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Schenkungsteuer

Wie Freibeträge, Steuerklassen, Steuersätze, die 10-Jahres-Frist und weitere Gestaltungsinstrumente bei der lebzeitigen Vermögensübertragung zusammenspielen.

| Lesedauer 9 min. | Autor: Martin Neupert

Die Höhe der Schenkungsteuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem sowie vom Wert der Zuwendung nach Abzug des jeweiligen Freibetrags ab. Ehegatten bleiben bis 500.000 Euro, Kinder bis 400.000 Euro je Elternteil und Enkel bis 200.000 Euro steuerfrei. Auf den übersteigenden Betrag fallen je nach Steuerklasse zwischen sieben und 50 Prozent Steuer an. Gemäß § 14 ErbStG werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet, sodass jeder Freibetrag nach Ablauf dieser Frist erneut zur Verfügung steht. Da die Freibeträge und Steuersätze seit 2009 unverändert sind, ist eine frühzeitige Planung umso wichtiger, da die Werte von Immobilien und Unternehmen gestiegen sind.

Welche Steuerklassen gelten bei der Schenkung?

Das Gesetz teilt Erwerber in drei Steuerklassen ein (§ 15 ErbStG). Zur Steuerklasse I gehören der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel. Eltern und Großeltern zählen dagegen nur beim Erwerb von Todes wegen zur Steuerklasse I. Erhalten sie eine Schenkung zu Lebzeiten, fallen sie in die Steuerklasse II. Diese Asymmetrie wird häufig übersehen und macht Rückübertragungen an die Elterngeneration steuerlich unattraktiv.

Neben den Eltern umfasst die Steuerklasse II bei lebzeitigem Erwerb die Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie den geschiedenen Ehegatten. Alle übrigen Erwerber, darunter nichteheliche Lebensgefährten, Freunde und fremde Dritte, bilden die Steuerklasse III. Für den Steuersatz folgt daraus eine klare Rangfolge: Übertragungen innerhalb der Kernfamilie sind steuerlich privilegiert, während bereits die Schenkung an Geschwister oder den Partner ohne Trauschein schnell hohe Steuersätze auslöst.

Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungssteuer?

Die persönlichen Freibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, und zwar im Verhältnis zu jedem Elternteil gesondert. Schenken beide Eltern, kann ein Kind insgesamt 800.000 Euro steuerfrei erhalten. Enkeln steht ein Freibetrag von 200.000 Euro zu. Ist das Kind des Schenkers, von dem der Enkel abstammt, bereits verstorben, tritt der Enkel an dessen Stelle und erhält 400.000 Euro. Urenkeln stehen 100.000 Euro zu.

Jenseits der geraden Linie ist die Ausstattung deutlich schmaler: Erwerber der Steuerklasse II, also etwa Geschwister, Nichten und Neffen oder die Eltern bei lebzeitiger Zuwendung, haben ebenso wie sämtliche Erwerber der Steuerklasse III lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder gemäß § 17 ErbStG gilt ausschließlich beim Erwerb von Todes wegen, nicht bei einer Schenkung. Wer größere Beträge außerhalb der Kernfamilie übertragen möchte, muss daher eine entsprechende Gestaltung in Betracht ziehen, beispielsweise durch mehrere Zuwendende oder über einen längeren Zeitraum.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer? Die Steuersätze im Überblick

Die Steuersätze des § 19 ErbStG steigen mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, also dem Betrag nach Abzug des Freibetrags. In Steuerklasse I beginnt der Tarif bei 7 Prozent für Erwerbe bis 75.000 Euro, steigt über 11 Prozent (bis 300.000 Euro), 15 Prozent (bis 600.000 Euro) und 19 Prozent (bis 6 Millionen Euro) auf 23 Prozent (bis 13 Millionen Euro) und 27 Prozent (bis 26 Millionen Euro). 30 Prozent. In Steuerklasse II verläuft der Tarif von 15 Prozent über 20, 25, 30 und 35 Prozent bis zu 40 und 43 Prozent in denselben Wertstufen. In der Steuerklasse III gibt es nur zwei Sätze: 30 Prozent bis 6 Millionen Euro und 50 Prozent darüber.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Mechanik: Übertragt ein Vater seiner Tochter Vermögen im Wert von 600.000 Euro, bleiben nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro steuerpflichtige 200.000 Euro. Darauf fallen in Steuerklasse I 11 Prozent an, also 22.000 Euro. Würde dieselbe Zuwendung an die Lebensgefährtin des Schenkers erfolgen, stünden ihr nur 20.000 Euro Freibetrag zu und die verbleibenden 580.000 Euro würden mit 30 Prozent besteuert, was 174.000 Euro entspricht. An der Schwelle zwischen zwei Tarifstufen mildert der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG Sprungeffekte ab, sodass ein geringfügiges Überschreiten einer Wertgrenze nicht zum vollen Satzsprung führt.

Die 10-Jahres-Frist: Freibeträge mehrfach nutzen

Der eigentliche Planungshebel der Schenkungssteuer ist § 14 ErbStG. Alle Erwerbe, die einem Beschenkten innerhalb von zehn Jahren von derselben Person zugewendet werden, werden zusammengerechnet. Der Freibetrag steht für diesen Zeitraum nur einmal zur Verfügung. Nach Ablauf von zehn Jahren beginnt eine neue Periode, in der der volle Freibetrag erneut genutzt werden kann. Eltern können ihren Kindern somit im Rhythmus von zehn Jahren jeweils 400.000 Euro pro Elternteil steuerfrei zuwenden. Über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten und zwei Elternteilen summiert sich das auf 1,6 Millionen Euro je Kind, ohne dass Steuern anfallen.

Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entscheidend, bei Grundstücken also der Zeitpunkt von Auflassung und Eintragungsbewilligung, nicht der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch. Wer die Frist als Gestaltungsinstrument nutzen möchte, sollte die Stichtage dokumentieren und Übertragungen nicht auf den letzten Drücker planen. Verstirbt der Schenker nämlich innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, wird diese mit dem Erwerb von Todes wegen zusammengerechnet und der Freibetrag steht im Erbfall nur noch anteilig zur Verfügung. Frühzeitiges Übertragen wirkt deshalb doppelt, da es Freibetragsperioden schafft und zugleich den späteren Nachlass entlastet. Zur pflichtteilsrechtlichen Seite dieser Logik erfahren Sie mehr in unserem Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge bei GmbH-Anteilen und Immobilien.

Was ist eine Kettenschenkung und wann funktioniert sie?

Bei der Kettenschenkung wird ein Vermögenswert über eine Zwischenstation übertragen, um zusätzliche Freibeträge zu nutzen. Ein klassisches Beispiel: Der Großvater möchte seinem Enkel 400.000 Euro schenken, doch dem Enkel steht nur ein Freibetrag von 200.000 Euro zu. Schenkt der Großvater stattdessen seinem Sohn (Freibetrag: 400.000 Euro) und dieser schenkt den Betrag anschließend seinem eigenen Kind weiter (erneut: 400.000 Euro Freibetrag), bleibt die gesamte Übertragung steuerfrei. Das gleiche Muster gilt für Schwiegerkinder: Anstatt direkt an das Schwiegerkind (Freibetrag: 20.000 Euro) zu schenken, wird an das eigene Kind geschenkt, das den Gegenstand ganz oder teilweise an seinen Ehegatten weitergibt.

Die Rechtsprechung erkennt diese Gestaltung zwar an, verlangt aber, dass die Mittelsperson tatsächlich frei entscheiden kann. Der Bundesfinanzhof prüft, ob der zuerst Beschenkte über den Gegenstand frei verfügen konnte oder zur Weitergabe verpflichtet war. Eine im Schenkungsvertrag festgelegte Weitergabepflicht oder eine unmittelbar vorgezeichnete Weiterleitung führt zur Umqualifizierung in eine Direktschenkung, wodurch sich der Freibetrag verringert. In der Praxis bedeutet das: Es müssen zwei getrennte, zeitlich entkoppelte Verträge abgeschlossen werden, es dürfen keine Weitergabeauflagen vereinbart werden und die Zwischenperson muss das wirtschaftliche Risiko tatsächlich tragen. Wer hier schematisch am selben Notartermin durchreicht, verschenkt die Gestaltung im doppelten Sinne des Wortes.

Welche Zuwendungen sind von vornherein steuerfrei?

Neben den persönlichen Freibeträgen sieht § 13 ErbStG für bestimmte Zuwendungen eine vollständige Steuerbefreiung vor. So kann Hausrat an Erwerber der Steuerklasse I bis 41.000 Euro steuerfrei übergehen, andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 Euro. Übliche Gelegenheitsgeschenke, etwa zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zum Examen, unterliegen von vornherein nicht der Steuer; was üblich ist, bemisst sich nach den Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Ebenfalls steuerfrei sind angemessene Zuwendungen für den Unterhalt oder die Ausbildung.

Zwei Befreiungen haben besonderes Gestaltungsgewicht. Erstens das Familienheim: Übertragt ein Ehegatte dem anderen zu Lebzeiten das Eigentum an der selbst bewohnten Immobilie, bleibt dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG in voller Höhe steuerfrei, ohne Wertgrenze und ohne Anrechnung auf den Freibetrag. Zweitens die sogenannte Güterstandsschaukel: Beenden Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Wechsel in die Gütertrennung, ist die dabei entstehende Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG keine steuerbare Schenkung. Auf diesem Weg lassen sich erhebliche Vermögenswerte steuerneutral auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, der sie anschließend mit eigenen Freibeträgen an die Kinder weitergeben kann. Beide Instrumente verlangen eine saubere zivilrechtliche Umsetzung, denn die Steuerfreiheit steht und fällt mit der Ernsthaftigkeit der Gestaltung.

Nießbrauch und Gegenleistungen: die Bemessungsgrundlage steuern

Die Höhe der Schenkungssteuer bemisst sich nach der Bereicherung des Beschenkten. Alles, was der Beschenkte als Gegenleistung übernimmt oder was sich der Schenker zurückbehält, mindert deshalb den steuerpflichtigen Erwerb. Das wichtigste Instrument ist der Nießbrauchsvorbehalt: Übertragt der Schenker beispielsweise eine Immobilie oder ein Wertpapierdepot und behält sich die Erträge auf Lebenszeit vor, wird der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Steuerwert abgezogen. Der Kapitalwert errechnet sich aus dem Jahreswert der Nutzung und einem von Alter und Geschlecht des Berechtigten abhängigen Vervielfältiger gemäß § 14 BewG. Je jünger der Schenker ist, desto größer ist der Abzugsposten. In vielen Fällen drückt der vorbehaltene Nießbrauch den steuerpflichtigen Erwerb unter den Freibetrag, sodass die Übertragung vollständig steuerfrei gelingt.

Ähnlich verhält es sich bei übernommenen Verbindlichkeiten, vereinbarten Versorgungsleistungen oder Gleichstellungsgeldern an Geschwister: Sie verwandeln eine reine Schenkung in eine gemischte Schenkung, bei der nur der unentgeltliche Teil der Steuer unterliegt. Bei Immobilien und Unternehmensanteilen entscheidet zudem die Bewertung über die Steuerlast, denn besteuert wird der gemäß Bewertungsgesetz ermittelte Wert und nicht der von der Familie gewünschte Kaufpreis. Wie Nießbrauch, Rückforderungsrechte und Bewertungsfragen bei der Übertragung von GmbH-Anteilen und Immobilien zusammenspielen, erfahren Sie in unserem Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge.

Betriebsvermögen verschenken: die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG

Für begünstigtes Betriebsvermögen, zum Beispiel Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent oder Mitunternehmeranteile, sieht das Gesetz eigene Verschonungsregeln vor. Im Rahmen der Regelverschonung werden 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei gestellt, sofern der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird und die Lohnsummenregelung eingehalten wird. Daneben wird ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro gewährt. Auf Antrag gewährt die Optionsverschonung eine volle Steuerfreiheit von 100 Prozent, verlangt dafür jedoch eine Behaltensfrist von sieben Jahren, strengere Lohnsummenanforderungen und einen geringeren Anteil an Verwaltungsvermögen.

Die Verschonung ist an Bedingungen geknüpft, deren Verletzung zur anteiligen Nachversteuerung führt. Wer innerhalb der Behaltensfrist veräußert, wesentliche Betriebsgrundlagen entnimmt oder die Lohnsumme unterschreitet, verliert die Begünstigung rückwirkend in entsprechendem Umfang. Bei Großeinkäufen über 26 Millionen Euro schmilzt der Verschonungsabschlag, alternativ kommt eine Verschonungsbedarfsprüfung in Betracht, bei der der Erwerber sein verfügbares Vermögen offenlegen muss. Die lebzeitige Übertragung von Unternehmensvermögen gehört deshalb zu den planungsintensivsten Bereichen der Vermögensnachfolge. Einen Überblick über unsere Beratung finden Sie auf der Seite „Vermögensnachfolge und Stiftungsrecht”. Wenn Vermögen dauerhaft gebunden und vor Zersplitterung geschützt werden soll, kann anstelle einer Direktübertragung auch eine Familienstiftung das richtige Vehikel sein.

Verfahren: Anzeige, Steuererklärung und Steuerschuldner

Jede der Schenkungssteuer unterliegende Zuwendung muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten formlos angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Anzeigepflichtig sind der Beschenkte und der Schenker. Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar die Anzeige, weshalb Immobilien- und Anteilsübertragungen dem Finanzamt stets bekannt werden. Das Finanzamt fordert bei Bedarf zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Steuerschuldner ist der Beschenkte, daneben haftet der Schenker als Gesamtschuldner. Übernimmt der Schenker die Steuer, so gilt diese Übernahme als zusätzliche Schenkung, die die Bemessungsgrundlage erhöht.

Die unterlassene Anzeige ist kein Kavaliersdelikt: Wer eine anzeigepflichtige Schenkung verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, was entsprechende straf- und zinsrechtliche Folgen nach sich zieht. Gerade bei älteren, nie angezeigten Übertragungen empfiehlt sich eine geordnete Aufarbeitung, bevor das Finanzamt im Erbfall ohnehin die Vorschenkungen der letzten zehn Jahre abfragt.

Schenkung mit Auslandsbezug: woran international aufgestellte Familien denken müssen

Der deutschen Schenkungssteuer unterliegt der weltweite Vermögensanfall, sobald Schenker oder Beschenkter Inländer ist. Als Inländer gelten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowie deutsche Staatsangehörige noch für fünf Jahre nach ihrem Wegzug (§ 2 ErbStG). Der Wegzug eines Beteiligten beendet die deutsche Steuerpflicht also keineswegs sofort. Zudem bestehen nur mit wenigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Internationale Familien sollten Schenkungen deshalb unter Berücksichtigung beider Rechtsordnungen planen.

Bei unternehmerischem Vermögen ist auch die ertragsteuerliche Seite zu berücksichtigen: Die unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen kurz vor oder nach einem Wegzug kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen. Wie sich Schenkung und Wohnsitzverlagerung verzahnen lassen, ist Thema unseres Beitrags zur rechtlichen Gestaltung der Wegzugssteuer.

Rechtsstand: Juli 2026 Die Freibeträge und Steuersätze des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind seit 2009 unverändert. Reformdiskussionen, einschließlich des bayerischen Normenkontrollantrags zu den Freibeträgen, sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig, ohne dass ein Gesetzentwurf vorläge.

Über den Autor

Martin Neupert
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Partner · Immobilien und Beschaffung
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Martin Neupert berät Unternehmer und vermögende Privatpersonen bei der Vermögensnachfolge. Sein Leistungsspektrum reicht von der lebzeitigen Übertragung über Nießbrauchs- und Rückforderungsgestaltungen bis zur Stiftungslösung – häufig mit grenzüberschreitendem Bezug.

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Häufige Fragen zur Schenkungssteuer

Je nach Steuerklasse und Höhe des Einkommens werden zwischen 7 und 50 Prozent des Betrags, der nach Abzug des persönlichen Freibetrags verbleibt, fällig. Ehegatten und Kinder zahlen in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent, Geschwister und Nichten/Neffen in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent und alle übrigen Erwerber 30 oder 50 Prozent.

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro je Elternteil, für Enkel 200.000 Euro und für Urenkel 100.000 Euro. In den Steuerklassen II und III gelten 20.000 Euro. Hinzu kommen sachliche Befreiungen, zum Beispiel für den Hausrat bis 41.000 Euro und übliche Gelegenheitsgeschenke.

Der persönliche Freibetrag steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Zuwendungen derselben Person innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser Frist beginnt eine neue Periode mit vollem Freibetrag.

Eine Übertragung über eine Zwischenperson, um höhere Freibeträge zu nutzen, ist beispielsweise vom Großvater über den Sohn an den Enkel möglich. Dies wird steuerlich anerkannt, wenn die Zwischenperson frei über den Gegenstand verfügen kann. Besteht jedoch eine Weitergabeverpflichtung, wird die Übertragung als Direktschenkung behandelt.

Ja, der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs wird vom Steuerwert der Zuwendung abgezogen. Je jünger der Schenker ist, desto höher fällt der Abzug aus. Dadurch sinkt häufig der steuerpflichtige Erwerb unter den Freibetrag.

Jeder steuerpflichtige Erwerb ist anzeigepflichtig. Dies muss innerhalb von drei Monaten durch den Beschenkten und den Schenker erfolgen. Bei notarieller Beurkundung erfolgt die Meldung durch den Notar. Übliche Gelegenheitsgeschenke müssen nicht angezeigt werden.

Die Schenkung wird mit dem Erwerb von Todes wegen zusammengerechnet. Der Freibetrag steht nur einmal zur Verfügung. Durch frühe Übertragungen können Freibetragsperioden gesichert und der spätere Erbfall entlastet werden.

Häufig ja. Deutsche Staatsangehörige gelten noch fünf Jahre nach ihrem Wegzug als Inländer, sodass Schenkungen in diesem Zeitraum weiterhin der deutschen Steuer unterliegen. Es genügt außerdem, wenn der Beschenkte in Deutschland ansässig ist. Internationale Übertragungen sollten deshalb auf beide Rechtsordnungen abgestimmt werden.

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: 85 Prozent nach der Regelverschonung oder 100 Prozent auf Antrag mit Behaltensfristen von fünf oder sieben Jahren sowie Lohnsummenanforderungen und Grenzen für das Verwaltungsvermögen. Eine Verletzung dieser Bedingungen führt zur anteiligen Nachversteuerung.

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