AGB-Kontrolle: welche Klauseln unwirksam sind
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 BGB vorformulierte Bedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt und für eine Vielzahl von Verträgen verwenden will. Die Bezeichnung ist nebensächlich. Auch „Rahmenvertrag“, „Bestellbedingungen“, „Supplier Terms“ oder ein wiederholt eingesetztes Vertragsmuster können AGB sein. Eine Unterschrift unter dem Dokument macht die Klauseln nicht automatisch zu individuell ausgehandelten Bedingungen.
Eine echte Individualvereinbarung setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kern der Regelung ernsthaft zur Disposition stellt und der Vertragspartner tatsächlich Einfluss nehmen kann. Die bloße Möglichkeit, Randpunkte zu ändern, ein Auswahlfeld anzukreuzen oder den Vertrag von der Rechtsabteilung freigeben zu lassen, reicht dafür regelmäßig nicht. Wer Standardklauseln verwendet, sollte daher von der AGB-Kontrolle ausgehen, statt auf die Überschrift „individuell verhandelt“ zu vertrauen.
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gelten die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB nach § 310 BGB nicht unmittelbar. Sie bleiben jedoch ein wichtiger Maßstab bei der Prüfung nach § 307 BGB. Unwirksam sind insbesondere Regelungen, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder nicht klar und verständlich sind. Branchenübung, Vertragstyp und Verhandlungsmacht können die Bewertung beeinflussen, ersetzen aber keine ausgewogene Klausel.
Überraschende Bestimmungen werden nach § 305c BGB gar nicht erst Vertragsbestandteil. Das betrifft ungewöhnliche Inhalte ebenso wie Klauseln, die an einer Stelle stehen, an der der Vertragspartner mit ihnen nicht rechnen muss. Eine weitreichende Haftungsbegrenzung in einer technischen Anlage oder eine automatische Vertragsverlängerung unter einer unauffälligen Überschrift kann deshalb bereits an der Platzierung scheitern. Mehrdeutige Formulierungen werden grundsätzlich zulasten des Verwenders ausgelegt.
Fällt eine Klausel aus, bleibt der Vertrag nach § 306 BGB im Übrigen meist wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt das Gesetz. Eine allgemeine „geltungserhaltende Reduktion“, bei der das Gericht die Klausel auf das gerade noch zulässige Maß zurückschreibt, gibt es nicht. Teilbare Klauseln können zwar in einem wirksamen Rest bestehen bleiben. Darauf sollte ein Vertragskonzept aber nicht gebaut werden.