AGB-Kontrolle: welche Klauseln unwirksam sind
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind die Spielräume zwar größer als gegenüber Verbrauchern, grenzenlos sind sie aber nicht. Überraschende Klauseln werden bereits nicht Bestandteil des Vertrags. Unklare oder intransparente Regelungen sowie Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
Besonders häufig scheitern pauschale Haftungsausschlüsse, überzogene Vertragsstrafen, einseitige Änderungsrechte oder Regelungen, die wesentliche Vertragspflichten praktisch entwerten. Für den Verwender ist die Rechtsfolge regelmäßig ungünstig: Die Klausel wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß reduziert, sondern fällt weg. An ihre Stelle tritt das gesetzliche Recht, das wirtschaftlich deutlich schlechter passen kann als eine sorgfältig formulierte Regelung.