ARBEITSRECHT NÜRNBERG

Arbeitsrecht Nürnberg für Arbeitgeber

Sie stehen als Arbeitgeber vor einer Kündigung, planen eine Restrukturierung oder müssen sich vor dem Arbeitsgericht Nürnberg verteidigen. Fachanwältin für Arbeitsrecht Karina Malancea und ihr Team beraten dabei ausschließlich Unternehmen, außergerichtlich wie im Prozess.

Wir vertreten Arbeitgeber, nicht die Gegenseite

Im Arbeitsrecht beraten wir nur eine Seite: die des Arbeitgebers. Arbeitnehmermandate nehmen wir nicht an. Das ist eine bewusste Festlegung und keine Lücke im Angebot. Sie verhindert, dass wir heute ein Unternehmen gegen eine Kündigung verteidigen und morgen einem Arbeitnehmer helfen, eine solche Kündigung anzugreifen. Für Sie als Mandant liegt damit die gesamte Erfahrung der Kanzlei auf Ihrer Seite des Arbeitsverhältnisses.

Wir betreuen mittelständische Unternehmen aus der Region ebenso wie internationale Konzerne mit Standort oder Tochtergesellschaft in Nürnberg. Das reicht von der laufenden Beratung im Tagesgeschäft über die Gestaltung von Arbeitsverträgen bis zur Vertretung im Kündigungsschutzprozess. Wie weit diese Praxis reicht, zeigt unsere Seite zum Arbeitsrecht für Arbeitgeber.

Am Standort Leipziger Platz ist das Arbeitsrecht eines von mehreren Rechtsgebieten, die wir vor Ort abdecken. Welche das sind, fasst die Seite Wirtschaftskanzlei Nürnberg zusammen.

Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg

Erhebt ein gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, folgt das Verfahren am Arbeitsgericht einem festen Ablauf. Wer die Schritte und ihre Fristen kennt, geht besser vorbereitet in jeden Termin.

DREI-WOCHEN-FRIST NACH § 4 KSCHG

Der Arbeitnehmer hat drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, Klage zu erheben. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Läuft sie ungenutzt ab, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Für Sie als Arbeitgeber liegt der Hebel deshalb im Zugang. Ist die Kündigung nachweisbar zugestellt, schafft der Fristablauf Sicherheit.

GÜTEVERHANDLUNG

Zuerst lädt das Gericht zum Gütetermin, meist zwei bis vier Wochen nach Klageeingang. Die oder der Vorsitzende lotet allein eine Einigung aus, oft über Trennungszeitpunkt, Freistellung, Zeugnis und Abfindung. Ob die Trennung hier zu tragbaren Konditionen gelingt oder der Streit weitergeht, entscheidet sich an Ihrer Verhandlungslinie. Die legen wir vorab mit Ihnen fest.

KAMMERTERMIN

Bleibt die Güte ohne Ergebnis, entscheidet der Kammertermin. Jetzt sitzt die oder der Vorsitzende mit zwei ehrenamtlichen Richtern auf der Bank und prüft, ob die Kündigungsgründe tragen und die Sozialauswahl stimmt. Hier zahlt sich aus, was der Betrieb dokumentiert hat: Wir tragen die Gründe vor und belegen sie mit Unterlagen und Zeugen.

BETRIEBSRATSANHÖRUNG NACH § 102 BETRVG

Der teuerste Fehler passiert oft schon vor dem Prozess. Besteht ein Betriebsrat, müssen Sie ihn vor jeder Kündigung anhören: eine Woche vor der ordentlichen, drei Tage vor der außerordentlichen Kündigung. Fehlt die Anhörung oder ist sie unvollständig, ist die Kündigung unwirksam, so gut der Grund auch sein mag. Wir führen die Anhörung durch, bevor die Kündigung hinausgeht.

BERUFUNG VOR DEM LANDESARBEITSGERICHT

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts steht die Berufung zum Landesarbeitsgericht Nürnberg offen, das im selben Gebäude in der Roonstraße 20 sitzt. Vor dem Landesarbeitsgericht können Sie nicht selbst auftreten, hier gilt Vertretungszwang. Wir führen das Mandat über beide Instanzen hinweg, ohne dass Sie die Kanzlei wechseln müssen.

Restrukturierung und Massenentlassung

Sobald Sie in größerem Umfang Personal abbauen, reicht die einzelne Kündigung nicht mehr aus. Hinzu kommt die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Sie geht an die Agentur für Arbeit am Betriebssitz, für Nürnberger Betriebe also an die Agentur für Arbeit Nürnberg. Ob die Anzeige nötig wird, hängt von der Betriebsgröße ab: In Betrieben mit 60 bis 499 Arbeitnehmern greift die Pflicht ab 10 Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen.

Der Anzeige liegt eine Abschrift der Betriebsratsunterrichtung bei. Unterläuft Ihnen in diesem Verfahren ein Formfehler, sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam, und der Abbau beginnt von vorn. Deshalb bringen wir Interessenausgleich, Sozialplan, Betriebsratsanhörung und Massenentlassungsanzeige zeitlich und inhaltlich in eine Linie, damit der Personalabbau am Ende Bestand hat.

Karina Malancea: Fachanwältin für Arbeitsrecht in Nürnberg

Karina Malancea ist Rechtsanwältin und trägt seit 2024 den Titel Fachanwältin für Arbeitsrecht. Studiert hat sie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, schon damals mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt. Sie gestaltet die Verträge, mit denen Unternehmen ihre Belegschaft führen, und begleitet sie durch Umstrukturierungen. Kommt es zum Streit, vertritt sie dieselben Mandanten vor dem Arbeitsgericht.

Neben Deutsch und Englisch berät sie auf Rumänisch und ist damit direkte Ansprechpartnerin für rumänischsprachige Mandanten. Steht ein streitiges Verfahren an, arbeitet sie mit Daniel Gößling zusammen, der bei uns die Prozessführung und Schiedsverfahren verantwortet.

Internationale Arbeitgeber und Personaleinsatz

Ein großer Teil unserer Arbeitgebermandate hat einen Auslandsbezug: eine ausländische Muttergesellschaft, Entsendungen ins Ausland oder Beschäftigung über Ländergrenzen hinweg. Für Sie bedeutet das, dass neben das deutsche Arbeitsrecht häufig eine zweite Rechtsordnung tritt.

Diese Schnittstellen, vom internationalen Personaleinsatz bis zum Employer of Record, bearbeiten wir zusammen mit unserer arbeitsrechtlichen Kernpraxis. So bekommen Sie beide Seiten aus einer Kanzlei, statt zwischen mehreren Beratern zu vermitteln.

Unsere volle arbeitsrechtliche Praxis für Arbeitgeber →

Häufige Fragen von Arbeitgebern

Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn Sie in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Ab dann brauchen Sie für eine ordentliche Kündigung einen anerkannten Grund, sei es in der Person, im Verhalten oder in betrieblichen Erfordernissen. Bleiben Sie unter dieser Schwelle, haben Sie mehr Spielraum, den wir für Ihren Fall genau abstecken.

Die Frist läuft nicht gegen Sie, sondern gegen den Arbeitnehmer. Er hat drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Lässt er sie verstreichen, wird die Kündigung wirksam. Für Sie kommt es deshalb darauf an, dass Zugang und Zeitpunkt der Kündigung lückenlos dokumentiert sind. Genau daran arbeiten wir schon vor dem Ausspruch der Kündigung.

Ja. Sobald ein Betriebsrat besteht, müssen Sie ihn nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anhören. Bei der ordentlichen Kündigung hat er eine Woche Zeit für seine Stellungnahme, bei der außerordentlichen drei Tage. Fehlt die Anhörung oder ist sie fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam, so berechtigt der Anlass in der Sache auch sein mag.

Ob Sie anzeigen müssen, richtet sich nach § 17 KSchG und der Betriebsgröße. In Betrieben mit 60 bis 499 Arbeitnehmern greift die Pflicht, sobald Sie innerhalb von 30 Kalendertagen mindestens 10 Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Beschäftigte entlassen. Die Anzeige geht an die Agentur für Arbeit Nürnberg. Läuft dabei etwas schief, sind die Kündigungen unwirksam, weshalb wir das Verfahren eng abstimmen.

Nein, wir vertreten ausschließlich Arbeitgeber. Für Sie als Unternehmen ist das ein Vorteil: Wir geraten in keinen Interessenkonflikt und beraten Sie, ohne je Rücksicht auf Mandate der Gegenseite nehmen zu müssen. Anfragen von Arbeitnehmern können wir aus demselben Grund nicht übernehmen.

Sie bereiten eine Kündigung oder Restrukturierung vor oder stehen bereits vor der Klage?

Sprechen Sie mit uns, bevor die Fristen laufen. In einem ersten Gespräch ordnen wir Ihre Ausgangslage ein und sagen Ihnen, worauf es in den nächsten Schritten ankommt.

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