Welche Rechtsmittel gibt es?
Gegen staatliche Urteile stehen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Berufung und Revision zur Verfügung. Das erhöht die Kontrolle, kann den Weg zur endgültigen Entscheidung aber auch verlängern. Während die Berufung sowohl Rechts- als auch in begrenztem Umfang Tatsachenfragen erfassen kann, konzentriert sich die Revision auf Rechtsfehler.
Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich endgültig. Gegen ihn ist keine inhaltliche Berufung vorgesehen. Ein Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ermöglicht lediglich eine begrenzte Kontrolle.
Die Aufhebung eines Schiedsspruchs ist nur aus wenigen, abschließend geregelten Gründen möglich. Dazu zählt beispielsweise eine unwirksame Schiedsvereinbarung, etwa aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit einer Partei oder Unwirksamkeit nach dem maßgeblichen Recht. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäß über die Bestellung der Schiedsrichter oder das Verfahren unterrichtet wurde oder wenn sie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel aus anderen Gründen nicht geltend machen konnte. Der Spruch ist ebenfalls aufhebbar, wenn der Schiedsauftrag überschritten wurde, also wenn über Streitpunkte entschieden wurde, die die Schiedsvereinbarung nicht erfasst. Gleiches gilt für Fehler bei der Besetzung oder dem Verfahren, wenn von der Parteivereinbarung oder zwingenden gesetzlichen Vorgaben abgewichen wurde. Hinzu kommen die fehlende Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands nach deutschem Recht und ein Ordre-public-Verstoß, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechen würde. Für den Aufhebungsantrag gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs. Ein Antrag nach § 1058 ZPO kann die Frist in den gesetzlichen Grenzen verlängern.
Das staatliche Gericht überprüft nicht, ob es die Vertragsauslegung, die Tatsachenfeststellung oder die Beweiswürdigung anders vorgenommen hätte. Die Aufhebungsgründe wegen fehlender Schiedsfähigkeit und ordre public werden von Amts wegen geprüft, die übrigen Gründe muss der Antragsteller darlegen und beweisen. Nach Erteilung einer deutschen Vollstreckbarerklärung kann kein Aufhebungsantrag gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO mehr gestellt werden.
Die endgültige Rechtskraft des Schiedsspruchs, ist in der Regel ein Vorteil, ist aber auch mit einem Risiko verbunden. Einerseits verhindert sie lange Instanzenzüge, andererseits lässt sie eine sachlich zweifelhafte Entscheidung regelmäßig bestehen. Bei rechtlich besonders grundsätzlichen Fragen oder einem hohen Bedürfnis nach Fehlerkontrolle kann der staatliche Rechtsweg deshalb vorzugswürdig sein.