der Übergang von Nutzen und Lasten.

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