Wie wehren Lieferanten fremde Einkaufsbedingungen ab?
Zur Verteidigung gegen unliebsame Kundenbedingungen stehen drei Stufen zur Verfügung, die sich nach Verhandlungsmacht und Bedeutung der Geschäftsbeziehung staffeln.
Die erste Stufe ist die Abwehrklausel in den eigenen Verkaufs- oder Lieferbedingungen. Darin stellt der Lieferant klar, dass er ausschließlich zu seinen Bedingungen abschließt und der Geltung entgegenstehender Einkaufsbedingungen widerspricht. Eine solche Klausel verhindert, dass die Kundenbedingungen über den Umweg des letzten Wortes doch gelten, und stellt im Kollisionsfall den Rückgriff auf das Gesetzesrecht sicher. Sie ist die Grundausstattung eines jeden Lieferanten, kostet nichts und wirkt bei jeder Bestellung. Ihre Grenze liegt jedoch darin, dass sie nur die widersprechenden Klauseln neutralisiert. Ein positives Verhandlungsergebnis erzielt sie nicht.
In der zweiten Stufe werden die kritischen Punkte individuell vereinbart. Was individuell ausgehandelt wurde, hat Vorrang vor den AGB und unterliegt nicht der strengen Inhaltskontrolle. Somit eröffnet es Gestaltungsspielraum in beide Richtungen. Für den Lieferanten lohnt es sich, die wenigen wirklich schmerzhaften Klauseln – etwa zum Zahlungsziel, zur Haftungsobergrenze, zur Vertragsstrafe und zur Freistellung – gezielt herauszugreifen und individuell zu regeln, statt das gesamte Klauselwerk zu bekämpfen. Ein ausgehandelter Haftungsdeckel oder eine auf das eigene Verschulden begrenzte Freistellung sind wertvoller als der abstrakte Hinweis auf die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel.
Die dritte Stufe ist der Rahmenvertrag. Bei dauerhaften Lieferbeziehungen ist es sinnvoll, die Konditionen einmalig in einem verhandelten Rahmenvertrag festzulegen. Dieser geht den Einzelbestellungen und den beiderseitigen AGB vor. Er schafft Rechtssicherheit für beide Seiten, beendet den wiederkehrenden Streit um die Geltung der Klauselwerke und erlaubt es, Qualitätssicherung, Haftung, Werkzeuge, Compliance und Preisanpassung in einem stimmigen Gefüge zu regeln. Er ist der Regelfall, sobald Volumen und Dauer der Beziehung den Aufwand rechtfertigen.
Welche Stufe die richtige ist, hängt von der jeweiligen Verhandlungsmacht ab. Gegenüber einem Großkunden, dessen Umsatz das Vielfache des eigenen ausmacht, ist die vollständige Ablehnung seiner Bedingungen selten durchsetzbar. Realistischer ist es, die wirtschaftlich wichtigsten und rechtlich angreifbarsten Klauseln zu identifizieren und für diese eine individuelle Lösung zu erreichen, während die Abwehrklausel im Hintergrund die übrigen Kollisionen auffängt. Genau diese Priorisierung, also die Trennung zwischen dem, was man hinnehmen kann, und dem, was verhandelt werden muss, ist der Kern anwaltlicher Vertragsprüfung auf Lieferantenseite.