Die sechs Klauseln mit dem größten Konfliktpotenzial
1. Haftung und höhere Gewalt
Die Haftung steht meist an erster Stelle. Im unternehmerischen Verkehr bestehen größere Gestaltungsspielräume als gegenüber Verbrauchern, doch die Wertungen des § 309 Nr. 7 BGB wirken über §§ 310 Abs. 1, 307 BGB in den B2B-Verkehr hinein: Ein umfassender Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auch zwischen Unternehmern unwirksam. Der Ausschluss der Haftung für Vorsatz scheitert bereits an § 276 Abs. 3 BGB. Ebenso unwirksam ist regelmäßig die Freizeichnung von der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), und zwar schon bei einfacher Fahrlässigkeit, soweit vertragstypische, vorhersehbare Schäden betroffen sind. Eine belastbare Regelung differenziert daher nach Verschuldensgrad, nach Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie nach besonderen Risikokategorien. Pauschale Begrenzungen auf den Auftragswert greifen zu kurz, wenn sie den typischen vorhersehbaren Schaden nicht abbilden; umgekehrt schafft unbegrenzte Haftung für Produktionsausfall, Rückrufkosten und sämtliche Folgeschäden ein unversicherbares Risiko.
Zur Haftung gehört die Kehrseite: die Entlastung bei höherer Gewalt. Der Vertrag sollte nicht nur Beispiele nennen, sondern die Rechtsfolgen regeln – Mitteilung, Nachweis, Schadensminderung, vorübergehende Leistungsbefreiung, Kostenverteilung und ein Kündigungsrecht bei länger anhaltender Störung. Engpässe bei Vorlieferanten, Preissteigerungen oder Personalmangel sind nicht automatisch höhere Gewalt. Der Vertrag muss erkennen lassen, welche Risiken jede Partei auch unter schwierigen Marktbedingungen selbst trägt. Wer die Entlastungstatbestände zu weit fasst, höhlt die Leistungspflicht aus und gerät wieder in die Kardinalpflichten-Problematik.
2. Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt schützt den Lieferanten bis zur Bezahlung, wirkt aber nur, wenn er wirksam vereinbart und in der Lieferkette umsetzbar ist. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) ist im unternehmerischen Verkehr grundsätzlich unbedenklich, wenn er mit Ausgleich des Saldos erlischt. Ein „Wiederaufleben“ für künftige Forderungen ist unwirksam. Der Konzernvorbehalt ist nach § 449 Abs. 3 BGB nichtig, allerdings nur, soweit er Drittforderungen sichert – die Vereinbarung wird auf ihren wirksamen Kern zurückgeführt. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt entscheiden Bestimmtheit der Vorausabtretung und der Schutz vor Übersicherung; eine unbeschränkte Abtretung der gesamten Weiterverkaufs- oder Werklohnforderung hält der Inhaltskontrolle nicht stand.
Praktisch häufiger als die Inhaltskontrolle ist das Einbeziehungsproblem: Enthalten die Einkaufsbedingungen eine Abwehrklausel oder kollidieren die Bedingungswerke, setzt sich allenfalls der einfache Eigentumsvorbehalt durch, weil der Abnehmer die nur bedingte Übereignung mit der Warenannahme konkludent akzeptiert. Erweiterte und verlängerte Formen fallen dann aus. Hinzu kommt: Dingliche Rechte werden grundsätzlich nach dem Recht des Belegenheitsstaats beurteilt – eine deutsche Klausel wirkt nicht in jedem Zielland gleich.
3. Gewährleistung
Gewährleistungsklauseln sind der zweite große Streitpunkt. Ein vollständiger Ausschluss der Rechte aus §§ 437, 634 BGB ist auch im kaufmännischen Verkehr regelmäßig unwirksam, ebenso die Bindung der Mängelrechte an ein Verschulden des Lieferanten oder die Verweisung auf Ansprüche gegen Dritte, wenn deren erfolglose Inanspruchnahme die Haftung nicht wieder aufleben lässt. Nacherfüllung und Rücktritt sind auch unter Kaufleuten praktisch unabdingbar; eine Beschränkung auf Nacherfüllung ist nur tragfähig, wenn Minderung und Rücktritt bei Fehlschlagen erhalten bleiben. Wer Waren liefert, die auf der letzten Marktstufe an Verbraucher gehen, muss zusätzlich den halbzwingenden Lieferantenregress (§§ 445a, 445b, 478 BGB) beachten: Abweichungen setzen einen gleichwertigen Ausgleich voraus.
Bei Fristen ist zu trennen. Der Verjährung nach § 438 BGB kommt Leitbildfunktion zu. Maßvolle Verkürzungen sind im B2B-Verkehr denkbar, wenn dem Abnehmer eine faire Chance bleibt, Mängel zu erkennen und Ansprüche geltend zu machen, während bei Bauwerken die Fünfjahresfrist auch im Handelsverkehr nicht angetastet werden darf. Rügefristen sind an § 377 HGB und § 307 BGB zu messen: Klauseln, die nicht zwischen offensichtlichen und verborgenen Mängeln unterscheiden, die Rüge auf den Zeitpunkt der Ablieferung beschränken oder extrem kurze Ausschlussfristen setzen, sind unwirksam. Umgekehrt kann der Besteller in seinen Einkaufsbedingungen die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht vollständig abbedingen.
4. Verzug
Verzugsklauseln leben von der Sanktion – und genau dort liegt das Risiko. Vertragsstrafen sind im unternehmerischen Verkehr grundsätzlich zulässig, weil § 309 Nr. 6 BGB nicht gilt und ihm insoweit auch keine Indizwirkung zukommt; sie unterliegen aber uneingeschränkt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, und § 348 HGB schützt die Klausel davor nicht. Unwirksam sind insbesondere unverhältnismäßig hohe Strafen, Strafen ohne Differenzierung nach Art, Gewicht und Dauer des Verstoßes sowie – ohne besonders gewichtige Gründe – der Verzicht auf das Verschuldenserfordernis. Bei Terminverzug hat sich eine doppelte Begrenzung etabliert: Tagessatz und Gesamthöhe müssen gedeckelt sein. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt; die zu hohe Strafe fällt ganz weg, und auch § 343 BGB hilft dann nicht.
Für Schadenspauschalen gilt ein eigener Maßstab: Die Wertung des § 309 Nr. 5 lit. a BGB wird über § 307 BGB auf den unternehmerischen Verkehr übertragen, die Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Der Hinweis auf die Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens muss im B2B-Verkehr nicht ausdrücklich aufgenommen werden, abgeschnitten werden darf der Gegenbeweis aber nicht. Eine Kumulation von Vertragsstrafe und Schadenspauschale ist auch im Handelsverkehr nicht durchsetzbar, und die Anrechnung nach §§ 340 Abs. 2, 341 Abs. 2 BGB ist in AGB nicht abdingbar.
5. Preisanpassung
Preisanpassungsklauseln sind kontrollfähige Preisnebenabreden und unterliegen § 307 BGB, weil ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vom Grundsatz abweicht, dass Leistung und Gegenleistung im Vertrag festgelegt werden. Entscheidend ist, dass der Vertragspartner Grund und Umfang möglicher Preissteigerungen bereits bei Vertragsschluss aus der Klausel selbst erkennen und eine vorgenommene Erhöhung an der Klausel messen kann. Kostenelementeklauseln sind bei Dauerlieferbeziehungen grundsätzlich anerkannt, verlangen aber die Offenlegung der maßgeblichen Kostenbestandteile und ihrer Gewichtung; unwirksam ist eine Klausel, die dem Verwender nicht nur den Ausgleich gestiegener Kosten, sondern eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils erlaubt oder auf betriebsinterne, für die Gegenseite nicht beschaffbare Daten verweist.
Robuster sind Klauseln, die an allgemein zugängliche, von den Parteien nicht beeinflussbare Indizes anknüpfen: Damit sind Grund, Umfang und Verfahren der Anpassung festgelegt, und der Verwender kann seine Marge nicht unkontrolliert ausweiten. Erforderlich ist ein Gleichlauf von Kostensteigerungen und Kostensenkungen nach demselben Maßstab und ohne zeitliche Verzögerung zulasten der Gegenseite. Detailtiefe ist kein Selbstzweck – zu komplexe Klauselwerke können ihrerseits intransparent werden. Neben dem AGB-Recht sind die Vorgaben des Preisklauselgesetzes einzuhalten; ob eine Indexierung zulässig ist, hängt von Vertragsart, Laufzeit und Ausgestaltung ab.
6. Rechtswahl
Die Rechtswahl entscheidet darüber, an welchem Maßstab alle vorstehenden Klauseln gemessen werden – und wird gerade deshalb häufig unterschätzt. Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht; die Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben. Eine Rechtswahl in AGB ist nicht per se unwirksam. Fehlt es an einer echten Auslandsberührung, weil alle übrigen Elemente des Sachverhalts in einem anderen Staat liegen, bleiben dessen zwingende Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO gleichwohl anwendbar – die Flucht aus der deutschen AGB-Kontrolle gelingt so nicht.
Zu klären ist stets das Verhältnis zum UN-Kaufrecht: Die Wahl deutschen Rechts umfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich das CISG, sodass ein Ausschluss ausdrücklich erfolgen muss. Umgekehrt wirkt die Wahl des CISG nur materiell-rechtlich; das ergänzend anwendbare staatliche Recht muss ohnehin bestimmt werden, ein Ausschluss jeglichen staatlichen Rechts ist nicht möglich. Rechtswahl-, Gerichtsstands- und Schiedsklausel sollten aufeinander abgestimmt sein – und über alle Dokumente hinweg identisch.