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Betriebsübergang nach § 613a BGB

Betriebsübergänge früh erkennen, Arbeitnehmer richtig zuordnen und Transaktions- sowie Widerspruchsrisiken beherrschen.

| Lesedauer 7 min. | Autor: Karina Malancea

§ 613a BGB schützt Arbeitnehmer, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Der Erwerber tritt kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Abdingbar ist das für die Parteien eines Unternehmenskaufs nicht. Voraussetzung ist der Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität. Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft Arbeitgeberin; der bloße Gesellschafterwechsel ist deshalb grundsätzlich kein Betriebsübergang. Eine Kündigung, deren tragender Grund der Betriebsübergang ist, ist unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich (§ 613a Abs. 4 BGB). Die betroffenen Arbeitnehmer sind vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen zu unterrichten. Die einmonatige Frist für den schriftlichen Widerspruch läuft nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung. Über gehen nur Arbeitnehmer, die der übertragenen Einheit wirksam zugeordnet sind. Für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres fällig werden, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Erforderlich ist der Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit, die ihre Identität nach dem Inhaberwechsel bewahrt. Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/23/EG, die § 613a BGB zugrunde liegt, versteht darunter eine organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. Ob die Identität erhalten bleibt, wird anhand aller Umstände des Einzelfalls beurteilt.

Die maßgeblichen Kriterien gehen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. März 1986 – Rs. 24/85 (Spijkers) zurück: Art des Betriebs, Übergang der materiellen Betriebsmittel, Wert der immateriellen Aktiva, Übernahme der Hauptbelegschaft, Übergang der Kundschaft, Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang sowie Dauer einer etwaigen Unterbrechung. Kein Kriterium entscheidet allein, sie sind nach dem Zuschnitt der Einheit zu gewichten.  In einem betriebsmittelgeprägten Produktionsbetrieb geben regelmäßig Maschinen, Anlagen und Standort den Ausschlag, dort kann ein Übergang auch ohne jede Übernahme von Personal vorliegen. In einem betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb kann umgekehrt die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals genügen, das der Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat, während die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) und die reine Auftragsnachfolge keinen Betriebsübergang begründen.

Nicht maßgeblich ist die vertragliche Bezeichnung als Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag. Entscheidend ist die tatsächliche Fortführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, die bloße Möglichkeit einer unveränderten Fortsetzung genügt nicht.

Welche Transaktionen lösen typischerweise eine Prüfung aus?

Asset Deal. Werden einzelne Vermögensgegenstände, Verträge oder Betriebsteile übertragen, kann § 613a BGB eingreifen, wenn damit eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit übergeht. Die vertragliche Bezeichnung ist unerheblich; entscheidend ist die tatsächliche Umsetzung.

Share Deal. Der bloße Gesellschafterwechsel ist kein Betriebsübergang. Die Gesellschaft bleibt Arbeitgeberin; § 613a BGB findet keine Anwendung.

Outsourcing, Insourcing und Auftragneuvergabe. Wird eine bislang intern erledigte Funktion auf einen Dienstleister übertragen oder zurückgeholt oder wechselt ein Auftragnehmer, kommt es darauf an, ob eine identitätswahrende Einheit übergeht. Der bloße Verlust oder Gewinn eines Auftrags genügt nicht, entscheidend ist, ob er mit einer Personal-, Kunden- oder Betriebsmittelübernahme verbunden ist, die die Identität der Einheit erhält.

Restrukturierungen. Komplexere Umstrukturierungen müssen häufig in mehrere rechtliche Einheiten zerlegt werden. Ein Arbeitsverhältnis wird nur dann von einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang erfasst, wenn der Arbeitnehmer der übergehenden wirtschaftlichen Einheit wirksam zugeordnet war. Restrukturierungen müssen häufig in mehrere Einheiten zerlegt werden. Ein Arbeitsverhältnis wird nur dann vom Betriebs- oder Betriebsteilübergang erfasst, wenn der Arbeitnehmer vor dem Übergang der übergehenden wirtschaftlichen Einheit zugeordnet war. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Zuordnungsvoraussetzung im Urteil vom 21. März 2024 – 2 AZR 79/23 – ausdrücklich hervorgehoben. Nicht jeder Arbeitnehmer eines Unternehmens gehört deshalb automatisch zum übertragenen Betriebsteil.

Umwandlungen. Bei Verschmelzung, Spaltung und Ausgliederung geht das Vermögen kraft Gesetzes über. Die arbeitsrechtlichen Wirkungen bleiben davon unberührt. § 613a Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 BGB gelten nach § 35a Abs. 2 UmwG fort, für die Spaltung über die Verweisung in § 125 Abs. 1 UmwG. Diese Vorschrift trug bis zur Umwandlungsrechtsreform vom 1. März 2023 die Nummer § 324 UmwG; ältere Vertragsmuster und englischsprachige Literatur verweisen häufig noch darauf.

Betriebsübergang aus der Insolvenz. § 613a BGB gilt auch in der Insolvenz, jedoch mit einer durch das BAG entwickelten Haftungsbeschränkung: Für Ansprüche, die bei Insolvenzeröffnung bereits entstanden waren (Insolvenzforderungen), haftet der Erwerber nicht; für Ansprüche, die danach entstehen (Masseforderungen), haftet er uneingeschränkt. Rückständiges Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ist über Insolvenzgeld nach § 165 SGB III gesichert.

Was geschieht mit den Arbeitsverhältnissen?

Der neue Inhaber tritt nach § 613a Abs. 1 BGB in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten aus den zugeordneten Arbeitsverhältnissen ein. Dafür ist weder ein neuer Arbeitsvertrag noch die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich. Betriebszugehörigkeit, Vergütung, Urlaub und sonstige individualvertragliche Ansprüche bestehen grundsätzlich fort.

Sind Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, werden sie nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Inhaber und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Diese Sperre gilt nicht, wenn beim Erwerber ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung dieselben Gegenstände regelt; dann lösen dessen Regelungen die bisherigen ab (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). Vor Ablauf des Jahres darf außerdem geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder wenn bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit die Anwendung eines anderen Tarifvertrags vereinbart wird (§ 613a Abs. 1 Satz 4 BGB).

Praktisch entscheidend ist die Vorfrage, ob eine kollektive Regelung beim Erwerber kollektivrechtlich weitergilt oder nur nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert wird. Gilt sie kollektiv fort, weil der Betrieb als Einheit erhalten bleibt und der Erwerber derselben Bindung unterliegt, nimmt sie an späteren Änderungen teil. Transformierte Inhalte wirken dagegen in der Regel statisch weiter und können nur individualvertraglich, innerhalb der Jahressperre frühestens nach deren Ablauf, geändert werden. Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln gehen als Vertragsinhalt ohnehin über und können den Erwerber unabhängig von eigener Tarifbindung binden. 

Für bestimmte vor dem Übergang entstandene Verpflichtungen haften bisheriger und neuer Arbeitgeber nach § 613a Abs. 2 S. 1 BGB im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen an beide Schuldner halten. Der Unternehmenskaufvertrag kann die wirtschaftliche Last im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer verteilen, verändert die gesetzliche Außenhaftung gegenüber den Arbeitnehmern aber nicht.

Die Nachhaftung des Veräußerers ist doppelt begrenzt. Nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB haftet er als Gesamtschuldner nur für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres nach dem Übergang fällig werden. Wird eine solche Verpflichtung erst nach dem Übergang fällig, haftet er nach § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich nur anteilig, nämlich in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

ei einem Übergang zum 1. Juli haftet der Veräußerer für eine im Dezember fällige Jahressonderzahlung also regelmäßig nur zur Hälfte. Erlischt der Veräußerer durch Umwandlung, entfällt seine Nachhaftung ganz (§ 613a Abs. 3 BGB). Bei Spaltung tritt an ihre Stelle die gesamtschuldnerische Haftung der beteiligten Rechtsträger nach § 133 Abs. 1 UmwG; für den Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit im Spaltungsvertrag nicht zugewiesen wurde, ist sie nach § 133 Abs. 3 UmwG auf fünf Jahre begrenzt, bei Versorgungsverpflichtungen nach dem Betriebsrentengesetz auf zehn Jahre.

Darf wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden?

Eine Kündigung durch den bisherigen oder den neuen Inhaber ist nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, wenn der Betriebsübergang der tragende Grund ist. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt nach § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB unberührt. Auch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG lässt Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, ausdrücklich zu. Das Gesetz schützt daher nicht vor jeder Kündigung im zeitlichen Umfeld einer Transaktion.

Die Abgrenzung ist in der Praxis jedoch häufig schwierig. Wird eine Stelle aufgrund einer eigenständigen, tatsächlich umgesetzten Organisationsentscheidung abgebaut, kann eine betriebsbedingte Kündigung wirksam sein. Dient die Maßnahme dagegen lediglich dazu, Arbeitnehmer vor dem Übergang aus der Einheit zu entfernen, spricht viel für eine unzulässige Umgehung.

Käufer und Verkäufer sollten Personalmaßnahmen deshalb nicht isoliert vom Transaktionskonzept planen. Zeitpunkt, Entscheidungszuständigkeit und betriebliche Begründung müssen zusammenpassen.

Sonderfall Erwerberkonzept. Wird ein Betrieb aus der Insolvenz übertragen, ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht schon deshalb unwirksam, weil sie im Vorfeld des Übergangs ausgesprochen wird. Sie kann wirksam sein, wenn ihr ein verbindliches, bereits greifbare Formen angenommenes Erwerberkonzept zugrunde liegt, nach dem der Arbeitsplatz entfällt. Das Verfahren erleichtern §§ 125, 128 InsO: Kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich mit namentlicher Namensliste zustande, wird nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Sozialauswahl kann dann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden und ist nicht grob fehlerhaft, wenn dadurch eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO).

Wer muss die Arbeitnehmer unterrichten?

Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber muss die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform unterrichten. Nach § 613a Abs. 5 BGB sind der Zeitpunkt oder geplante Zeitpunkt, der Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen mitzuteilen.

Das Schreiben muss auf den konkreten Übergang zugeschnitten sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Veräußerer und Erwerber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass er sich über die Person des Übernehmers und über die gesetzlich genannten Umstände ein Bild machen kann, er soll eine ausreichende Wissensgrundlage erhalten, um sein Widerspruchsrecht ausüben oder darauf verzichten zu können. Es muss den Erwerber so bezeichnen, dass er identifizierbar ist, Gegenstand und Zeitpunkt des Übergangs benennen und den Grund in seinem wirtschaftlichen Kern erklären. Bei den rechtlichen Folgen sind der Eintritt des Erwerbers nach § 613a Abs. 1 BGB, das Schicksal tariflicher und betrieblicher Regelungen, die Haftungsverteilung nach § 613a Abs. 2 BGB und der Kündigungsschutz nach § 613a Abs. 4 BGB darzustellen. 

Hinzu kommt ein zutreffender Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB mit Frist, Form, Adressat und den Folgen eines Widerspruchs. Die einmonatige Widerspruchsfrist beginnt erst mit Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung; weder eine unterbliebene noch eine inhaltlich unzureichende Unterrichtung setzt die Frist in Gang. Die individuelle Unterrichtung tritt neben die Information der Arbeitnehmervertreter, die Art. 7 der Richtlinie 2001/23/EG verlangt und die das deutsche Recht über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats umsetzt.

Käufer und Verkäufer tragen gemeinsam das Risiko unzutreffender Informationen. Deshalb sollte das Schreiben nicht als rein arbeitsrechtlicher Annex behandelt werden. Transaktionsstruktur, Haftungsregelungen, kollektivrechtliche Lage und geplante Integration müssen vor Versand hinreichend feststehen.

Wann beginnt die Widerspruchsfrist?

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Inhaber erklärt werden, bedarf aber der Schriftform des § 126 BGB und damit einer eigenhändigen Unterschrift. Eine E-Mail genügt damit nicht. Für die Unterrichtung selbst reicht dagegen die Textform des § 126b BGB. Ein Widerspruch ist bereits vor dem Übergang möglich, sobald die Unterrichtung zugegangen ist.

Die Monatsfrist beginnt grundsätzlich mit Zugang einer Unterrichtung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Fehler, die für den Willensbildungsprozess des Arbeitnehmers regelmäßig ohne Bedeutung sind, hindern den Fristbeginn jedoch nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 21. März 2024 – 2 AZR 79/23 – ausdrücklich klargestellt. Nicht jede rechtliche Ungenauigkeit eröffnet daher ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht.

Fehlen dagegen wesentliche Angaben oder sind zentrale Folgen falsch dargestellt, kann die Frist offenbleiben. Ein später Widerspruch kann dann erhebliche Rückabwicklungsrisiken auslösen. Unter besonderen Umständen kann das Widerspruchsrecht auch verwirkt sein, jedoch sollte man sich bei der Transaktionsplanung darauf nicht verlassen.

Welche Folgen hat ein Widerspruch?

Durch einen wirksamen Widerspruch verbleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber. Das ist für den Arbeitnehmer nicht automatisch vorteilhaft. Hat der Verkäufer den Betrieb übertragen und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, kann eine betriebsbedingte Kündigung drohen. Der Arbeitnehmer sollte deshalb die wirtschaftliche Situation beider Arbeitgeber und die eigene Beschäftigungsperspektive kennen.

Für den Verkäufer können Widersprüche zu ungeplanten Restbelegschaften und Annahmeverzugsrisiken führen. Der Käufer muss mit Lücken in der vorgesehenen Organisation rechnen. Im Unternehmenskaufvertrag sollten daher Informationsprozess, Zuständigkeiten, Kostenfolgen und Umgang mit Widersprüchen geregelt werden.

Ein Widerspruch ist grundsätzlich weder teilbar noch an Bedingungen zu knüpfen. Er wirkt auf den Zeitpunkt des Übergangs zurück, sodass das Arbeitsverhältnis den bisherigen Arbeitgeber rückwirkend nie verlassen hat. Nach Eingang eines Widerspruchs muss deshalb schnell geklärt werden, welchem Arbeitgeber der Arbeitnehmer zugeordnet ist und wie Beschäftigung, Vergütung und Kommunikation fortgeführt werden.

Wie werden Arbeitnehmer einem Betriebsteil zugeordnet?

Bei der Übertragung eines Betriebsteils wechseln nur die Arbeitnehmer, die dieser wirtschaftlichen Einheit zugeordnet sind. Entscheidend ist nicht allein, für welchen Kunden oder an welchem Standort jemand zuletzt gearbeitet hat. Maßgeblich ist die organisatorische Einbindung vor dem Übergang.

Hilfreich sind Berichtslinien, Kostenstellen, Aufgabenprofile, Teamzugehörigkeit, Einsatzdauer und tatsächliche Zusammenarbeit. Mitarbeiter mit Querschnittsfunktionen wie IT, HR, Finanzen oder Einkauf lassen sich häufig nicht ohne Weiteres zuordnen. Eine rein prozentuale Aufteilung ihrer Arbeitszeit kann ein Indiz sein, ersetzt aber keine Gesamtbewertung.

Die Zuordnung sollte dokumentiert und zwischen Käufer und Verkäufer abgestimmt werden. Unklare Listen führen später zu Bestandsschutzklagen, Vergütungsansprüchen oder Streit darüber, wer die Person beschäftigen muss.

Zuordnung über einen Interessenausgleich absichern. Begleitet eine Umwandlung die Umstrukturierung und kommt ein Interessenausgleich nach § 112 BetrVG zustande, in dem die Arbeitnehmer namentlich einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, kann das Arbeitsgericht die Zuordnung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen (§ 35a Abs. 1 UmwG, für die Spaltung über § 125 Abs. 1 UmwG). Außerhalb von Umwandlungen gibt es diese Privilegierung nicht, dort entscheidet allein, ob sich die organisatorische Einbindung vor dem Übergang belegen lässt.

Welche Rolle spielen Betriebsrat und Mitbestimmung?

Die Unterrichtung nach § 613a BGB richtet sich an die einzelnen Arbeitnehmer. Daneben können betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte bestehen. Betriebsänderungen können Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111 ff. BetrVG auslösen. Auch Übergangs- oder Restmandate des Betriebsrats sind zu prüfen.

Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) Wird ein Betrieb gespalten, bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit diese betriebsratsfähig sind und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem bereits ein Betriebsrat besteht (§ 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG).Der Betriebsrat hat dabei unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses eines neu gewählten Betriebsrats, spätestens sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung lässt sich die Frist um weitere sechs Monate verlängern (§ 21a Abs. 1 Sätze 3 und 4 BetrVG). Werden Betriebe oder Betriebsteile zusammengefasst, nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs das Übergangsmandat wahr (§ 21a Abs. 2 BetrVG). Beides gilt ausdrücklich auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt (§ 21a Abs. 3 BetrVG).Kein Übergangsmandat entsteht, wenn der Ursprungsbetrieb nach der Abspaltung seine Identität wahrt; dann behält der bisherige Betriebsrat für den fortbestehenden Betrieb uneingeschränkt sein Vollmandat. Das Übergangsmandat schließt nur die Schutzlücke, die entsteht, wenn ein Teil der Belegschaft aus dem Zuständigkeitsbereich des bisherigen Betriebsrats herausfällt.

Restmandat (§ 21b BetrVG) Geht der Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, bleibt der Betriebsrat nach § 21b BetrVG so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Das Restmandat setzt einen funktionalen Bezug zu den durch den Untergang der betrieblichen Organisation ausgelösten Aufgaben voraus. Es ist kein Vollmandat. Es kann über das Ende der regulären Amtszeit hinausgehen und endet erst, wenn keine offenen Verhandlungsgegenstände mehr bestehen.

Betriebsänderung und Massenentlassung. Der bloße Inhaberwechsel als solcher ist keine Betriebsänderung. Beteiligungspflichten nach §§ 111 ff. BetrVG entstehen erst, wenn eine der dort genannten Maßnahmen hinzutritt, etwa Stilllegung, Verlegung, Spaltung, Zusammenschluss oder eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation und wenn das Unternehmen in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt (§ 111 Satz 1 und 3 BetrVG). Sollen im Zuge der Transaktion Arbeitsverhältnisse beendet werden, sind zusätzlich die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG zu prüfen. Die Anzeige bei der Agentur für Arbeit muss erstattet sein, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.

Die verschiedenen Beteiligungsstränge verfolgen unterschiedliche Zwecke und dürfen nicht miteinander vermengt werden. Eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerunterichtung ersetzt keine Betriebsratsbeteiligung. Umgekehrt setzt ein Interessenausgleich die individuelle Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang.

Bei grenzüberschreitenden Gruppen können zusätzlich europäische Betriebsräte, Konzernbetriebsräte oder ausländische Arbeitnehmervertretungen betroffen sein. Der Zeitplan muss diese parallelen Beteiligungsstränge berücksichtigen.

Wie sollte ein Betriebsübergang im Unternehmenskauf vorbereitet werden?

Die arbeitsrechtliche Due Diligence sollte nicht nur Arbeitsverträge erfassen. Zu prüfen sind die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten, die Zuordnung der Belegschaft, Tarifbindung und Nachwirkung, Betriebsvereinbarungen, Versorgungszusagen, Sonderkündigungsschutz, offene Streitigkeiten sowie Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge, deren statische oder dynamische Ausgestaltung beim Erwerber erhebliche Folgewirkungen haben kann. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes übergehen, welche Kollektivregelungen transformiert oder kollektivrechtlich fortgelten und welche Kosten beim Käufer dauerhaft verbleiben.

Im Kaufvertrag sollten Parteien den Informationsprozess, die Erstellung des Unterrichtungsschreibens, Haftungszuordnung, Mitarbeiterkommunikation und den Umgang mit Widersprüchen regeln. Diese Vereinbarungen wirken vor allem intern, zwingende Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen.

Die praktische Integration beginnt vor dem Übergang. Zugänge, Payroll-Anbindung, Datenschutz, Führungsverantwortung, Arbeitsmittel und Ansprechpartner müssen zum Stichtag funktionieren. Ein rechtlich vollzogener Übergang ohne operative Vorbereitung erzeugt vermeidbare Konflikte und belastet das Vertrauensverhältnis zur neu übernommenen Belegschaft.

Der Zeitplan entscheidet. Die Unterrichtung muss vor dem Übergang zugehen, die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB beginnt erst ab ihrem Zugang. Wer zwischen Unterrichtung und Stichtag weniger als einen Monat einplant, kennt das Widerspruchsverhalten erst nach dem Vollzug und trägt das Risiko ungeplanter Rückläufer. In der Praxis wird das Unterrichtungsschreiben deshalb als Anlage zum Kaufvertrag abgestimmt, unmittelbar nach der Unterzeichnung versandt und werden die Folgen von Widersprüchen über Freistellungen oder eine Kaufpreisanpassung geregelt.

Über die Autorin

Karina Malancea
Karina Malancea
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Karina Malancea ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie begleitet Arbeitgeber bei Betriebsübergängen, Outsourcing-Projekten und Restrukturierungen von der arbeitsrechtlichen Due Diligence bis zur Unterrichtung und Umsetzung.

Häufige Fragen zum Betriebsübergang nach § 613a BGB

Nein. Ein Share Deal ändert grundsätzlich nicht den Arbeitgeber. Bei einem Asset Deal oder Outsourcing ist zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht.

Nein. Die zugeordneten Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes über. Arbeitnehmer können dem Übergang jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen widersprechen.

Sie beträgt einen Monat ab Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung. Wesentliche Fehler im Unterrichtungsschreiben können verhindern, dass die Frist beginnt.

Der Übergang setzt keinen neuen Vertrag voraus. Änderungen können nur nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln vereinbart oder durchgesetzt werden.

Eine Kündigung gerade wegen des Übergangs ist unwirksam. Kündigungen aus eigenständigen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen bleiben grundsätzlich möglich.

Für bestimmte vor dem Übergang entstandene Verpflichtungen können bisheriger und neuer Arbeitgeber gesamtschuldnerisch haften. Die genaue Verteilung richtet sich nach § 613a Abs. 2 BGB und der Entstehungszeit des Anspruchs.

Die zwingenden Wirkungen gegenüber Arbeitnehmern lassen sich nicht vertraglich abbedingen. Der Kaufvertrag kann aber die wirtschaftlichen Risiken zwischen Käufer und Verkäufer verteilen.

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