Welche Steuerklassen gelten bei der Schenkung?
Das Gesetz teilt Erwerber in drei Steuerklassen ein (§ 15 ErbStG). Zur Steuerklasse I gehören der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel. Eltern und Großeltern zählen dagegen nur beim Erwerb von Todes wegen zur Steuerklasse I. Erhalten sie eine Schenkung zu Lebzeiten, fallen sie in die Steuerklasse II. Diese Asymmetrie wird häufig übersehen und macht Rückübertragungen an die Elterngeneration steuerlich unattraktiv.
Neben den Eltern umfasst die Steuerklasse II bei lebzeitigem Erwerb die Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie den geschiedenen Ehegatten. Alle übrigen Erwerber, darunter nichteheliche Lebensgefährten, Freunde und fremde Dritte, bilden die Steuerklasse III. Für den Steuersatz folgt daraus eine klare Rangfolge: Übertragungen innerhalb der Kernfamilie sind steuerlich privilegiert, während bereits die Schenkung an Geschwister oder den Partner ohne Trauschein schnell hohe Steuersätze auslöst.