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Insight

Schiedsverfahren oder staatliches Gericht?

Gerichts- und Schiedsklauseln passend gestalten.

| Lesedauer 8 min. | Autor: Daniel Gößling

Die Entscheidung zwischen einem Schiedsverfahren und einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht hängt von vielen Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal treffen. Schiedsgerichte bieten Gestaltungsfreiheit, nicht öffentliche Verhandlungen und eine gute internationale Vollstreckbarkeit über das New Yorker Übereinkommen von 1958, während staatliche Gerichte eine etablierte Verfahrensordnung, gesetzliche Rechtsmittel und hoheitliche Zwangsbefugnisse bereitstellen. Dem gegenüber entfaltet ein Schiedsspruch gemäß § 1055 ZPO zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, der Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO eröffnet aber nur eine begrenzte gerichtliche Kontrolle. Wer eine Streitbeilegungsklausel entwirft, sollte daher bereits beim Vertragsschluss die potenziellen Konfliktsituationen berücksichtigen, etwa Zahlungsforderungen, vertrauliche technische Streitigkeiten oder mehrstufige Projekte mit vielen Beteiligten.

Wie unterscheiden sich beide Verfahren grundsätzlich?

Die staatlichen Gerichte sind Teil der öffentlichen Justiz. Ihre Zuständigkeit, der Instanzenzug und die Verfahren richten sich nach gesetzlichen Regeln. Der Richter wird durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts bestimmt und nicht von den Parteien ausgewählt. Je nach Voraussetzungen können Urteile mit Berufung oder sorage durch Revision überprüft werden.

Ein Schiedsverfahren beruht auf einer Vereinbarung der Parteien. § 1029 ZPO definiert die Schiedsvereinbarung als die Abrede, bestehende oder künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Parteien können den Schiedsort, die Sprache, die Zahl und die Auswahl der Schiedsrichter sowie institutionelle Regeln festlegen.

Gemäß § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch zwischen den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Er ist grundsätzlich endgültig. Eine zweite inhaltliche Tatsacheninstanz gibt es grundsätzlich nicht, und daher nur dann, wenn die Parteien dies ausnahmsweise vereinbaren.

Ist ein Schiedsverfahren wirklich vertraulich?

Mündliche Verhandlungen vor staatlichen Gerichten sind gemäß § 169 GVG grundsätzlich öffentlich. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Das geschieht jedoch eher selten. Schriftsätze und Gerichtsakten sind nicht öffentliche zugänglich. Urteile können aber durchaus in anonymisierter Form veröffentlich oder vom Gericht für Dritte freigegeben werden.

Schiedsverhandlungen finden nicht öffentlich statt. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass sämtliche Parteien, Zeugen und Berater kraft Gesetzes zur vollständigen Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Vertraulichkeit sollte durch die gewählte Schiedsordnung und gegebenenfalls durch eine ergänzende Vereinbarung abgesichert werden. Die DIS-Schiedsgerichtsordnung enthält eigene Vertraulichkeitsregelungen, deren Umfang und Ausnahmen im konkreten Fall dennoch geprüft werden sollten.

Bei gesellschafts- oder regulatorisch relevanten Streitigkeiten kann die Geheimhaltung zudem Grenzen haben. Gesetzliche Offenlegungspflichten, die Abschlussprüfung, Versicherer, Finanzierer oder Vollstreckungsverfahren können eine Weitergabe der Informationen erforderlich machen. Die Schiedsgerichtsbarkeit reduziert die öffentliche Sichtbarkeit, garantiert aber keine vollständige Abschirmung des Konflikts.

Welches Verfahren ist schneller?

Schiedsverfahren gelten oft als schneller, da die Parteien nur eine Instanz vereinbaren und den Ablauf flexibel gestalten können. Diese Flexibilität wirkt jedoch nur, wenn Schiedsgericht und Parteien das Verfahren aktiv steuern. Ein dreiköpfiges internationales Tribunal, umfangreiche Dokumentenvorlagen, zahlreiche Zeugen und die Koordination Terminkalender aller Betiligten Verfahren jedoch deutlich in die Länge ziehen.

Bei klaren Zahlungs- oder Vertragsstreitigkeiten können staatliche Gerichte effizient sein. Verzögerungen entstehen jedoch vor allem durch die hohe Belastung einzelner Gerichte, die umfangreiche Beweisaufnahme und den Instanzenzug. Andererseits stehen bei staatlichen Gerichten gesetzliche Fristen, etablierte Abläufe und sofort verfügbare Richter zur Verfügung. Ein Schiedsgericht muss dagegen zunächst konstituiert werden.

Es besteht die Möglichkeit, in der Schiedsklausel besondere Instrumente für eilbedürftige Fälle vorzusehen. Institutionelle Schiedsordnungen bieten teilweise beschleunigte Verfahren oder Eilschiedsrichter. Unabhängig davon können deutsche Gerichte trotz Schiedsvereinbarung einstweilige Maßnahmen anordnen. Die Parteien sollten gegebenenfalls klären, ob sie staatlichen Eilrechtsschutz, einen Emergency Arbitrator oder beide Optionen in Anspruch nehmen möchten.

Wie unterscheiden sich die Kosten?

Grundsätzlich richten sich die Gerichtsgebühren und die gesetzliche Kostenerstattung für Anwaltshonorare vor staatlichen Gerichten nach dem Streitwert. Das schafft Kalkulierbarkeit. Die tatsächlich vereinbarten Anwaltskosten können darüber liegen, erstattungsfähig sind sie jedoch im Regelfall nur im gesetzlichen Umfang.

Im Schiedsverfahren tragen die Parteien zusätzlich die Vergütung der Schiedsrichter sowie gegebenenfalls die Administrationskosten einer Institution. Bei drei Schiedsrichtern und einem hohen Verfahrensaufwand kann dies erheblich sein. Institutionen wie die DIS stellen aktuelle Kostenordnungen und Rechner zur Verfügung. Da die DIS ihre Schiedsrichtergebühren zum 1. März 2026 angepasst hat, sollten ältere Kostenannahmen nicht ungeprüft übernommen werden.

Eine Betrachtung der Gebühren allein greift zu kurz. Die größten Kosten entstehen in der Regel durch Anwälte, Sachverständige, die Auswertung von Dokumenten und die Inanspruchnahme von Managementzeit. Ein gut geführtes Schiedsverfahren kann trotz höherer Eingangsgebühren wirtschaftlicher sein, wenn es den Streit in einer Instanz beendet. Bei (kleineren) Standardforderungen ist das staatliche Gericht dagegen oft deutlich kostengünstiger.

Welche Vorteile bietet die Auswahl der Entscheider?

Im Schiedsverfahren können die Parteien Schiedsrichter mit der passenden rechtlichen, technischen oder branchenspezifischen Erfahrung auswählen. Das ist bei komplexen Unternehmenskäufen, Anlagenbau-, Energie- oder Technologieprojekten oder auch im Automotitve-Sektor von großem Vorteil. Internationale Parteien können außerdem darauf achten, dass die Schiedsrichter neutral in Bezug auf Nationalität, Sprache und Verfahrenskultur sind.

Die Auswahl ist zugleich mit Aufwand und Konfliktpotenzial verbunden. Es müssen Unabhängigkeit, Verfügbarkeit und Erfahrung geprüft werden. Eine fachlich hervorragende Person ist zudem nicht automatisch auch ein gut darin, dass Verfahren effizient zu leiten. Bei einem Dreiergericht steigen Koordinationsaufwand und Kosten.

Staatliche Richter verfügen über professionelle Prozesserfahrung und institutionelle Unabhängigkeit. Zwar kann keine bestimmte Branchenkenntnis vereinbart werden, doch spezialisierte Kammern und Senate bearbeiten häufig wiederkehrende wirtschaftsrechtliche Themen. Für reine Rechtsfragen ist die fehlende Parteiauswahl deshalb nicht zwingend ein Nachteil. Zudem besteht an einigen Landgerichten inzwischen die Möglichkeit, auf Englisch zu verhandeln, was für grenzüberschreitende Streitigkeiten neue Optionen öffnet.

Wie läuft die Beweisaufnahme ab?

Vor staatlichen Gerichten gelten die Beweismittel und Regeln der Zivilprozessordnung. Die Parteien müssen konkrete Tatsachen behaupten und entsprechende Beweise anbieten. Eine allgemeine Discovery gibt es nicht. Zeugen werden grundsätzlich vom Gericht in der Verhandlung vernommen, Sachverständige vom Gericht beauftragt und Urkunden von den Parteien vorgelegt oder auf gerichtliche Anordnung hin beigebracht.

Schiedsverfahren erlauben eine flexiblere Gestaltung. So können beispielsweise schriftsätzliche Zeugenerklärungen, von den Parteien beauftragte Sachverständige, gemeinsame Expertenkonferenzen oder eine begrenzte Dokumentenvorlage vereinbart werden. Internationale Tribunale orientieren sich teilweise an den „IBA Rules on the Taking of Evidence”, sofern die Parteien oder das Tribunal dies vorsehen. Eine umfassende US-amerikanische Discovery ist damit jedoch nicht automatisch verbunden.

Fehlen dem Schiedsgericht hoheitliche Befugnisse, kann staatliche Unterstützung erforderlich werden. Gemäß § 1050 ZPO kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit dessen Zustimmung gerichtliche Hilfe bei der Beweisaufnahme oder anderen richterlichen Handlungen beantragen. Dieser zusätzliche Schritt sollte bei widerspenstigen Zeugen oder Dritten einkalkuliert werden.

Welche Rechtsmittel gibt es?

Gegen staatliche Urteile stehen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Berufung und Revision zur Verfügung. Das erhöht die Kontrolle, kann den Weg zur endgültigen Entscheidung aber auch verlängern. Während die Berufung sowohl Rechts- als auch in begrenztem Umfang Tatsachenfragen erfassen kann, konzentriert sich die Revision auf Rechtsfehler.

Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich endgültig. Gegen ihn ist keine inhaltliche Berufung vorgesehen. Ein Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ermöglicht lediglich eine begrenzte Kontrolle.

Die Aufhebung eines Schiedsspruchs ist nur aus wenigen, abschließend geregelten Gründen möglich. Dazu zählt beispielsweise eine unwirksame Schiedsvereinbarung, etwa aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit einer Partei oder Unwirksamkeit nach dem maßgeblichen Recht. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäß über die Bestellung der Schiedsrichter oder das Verfahren unterrichtet wurde oder wenn sie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel aus anderen Gründen nicht geltend machen konnte. Der Spruch ist ebenfalls aufhebbar, wenn der Schiedsauftrag überschritten wurde, also wenn über Streitpunkte entschieden wurde, die die Schiedsvereinbarung nicht erfasst. Gleiches gilt für Fehler bei der Besetzung oder dem Verfahren, wenn von der Parteivereinbarung oder zwingenden gesetzlichen Vorgaben abgewichen wurde. Hinzu kommen die fehlende Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands nach deutschem Recht und ein Ordre-public-Verstoß, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechen würde. Für den Aufhebungsantrag gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs. Ein Antrag nach § 1058 ZPO kann die Frist in den gesetzlichen Grenzen verlängern.

Das staatliche Gericht überprüft nicht, ob es die Vertragsauslegung, die Tatsachenfeststellung oder die Beweiswürdigung anders vorgenommen hätte. Die Aufhebungsgründe wegen fehlender Schiedsfähigkeit und ordre public werden von Amts wegen geprüft, die übrigen Gründe muss der Antragsteller darlegen und beweisen. Nach Erteilung einer deutschen Vollstreckbarerklärung kann kein Aufhebungsantrag gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO mehr gestellt werden.

Die endgültige Rechtskraft des Schiedsspruchs, ist in der Regel ein Vorteil, ist aber auch mit einem Risiko verbunden. Einerseits verhindert sie lange Instanzenzüge, andererseits lässt sie eine sachlich zweifelhafte Entscheidung regelmäßig bestehen. Bei rechtlich besonders grundsätzlichen Fragen oder einem hohen Bedürfnis nach Fehlerkontrolle kann der staatliche Rechtsweg deshalb vorzugswürdig sein.

Welcher Titel lässt sich international besser vollstrecken?

Innerhalb der Europäischen Union werden staatliche Urteile in Zivil- und Handelssachen gemäß der Brüssel-I-Verordnung grundsätzlich ohne besonderes Vollstreckbarerklärungsverfahren anerkannt und vollstreckt. Damit steht ein effektives und schneles Verfahren zur Verfügung. Für andere Staaten hängt dies von internationalen Übereinkommen, bilateralen Verträgen und nationalem Recht ab.

Ausländische Schiedssprüche profitieren vom New Yorker Übereinkommen von 1958, das seine Vertragsstaaten grundsätzlich zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche verpflichtet, aber begrenzte Versagungsgründe zulässt. Gerade bei Vertragspartnern und Vermögen in Staaten außerhalb der EU kann dies ein starkes Argument für die Schiedsgerichtsbarkeit sein.

Die abstrakte Reichweite eines Übereinkommens reicht jedoch nicht aus. Vor Vertragsschluss sollte geprüft werden, wo sich voraussichtlich vollstreckbares Vermögen befindet, ob der betreffende Staat das Übereinkommen anwendet und wie zuverlässig seine Gerichte Vollstreckungsverfahren durchführen. Denn ein international vollstreckbarer Titel ist nur so wertvoll wie der tatsächliche Zugriff auf Vermögenswerte.

Wie werden Mehrparteien- und Mehrvertragskonflikte behandelt?

Bei komplexen Projekten werden Pflichten häufig auf mehrere Verträge und Gesellschaften verteilt. Eine Schiedsklausel bindet grundsätzlich nur die Parteien, die ihr zugestimmt haben. Unterscheiden sich Schiedsort, Institution oder Wortlaut in einzelnen Verträgen, können parallele Verfahren entstehen. Die Verbindung von Verfahren oder die Einbeziehung zusätzlicher Parteien setzt voraus, dass die Anforderungen der jeweiligen Schiedsordnung und der jeweiligen Vereinbarungen voraus; in der Regel ist die  Zustimmung der Parteien erforderlich.

Staatliche Gerichte können Streitgenossen und zusammenhängende Ansprüche nach den gesetzlichen Regeln in einem Verfahren behandeln. In der Regel reicht dazu ein inerer Zusammenhang und Sachdienlichkeit aus. Eine Zustimmung der Partei(en)  ist grundsätzlich nicht erforderlich. Internationalen Zuständigkeitsfragen außerhalb der EU oder unterschiedlichen Gerichtsstandsvereinbarungen können jedoch auch dort zu parallelen Verfahren führen.

Deshalb sollte bei Vertragspaketen eine einheitliche Architektur zur Streitbeilegung entwickelt werden. Der Hauptvertrag, die Garantien, die Side Letters, die Gesellschaftervereinbarung und die Finanzierung müssen aufeinander abgestimmt sein. Eine gute Klausel regelt zudem Sprache, Zustellung, die Anzahl der Schiedsrichter und den Umgang mit einstweiligen Maßnahmen.

Wann passt welches Verfahren?

Die Schiedsgerichtsbarkeit eignet sich häufig für internationale, hochvolumige oder technisch komplexe Streitigkeiten, bei denen Neutralität, nicht öffentliche Verhandlungen, die Auswahl der Entscheider und die Vollstreckbarkeit außerhalb der EU von besonderer Bedeutung sind. Auch Post-M&A- und Joint-Venture-Konflikte werden oft schiedsgerichtlich entschieden.

Bei standardisierten Zahlungsansprüchen, kleineren Streitwerten, einem hohen Bedürfnis nach gesetzlicher Rechtsmittelkontrolle oder wenn rasche hoheitliche Maßnahmen gegen Dritte erforderlich sein können, sind staatliche Gerichte oft sinnvoll. Ebenso kann die Entwicklung veröffentlichter Rechtsprechung ein legitimes Interesse darstellen.

Hybride Gestaltungen sind möglich, müssen aber klar bleiben. So können einzelne Bilanzfragen einem Schiedsgutachter, rechtliche Streitigkeiten einem Schiedsgericht und Eilmaßnahmen staatlichen Gerichten zugewiesen werden. Zu viele parallele Mechanismen können jedoch zu Zuständigkeitsstreitigkeiten führen, bevor die Sache selbst verhandelt wird.

Über den Autor

Daniel Gößling
Daniel Gößling
Partner · Prozessführung & Konfliktlösung
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Daniel Gößling vertritt Unternehmen in komplexen Wirtschaftsprozessen und Schiedsverfahren. Er berät bei der Vertragsgestaltung zur passenden Streitbeilegungsklausel und begleitet seine Mandanten von der frühen Strategieentwicklung bis zur Vollstreckung.

Häufige Fragen zu Schiedsverfahren und staatlichen Gerichten

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Eine umfassende Vertraulichkeitspflicht sollte jedoch durch die Schiedsordnung und eine entsprechende Vereinbarung abgesichert werden, da sie nicht in jedem Punkt automatisch aus dem Gesetz folgt.

Schiedsverfahren sind darauf angelegt schneller zu sein. Eine einzige Instanz und eine flexible Verfahrensführung sparen Zeit. Komplexe internationale Verfahren mit drei Schiedsrichtern, vielen Zeugen und einer umfangreichen Dokumentenvorlage können dennoch lange dauern. Dem gegenüber kann ein staatliches Gerichtsverfahren ebenfalls innerhalb eines Jahres rechtskräftig abgeschlossen sein und der Weg über alle drei Instanzen ist wird äußerst selten gegangen.

Bei kleineren, überschaubaren Streitigkeiten ist das staatliche Gericht in der Regel die günstigere Option. Bei hohen Streitwerten kann ein effizient geführtes Schiedsverfahren hingegen wirtschaftlich sein, obwohl höhere Kosten für Schiedsrichter und Institutionen entstehen.

Eine inhaltliche Berufung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Ein Aufhebungsantrag ist nur aus den in § 1059 ZPO genannten engen Gründen möglich und muss innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs eingereicht werden.

Ja, staatliche Gerichte können grundsätzlich einstweilige Sicherungsmaßnahmen anordnen. Je nach Schiedsordnung kann zusätzlich ein Eilschiedsrichter vorgesehen sein.

Grundsätzlich ja, insbesondere nach dem New Yorker Übereinkommen und den §§ 1061 ff. ZPO. ZPO. Die Vollstreckung kann jedoch aus bestimmten Gründen versagt werden.

Sie sollte mindestens die Institution oder die Verfahrensregeln, den Schiedsort, die Zahl der Schiedsrichter und die Sprache eindeutig festlegen. Bei komplexen Vertragsstrukturen sind darüber hinaus Mehrparteienfälle, Verfahrensverbindung und Eilrechtsschutz zu berücksichtigen. In der Regel ist es geboten, die Musterklausel der gewählten Institution zu verwenden.

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