LkSG und CSDDD sind zwei unterschiedliche Rechtsstufen
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist deutsches Recht, das unmittelbar gilt. Es verpflichtet erfasste Unternehmen dazu, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken in angemessener Weise zu steuern. Die Pflichten beziehen sich abgestuft auf den eigenen Geschäftsbereich, die unmittelbaren Zulieferer und bei substantiierter Kenntnis auch auf die mittelbaren Zulieferer. Das Gesetz verlangt jedoch nicht, dass jede Verletzung in einer globalen Lieferkette verhindert werden muss. Vielmehr verlangt es ein wirksames, risikobasiertes Sorgfaltsmanagement, das an Einflussvermögen, Art des Beitrags und Schwere des Risikos ausgerichtet ist.
Die CSDDD ist eine EU-Richtlinie, die zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die ursprüngliche Richtlinie (EU) 2024/1760 wurde durch die am 18. März 2026 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2026/470 wesentlich geändert. Für in der EU gegründete Unternehmen liegt die zentrale Schwelle nun bei mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoweltumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Auch oberste Mutterunternehmen entsprechender Gruppen sowie bestimmte Franchise- und Lizenzkonstellationen können erfasst sein. Für Unternehmen aus Drittstaaten gelten eigenständige Voraussetzungen, die an den in der Union erzielten Umsatz anknüpfen.
Die beiden Regime ähneln sich in ihrer risikobasierten Grundidee, decken sich aber weder beim Anwendungsbereich noch bei der Reichweite. So kann ein Unternehmen heute dem LkSG unterliegen, ohne später in den engeren persönlichen Anwendungsbereich der CSDDD zu fallen. Umgekehrt können internationale Gruppen durch die CSDDD erfasst werden, obwohl die deutsche Einheit allein die LkSG-Schwelle nicht erreicht.