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Insight

Einkaufsbedingungen von Großkunden

Was Lieferanten prüfen und verhandeln sollten: Die gefährlichsten Kundenklauseln, ihre Grenzen nach § 307 BGB und wie Lieferanten sie abwehren.

| Lesedauer 7 min. | Autor: Martin Neupert

Die Einkaufsbedingungen von Großkunden verschieben Risiken meist einseitig auf die Lieferanten. Dies geschieht beispielsweise durch lange Zahlungsziele, weitreichende Freistellungspflichten, Vertragsstrafen und verschärfte Rügefristen. Ein erheblicher Teil dieser Klauseln hält einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB jedoch nicht stand, wodurch sich für Lieferanten ein Verhandlungshebel ergibt. Kollidieren Einkaufs- und Verkaufsbedingungen, so gelten gemäß der Restgültigkeitstheorie nur die übereinstimmenden Regelungen. Widersprechende Klauseln werden aufgehoben und das dispositive Gesetzesrecht tritt an ihre Stelle.

Welche Einkaufsbedingungen gelten überhaupt im Vertrag?

Zunächst die aus praktischer Sicht wichtigste Frage: Die Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht automatisch, nur weil sie auf der Bestellung abgedruckt oder verlinkt sind. Im unternehmerischen Verkehr werden AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn die andere Seite ihrer Geltung nicht widerspricht und sie zumutbar zur Kenntnis nehmen konnte.

Wenn beide Parteien eigene Bedingungen verwenden, also der Kunde seine Einkaufsbedingungen und der Lieferant seine Verkaufs- oder Lieferbedingungen, kollidieren diese. Nach der heute herrschenden Restgültigkeitstheorie setzt sich in diesem Fall jedoch nicht das zeitlich letzte Klauselwerk durch. Vielmehr gilt der Vertrag mit den übereinstimmenden Regelungen. Soweit sich die Bedingungen widersprechen, werden sie aufgehoben und es tritt das dispositive Gesetzesrecht an ihre Stelle.

Für Lieferanten bedeutet das zweierlei. Erstens gilt selten, dass die Kundenbedingungen vollständig Anwendung finden. In umstrittenen Punkten greift oft das ausgewogenere Gesetzesrecht. Zweitens ist es riskant, sich darauf zu verlassen, denn welche Klauseln übereinstimmen und welche sich aufheben, ist im Streitfall auslegungsbedürftig. Wer Klarheit will, widerspricht den fremden Bedingungen aktiv und bringt die eigenen ein, statt auf die Kollisionsregeln zu vertrauen.

Welche Klauseln in Kunden-Einkaufsbedingungen sind für Lieferanten am gefährlichsten?

Lange Zahlungsziele sind besonders spürbar. Fristen von 60, 90 oder mehr Tagen belasten die Liquidität des Lieferanten und wirken wirtschaftlich wie ein erzwungener Kredit an den Kunden. § 271a BGB und die auch im B2B-Bereich unmittelbar relevante Wertung des § 308 Nr. 1a BGB setzen solchen Regelungen Grenzen. Je länger die Frist ist und je einseitiger sie vorgegeben wird, desto größer sind das rechtliche und das wirtschaftliche Risiko.

Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf Vertragsstrafen, Freistellungen und verschärfter Mängelhaftung. Pauschale Vertragsstrafen für Lieferverzug können angreifbar sein, wenn eine Verschuldensanforderung fehlt, die Tagesquote zu hoch ist oder die Obergrenze unzureichend ist. Unbegrenzte Freistellungen für Produkthaftung, Schutzrechtsverletzungen oder Rückrufkosten überschreiten häufig den Verantwortungsbereich des Lieferanten. Ebenfalls kritisch zu sehen sind Klauseln, die die Rügeobliegenheit des Kunden praktisch aufheben oder dem Lieferanten mittels einer Qualitätssicherungsvereinbarung die gesamte Wareneingangsprüfung übertragen.

Auch das Werkzeug- und Beistellungseigentum verdient Aufmerksamkeit. Oft bleibt das Eigentum beim Kunden, während der Lieferant für Aufbewahrung, Wartung, Versicherung und das Untergangsrisiko aufkommt. Abtretungsverbote können die Forderungsfinanzierung über Factoring zusätzlich erschweren, auch wenn § 354a HGB ihre Wirkung bei Geldforderungen begrenzt.

Schließlich werden Compliance- und Lieferkettenpflichten immer weiter in die Vorlieferkette hinein verlagert. Audit-, Nachweis- und Freistellungspflichten sind jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie auf den Einflussbereich des jeweiligen Lieferanten zugeschnitten sind. Einseitige Änderungsrechte des Kunden bezüglich Mengen, Terminen, Spezifikationen oder Preisen sind besonders problematisch, da sie dem Lieferanten die Kalkulationsgrundlage entziehen.

Welche dieser Klauseln sind nach § 307 BGB unwirksam?

Auch Einkaufsbedingungen zwischen Unternehmen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die §§ 308 und 309 BGB finden zwar keine unmittelbare Anwendung, ihre Wertungen fließen jedoch in die Prüfung ein. Eine wichtige Ausnahme bilden die Regeln zu unangemessen langen Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen. Maßgeblich ist stets, ob die Klausel wesentliche Grundgedanken des Gesetzes einseitig zulasten des Lieferanten verschiebt.

Insbesondere die verschuldensunabhängige Schadenshaftung, Vertragsstrafen ohne angemessene Obergrenze und formularmäßig sehr lange Zahlungsziele sind angreifbar. Auch eine vollständige Ausschaltung oder übermäßige Verschärfung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB kann die Interessen des Lieferanten unangemessen beeinträchtigen. § 354a HGB schützt bei Abtretungsverboten die Forderungsfinanzierung, da die Abtretung einer Geldforderung im beiderseitigen Handelsgeschäft trotz Verbots grundsätzlich wirksam bleibt.

Bei Compliance-Klauseln kommt es auf die Reichweite und den Verantwortungsbereich an. Wenn der Lieferant beispielsweise für sämtliche Vorlieferanten einstehen oder sämtliche Audit- und Schulungskosten übernehmen muss, kann die Regelung überzogen sein. Ist eine Klausel unwirksam, fällt sie weg und wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt. Der übrige Vertrag bleibt bestehen. Praktisch ist es dennoch besser, die Unwirksamkeit als Verhandlungsargument zu nutzen, statt erst im Streit darauf angewiesen zu sein.

Wie kommen fremde Einkaufsbedingungen in den Vertrag, und wo liegt die Falle?

Viele Lieferanten unterschätzen, wie schnell fremde Bedingungen wirksam werden können. Besonders tückisch sind zwei Konstellationen.

Die erste ist die Kollision der Klauselwerke, auch Battle of Forms genannt. Bestellt der Kunde unter Verweis auf seine Einkaufsbedingungen und der Lieferant bestätigt unter Verweis auf seine Verkaufsbedingungen, so entsteht kein Vertrag zu den zuletzt genannten Bedingungen, sondern es entsteht der oben beschriebene Kollisionszustand: Übereinstimmende Regelungen gelten, widersprechende Regelungen heben sich auf und Lücken werden durch das Gesetz gefüllt. Wer jedoch nichts unternimmt und die Ware widerspruchslos liefert, riskiert, dass einzelne Kundenklauseln doch als vereinbart gelten.

Die zweite Möglichkeit ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Schickt der Kunde nach einer mündlichen oder vorläufigen Einigung ein Schreiben, das den Vertragsinhalt einschließlich seiner Einkaufsbedingungen zusammenfasst, und der Lieferant reagiert nicht darauf, kann dieses Schweigen unter Kaufleuten als Zustimmung gelten. In diesem Fall kommt der Vertrag mit dem im Schreiben festgehaltenen Inhalt zustande, auch wenn dieser vom Besprochenen abweicht. Für Lieferanten bedeutet das: Ein Bestätigungsschreiben des Kunden, das nicht dem Vereinbarten entspricht, darf nicht unbeantwortet bleiben. Wer abweichenden Inhalten nicht unverzüglich widerspricht, riskiert, an sie gebunden zu sein.

Wie wehren Lieferanten fremde Einkaufsbedingungen ab?

Zur Verteidigung gegen unliebsame Kundenbedingungen stehen drei Stufen zur Verfügung, die sich nach Verhandlungsmacht und Bedeutung der Geschäftsbeziehung staffeln.

Die erste Stufe ist die Abwehrklausel in den eigenen Verkaufs- oder Lieferbedingungen. Darin stellt der Lieferant klar, dass er ausschließlich zu seinen Bedingungen abschließt und der Geltung entgegenstehender Einkaufsbedingungen widerspricht. Eine solche Klausel verhindert, dass die Kundenbedingungen über den Umweg des letzten Wortes doch gelten, und stellt im Kollisionsfall den Rückgriff auf das Gesetzesrecht sicher. Sie ist die Grundausstattung eines jeden Lieferanten, kostet nichts und wirkt bei jeder Bestellung. Ihre Grenze liegt jedoch darin, dass sie nur die widersprechenden Klauseln neutralisiert. Ein positives Verhandlungsergebnis erzielt sie nicht.

In der zweiten Stufe werden die kritischen Punkte individuell vereinbart. Was individuell ausgehandelt wurde, hat Vorrang vor den AGB und unterliegt nicht der strengen Inhaltskontrolle. Somit eröffnet es Gestaltungsspielraum in beide Richtungen. Für den Lieferanten lohnt es sich, die wenigen wirklich schmerzhaften Klauseln – etwa zum Zahlungsziel, zur Haftungsobergrenze, zur Vertragsstrafe und zur Freistellung – gezielt herauszugreifen und individuell zu regeln, statt das gesamte Klauselwerk zu bekämpfen. Ein ausgehandelter Haftungsdeckel oder eine auf das eigene Verschulden begrenzte Freistellung sind wertvoller als der abstrakte Hinweis auf die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel.

Die dritte Stufe ist der Rahmenvertrag. Bei dauerhaften Lieferbeziehungen ist es sinnvoll, die Konditionen einmalig in einem verhandelten Rahmenvertrag festzulegen. Dieser geht den Einzelbestellungen und den beiderseitigen AGB vor. Er schafft Rechtssicherheit für beide Seiten, beendet den wiederkehrenden Streit um die Geltung der Klauselwerke und erlaubt es, Qualitätssicherung, Haftung, Werkzeuge, Compliance und Preisanpassung in einem stimmigen Gefüge zu regeln. Er ist der Regelfall, sobald Volumen und Dauer der Beziehung den Aufwand rechtfertigen.

Welche Stufe die richtige ist, hängt von der jeweiligen Verhandlungsmacht ab. Gegenüber einem Großkunden, dessen Umsatz das Vielfache des eigenen ausmacht, ist die vollständige Ablehnung seiner Bedingungen selten durchsetzbar. Realistischer ist es, die wirtschaftlich wichtigsten und rechtlich angreifbarsten Klauseln zu identifizieren und für diese eine individuelle Lösung zu erreichen, während die Abwehrklausel im Hintergrund die übrigen Kollisionen auffängt. Genau diese Priorisierung, also die Trennung zwischen dem, was man hinnehmen kann, und dem, was verhandelt werden muss, ist der Kern anwaltlicher Vertragsprüfung auf Lieferantenseite.

Was bedeutet die Compliance- und LkSG-Überwälzung aktuell für Lieferanten?

Einen eigenen Blick verdient die Überwälzung von Lieferkettenpflichten, da sich die Rechtslage derzeit verändert. Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) befindet sich in einer Übergangsphase: Die Berichtspflichten sind ausgesetzt und die Durchsetzung ist zurückgefahren. Zudem plant der Gesetzgeber, das LkSG durch ein Gesetz über internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen, welches die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD umsetzt. Die Pflichten dieser Richtlinie greifen für die unmittelbar erfassten großen Unternehmen ohnehin erst in den kommenden Jahren.

Trotz der Entspannung auf Regulierungsebene bleiben die vertraglichen Weitergabeklauseln in den Einkaufsbedingungen bestehen. Sie wirken unabhängig davon, ob der Kunde selbst noch unmittelbar gesetzlich verpflichtet ist. Für Lieferanten bedeutet das: Die Pflicht entsteht heute über den Vertrag, nicht über das Gesetz. Umso wichtiger ist daher die AGB-rechtliche Grenze.

Eine Klausel, die dem Lieferanten die lückenlose Verantwortung für alle Vorlieferanten auferlegt, ihn zu einer unbegrenzten Freistellung verpflichtet oder ihm sämtliche Audit- und Schulungskosten überträgt, kann ihn unangemessen benachteiligen. Angemessen ist es hingegen, die eigenen Sorgfaltspflichten auf den eigenen Einflussbereich zu begrenzen, Kosten fair zu teilen und Freistellungen auf eigenes Verschulden zu beschränken. Dies lässt sich verhandeln, gerade weil die gesetzliche Grundlage der Überwälzung derzeit in Bewegung ist.

Über den Autor

Martin Neupert
Martin Neupert
Partner · Immobilien und Beschaffung
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Martin Neupert berät Unternehmen und Einkaufsorganisationen in allen Fragen des Beschaffungs-, Liefer- und Vertriebsrechts. Sein Leistungsspektrum reicht dabei von der Lieferantenstruktur und den Vertragsstandards bis zu Qualitäts- und Haftungsfragen in der Lieferkette.

Nahaufnahme eines weißen Brückenbogens mit diagonalen Streben vor klarem Himmel

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Häufige Fragen

Wenn Kunde und Lieferant jeweils eigene Bedingungen verwenden, die sich widersprechen, gilt nach der herrschenden Restgültigkeitstheorie keiner der beiden Texte vollständig. Der Vertrag kommt mit den übereinstimmenden Regelungen zustande. Soweit sich die Klauseln widersprechen, heben sie sich auf und es tritt das dispositive Gesetzesrecht an ihre Stelle. Es setzt sich also nicht automatisch das zuletzt übersandte Klauselwerk durch.

Ja, ein Lieferant ist nicht verpflichtet, fremde Einkaufsbedingungen zu akzeptieren. Er kann ihrer Geltung durch eine Abwehrklausel in den eigenen Bedingungen widersprechen, einzelne Punkte individuell aushandeln oder den gesamten Rahmen in einem Rahmenvertrag neu regeln. Ob eine Ablehnung durchsetzbar ist, hängt von der jeweiligen Verhandlungsmacht ab. Rechtlich zulässig ist sie jedoch immer.

Unwirksam sind gemäß § 307 BGB Klauseln, die den Lieferanten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Typische Beispiele hierfür sind die verschuldensunabhängige Mängelhaftung, pauschale oder unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen, unangemessen lange Zahlungsziele, der vollständige Ausschluss oder die überzogene Verschärfung der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB, unbegrenzte Freistellungen und einseitige Leistungsbestimmungsrechte ohne sachliche Grenze. Eine unwirksame Klausel fällt weg und es tritt das Gesetzesrecht an ihre Stelle.

Gemäß § 271a BGB ist ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen nur wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und den Lieferanten nicht grob unbillig benachteiligt. In vorformulierten Einkaufsbedingungen gilt jedoch ein strengerer Maßstab: Gemäß § 308 Nr. 1a BGB, der gemäß § 310 Abs. 1 BGB auch unmittelbar zwischen Unternehmern gilt, wird eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen im Zweifel als unangemessen lang vermutet. Ein sehr langes Zahlungsziel, das einseitig in AGB gesetzt wurde, ist daher angreifbar.

Für Geldforderungen gilt § 354a HGB. Demnach ist die Abtretung einer Geldforderung trotz eines vertraglichen Abtretungsverbots wirksam, wenn es sich bei dem Geschäft um ein Handelsgeschäft für beide Seiten handelt. Ein Lieferant kann seine Forderung somit an ein Factoring-Institut oder seine Bank abtreten, selbst wenn die Einkaufsbedingungen dies untersagen. Der Kunde darf weiterhin nur mit befreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger zahlen.

Einkaufsbedingungen sind die AGB des Käufers und formulieren dessen Interessen. Verkaufs- oder Lieferbedingungen sind dagegen die AGB des Verkäufers und schützen die Interessen der Lieferantenseite. Beide regeln typischerweise dieselben Themen wie Haftung, Gewährleistung, Zahlung und Eigentum, jedoch mit entgegengesetzter Stoßrichtung. Treffen sie aufeinander, kollidieren sie und es gelten die oben beschriebenen Regeln zur Auflösung des Widerspruchs.

Nein, eine gesonderte Unterschrift ist keine rechtliche Voraussetzung dafür, dass Bedingungen gelten. Umgekehrt ist niemand gezwungen, sie zu akzeptieren. Es ist sinnvoll, die Bedingungen vor Vertragsschluss zu prüfen, gefährliche und unwirksame Klauseln zu identifizieren und die wirtschaftlich wichtigsten Punkte zu verhandeln, statt blanko zuzustimmen. Bei laufenden Lieferbeziehungen empfiehlt sich ein ausgehandelter Rahmenvertrag, der die Einzelbestellungen und die gegenseitigen AGB ersetzt.

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