Wann ist die Konsultation abgeschlossen?
Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist sicher beendet, wenn der Betriebsrat eine abschließende Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG abgibt und diese der Anzeige beigefügt wird. Das Verfahren gilt auch dann als abgeschlossen, wenn die Betriebsparteien übereinstimmend festhalten, dass alle Einigungsversuche ausgeschöpft sind und das Verfahren beendet ist. Einer förmlichen Abschlusserklärung bedarf es allerdings nicht, maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber annehmen darf, es bestehe kein Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen mehr.
Liegt keine Stellungnahme vor, kann die Anzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG erstattet werden, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet hat und wenn er den Stand der Beratungen darlegt. Die Zweiwochenfrist bezieht sich dabei ausschließlich auf den frühestmöglichen Zeitpunkt der Anzeige, nicht auf das Ende des Konsultationsverfahrens selbst. Ein Betriebsrat kann das Verfahren durch eine vorzeitige abschließende Stellungnahme kürzer halten, nicht aber über zwei Wochen hinaus blockieren. Fehlen Pflichtangaben nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG in der Unterrichtung, ist das Konsultationsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall nicht auf § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG berufen, weil die Zweiwochenfrist mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht zu laufen begonnen hat. Der Arbeitgeber muss nicht unbegrenzt weiterverhandeln, wenn er den Betriebsrat vollständig unterrichtet und ihm ergebnisoffene Beratungen ernsthaft angeboten hat, der Betriebsrat aber nicht binnen zumutbarer Frist reagiert.
Ein Interessenausgleich nach §§ 111, 112 BetrVG beendet das Konsultationsverfahren und gilt als Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Das gilt für einen Interessenausgleich mit oder ohne Namensliste, sofern er eine hinreichend deutliche, integrierte Stellungnahme des Betriebsrats enthält. Der Interessenausgleich ersetzt jedoch nicht automatisch alle übrigen Anforderungen des Anzeigeverfahrens, insbesondere muss die Massenentlassungsanzeige selbst alle Muss-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG enthalten.