Welche Vertragsklauseln verlangt das Lieferkettengesetz im Einkauf?
Ausgangspunkt ist § 6 Abs. 4 LkSG. Danach muss ein verpflichtetes Unternehmen gegenüber seinen unmittelbaren Zulieferern angemessene Präventionsmaßnahmen verankern. Für den Vertrag bedeutet das: Gefragt ist kein einzelner Standardsatz, sondern ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem. Die üblichen Bausteine lassen sich ihrer gesetzlichen Grundlage unmittelbar zuordnen.
Den Anfang macht die menschenrechts- und umweltbezogene Zusicherung nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG, mit der der Zulieferer die Einhaltung der erwarteten Standards zusagt. Der Verweis auf den Lieferantenkodex (§ 6 Abs. 2 und 4) bindet die konkreten Erwartungen als anpassbare Anlage in den Vertrag ein. Die Weitergabe- und Bemühensklausel, ebenfalls auf § 6 Abs. 4 Nr. 2 gestützt, trägt die Erwartungen risikobasiert in die tiefere Lieferkette. Audit- und Informationsrechte nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 machen die Zusicherung überprüfbar, während die Schulungs- und Unterstützungszusage (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) auf Befähigung statt bloßer Verpflichtung zielt. Den Abschluss bilden Abhilfe- und Eskalationsstufen nach § 7 Abs. 2 und 3, die Reaktion, Suspendierung und Kündigung als letztes Mittel regeln.
Jeder Baustein hat eigene juristische Bruchstellen. Die Zusicherung muss einen überprüfbaren Inhalt haben, die Weitergabeklausel darf keine unwirksame Verpflichtung Dritter fingieren und Audit- oder Kündigungsrechte dürfen den Zulieferer nicht unangemessen benachteiligen. Die folgenden Abschnitte zeigen, wie sich diese Punkte sinnvoll verzahnen lassen. Die Formulierungshinweise dienen dabei als Orientierung; sie ersetzen nicht die Prüfung des konkreten Vertragswerks und der jeweiligen Risikolage.