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Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland

Anerkennungsregime bestimmen, Vollstreckungsunterlagen vorbereiten und Einwendungen des Schuldners antizipieren.

| Lesedauer 8 min. | Autor: Daniel Gößling

Bei der Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland muss zwischen Anerkennung und Zwangsvollstreckung unterschieden werden. Welches Verfahren gilt, richtet sich in erster Linie nach dem Staat, in dem das Urteil ergangen ist. Für Urteile aus anderen EU-Staaten gilt die Brüssel-I-Verordnung. Für die Schweiz, Norwegen und Island verlangt das Lugano-Übereinkommen eine Vollstreckbarerklärung durch das Landgericht. Ohne ein vorrangiges Abkommen setzt die Vollstreckung ein deutsches Vollstreckungsurteil nach § 722 ZPO sowie eine Anerkennung nach § 328 ZPO voraus. Zustellungsnachweise, Schon bei Vertragsschluss sollte daher die spätere Durchsetzbarkeit bei der Wahl des Gerichtsstandes mitbedacht werden.

Wie werden Urteile aus EU-Mitgliedstaaten vollstreckt?

Für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gilt grundsätzlich die Brüssel-I-a-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, also die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Im Verhältnis zu Dänemark beruht die weitgehend entsprechende Anwendung auf einem gesonderten Abkommen mit der Europäischen Union. Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat getroffene Entscheidung wird in Deutschland anerkannt, ohne dass hierfür ein besonderes Verfahren erforderlich ist. Ist sie im Ursprungsstaat vollstreckbar, kann sie grundsätzlich auch in Deutschland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden.

Der Gläubiger benötigt in der Regel eine Ausfertigung der Entscheidung sowie die Bescheinigung des Ursprungsgerichts gemäß Artikel 53 der Verordnung. Vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme muss dem Schuldner grundsätzlich die Bescheinigung zugestellt werden, gegebenenfalls auch das Urteil. Eine Übersetzung kann verlangt werden, wenn sie zur Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich ist.

Die Abschaffung des früheren Exequaturverfahrens beschleunigt zwar den Zugriff, beseitigt aber nicht alle Einwendungen. So kann der Schuldner die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung beantragen. Die Gründe hierfür sind eng begrenzt und betreffen beispielsweise unvereinbare Entscheidungen, bestimmte Zustellungsmängel bei Säumnisurteilen oder einen offensichtlichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.

Welche Entscheidungen erfasst die Brüssel-Ia-Verordnung nicht?

Die Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen. Ausgenommen sind bestimmte Materien, darunter insbesondere Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Insolvenzverfahren, Schiedsgerichtsbarkeit und weite Teile des Familien- und Erbrechts. Für diese Bereiche gelten andere europäische, internationale oder nationale Regelungen.

Auch der zeitliche Anwendungsbereich muss geprüft werden. Gemäß Artikel 66 der Brüssel-I-a-Verordnung gilt die Verordnung grundsätzlich für Verfahren, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet wurden. Bei älteren Verfahren kann noch die Vorgängerverordnung maßgeblich sein. Für Entscheidungen aus den jüngeren EU-Staaten ist also auf den Beitrittszeitpunkg und für solche aus dem Vereinigten Königreich auf den Austrittszeitpunkt zu achten.

Übergangsfälle mit dem Vereinigten Königreich

Für vor dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 eingeleitete Verfahren können die Brüssel-Regeln aufgrund des Austrittsabkommens fortgelten. Im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union gilt das Haager Urteilsübereinkommen von 2019 dagegen nach Artikel 16 nur, wenn das Verfahren im Ursprungsstaat zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, zu dem das Übereinkommen zwischen beiden Staaten wirksam war. Für UK-Fälle ist dies grundsätzlich der 1. Juli 2025 oder ein späterer Zeitpunkt. In den Zeiträumen dazwischen können insbesondere das Haager Gerichtsstandsübereinkommen von 2005 oder das autonome deutsche Recht relevant sein.

Eine vorschnelle Einordnung als „EU-Urteil“ kann zu falschen Verfahrensschritten führen. Vor Beginn der Vollstreckung sollten der Streitgegenstand, der Verfahrensbeginn, eine mögliche Gerichtsstandsvereinbarung und der räumliche Anwendungsbereich dokumentiert werden.

Was gilt für die Schweiz, Norwegen und Island?

In Bezug auf die Schweiz, Norwegen und Island ist regelmäßig das Lugano-Übereinkommen von 2007 zu prüfen. In seiner Struktur ist es sich der Brüssel-I-Verordnung ähnlich. Im Gegensatz zu Brüssel I ist jedoch grundsätzlich noch ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung erforderlich.

In Deutschland wird das Verfahren durch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz ergänzt. Der erste Prüfungsschritt ist weitgehend formal. Der Schuldner kann im Rechtsbehelfsverfahren Versagungsgründe geltend machen. Die genaue Zuständigkeit sowie die erforderlichen Unterlagen richten sich nach dem jeweiligen Übereinkommen und Ausführungsgesetz.

Das Lugano-Übereinkommen gilt nicht automatisch für alle europäischen Staaten außerhalb der EU. So ist beispielsweise das Vereinigte Königreich ihm nach dem Brexit nicht als eigenständige Vertragspartei beigetreten. Für britische Urteile müssen deshalb andere Instrumente geprüft werden (s.o.).

Mit oder ohne Exequatur: Welches Gericht ist zuständig?

Die Vollstreckungswege unterscheiden sich danach, ob vor dem Zugriff auf deutsches Vermögen ein besonderes Zulassungsverfahren erforderlich ist oder nicht.

  • Brüssel-I-a-VO: Kein Exequaturverfahren erforderlich. Der erfasste EU-Titel kann mit der Bescheinigung gemäß Artikel 53 grundsätzlich unmittelbar vollstreckt werden.
  • Sowohl das Lugano-Übereinkommen von 2007 als auch die AVAG sehen eine Vollstreckbarerklärung vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AVAG ist dafür ausschließlich das Landgericht zuständig.
  • Für sonstige Drittstaaten gilt nach autonomem Recht: Der Gläubiger benötigt grundsätzlich ein Vollstreckungsurteil nach § 722 ZPO. Zuständig ist gemäß § 722 Abs. 2 ZPO je nach Streitwert das Amtsgericht oder das Landgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, ersatzweise am Vermögensgerichtsstand gemäß § 23 ZPO.

Der Begriff „Exequatur” wird in der Praxis unterschiedlich weit ausgelegt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die Frage, ob der ausländische Titel unmittelbar vollstreckt werden kann, durch Beschluss für vollstreckbar erklärt werden muss oder ein deutsches Vollstreckungsurteil erfordert.

Welche Bedeutung haben die Haager Übereinkommen?

Das Haager Übereinkommen von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen stärkt exklusive Gerichtsstandsvereinbarungen in internationalen Zivil- und Handelssachen. Es verpflichtet das gewählte Gericht grundsätzlich zur Entscheidung und erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung eines darauf beruhenden Urteils in anderen Vertragsstaaten. Ob das Übereinkommen greift, hängt unter anderem von der Form, der Exklusivität, dem Abschlussdatum und dem sachlichen Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarung ab.

Das Haager Urteilsübereinkommen von 2019 schafft ein umfassenderes Anerkennungsregime für bestimmte Zivil- und Handelssachen. Für Deutschland gilt es seit dem 1. September 2023 über die Europäische Union, für das Vereinigte Königreich ist es am 1. Juli 2025 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 16 erfasst es lediglich Urteile aus Verfahren, die zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurden, zu dem das Übereinkommen zwischen dem Ursprungs- und dem Vollstreckungsstaat bereits in Kraft getreten war.

Das Übereinkommen deckt nicht alle Entscheidungen ab. Es enthält Ausschlüsse und Anerkennungsvoraussetzungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Für ältere britische Verfahren oder nicht erfasste Materien kann daher unter Umständen weiterhin auf andere Verträge oder das autonome deutsche Recht zurückgegriffen werden müssen.

Wie werden Urteile aus sonstigen Drittstaaten behandelt?

Fehlen vorrangige europäische Rechtsakte oder Staatsverträge, gelten grundsätzlich die §§ 328, 722 und 723 ZPO. Die Anerkennung erfolgt gemäß § 328 ZPO, die Zwangsvollstreckung setzt gemäß § 722 ZPO ein deutsches Vollstreckungsurteil voraus.

Dabei führt das deutsche Gericht kein neues Verfahren über die materielle Richtigkeit des ausländischen Urteils. Gemäß § 723 ZPO ist eine révision au fond grundsätzlich ausgeschlossen. Es prüft jedoch, ob die ausländische Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats rechtskräftig ist und ob Anerkennungshindernisse gemäß § 328 ZPO bestehen.

Das Verfahren ist eine Klage vor dem zuständigen deutschen Gericht. Der Gläubiger muss das ausländische Urteil sowie Rechtskraft- und gegebenenfalls Zustellungsnachweise und die erforderlichen Übersetzungen vorlegen. Daher dauert die Vorbereitung oft länger als bei einem EU-Titel.

Welche Anerkennungshindernisse bestehen außerhalb der EU?

Die Versagungsgründe des § 328 ZPO sollen verhindern, dass ein ausländisches Urteil anerkannt wird, obwohl elementare Zuständigkeits- oder Verfahrensanforderungen fehlen. Dabei geht es nicht um eine erneute Prüfung der materiellen Richtigkeit, sondern um klar begrenzte Anerkennungshindernisse.

Eine Anerkennung findet nicht statt, wenn die Gerichte des Urteilsstaats nach deutschem Recht international nicht zuständig waren. Ebenso wird die Anerkennung verweigert, wenn sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat, weil ihm die Klageschrift nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig genug zugestellt wurde, um sich verteidigen zu können. Ein Hindernis liegt außerdem vor, wenn das Urteil einer früheren inländischen oder anerkannten ausländischen Entscheidung widerspricht oder mit einem früher rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist. Schließlich scheitert die Anerkennung, wenn sie zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbaren Ergebnis führen würde. Schließlich muss die Gegenseitigkeit verbürgt sein.

Warum sind Zustellung und rechtliches Gehör so wichtig?

Säumnisurteile sind besonders angreifbar, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig von dem ausländischen Verfahren erfahren hat. Deshalb sollte der Gläubiger bereits im Ursprungsverfahren auf eine nachweisbare, international wirksame Zustellung achten. Eine formale Abkürzung kann den gesamten Vollstreckungszugriff später gefährden.

Der Schuldner muss grundsätzlich ausreichend Zeit und Informationen erhalten haben, um sich verteidigen zu können. Dabei können Übersetzungen, der Zustellungsweg und der tatsächliche Zugang eine Rolle spielen.

Wer ein ausländisches Urteil in Deutschland vollstrecken möchte, sollte daher frühzeitig vollständige Zustellungsunterlagen sichern. Nach Jahren lassen sich Zustellungsnachweise, Adressrecherchen oder Bestätigungen des ausländischen Gerichts nämlich oft nur mit erheblichem Aufwand rekonstruieren und beschaffen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die konkrete Liste der erforderlichen Unterlagen richtet sich nach dem anwendbaren Regime. In der Regel werden eine vollstreckbare oder beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung, ein Nachweis ihrer Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft, Zustellungsnachweise sowie eine deutsche Übersetzung benötigt. Gemäß der Brüssel-Ia-Verordnung ist vor allem die Bescheinigung nach Artikel 53 erforderlich.

Für ausländische Urkunden kann eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich sein. Ob eine solche Echtheitsbestätigung erforderlich ist, hängt vom Herkunftsstaat, dem Dokument und dem anwendbaren Übereinkommen ab. Wenn Gericht oder Vollstreckungsorgan dies verlangen, sollten Übersetzungen von einer geeigneten, regelmäßig beeidigten oder ermächtigten Person erstellt werden. Sinnvollerweise erfolgt zunächst die Überbeglaubigung im Entscheidungsstaat und danach die beglaubigte Übersetzung durch einen im Vollstreckungsstaat vereidigten Übersetzer. Nur so bezieht sich die Übersetzung auch auf die Vollstreckungsklausel und wird vom Vollstreckungsgericht anerkannt.

Die Unterlagen müssen inhaltlich zusammenpassen. Namen, Anschriften, Rechtsform und geschuldeter Betrag sollten eindeutig angegeben werden. Währungsumrechnung, Zinsen, Kosten und Teilzahlungen sind nachvollziehbar darzustellen. Unklarheiten im Titel können den Zugriff verzögern, obwohl die Anerkennung dem Grunde nach unproblematisch ist.

Wie wird nach Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung vollstreckt?

Liegt ein in Deutschland vollstreckbarer Titel vor, gelten grundsätzlich die deutschen Zwangsvollstreckungsregeln. Wie bei nationalen Fällen auch kommen, je nach Vermögensart, eine Pfändung von Konten und Forderungen, eine Sachpfändung, eine Zwangssicherungshypothek oder eine Zwangsversteigerung in Betracht. Ein ausländischer Titel verschafft keinen besonderen Zugriff auf Vermögen, das nach deutschem Recht unpfändbar ist.

Eine Vermögensrecherche sollte nicht bis zum Ende des Anerkennungsverfahrens warten. Handelsregisterauszüge, Grundbuchinformationen, bekannte Bankverbindungen, Forderungen gegen Kunden und Konzernstrukturen können die Strategie maßgeblich beeinflussen. Bei konkreter Gefährdung ist zu prüfen, ob schon vor Abschluss des Hauptverfahrens Sicherungsmaßnahmen zulässig sind.

Auch nach Titelerlass können Einwendungen gegen die Forderung relevant werden, etwa durch Erfüllung oder Aufrechnung mit später entstandenen Gegenforderungen. Welcher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, hängt vom Anerkennungsregime sowie dem Zeitpunkt der Einwendung ab.

Warum sollte die Vollstreckung schon vor der Klage geplant werden?

Ein Urteil gegen eine vermögenslose Gesellschaft hat kaum wirtschaftlichen Wert. Vor Einleitung eines ausländischen Verfahrens sollte daher geprüft werden, wo sich das Vermögen des Schuldners befindet und welches Anerkennungsregime dort gilt. Die Wahl des Gerichtsstands kann die spätere Durchsetzbarkeit erheblich beeinflussen.

Bei internationalen Verträgen kann sich ein Vergleich mit der Schiedsgerichtsbarkeit lohnen. Schiedssprüche sind in vielen Staaten nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckbar. Das bedeutet zwar nicht, dass Schiedsverfahren stets vorzugswürdig sind, erweitert aber die Gestaltungsoptionen, wenn Vermögen über mehrere Drittstaaten verteilt ist.

Gerichtsstandsvereinbarung, Zustellungsklausel und Schuldnerstruktur hängen deshalb miteinander zusammen. Die Vollstreckbarkeit ist kein Thema für die Zeit nach dem Urteil, sondern Teil der ursprünglichen Vertrags- und Prozessstrategie.

Über den Autor

Daniel Gößling
Daniel Gößling
Partner · Prozessführung & Konfliktlösung
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Daniel Gößling vertritt in- und ausländische Unternehmen bei grenzüberschreitenden Wirtschaftsstreitigkeiten. Er unterstützt bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und berät bei der frühzeitigen Planung internationaler Vollstreckungsstrategien.

Häufige Fragen zur Vollstreckung ausländischer Urteile

Bei Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Brüssel-I-a-Verordnung fallen, ist das grundsätzlich möglich. Eine vorherige Vollstreckbarerklärung ist nicht erforderlich, der Gläubiger benötigt jedoch das Urteil und die Bescheinigung gemäß Artikel 53.

Nein, eine inhaltliche Neuprüfung findet grundsätzlich nicht statt. Es werden lediglich die Voraussetzungen des jeweiligen Anerkennungsregimes und mögliche Versagungsgründe geprüft.

Ja, aber das anwendbare Regelwerk hängt vom Zeitpunkt des Verfahrensbeginns, der Gerichtsstandsvereinbarung und dem Streitgegenstand ab. Seit dem 1. Juli 2025 kann für neu eingeleitete Verfahren auch das Haager Urteilsübereinkommen von 2019 gelten.

Nicht immer, aber oft. Umfang und Form hängen vom anwendbaren Verfahren sowie den Anforderungen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans ab. Gemäß der Brüssel-Ia-Verordnung ist eine Übersetzung zunächst nicht erforderlich, kann aber insbesondere zur Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich werden.

Grundsätzlich ja. Problematisch wird es jedoch, wenn dem Schuldner die verfahrenseinleitenden Unterlagen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt wurden, sodass er sich nicht verteidigen konnte.

Ein deutsches Urteil erlaubt die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urteil, sofern kein vorrangiges vereinfachtes Anerkennungsverfahren gilt.

Ja, aber nur in engen Ausnahmefällen. Die Anerkennung muss im konkreten Fall offensichtlich unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts sein.

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