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GmbH-Anteile und Immobilien zu Lebzeiten übertragen

Wie Nießbrauchsvorbehalte, Rückforderungsrechte, steuerliche Bewertung und Pflichtteilsstrategien zusammenspielen und worauf es bei der Gestaltung eines Übergabevertrags ankommt.

| Lesedauer 6 min. | Autor: Martin Neupert

Bei der vorweggenommenen Erbfolge werden wesentliche Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten des Inhabers auf die künftigen Erben übertragen. Dies erfolgt typischerweise durch Schenkung oder eine gemischte Schenkung im Rahmen eines notariellen Übergabevertrags. Ihre Stärke liegt in der Kombination dreier Effekte: Schenkungsteuerfreibeträge können mehrfach genutzt werden, die Pflichtteilsansprüche weichender Erben schmelzen mit jedem Jahr nach der Übertragung ab und der Übergeber bestimmt selbst, wer das Vermögen erhält und zu welchen Bedingungen. Der Preis dafür ist der Kontrollverlust. Ein gut gestalteter Vertrag mit Vorbehaltsnießbrauch, Rückforderungsrechten und klaren Auflagen überträgt die Substanz, belässt aber die Versorgung und die Kontrolle im Notfall beim Übergeber.

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge und wann lohnt sie sich?

Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Gemeint sind lebzeitige Zuwendungen mit Blick auf die künftige Erbfolge – vom Familienheim über das Mietshaus bis hin zu Gesellschaftsanteilen. Eine frühe Übertragung lohnt sich vor allem in drei Konstellationen. Erstens bei wachsenden Vermögenswerten: Die Schenkung erfolgt zum heutigen Steuerwert, während der künftige Wertzuwachs von vornherein beim Nachfolger entsteht und der Schenkungs- und Erbschaftsteuer entzogen bleibt. Zweitens bei großen Vermögen, die sich nur über mehrere Zehnjahresperioden steuerfrei übertragen lassen. Die Funktionsweise der Freibeträge und der 10-Jahres-Frist haben wir in unserem Beitrag zur Schenkungssteuer im Einzelnen erläutert. Drittens bei Unternehmen, deren Fortführung eine geordnete, über Jahre begleitete Übergabe verlangt statt einer ungeplanten Nachfolge im Erbfall mit einer zerstrittenen Erbengemeinschaft.

Die Kehrseite gehört in jede Beratung: Übertragen ist übertragen. Der Übergeber sollte nur das weggeben, was er für die eigene Versorgung dauerhaft nicht benötigt, und für alles andere vertragliche Sicherungen vorsehen. Altersvorsorge, Pflegerisiko und die Möglichkeit späterer Zerwürfnisse sind keine Randthemen, sondern der Maßstab, an dem sich jede Übergabestruktur messen lassen muss.

Nießbrauchsvorbehalt: Versorgung sichern und den Steuerwert senken

Zentrales Instrument des Übergabevertrags ist der Vorbehaltsnießbrauch. Der Übergeber überträgt das Eigentum an der Immobilie oder dem Gesellschaftsanteil, behält sich jedoch die Nutzung auf Lebenszeit vor. Dazu zählen Mieterträge, Gewinnausschüttungen und gegebenenfalls auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, soweit dies gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Damit bleibt die wirtschaftliche Versorgung des Übergebers gesichert, während die Substanz bereits übergegangen ist. Steuerlich mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs, der sich aus dem Jahreswert und dem Lebensalter des Berechtigten gemäß § 14 BewG errechnet, die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer. Bei jüngeren Übergebern sinkt der steuerpflichtige Erwerb dadurch häufig unter den Freibetrag.

Eine pflichtteilsrechtliche Nebenwirkung wird häufig übersehen. Nach der Rechtsprechung beginnt die zehnjährige Abschmelzungsfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zu laufen, solange der Schenker den verschenkten Gegenstand aufgrund eines umfassenden Nießbrauchs wirtschaftlich weiter in der Hand behält, da er den Genuss der Sache dann nicht aufgegeben hat. Wer die Übertragung auch pflichtteilsfest gestalten möchte, muss deshalb zwischen maximaler Versorgung und laufender Frist abwägen. Dies kann beispielsweise durch einen auf Teilflächen oder Quoten beschränkten Nießbrauch oder durch Versorgungsleistungen statt Nutzungsvorbehalt erfolgen. Für Ehegattenschenkungen gilt ohnehin die Sonderregel, dass die Frist erst mit Auflösung der Ehe anläuft.

Rückforderungsrechte: der Notfallschalter im Übergabevertrag

Gesetzliche Rückforderungsrechte bestehen nur in engen Grenzen: bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) und bei Verarmung des Schenkers binnen zehn Jahren (§ 528 BGB). Letzteres dient vor allem dem Sozialhilfeträger als Regressinstrument. Auf diese Tatbestände sollte sich kein Übergeber verlassen. Der Übergabevertrag ergänzt diese deshalb um vertragliche Rückforderungsrechte für definierte Ereignisse: das Vorversterben des Erwerbers, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den übertragenen Gegenstand, die Scheidung des Erwerbers ohne wirksamen Ehevertrag, die Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung des Übergebers sowie bei Gesellschaftsanteilen die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit oder ein Verstoß. gegen Stimmbindungen.

Rechtlich wird das Rückforderungsrecht als aufschiebend bedingter Rückübertragungsanspruch ausgestaltet. Bei Immobilien wird es durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert, bei GmbH-Anteilen durch eine bedingte Rückabtretung. Steuerlich ist die Rückabwicklung privilegiert. Muss der Gegenstand aufgrund eines vorbehaltenen Rückforderungsrechts herausgegeben werden, erlischt die Schenkungsteuer rückwirkend (§ 29 ErbStG). Ein Übergabevertrag ohne Rückforderungsklauseln ist deshalb kein Zeichen von Vertrauen, sondern ein handwerklicher Mangel. Die Klauseln kosten nichts, solange der Ernstfall ausbleibt, und können das Familienvermögen retten, wenn er eintritt.

GmbH-Anteile verschenken: Bewertung, Form und Verschonung

Bei Gesellschaftsanteilen beginnt die Planung mit der Bewertung. Für die Schenkungsteuer gilt der gemeine Wert. Fehlen zeitnahe Verkäufe unter fremden Dritten, wird das vereinfachte Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG angewendet. Dabei wird der nachhaltige Jahresertrag mit dem gesetzlich festgelegten Faktor 13,75 kapitalisiert, mindestens jedoch der Substanzwert angesetzt. Dieser pauschale Faktor kann bei ertragsstarken Unternehmen zu Werten führen, die deutlich über dem Verkehrswert liegen. In solchen Fällen kann es sich lohnen, ein individuelles Bewertungsgutachten nach anerkannten Methoden erstellen zu lassen, um dem Finanzamt einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Umgekehrt gilt: Wer die Bewertung dem Zufall überlässt, verschenkt den Freibetrag.

Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen verlangt formal eine notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG). Vor dem Termin sind außerdem Satzungsklauseln zur Vinkulierung, Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter und gegebenenfalls erforderliche Zustimmungsbeschlüsse zu klären. Ebenso ist die Aktualisierung der Gesellschafterliste erforderlich. Unter den Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG kann begünstigtes Betriebsvermögen steuerlich zu 85 oder 100 Prozent verschont übergehen. Behaltensfristen und Lohnsummenregeln binden den Nachfolger jedoch über Jahre. Bei der unentgeltlichen Übertragung tritt der Beschenkte ertragsteuerlich in die Anschaffungskosten des Schenkers ein, sodass stille Reserven nicht aufgedeckt, aber auf den Nachfolger verlagert werden. Wenn statt eines Kindes eine ganze Familienlinie oder ein Stiftungsmodell die Anteile halten soll, verweisen wir auf unseren Beitrag zur Familienstiftung.

Immobilien zu Lebzeiten übertragen: Form, Grunderwerbsteuer und Ertragsteuer

Die Übertragung von Grundbesitz bedarf der notariellen Beurkundung mit Auflassung und Grundbucheintragung. Grunderwerbsteuer fällt bei Schenkungen grundsätzlich nicht an, denn Grundstücksschenkungen unter Lebenden sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wenn der Erwerber allerdings Gegenleistungen übernimmt, zum Beispiel ein Darlehen fortsetzt, kann insoweit Grunderwerbsteuer entstehen. Für die Schenkungsteuer ist der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Grundbesitzwert maßgeblich. Gegen diesen Wert kann ein niedrigerer Verkehrswert durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

Aus ertragsteuerlicher Sicht ist die unentgeltliche Übertragung neutral: Der Erwerber führt die Abschreibung des Rechtsvorgängers fort und übernimmt dessen Anschaffungszeitpunkt. Somit läuft die Spekulationsfrist beim Beschenkten weiter und beginnt nicht neu. Vorsicht ist bei teilentgeltlichen Gestaltungen geboten. Übernimmt der Erwerber Verbindlichkeiten oder zahlt er Gleichstellungsgelder an Geschwister, liegt insoweit ein entgeltliches Geschäft vor. Dieses kann innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn beim Übergeber auslösen. 

Pflichtteilsansprüche durch frühe Übertragung reduzieren

Lebzeitige Übertragungen verändern die pflichtteilsrechtliche Ausgangslage. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen fiktiv hinzugerechnet, allerdings abschmelzend: Im ersten Jahr vor dem Erbfall zählt die Schenkung voll, danach sinkt der Ansatz um ein Zehntel pro Jahr. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung vollständig außer Betracht (§ 2325 Abs. 3 BGB). Jedes Jahr, das zwischen der Übergabe und dem Erbfall liegt, entlastet den Nachfolger also unmittelbar, sofern die Frist läuft. Dies ist beim umfassenden Vorbehaltsnießbrauch jedoch nicht der Fall.

Neben der Fristenlösung stehen zwei weitere Instrumente bereit. Die Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB muss spätestens bei der Zuwendung erklärt werden und rechnet die Schenkung auf einen späteren Pflichtteil des Empfängers an. Der notarielle Pflichtteilsverzicht der weichenden Geschwister – in der Regel gegen Abfindung – schafft endgültige Planungssicherheit. Wie sich diese Instrumente bei Unternehmensvermögen kombinieren lassen, damit Pflichtteilsansprüche nicht zur Liquiditätsfalle des Betriebs werden, ist Thema unseres Beitrags „Pflichtteil und Unternehmensnachfolge”.

Rechtsstand: August 2026.

Über den Autor

Martin Neupert
Martin Neupert
Partner · Immobilien und Beschaffung
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Martin Neupert begleitet seit über drei Jahrzehnten Vermögens- und Unternehmensnachfolgen. Sein Leistungsspektrum reicht von der Gestaltung von Übergabeverträgen mit Nießbrauchs- und Rückforderungsregelungen bis hin zu grenzüberschreitenden Nachfolgestrukturen.

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Häufige Fragen zur vorweggenommenen Erbfolge

Die Übertragung von Vermögen auf die künftigen Erben erfolgt in der Regel bereits zu Lebzeiten durch einen notariellen Übergabevertrag. Dadurch können Schenkungsteuer-Freibeträge mehrfach genutzt, Pflichtteilsansprüche abgeschmolzen und eine geordnete Nachfolge nach den Vorstellungen des Übergebers ermöglicht werden.

Der Übergeber behält die Erträge des übertragenen Vermögens auf Lebenszeit und ist somit weiterhin versorgt, während die Substanz bereits übergeht. Zugleich mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs die Schenkungsteuer. Zu beachten ist, dass die zehnjährige Pflichtteils-Abschmelzungsfrist bei umfassendem Nießbrauch nicht zu laufen beginnt.

Maßgeblich ist der gemeine Wert, der in der Praxis meist nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 ermittelt wird. Mindestens gilt jedoch der Substanzwert. Da dieser Pauschalansatz Unternehmen häufig zu hoch bewertet, kann ein individuelles Gutachten einen niedrigeren Wert nachweisen und so Freibeträge schonen.

Üblich sind Rückforderungsrechte bei Vorversterben des Erwerbers, dessen Insolvenz oder Zwangsvollstreckung in den Gegenstand, bei Scheidung ohne Ehevertrag sowie bei Verfügungen ohne Zustimmung des Übergebers. Bei einer vertraglich vorbehaltenen Rückforderung erlischt die gezahlte Schenkungsteuer rückwirkend gemäß § 29 ErbStG.

Grundstücksschenkungen unter Lebenden sind gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Übernimmt der Erwerber allerdings Gegenleistungen, wie beispielsweise Darlehensverbindlichkeiten, kann insoweit Grunderwerbsteuer entstehen. Darüber hinaus kann der entgeltliche Teil ertragsteuerliche Folgen auslösen.

Ja, durch die Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB: Pro Jahr zwischen Schenkung und Erbfall sinkt die Anrechnung um ein Zehntel, nach zehn Jahren entfällt sie vollständig. Dies setzt jedoch voraus, dass die Frist tatsächlich anläuft, was beim umfassenden Vorbehaltsnießbrauch nicht der Fall ist. Ergänzend kommen die Anrechnungsbestimmung und der Pflichtteilsverzicht in Betracht.

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