Handelsvertreter oder Vertragshändler: Welcher Vertriebstyp liegt vor?
Der Vertriebstyp entscheidet über das anwendbare Recht. Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Handelsvertreter handelt also im fremden Namen und auf fremde Rechnung und verdient eine Provision.
Der Vertragshändler, auch Eigenhändler genannt, arbeitet anders. Er kauft die Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und verkauft sie mit einer Handelsspanne weiter. Sein Vertrag ist im HGB nicht eigens geregelt. Das ist folgenreich, weil die Schutzvorschriften des Handelsvertreterrechts auf ihn nicht unmittelbar passen, sondern nur unter engen Voraussetzungen entsprechend gelten. Daneben kennt das Recht den Kommissionär (§ 383 HGB) und den Franchisenehmer, für die je eigene Regeln greifen.
Die Zuordnung ist keine Formfrage. Wer einen Partner vertraglich „Vertragshändler" nennt, ihn aber wie einen weisungsgebundenen Vertreter führt, riskiert, dass Gerichte das Verhältnis als Handelsvertretung behandeln, mit allen zwingenden Folgen. Umgekehrt begründet die bloße Bezeichnung als Handelsvertreter keinen Schutz, wenn der Partner tatsächlich das unternehmerische Absatzrisiko trägt. Maßgeblich ist die gelebte Ausgestaltung, nicht das Etikett.