Wie viel Schadensersatz gibt es bei Lieferverzug? Ein Deckungskauf-Beispiel
Der Schaden umfasst grundsätzlich die Mehrkosten, die dem Käufer durch die verzögerte oder ausgebliebene Lieferung entstehen. Kernfall ist der Deckungskauf: Der Käufer beschafft die Ware nach fruchtlosem Fristablauf anderweitig und verlangt die Preisdifferenz.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Juli 2013, VIII ZR 169/12) sind die Mehrkosten eines Deckungskaufs Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB und nicht bloß ein Verzögerungsschaden. Der Käufer kann diese Mehrkosten deshalb nur verlangen, wenn er zuvor die Nachfrist hat verstreichen lassen oder diese entbehrlich war, und er kann daneben nicht mehr auf Erfüllung bestehen.
Das folgende Beispiel dient allein der Veranschaulichung des Rechenwegs.
Im Ausgangsvertrag kosten 100 Spezialpumpen zu je 2.000 Euro insgesamt 200.000 Euro. Nach Ablauf der Nachfrist beschafft der Käufer dieselbe Menge bei einem anderen Anbieter für jeweils 2.300 Euro, insgesamt also für 230.000 Euro. Die unmittelbaren Mehrkosten des Deckungskaufs betragen damit 30.000 Euro. Kommen weitere 4.000 Euro für Expressfracht und notwendige Umrüstungen hinzu, ergibt sich in diesem vereinfachten Beispiel ein Schadensersatz statt der Leistung von insgesamt 34.000 Euro.
Daneben kann der Käufer den reinen Verzögerungsschaden geltend machen, soweit er nicht bereits im Deckungskauf aufgeht, etwa Finanzierungskosten für den Überbrückungszeitraum oder den Zinsschaden auf bereits geleistete Anzahlungen. Beim gesetzlichen Verzugszins ist zu unterscheiden: Der erhöhte Satz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB gilt nur für Entgeltforderungen zwischen Unternehmen, also für die eigene Zahlungsforderung eines Unternehmens, und trifft im Lieferverhältnis vor allem den Lieferanten gegenüber einem säumigen Käufer.
Bei einem Basiszinssatz von 1,52 Prozent (seit dem 1. Juli 2026) ergibt das einen Verzugszins von 10,52 Prozent pro Jahr. Für eigene Geldforderungen des Käufers gegen den Lieferanten, etwa die Rückforderung einer Anzahlung nach Rücktritt oder einen bezifferten Schadensersatzbetrag, gilt dagegen mangels Entgeltcharakter der allgemeine Satz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB.
Hinzu kommt bei Entgeltforderungen nach § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale von 40 Euro, die allerdings auf einen weitergehenden Ersatz von Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist. Der Käufer muss den Schaden konkret darlegen und beweisen; deshalb sind die Angebote des Deckungskaufs, die Rechnungen und der Zeitpunkt der Fristsetzung sorgfältig zu dokumentieren.