Welche Klauseln sind gegenüber Lieferanten durchsetzbar?
Die Grenze zieht § 307 BGB. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Lieferanten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, insbesondere wenn sie mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht mehr zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet wird. Im unternehmerischen Verkehr ist das die maßgebliche Kontrollnorm, und die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB wirken als Indiz. Vier Bereiche verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Der Einkäufer will die kurze handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügefrist verlängern, um nicht schon bei geringer Verspätung sein Mängelrecht zu verlieren. Eine maßvolle Verlängerung ist zulässig, etwa die Konkretisierung der unverzüglichen Rüge auf einige Werktage. Eine Klausel, die die Rügepflicht faktisch beseitigt oder für den Lieferanten unkalkulierbar macht, verstößt dagegen gegen den Grundgedanken des § 377 HGB und ist unwirksam. Der umgekehrte Fall, dass Lieferanten in ihren Verkaufsbedingungen die Prüfpflicht des Käufers verschärfen, ist ebenfalls nur begrenzt wirksam.
Eigentumsvorbehalt. Die Abwehr des einfachen Eigentumsvorbehalts durch Einkaufsbedingungen ist im Grundsatz möglich, kollidiert aber mit dem Sicherungsinteresse des Lieferanten und wird im Battle of Forms meist auf das Gesetz zurückgeworfen. Umgekehrt sind Klauseln des Lieferanten, die einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt bis zur Tilgung sämtlicher künftiger Forderungen ausdehnen, nach gefestigter BGH-Rechtsprechung (BGHZ 137, 212) unwirksam, wenn sie zur Übersicherung führen. Der Einkäufer hat hier gute Argumente, sollte den Punkt aber nicht der Klauselkollision überlassen, sondern klar regeln.
Zahlungsziele. Hier liegt für den Einkäufer eine oft übersehene Falle. Lange Zahlungsziele in Einkaufsbedingungen begünstigen zwar den Besteller, benachteiligen aber den Lieferanten als Gläubiger der Entgeltforderung. Nach § 308 Nr. 1a BGB wird eine in AGB vorgesehene Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen (gerechnet ab Empfang der Gegenleistung oder Zugang der Rechnung) im Zweifel als unangemessen lang vermutet.
Diese Klauselkontrolle gilt unmittelbar auch im unternehmerischen Verkehr, weil § 308 Nr. 1a BGB anders als die übrigen Klauselverbote nicht von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB erfasst wird. § 271a BGB zieht die Grenze bei 60 Tagen: Eine längere Zahlungsfrist ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
Eine formularmäßige 90-Tage-Frist in Einkaufsbedingungen ist deshalb angreifbar. Wer lange Zahlungsziele durchsetzen will, muss sie individuell vereinbaren und sachlich rechtfertigen.
Vertragsstrafe und Freistellung. Vertragsstrafen für Lieferverzug sind ein wirksames Mittel, unterliegen aber der Angemessenheitskontrolle. Sie müssen der Höhe nach begrenzt sein, dürfen nicht außer Verhältnis zum Auftragswert stehen und sollten an schuldhaftes Verhalten anknüpfen. Fehlt eine Obergrenze oder summieren sich Tagessätze unbegrenzt, kippt die Klausel.
Freistellungsklauseln, die den Lieferanten verschuldensunabhängig und der Höhe nach unbegrenzt für jeden denkbaren Drittanspruch einstehen lassen, halten der Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand. Wirksam bleibt eine Freistellung, die an die Verantwortungssphäre des Lieferanten anknüpft, etwa an von ihm zu vertretende Produktfehler oder Schutzrechtsverletzungen.
Durchsetzbar sind Einkaufsbedingungen also überall dort, wo sie das gesetzliche Leitbild maßvoll und interessengerecht verschieben. Wo sie es umkehren und das Risiko einseitig auf den Lieferanten abwälzen, laufen sie leer, und im Streitfall gilt wieder das Gesetz.