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Wegzug in die Schweiz oder die VAE

Welche Folgen § 6 AStG, die Dauerstundung nach Wächtler, die überdachende Besteuerung in der Schweiz und die abkommenslose Situation mit den VAE für Ansässigkeit, Besteuerung und steuerliche Wegzugsplanung haben.

| Lesedauer 5 min. | Autor: Martin Neupert

Zieht ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus Deutschland weg, löst er die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus. Das bedeutet, dass seine Anteile an Kapitalgesellschaften von mindestens einem Prozent als zum gemeinen Wert veräußert gelten. Die stillen Reserven werden dann besteuert, ohne dass ein Kaufpreis fließt. Erfasst wird, wer innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Seit 2025 können zudem erhebliche Beteiligungen an Investmentfonds betroffen sein. Beim Wegzug in die Schweiz ist die Steuer nach den Wächtler-Grundsätzen für Altfälle dauerhaft und zinslos bis zur tatsächlichen Veräußerung zu stunden. Für die VAE gilt diese Begünstigung jedoch nicht und seit 2022 fehlt dort zudem jedes Doppelbesteuerungsabkommen.

Wie funktioniert die Wegzugssteuer nach § 6 AStG?

Im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht fingiert die Norm eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert. Der fiktive Gewinn wird nach § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren besteuert. Neben dem klassischen Wegzug erfassen die Ersatztatbestände auch die unentgeltliche Übertragung auf im Ausland ansässige Personen sowie die sonstige Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Seit der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz gilt für Wegzüge ab dem Jahr 2022 ein einheitliches Regime für alle Zielstaaten. Die frühere unbefristete Stundung für EU-Fälle ist entfallen. Stattdessen kann die Steuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden – allerdings regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung.

Die Rückkehrregel entschärft die Härte: Kehrt der Weggezogene innerhalb von sieben Jahren, verlängerbar auf bis zu zwölf Jahre, zurück, entfällt die Steuer rückwirkend, sofern die Anteile zwischenzeitlich weder veräußert noch übertragen wurden und keine substanziellen Gewinnausschüttungen erfolgt sind. Voraussetzung ist, dass der Wegzug von Anfang an nur vorübergehend geplant war und bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs die Absicht einer Rückkehr bestand. Diese muss nicht schon beim Wegzug gegenüber dem Finanzamt erklärt oder glaubhaft gemacht werden, sondern kann auch später vorgebracht werden. Die Grundmechanik und die allgemeinen Gestaltungslinien haben wir in unserem Beitrag zur rechtlichen Gestaltung der Wegzugssteuer dargestellt. Hier geht es um die Ebene des Ziellandes.

Hat die Schweiz eine Wegzugssteuer und was gilt beim Zuzug?

Für Privatpersonen kennt die Schweiz selbst keine Wegzugssteuer und private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind dort grundsätzlich einkommensteuerfrei. Dafür erheben die Kantone eine Vermögenssteuer und die Steuerbelastung variiert erheblich zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden. Für deutsche Wegzügler ist die Schweiz damit auf der Ebene der laufenden Besteuerung attraktiv. Das eigentliche Thema ist jedoch die deutsche Seite.

Dort hat die Rechtsprechung die Lage grundlegend verändert. In der Rechtssache Wächtler (C-581/17) entschied der Europäische Gerichtshof, dass die sofortige Erhebung der Wegzugssteuer gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz verstößt. Dem folgte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. September 2023 (I R 35/20). Für den entschiedenen Altfall verlangt er eine von Amts wegen zu gewährende, dauerhafte und zinslose Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung, allenfalls gegen Sicherheitsleistung. In seinem Schreiben vom 2. Juni 2025 setzt das Bundesministerium der Finanzen diese Grundsätze jedoch nur für die bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung des § 6 AStG und damit für Wegzugstatbestände vor 2022 um. Für Neufälle ab 2022 fehlt bislang eine ausdrückliche Verwaltungsregelung. Aufgrund des fortgeltenden Freizügigkeitsabkommens spricht jedoch vieles dafür, die Wächtler-Grundsätze auch auf die aktuelle Rechtslage anzuwenden. Wer in die Schweiz zieht, sollte die Dauerstundung deshalb schriftlich geltend machen und die Sicherheitenfrage aktiv gestalten. Ein solcher Antrag ist zwar praktisch ratsam, für die Stundung aber laut BFH-Rechtsprechung nicht konstitutiv. Die Differenz zu den Sieben-Jahres-Raten stellt die volle Liquidität der festgesetzten Steuer dar.

Die überdachende Besteuerung: warum das DBA Schweiz den Wegzug nicht sofort abschirmt

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz enthält mit der überdachenden Besteuerung des Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz eine Besonderheit, die viele Wegzugspläne durchkreuzt. Demnach darf Deutschland eine natürliche Person, die ihre deutsche Ansässigkeit aufgibt, ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit zu besitzen, im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren mit ihren aus Deutschland stammenden Einkünften weiter nach deutschem Recht besteuern. Die Schweizer Steuer wird angerechnet. Deutsche Einkunftsquellen, etwa Beteiligungen, Immobilien oder fortgeführte Tätigkeiten, unterliegen somit über Jahre der deutschen Besteuerung, unabhängig von der neuen Ansässigkeit.

Hinzu kommt die Doppelansässigkeitsfalle: Wer in Deutschland eine Wohnung behält oder sich hier gewöhnlich aufhält, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig. Die Ansässigkeit wird dabei anhand der ständigen Wohnstätte und des Mittelpunkts der Lebensinteressen gemäß der Tie-Breaker-Regel des Abkommens bestimmt. Halbherzige Wegzüge, bei denen die Familie, die Wohnung oder der unternehmerische Alltag faktisch in Deutschland bleiben, scheitern regelmäßig an dieser Stelle und provozieren Konflikte mit dem Betriebsprüfer. Ein Wegzug in die Schweiz muss deshalb als vollständige Verlagerung des Lebensmittelpunkts geplant werden, mit dokumentierter Aufgabe der deutschen Wohnstätte.

Wegzug nach Dubai: die abkommenslose Route

In den Vereinigten Arabischen Emiraten wird auf Einkünfte natürlicher Personen keine Einkommensteuer erhoben. Seit 2023 besteht lediglich eine Körperschaftsteuer auf Unternehmensgewinne. Auf deutscher Seite fehlt jedoch seit dem 31. Dezember 2021 jedes Doppelbesteuerungsabkommen, da Deutschland das frühere Abkommen bewusst auslaufen ließ und ein neues nicht in Verhandlung ist. Somit gilt ausschließlich deutsches innerstaatliches Recht ohne Abkommensschutz und ohne Tie-Breaker: Wer in Deutschland eine Wohnung behält, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig, unabhängig davon, wie viele Tage er in Dubai verbringt.

Für die Wegzugssteuer bedeutet die VAE-Route die volle Härte: Die Wächtler-Grundsätze beruhen auf dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz und gelten für Drittstaaten wie die VAE nicht. Es bleibt bei der Fälligkeit, allerdings besteht die Option, die Steuer in sieben Jahresraten zu zahlen, sofern eine Sicherheit gestellt wird. Zusätzlich kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG greifen. Erfasst werden deutsche Staatsangehörige, die innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre als Deutsche unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein Niedrigsteuergebiet ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Sie bleiben für zehn Jahre mit ihren nicht ausländischen Einkünften im deutschen Netz, über den Katalog der beschränkten Steuerpflicht hinaus. Wer die Dubai-Route wählt, muss deshalb mit Nachwirkungen über den Wegzugstag hinaus rechnen, einschließlich der Frage, welche Beteiligungen, Konten und Tätigkeiten vor dem Wegzug umstrukturiert werden müssen.

Gestaltung vor dem Wegzug: die Instrumente im Überblick

Die belastbaren Gestaltungen setzen allesamt vor dem Wegzug an. Auf Anteilsebene lässt sich der Anwendungsbereich des § 6 AStG verlassen, etwa durch die Einbringung der Beteiligung in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, wodurch den Anteilen eine deutsche Betriebsstättenverhaftung entsteht, oder durch Umstrukturierungen, die das deutsche Besteuerungsrecht sichern. Solche Schritte benötigen Vorlauf und sind nur wirksam, wenn sie substanzhaltig sind. Auf Familienebene kann die Übertragung der Anteile auf in Deutschland verbleibende Angehörige oder auf eine deutsche Familienstiftung den Wegzug des Unternehmers von der Beteiligung entkoppeln. Die schenkungsteuerliche Seite einschließlich der fünfjährigen Nachwirkung der deutschen Steuerpflicht für Staatsangehörige haben wir in unserem Beitrag zur Schenkungssteuer erläutert.

Wer die Rückkehroption ernsthaft in Betracht zieht, sollte sie förmlich absichern. Fristen dokumentieren, eine eventuelle Verlängerung rechtzeitig beantragen und die Ausschüttungsgrenzen überwachen. In jedem Szenario gilt zudem: Die Bewertung der Anteile zum Wegzugsstichtag hat den größten Einfluss auf die Steuerlast. Eine belastbare und gegenüber dem Finanzamt vertretbare Unternehmensbewertung sollte daher am Anfang und nicht am Ende der Planung stehen.

Rechtsstand: Juli 2026.

Über den Autor

Martin Neupert
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Martin Neupert berät Unternehmer und vermögende Privatpersonen bei einem Wegzug und bei der internationalen Vermögensstrukturierung. Er unterstützt sie von der Anteilsgestaltung vor dem Stichtag bis hin zur Koordination mit steuerlichen Beratern im Zielland.

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Häufige Fragen zum Wegzug in die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate

Für Privatpersonen gilt das nicht. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind in der Schweiz zwar grundsätzlich steuerfrei, dafür erheben die Kantone jedoch eine Vermögenssteuer. Die Wegzugssteuer, um die es beim Zuzug in die Schweiz geht, ist die deutsche Steuer nach § 6 AStG.

Für die vom EuGH und BFH entschiedenen Altfälle ist die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung zinslos und dauerhaft zu stunden, allenfalls gegen Sicherheitsleistung. Das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 setzt dies jedoch nur für Wegzugstatbestände vor 2022 um. Für Neufälle ab 2022 fehlt eine ausdrückliche Verwaltungsregelung. Aufgrund des fortgeltenden Freizügigkeitsabkommens spricht jedoch vieles für dieselbe Rechtsfolge. Die Stundung ist nach der Rechtsprechung des BFH von Amts wegen zu gewähren, sollte aber praktisch schriftlich geltend gemacht werden.

Deutschland darf Personen ohne schweizerische Staatsangehörigkeit im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren mit ihren aus Deutschland stammenden Einkünften weiterhin nach deutschem Recht besteuern, wobei die Schweizer Steuer angerechnet wird. Deutsche Einkunftsquellen bleiben somit über einen längeren Zeitraum hinweg im deutschen Zugriff.

Nein, das frühere Abkommen ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen und wurde nicht erneuert. Es gilt ausschließlich deutsches innerstaatliches Recht. Wer eine Wohnung in Deutschland behält, ist unbeschränkt steuerpflichtig.

Deutsche Staatsangehörige, die innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre als Deutsche unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein Niedrigsteuergebiet wie die VAE ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten, bleiben gemäß § 2 AStG für zehn Jahre mit ihren nicht ausländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig.

Kehrt die Person innerhalb von sieben Jahren, verlängerbar auf bis zu zwölf Jahre, zurück, entfällt die Wegzugssteuer rückwirkend, sofern die Anteile weder veräußert noch übertragen wurden und keine substanziellen Ausschüttungen erfolgt sind. Allerdings muss der Wegzug bereits im Wegzugszeitpunkt nur vorübergehend angelegt gewesen sein. Die Rückkehrabsicht muss nicht schon damals gegenüber dem Finanzamt erklärt oder glaubhaft gemacht werden, sondern kann auch später nachgewiesen werden.

Beteiligungen von mindestens einem Prozent gelten als zum gemeinen Wert veräußert. Der fiktive Gewinn daraus wird besteuert. Gestaltungen wie die Betriebsstättenverhaftung über eine gewerblich geprägte Personengesellschaft oder die vorherige Übertragung auf Angehörige oder eine Familienstiftung müssen vor dem Wegzug umgesetzt werden.

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