Welche Rolle spielen Betriebsrat und Mitbestimmung?
Die Unterrichtung nach § 613a BGB richtet sich an die einzelnen Arbeitnehmer. Daneben können betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte bestehen. Betriebsänderungen können Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111 ff. BetrVG auslösen. Auch Übergangs- oder Restmandate des Betriebsrats sind zu prüfen.
Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) Wird ein Betrieb gespalten, bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit diese betriebsratsfähig sind und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem bereits ein Betriebsrat besteht (§ 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG).Der Betriebsrat hat dabei unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses eines neu gewählten Betriebsrats, spätestens sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung lässt sich die Frist um weitere sechs Monate verlängern (§ 21a Abs. 1 Sätze 3 und 4 BetrVG). Werden Betriebe oder Betriebsteile zusammengefasst, nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs das Übergangsmandat wahr (§ 21a Abs. 2 BetrVG). Beides gilt ausdrücklich auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt (§ 21a Abs. 3 BetrVG).Kein Übergangsmandat entsteht, wenn der Ursprungsbetrieb nach der Abspaltung seine Identität wahrt; dann behält der bisherige Betriebsrat für den fortbestehenden Betrieb uneingeschränkt sein Vollmandat. Das Übergangsmandat schließt nur die Schutzlücke, die entsteht, wenn ein Teil der Belegschaft aus dem Zuständigkeitsbereich des bisherigen Betriebsrats herausfällt.
Restmandat (§ 21b BetrVG) Geht der Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, bleibt der Betriebsrat nach § 21b BetrVG so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Das Restmandat setzt einen funktionalen Bezug zu den durch den Untergang der betrieblichen Organisation ausgelösten Aufgaben voraus. Es ist kein Vollmandat. Es kann über das Ende der regulären Amtszeit hinausgehen und endet erst, wenn keine offenen Verhandlungsgegenstände mehr bestehen.
Betriebsänderung und Massenentlassung. Der bloße Inhaberwechsel als solcher ist keine Betriebsänderung. Beteiligungspflichten nach §§ 111 ff. BetrVG entstehen erst, wenn eine der dort genannten Maßnahmen hinzutritt, etwa Stilllegung, Verlegung, Spaltung, Zusammenschluss oder eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation und wenn das Unternehmen in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt (§ 111 Satz 1 und 3 BetrVG). Sollen im Zuge der Transaktion Arbeitsverhältnisse beendet werden, sind zusätzlich die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG zu prüfen. Die Anzeige bei der Agentur für Arbeit muss erstattet sein, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.
Die verschiedenen Beteiligungsstränge verfolgen unterschiedliche Zwecke und dürfen nicht miteinander vermengt werden. Eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerunterichtung ersetzt keine Betriebsratsbeteiligung. Umgekehrt setzt ein Interessenausgleich die individuelle Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang.
Bei grenzüberschreitenden Gruppen können zusätzlich europäische Betriebsräte, Konzernbetriebsräte oder ausländische Arbeitnehmervertretungen betroffen sein. Der Zeitplan muss diese parallelen Beteiligungsstränge berücksichtigen.