NÜRNBERG
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht für Arbeitgeber in Nürnberg

Wir beraten Unternehmen in Nürnberg und der Metropolregion in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Von Arbeitsverträgen und Kündigungen über Umstrukturierungen und die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht Nürnberg. Dabei stehen wir ausschließlich auf Arbeitgeberseite.
Beratungstermin vereinbaren

Anlässe, bei denen Arbeitgeber uns ansprechen

Diese Situationen kommen in Nürnberger Betrieben am häufigsten vor.

ERSTE KÜNDIGUNG

Die erste Kündigung wird notwendig

Bislang gab es im Unternehmen noch keine Kündigung, und die Unsicherheit ist entsprechend groß. Der Kündigungsgrund gehört vorab auf den Prüfstand, ebenso Form und Fristen.

KLAGE ERHALTEN

Die Klage liegt auf dem Tisch, der Gütetermin steht schon

Das Gericht hat bereits einen Gütetermin angesetzt, und die Zeit bis dahin ist kurz. Wir übernehmen die Verteidigung und bereiten den Termin inhaltlich vor.

ABMAHNUNG VORBEREITEN

Eine Abmahnung, die im Streitfall trägt

Eine zu ungenaue Abmahnung trägt später keine Kündigung. Nach Durchsicht des Sachverhalts formulieren wir die Abmahnung so, dass sie im Streitfall Bestand hat.

AUFHEBUNGSVERTRAG VERHANDELN

Trennung per Aufhebungsvertrag statt Prozess

Ein sauberer Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Prozessrisiko für beide Seiten. Wir verhandeln Abfindung, Fristen und Freistellung und achten auf die Schriftform.

BETRIEBSRAT ANHÖREN

Eine Anhörung, an der die Kündigung nicht scheitert

Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam, unabhängig vom Kündigungsgrund. Wir bereiten die Anhörung vor und formulieren sie so, dass sie den Anforderungen genügt.

PERSONALABBAU PLANEN

Stellenabbau mit belastbarer Sozialauswahl

Beim Abbau mehrerer Stellen entscheidet die Sozialauswahl darüber, wer welche Kündigung erhält. Wir strukturieren den Abbau und die Auswahl so, dass er einer gerichtlichen Prüfung standhält.

Wenn die Kündigungsschutzklage schon vorliegt

Liegt die Kündigungsschutzklage bereits vor, zählt Zeit. Bis zum ersten Termin muss die Verteidigung stehen, einschließlich der Nachweise zu Kündigungsgrund, Form und Fristen. Je später die Vorbereitung beginnt, desto schwieriger wird die Ausgangslage. Diese Fälle übernehmen wir kurzfristig.

Klage jetzt besprechen

Was in jedem Kündigungsfall zählt

Vier Weichenstellungen entscheiden darüber, ob eine Kündigung vor Gericht Bestand hat.

Kündigungsgründe

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen. Welcher Grund einschlägig ist, bestimmt die Anforderungen an Vorbereitung und Nachweis. Personenbedingte Gründe liegen etwa bei einer langandauernden Erkrankung vor. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt ein steuerbares Fehlverhalten voraus und erfordert häufig eine vorherige Abmahnung. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitsplatz aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung entfallen. Sind mehrere Arbeitnehmer vergleichbar, kommt zusätzlich die Sozialauswahl hinzu.

Kündigungsfristen

Für ordentliche Kündigungen gelten grundsätzlich die Fristen des § 622 BGB. Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sie sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit stufenweise bis auf sieben Monate. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können abweichende Regelungen enthalten und müssen deshalb vor jeder Kündigung geprüft werden. Eine außerordentliche Kündigung setzt dagegen einen wichtigen Grund voraus, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht.

Abmahnung

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich. Sie muss das beanstandete Verhalten konkret benennen und deutlich machen, dass bei einer Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Ob eine Abmahnung ausreicht oder weitere erforderlich sind, hängt vom konkreten Fehlverhalten und den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist deshalb auch hier eine saubere Dokumentation.

Sozialauswahl

Bei betriebsbedingten Kündigungen ist unter vergleichbaren Arbeitnehmern grundsätzlich eine Sozialauswahl vorzunehmen. Maßgeblich sind nach § 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. Gleichzeitig kann es Gründe geben, einzelne Arbeitnehmer wegen berechtigter betrieblicher Interessen aus der Auswahl herauszunehmen. Fehler bei der Vergleichsgruppe, der Gewichtung der Kriterien oder der Dokumentation können die Wirksamkeit der Kündigung gefährden.

Was Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Nürnberg erwartet

Für Kündigungsschutzklagen in der Region ist das Arbeitsgericht Nürnberg zuständig. Der Gerichtsbezirk umfasst die kreisfreien Städte Ansbach, Erlangen, Fürth, Nürnberg und Schwabach sowie die Landkreise Ansbach, Erlangen-Höchstadt, Fürth, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Nürnberger Land, Roth und Weißenburg-Gunzenhausen. Das Gericht verhandelt für den gesamten Bezirk an seinem Sitz in der Roonstraße 20 in Nürnberg.

Nach Eingang einer Klage setzt das Gericht eine Güteverhandlung an. In Kündigungssachen soll dieser erste Termin innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a Arbeitsgerichtsgesetz). Dort steht zunächst die Frage im Mittelpunkt, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist. Kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren im Kammertermin fortgesetzt, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte vertieft und, soweit erforderlich, Beweise erhoben werden.

Für Arbeitgeber bedeutet das wenig Vorbereitungszeit. Zwischen Klageeingang und erstem Gerichtstermin sollten Kündigungsgrund, Dokumentation und die Einhaltung von Form und Fristen deshalb vollständig aufgearbeitet sein. Eine Besonderheit kommt hinzu: In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz).

Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Nürnberg

Arbeitsrechtliche Beratung für Arbeitgeber in Nürnberg

Die arbeitsrechtliche Beratung im Haus liegt bei einer Fachanwältin für Arbeitsrecht, der einzigen Fachanwaltschaft in der Kanzlei. Schildern Sie uns die Ausgangslage in Ihrem Betrieb, wir sagen Ihnen zeitnah, welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Beratungstermin vereinbaren

Häufige Fragen von Arbeitgebern

Was Arbeitgeber wissen wollen, bevor sie eine Kündigung aussprechen.

Der richtige Kündigungsgrund richtet sich danach, wo die Ursache liegt. Personenbedingt ist eine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aus Gründen nicht mehr erbringen kann, die er selbst nicht beeinflussen kann, etwa bei langwieriger Erkrankung. Verhaltensbedingt ist sie bei einem steuerbaren Fehlverhalten, etwa wiederholtem Zuspätkommen oder verweigerter Arbeit, und braucht zuerst eine Abmahnung, außer bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Betriebsbedingt greift, wenn der Arbeitsplatz durch eine unternehmerische Entscheidung wegfällt, zum Beispiel durch eine Abteilungsschließung. Dann steht zusätzlich eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Beschäftigten an.

Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, an dem die kündigungsberechtigte Person im Betrieb von den maßgebenden Tatsachen vollständig erfährt, unabhängig vom Zeitpunkt des eigentlichen Vorfalls. Das ergibt sich aus § 626 Absatz 2 BGB. Erfährt zum Beispiel ein Geschäftsführer erst durch eine interne Meldung oder eine Ermittlung von einem Fehlverhalten, beginnen die zwei Wochen ab diesem Moment. Genau hier scheitern Arbeitgeber am häufigsten, weil sie mit weiteren Ermittlungen zögern, während die Frist bereits läuft, und sie am Ende versäumen, sodass die fristlose Kündigung unwirksam ist, auch wenn der Kündigungsgrund inhaltlich trägt.

Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger ist unwirksam, denn § 623 BGB verlangt für jede Kündigung die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Der häufigste Formfehler ist deshalb eine Kündigung, die nicht im Original unterschrieben und zugestellt wird. Ebenso wichtig ist die Vertretungsmacht der unterschreibenden Person, denn unterschreibt jemand ohne nachgewiesene Vollmacht, kann der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen, sodass sie rechtlich ins Leere geht.

Eine Abmahnung ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung fast immer Voraussetzung, weil sie dem Arbeitnehmer die Chance geben soll, sein Verhalten zu ändern. Ohne vorherige Abmahnung fehlt der Nachweis, dass eine Wiederholung trotz Warnung erfolgt ist. Entbehrlich ist die Abmahnung bei besonders schweren Pflichtverletzungen, bei denen dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erkennbar nicht zumutbar ist, etwa bei Diebstahl zulasten des Betriebs. Bei personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen ist eine Abmahnung in aller Regel nicht erforderlich, weil sich das Verhalten des Arbeitnehmers dort nicht ändern lässt. Die Grenze zwischen beiden Fällen ist im Einzelfall eng. Eine Prüfung vor der Kündigung lohnt sich deshalb.

Die Sozialauswahl vergleicht bei einer betriebsbedingten Kündigung alle Arbeitnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben und austauschbar sind. Maßgeblich sind nach § 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz vier Kriterien, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. Ausgewählt wird, wer bei diesen vier Kriterien in der Summe am wenigsten schutzwürdig ist. Die fachliche Leistung spielt dabei keine Rolle. Fehlt in der Auswahl auch nur eine vergleichbare Person, kann die gesamte Kündigung unwirksam sein.

Das größte Risiko liegt darin, dass ein Aufhebungsvertrag ohne wirksame Schriftform unwirksam ist, denn § 623 BGB verlangt die Schriftform auch für Auflösungsverträge. Setzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beim Abschluss unzulässig unter Druck, kann dieser den Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten. Anders als bei einer Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer binnen drei Wochen Klage erheben muss, gilt hier keine kurze Klagefrist. Die Anfechtung bleibt bis zu einem Jahr möglich, gerechnet ab dem Ende der Zwangslage (§ 124 BGB). Zugleich verhandelt der Arbeitnehmer aus einer stärkeren Position, weil er im Gegensatz zum Klageweg kein eigenes Prozessrisiko trägt. Abfindung, Fristen und Freistellung sollten deshalb vorab durchgerechnet sein, um in der Verhandlung nicht nachbessern zu müssen.

Kontakt

Kontakt aufnehmen

Schreiben Sie uns. Wir melden uns innerhalb eines Werktags bei Ihnen.

Oder rufen Sie uns an:

+49 911 569 61-0
contact@maxfeld.legal

Maxfeld.legal

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Leipziger Platz 21
90491 Nürnberg

Broschüre

Broschüre anfordern

Tragen Sie Ihre Kontaktdaten ein. Wir senden Ihnen die Broschüre umgehend per E-Mail zu.