§ 17 KSchG im Überblick: Wann ist eine Anzeige Pflicht?
Anzeigepflichtig sind Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab diesen Schwellen:
- Betriebe mit mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten: mehr als 5 Entlassungen
- Betriebe mit mindestens 60 und weniger als 500 Beschäftigten: 10 % der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Entlassungen
- Betriebe mit mindestens 500 Beschäftigten: mindestens 30 Entlassungen
Maßgeblich ist die Zahl der regelmäßig Beschäftigten im einzelnen Betrieb. Gesetzestext: § 17 KSchG auf gesetze-im-internet.de
Wann werden die Schwellenwerte erreicht?
§ 17 Abs. 1 KSchG verknüpft drei Elemente: den einzelnen Betrieb, die Zahl der dort regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer und die innerhalb von 30 Kalendertagen geplanten Entlassungen. Eine Anzeige ist erforderlich, wenn in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen werden sollen. In Betrieben mit mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern liegt die Schwelle bei zehn Prozent der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmern. In Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern sind mindestens 30 Entlassungen anzeigepflichtig.
Maßgeblich ist der Betrieb, nicht ohne Weiteres das Unternehmen oder der Konzern. Bei mehreren Standorten muss deshalb zuerst der Betriebsbegriff geprüft werden. Zentral gesteuerte Personalmaßnahmen können mehrere getrennte Anzeigen erfordern. Zeitlich gestaffelte Kündigungswellen sind zusammenzurechnen, wenn sie in dasselbe 30-Tage-Fenster fallen. Reine Umgehungsgestaltungen sind riskant.