Worauf kommt es bei der Abgrenzung an?
Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Durchführung, deren Leitkriterien sich aus § 611a BGB und der Rechtsprechung ergeben. Für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen folgende Kriterien: - arbeitsbezogene Weisungen des Auftraggebers an das Fremdpersonal zu Zeit, Ort und Art der Tätigkeit, - Eingliederung in dessen Arbeitsabläufe, Schichtpläne, Teams und IT-Systeme, - Nutzung von Werkzeugen und Material des Auftraggebers, - Abrechnung nach Zeit statt nach Ergebnis, - Fehlen einer abgrenzbaren, abnahmefähigen Leistung. Für einen echten Werk- oder Dienstvertrag sprechen die Gegenbilder: ein definiertes Gewerk mit Abnahme und Gewährleistung, die eigene Organisation und Führung des Personals durch Vorarbeiter des Auftragnehmers, dessen unternehmerisches Risiko und eine ergebnisbezogene Vergütung.
Kein Einzelkriterium entscheidet allein und die Vertragsurkunde ist nur der Ausgangspunkt. Weicht die gelebte Praxis vom Vertrag ab, zählt die Praxis. Genau daran scheitern Konstruktionen, die im Einkauf als Werkvertrag verhandelt und im Betrieb als verlängerte Werkbank gelebt werden. Fachliche Konkretisierungen des Gewerks bleiben zulässig, eine arbeitsrechtliche Personalführung durch den Auftraggeber jedoch nicht. Diese Linie muss jede Führungskraft kennen, die mit Fremdpersonal arbeitet.