Wie werden Urteile aus EU-Mitgliedstaaten vollstreckt?
Für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gilt grundsätzlich die Brüssel-I-a-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, also die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Im Verhältnis zu Dänemark beruht die weitgehend entsprechende Anwendung auf einem gesonderten Abkommen mit der Europäischen Union. Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat getroffene Entscheidung wird in Deutschland anerkannt, ohne dass hierfür ein besonderes Verfahren erforderlich ist. Ist sie im Ursprungsstaat vollstreckbar, kann sie grundsätzlich auch in Deutschland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden.
Der Gläubiger benötigt in der Regel eine Ausfertigung der Entscheidung sowie die Bescheinigung des Ursprungsgerichts gemäß Artikel 53 der Verordnung. Vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme muss dem Schuldner grundsätzlich die Bescheinigung zugestellt werden, gegebenenfalls auch das Urteil. Eine Übersetzung kann verlangt werden, wenn sie zur Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich ist.
Die Abschaffung des früheren Exequaturverfahrens beschleunigt zwar den Zugriff, beseitigt aber nicht alle Einwendungen. So kann der Schuldner die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung beantragen. Die Gründe hierfür sind eng begrenzt und betreffen beispielsweise unvereinbare Entscheidungen, bestimmte Zustellungsmängel bei Säumnisurteilen oder einen offensichtlichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.