Wer trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast und welche Kündigungsgründe gibt es?
Im Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes muss der Arbeitgeber die Tatsachen darlegen und beweisen, die die Kündigung bedingen. Das Gesetz unterscheidet in § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG Gründe in der Person, im Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Kündigungsart.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber muss der Arbeitgeber eine konkrete, nachvollziehbare Pflichtverletzung darlegen. Pauschale Wertungen wie „Vertrauensverlust" oder „mangelnde Leistungsbereitschaft" genügen nicht. Regelmäßig ist zudem eine einschlägige Abmahnung Wirksamkeitsvoraussetzung, es sei denn, die Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass eine Hinnahme auch ohne Vorwarnung ausgeschlossen ist oder eine Verhaltensänderung von vornherein nicht zu erwarten ist (etwa bei beharrlicher Arbeitsverweigerung oder schwerwiegenden Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers). Hat der Arbeitnehmer eine Abmahnung nicht gerichtlich angegriffen, ist er im Kündigungsschutzprozess gleichwohl nicht daran gehindert, den abgemahnten Sachverhalt zu bestreiten. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abmahnung verbleibt beim Arbeitgeber.
Bei der personenbedingten Kündigung, insbesondere wegen Krankheit, folgt die Prüfung einem dreistufigen Schema: Zunächst ist eine negative Zukunftsprognose darzulegen, die zeigt, dass auch künftig mit z.B. erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu rechnen ist. Konkreter Ausgangspunkt sind die Fehlzeiten der vergangenen Jahre, im Idealfall detailliert nach Zeiträumen belegt. Daran schließt sich die Darlegung erheblicher betrieblicher Beeinträchtigungen an, etwa wiederholte Betriebsablaufstörungen, notwendige Arbeitsumdisponierungen, erhebliche Lohnfortzahlungskosten oder die dauerhafte Notwendigkeit der anderweitigen Besetzung des Arbeitsplatzes. Auf dritter Stufe ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, soziale Verhältnisse und die Chancen des Arbeitnehmers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sind. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung. Sein Fehlen wirkt sich jedoch auf der Ebene der Darlegungslast sehr wohl aus. Hat der Arbeitgeber kein BEM durchgeführt, trifft ihn eine erhöhte Darlegungslast dahingehend, dass eine Weiterbeschäftigung auch unter geänderten Bedingungen oder auf einem anderen Arbeitsplatz ausgeschlossen war, ein pauschales Bestreiten genügt dann nicht.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die unternehmerische Maßnahme, den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und die Sozialauswahl erklären. Das Gericht ersetzt die unternehmerische Entscheidung nicht durch eine eigene Zweckmäßigkeitsprüfung, kontrolliert aber, ob sie tatsächlich umgesetzt wurde und den Arbeitsplatz entfallen lässt.