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Insight

Unternehmensnachfolge im Mittelstand rechtssicher regeln

Übergabeweg, Zeitplan, Nachfolgeklauseln, Pflichtteil und Erbschaftsteuer-Verschonung im Mittelstand aufeinander abstimmen.

| Lesedauer 9 min. | Autor: Martin Neupert

Eine rechtssichere Unternehmensnachfolge verbindet die Übergabe innerhalb der Familie, an das Management oder an einen externen Käufer mit der steuerlichen Struktur sowie der Abstimmung von Gesellschaftsvertrag, Testament und Pflichtteil. Denn wenn diese Bereiche getrennt voneinander geplant werden, entstehen daraus leicht Widersprüche mit erheblichen Folgen. Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung in Bonn stehen von 2026 bis 2030 rund 186.000 Unternehmen zur Übergabe an, gut die Hälfte davon familienintern. Zunächst sollte daher geklärt werden, wer übernehmen kann und soll, bevor die gesellschafts- und erbrechtliche Struktur und darauf aufbauend die Steuerplanung erfolgen. Bei der Übertragung von Anteilen im Todesfall geht das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vor. Der Pflichtteil beträgt gemäß § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld und kann durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 BGB umgangen werden.

Familienintern, Management-Buy-Out oder Verkauf: welcher Weg trägt?

Die Wahl des Übergabewegs ist nicht nur eine Frage des Geschmacks, sondern hat Auswirkungen auf die gesamte rechtliche Architektur. Es stehen drei Grundmodelle zur Verfügung.

Bei der familieninternen Nachfolge wird das Unternehmen schrittweise durch vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten auf ein oder mehrere Kinder übertragen. So bleibt die Identität des Betriebs erhalten und es können die weitreichenden erbschaftsteuerlichen Verschonungen für Betriebsvermögen genutzt werden. Ihr rechtlicher Kern liegt in der Abstimmung von Übertragung, Testament und der Absicherung der nicht übernehmenden Geschwister. Voraussetzung ist, dass ein Nachfolger vorhanden, geeignet und bereit ist. Fehlt eines dieser drei Elemente, führt der Zwang zur Familienlösung eher zu Schaden als der offene Blick nach außen.

Beim Management-Buy-Out (MBO) wird das Unternehmen an bereits vorhandene Führungskräfte verkauft. Es ist die typische Lösung, wenn keine familieninterne Regelung möglich ist, das Management den Betrieb jedoch gut kennt. Der Vorteil ist die Kontinuität: Die Übergabe erfolgt an vertraute Personen, es gibt keinen „Fremdkörper” an der Spitze und die Unruhe bei Kunden und Belegschaft ist gering.

Die Schwierigkeit besteht in der Finanzierung. Das Management bringt in der Regel nicht den vollen Kaufpreis auf, weshalb sich die Finanzierung regelmäßig aus Bankdarlehen, Beteiligungskapital und einem Verkäuferdarlehen des abgebenden Inhabers zusammensetzt. Diese Bausteine müssen vertraglich miteinander verzahnt werden – von der Erwerbergesellschaft über den Kaufvertrag bis hin zur Besicherung.

In der Regel maximiert der Verkauf an einen externen Erwerber – ob strategischer Wettbewerber, Finanzinvestor oder ein einzelner Manager von außen (Management-Buy-In) – den Kaufpreis, löst aber die Bindung an die Familie. Der Verkauf läuft als klassischer M&A-Prozess mit Unternehmenskaufvertrag, Garantiekatalog und Freistellungen ab. Für Inhaber ohne Nachfolger und ohne übernahmefähiges Management ist dies oft der einzige Weg, um den Wert ihres Lebenswerks zu realisieren.

Häufig wird in Stufen entschieden: Zunächst erfolgt der ernsthafte Versuch einer Familienlösung, dann das MBO als Rückfalloption und zuletzt der externe Verkauf. Wichtig ist, die rechtlichen Weichen so zu stellen, dass ein Wechsel des Vorgehens möglich bleibt, statt sich früh in eine Struktur zu sperren, die nur ein Szenario bedient.

Wann sollte die Nachfolgeplanung beginnen?

Die Planung sollte deutlich früher beginnen als von vielen Inhabern vermutet. Ein Vorlauf von fünf bis zehn Jahren ist sinnvoll, um die wesentlichen steuerlichen, erbrechtlichen und operativen Gestaltungsspielräume tatsächlich zu nutzen. Zu beachten ist, dass mehrere gesetzliche Fristen erst ab der Übertragung laufen und sich später nicht nachholen lassen.

Nach § 16 in Verbindung mit § 14 ErbStG lassen sich die persönlichen Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer alle zehn Jahre neu ausschöpfen: 400.000 Euro je Kind und 500.000 Euro für den Ehegatten. Wer frühzeitig mit der Übertragung beginnt, kann diese in mehreren Tranchen gestalten und die Freibeträge somit zweimal nutzen, statt sie im Erbfall einmalig verfallen zu lassen. Die Behaltensfristen der Betriebsvermögensverschonung betragen fünf bzw. sieben Jahre. Sie müssen nach der Übertragung ungestört ablaufen, damit die Steuerbefreiung Bestand hat. Und der Pflichtteilsergänzungsanspruch weichender Angehöriger schmilzt gemäß § 2325 BGB erst über einen Zeitraum von zehn Jahren vollständig ab.

Diese Fristen beginnen jeweils mit der Übertragung. Wer erst kurz vor dem geplanten Rückzug oder im Erbfall handelt, kann sie nicht mehr vollständig nutzen. Hinzu kommt ein ebenso wichtiger operativer Faktor: Ein Nachfolger muss in die Verantwortung, Beziehungen und Entscheidungsfähigkeit hineinwachsen. Diese Rolle lässt sich nicht allein durch einen Vertrag übertragen. Eine gestaffelte Übergabe von Geschäftsführung, Stimmrechten und Anteilen verbindet deshalb steuerliche Planung mit einer kontrollierten operativen Nachfolge.

Wie sichern Gesellschaftsvertrag und Testament die Nachfolge gemeinsam ab?

Dies ist eine der häufigsten und teuersten Fehlerquellen. Für die Übertragung von Unternehmensanteilen im Todesfall hat das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Erbrecht. Ein Testament, das gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt, ist unwirksam. Wer in seinem Testament ein Kind zum Unternehmensnachfolger bestimmt, das der Gesellschaftsvertrag nicht als Gesellschafter zulässt, hat nichts geregelt und einen Konflikt vorprogrammiert.

Bei Personengesellschaften regeln die Nachfolgeklauseln des Gesellschaftsvertrags den Übergang. Ohne besondere Regelung scheidet ein verstorbener persönlich haftender Gesellschafter aus und die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Für den Kommanditisten ordnet § 177 HGB hingegen die Fortsetzung mit den Erben an. Der Gesellschaftsvertrag kann dieses Ergebnis jedoch in unterschiedliche Richtungen steuern.

Eine Fortsetzungsklausel hält die Gesellschaft ausschließlich unter den verbleibenden Gesellschaftern zusammen, während die Erben statt einer Beteiligung einen Abfindungsanspruch erhalten. Bei einer einfachen Nachfolgeklausel hingegen treten sämtliche Erben entsprechend ihren Erbquoten in die Gesellschafterstellung ein. Wenn nur ein bestimmter Personenkreis nachfolgen soll, beispielsweise ein einzelnes Kind oder fachlich qualifizierte Abkömmlinge, ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel erforderlich. Eine Eintrittsklausel funktioniert anders: Sie überträgt den Anteil nicht automatisch, sondern räumt einer benannten Person das Recht ein, in die Gesellschaft einzutreten. Bei der GmbH ist die Lage anders. Der Geschäftsanteil ist nach § 15 GmbHG frei vererblich und fällt zunächst in den Nachlass bzw. bei mehreren Erben in die Erbengemeinschaft. Die Satzung kann jedoch über Einziehungs- und Abtretungsklauseln bestimmen, dass der Anteil unerwünschter Erben gegen Abfindung eingezogen oder an den Wunschnachfolger abgetreten wird. Testament und Satzung müssen dasselbe Ergebnis vorsehen, sonst blockieren sie sich gegenseitig.

Abfindungsklauseln sind ein eigener Prüfpunkt. Eine gesellschaftsvertragliche Abfindung, die deutlich unter dem Verkehrswert liegt, entlastet zwar den fortführenden Nachfolger, kann aber steuerliche Folgen auslösen und in das Pflichtteilsgefüge hineinwirken. Solche Klauseln sollten nicht aus einem Mustervertrag übernommen, sondern durchgerechnet werden.

Welche Rolle spielt der Pflichtteil bei der Übergabe?

Der Pflichtteil ist der wunde Punkt fast jeder Familiennachfolge, bei der das Unternehmen an ein Kind geht und die Geschwister leer ausgehen sollen. Gemäß § 2303 BGB steht Abkömmlingen, dem Ehegatten und unter Umständen den Eltern ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu. Dieser Anspruch richtet sich auf Geld und bemisst sich am vollen Verkehrswert des Nachlasses. Das Unternehmen wird also nicht zum Buchwert, sondern zu dem bewertet, was es tatsächlich wert ist.

Bei einem ertragsstarken Unternehmen kann der Pflichtteil eines einzelnen weichenden Kindes bereits eine Größenordnung erreichen, die der Nachfolger nur durch hohe Ausschüttungen, Substanzentnahmen oder eine zusätzliche Finanzierung aufbringen kann. Somit entsteht aus einem erbrechtlichen Anspruch unmittelbar ein Liquiditäts- und Fortbestandsrisiko für den Betrieb.

Vermögen, das zu Lebzeiten übertragen wurde, ist dabei nicht aus der Welt. Gemäß § 2325 BGB werden Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet. Dieser Anspruch verliert jedoch mit der Zeit an Bedeutung: Die Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall voll berücksichtigt und danach je Jahr um ein Zehntel weniger, bis sie nach zehn Jahren vollständig unberücksichtigt bleibt. Eine wichtige Ausnahme betrifft den Ehegatten. Bei einer Schenkung unter Ehegatten beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe, in der Regel also mit dem Tod, sodass die Abschmelzung praktisch nicht greift.

Der belastbarste Weg, um den Konflikt vorab beizulegen, ist der notariell beurkundete Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB, der üblicherweise gegen eine Abfindung zu Lebzeiten erfolgt. Dieser kann auf den Unternehmensanteil beschränkt werden, sodass die weichenden Kinder am Privatvermögen beteiligt bleiben und lediglich auf den unternehmensbezogenen Pflichtteil verzichten. Flankierend wirken güterrechtliche Gestaltungen und eine ausgewogene Verteilung des übrigen Vermögens. Wer die Geschwister fair, aber außerhalb des Betriebs abfindet, nimmt dem Pflichtteil seine zerstörerische Kraft.

Wie lässt sich die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen senken?

Das Erbschaftsteuerrecht privilegiert die Übertragung von produktivem Unternehmensvermögen erheblich. Die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG sind der Grund dafür, dass eine geordnete Nachfolge steuerlich oft weit günstiger ausfällt als ein ungeplanter Erbfall. Die Aufgabe des Anwalts besteht in der Strukturierung, damit die Voraussetzungen für diese Verschonung überhaupt erfüllt sind. Die konkrete Steuerberechnung erfolgt in Abstimmung mit dem Steuerberater und ist Teil der Vermögensnachfolgeplanung.

Es stehen zwei Modelle zur Wahl. Bei der Regelverschonung ist begünstigtes Betriebsvermögen zu 85 Prozent steuerfrei, sofern der Erwerb 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Voraussetzungen sind eine Behaltensfrist von fünf Jahren und die Einhaltung der Lohnsumme: Die Summe der Löhne darf über fünf Jahre hinweg 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenkontrolle ausgenommen. Für Betriebe mit sechs bis zehn Beschäftigten gilt eine reduzierte Mindestlohnsumme von 250 Prozent und für Betriebe mit elf bis 15 Beschäftigten eine von 300 Prozent.

Die Optionsverschonung stellt zwar 100 Prozent steuerfrei, verlangt dafür jedoch eine Behaltensfrist von sieben Jahren, eine Lohnsumme von 700 Prozent innerhalb von sieben Jahren sowie einen Verwaltungsvermögensanteil von höchstens 20 Prozent.

Zur Veranschaulichung: Bei einem begünstigten Betriebsvermögen von 10 Millionen Euro bleiben unter der Regelverschonung 8,5 Millionen Euro steuerfrei. Auf die verbleibenden 1,5 Millionen Euro ist nach Abzug der Freibeträge der Tarif der jeweiligen Steuerklasse anzuwenden. Dieses Rechenbeispiel dient allein der Illustration und ersetzt keine Berechnung im Einzelfall.

Es sind zwei Prüfpunkte vorab zu klären. Erstens der 90-Prozent-Test gemäß § 13b ErbStG. Wenn das übertragene Vermögen zu mindestens 90 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht, zum Beispiel aus vermieteten Immobilien, Wertpapieren oder überschüssiger Liquidität, entfällt die Verschonung vollständig. Junges Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb erst innerhalb von zwei Jahren vor der Übertragung zugeführt wurde, ist ohnehin nicht begünstigt.

Zweitens sind die Großerwerbe über 26 Millionen Euro zu nennen. Hier kann der Erwerber zwischen dem Abschmelzmodell des § 13c ErbStG und der Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG wählen. Beim Abschmelzmodell sinkt der Verschonungsabschlag je 750.000 Euro über der Schwelle um einen Prozentpunkt und entfällt bei rund 90 Millionen Euro vollständig. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung wird die Steuer erlassen, soweit der Erwerber sie nicht aus verfügbarem Vermögen tragen kann. Beide Varianten verlangen eine sehr genaue Planung der Vermögensverhältnisse.

Wozu braucht ein Familienunternehmen einen Beirat?

Ein Beirat kann die Führung gerade in der empfindlichsten Phase professionalisieren: während des Generationenwechsels. In mittelständischen Gesellschaften ist er rechtlich nicht vorgeschrieben, sondern lässt sich als fakultatives Gremium im Gesellschaftsvertrag frei ausgestalten. Inzwischen verfügen rund 78 Prozent der Familienunternehmen über einen Beirat, Aufsichts- oder Verwaltungsrat. Der Grund dafür ist praktisch: Ein gut besetztes Gremium bringt externe Kompetenz ein, moderiert zwischen den Familienstämmen und begleitet den Nachfolger, bis dieser die Führung sicher ausfüllt.

Die Bandbreite reicht vom rein beratenden Beirat ohne Entscheidungsbefugnis bis hin zu einem kontrollierenden Gremium mit echten Kompetenzen, wie etwa der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung oder Zustimmungsvorbehalten für größere Investitionen. Welche Variante geeignet ist, hängt davon ab, wie stark sich die Familie aus dem operativen Geschäft zurückzieht. Zieht sie sich vollständig zurück, übernimmt der Beirat die strategische Aufsicht über ein fremdgeführtes Unternehmen. Wenn ein Familienmitglied operativ tätig ist, sollten die externen Mitglieder die Mehrheit stellen, damit das Gremium unabhängig bleibt.

Entscheidend ist eine saubere Verankerung im Gesellschaftsvertrag: Die Zusammensetzung, Bestellung, Aufgaben und Rechte des Beirats müssen eindeutig geregelt sein, sonst entsteht entweder ein Gremium ohne Biss oder eines, das die Geschäftsführung lähmt. Wenn er richtig aufgesetzt ist, ist der Beirat die institutionelle Klammer, die eine Nachfolge über den Tag der Übergabe hinaus stabil hält.

Über den Autor

Martin Neupert
Martin Neupert
Partner · Immobilien und Beschaffung
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Martin Neupert berät Unternehmer und Investoren in den Bereichen Gesellschafts- und Immobilienrecht und regelt Unternehmens- und Vermögensnachfolgen, auch mit Bezug zu Mittel- und Osteuropa.

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Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge

Idealerweise sollte die Planung so früh wie möglich, realistisch fünf bis zehn Jahre vor der geplanten Übergabe, beginnen. Erst dieser Vorlauf lässt die maßgeblichen Fristen wirken: der Zehn-Jahres-Zeitraum für die erneute Nutzung der Schenkungsteuer-Freibeträge, die fünf- oder siebenjährige Behaltensfrist für die Verschonung des Betriebsvermögens und die zehnjährige Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Wer erst im Erbfall handelt, verliert diese Gestaltungsspielräume und überlässt die Übergabe der gesetzlichen Erbfolge.

Das hängt allein davon ab, ob es einen geeigneten und willigen Nachfolger in der Familie gibt. In diesem Fall erhält die familieninterne Übergabe die Identität des Betriebs und es können die weitreichenden erbschaftsteuerlichen Verschonungen genutzt werden. Fehlt ein solcher Nachfolger, ist der Zwang zur Familienlösung riskanter als der offene Blick nach außen: Ein Management-Buy-out sichert die Kontinuität mit dem bekannten Führungsteam, während ein externer Verkauf in der Regel den höchsten Preis erzielt. Die Entscheidung sollte sich am geeigneten Nachfolger ausrichten und nicht am Wunschbild.

Eine faire Beteiligung am Privatvermögen kann über einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB erfolgen, in der Regel gegen eine Abfindung zu Lebzeiten. Dieser Verzicht kann auf den Unternehmensanteil beschränkt werden. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Pflichtteil der weichenden Kinder, bemessen am vollen Verkehrswert des Unternehmens, den Nachfolger zu Substanzentnahmen oder Krediten zwingen und somit den Fortbestand des Unternehmens gefährden.

In vielen Fällen bleibt sie weitgehend aus. Gemäß den §§ 13a, 13b ErbStG ist begünstigtes Betriebsvermögen zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder auf Antrag zu 100 Prozent (Optionsverschonung) steuerfrei, sofern die Behaltensfrist und die Lohnsummenregelung eingehalten werden und der Verwaltungsvermögensanteil die festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Voraussetzung ist eine entsprechende Unternehmensstruktur. Die rechtliche Gestaltung sichert die Verschonung ab, die genaue Steuerberechnung erfolgt mit dem Steuerberater.

Dann greift die gesetzliche Erbfolge und die Anteile fallen den Erben gemeinschaftlich zu. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, die nur einstimmig handeln kann. Das kann ein Unternehmen schnell blockieren. Bei Personengesellschaften richtet sich der Übergang zusätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag, der dem Erbrecht vorgeht. Ohne eine passende Nachfolgeklausel kann dies zum Ausscheiden gegen bloße Abfindung führen. Streit, steuerliche Nachteile und im schlimmsten Fall die Zerschlagung sind typische Folgen einer fehlenden Regelung.

Das hängt vom Umfang ab, d. h. von der Zahl der Gestaltungsbausteine (Gesellschaftsvertrag, Testament, Übertragungsverträge, Pflichtteilsverzichte, Beiratsstatut), von der Komplexität der Vermögens- und Familienstruktur sowie vom Wert des Unternehmens. Üblich ist eine Honorarvereinbarung auf Zeit- oder Pauschalbasis. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Untergrenze. Vorab stimmen wir den Zuschnitt ab, sodass Aufwand und Nutzen der einzelnen Bausteine transparent sind, bevor die Umsetzung beginnt.

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