Wie funktioniert die Wegzugssteuer nach § 6 AStG?
Im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht fingiert die Norm eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert. Der fiktive Gewinn wird nach § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren besteuert. Neben dem klassischen Wegzug erfassen die Ersatztatbestände auch die unentgeltliche Übertragung auf im Ausland ansässige Personen sowie die sonstige Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Seit der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz gilt für Wegzüge ab dem Jahr 2022 ein einheitliches Regime für alle Zielstaaten. Die frühere unbefristete Stundung für EU-Fälle ist entfallen. Stattdessen kann die Steuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden – allerdings regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung.
Die Rückkehrregel entschärft die Härte: Kehrt der Weggezogene innerhalb von sieben Jahren, verlängerbar auf bis zu zwölf Jahre, zurück, entfällt die Steuer rückwirkend, sofern die Anteile zwischenzeitlich weder veräußert noch übertragen wurden und keine substanziellen Gewinnausschüttungen erfolgt sind. Voraussetzung ist, dass der Wegzug von Anfang an nur vorübergehend geplant war und bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs die Absicht einer Rückkehr bestand. Diese muss nicht schon beim Wegzug gegenüber dem Finanzamt erklärt oder glaubhaft gemacht werden, sondern kann auch später vorgebracht werden. Die Grundmechanik und die allgemeinen Gestaltungslinien haben wir in unserem Beitrag zur rechtlichen Gestaltung der Wegzugssteuer dargestellt. Hier geht es um die Ebene des Ziellandes.