Wann sollte die Beweissicherung beginnen?
Mit der Beweissicherung sollte eher früher als später begonnen werden. Spätestens wenn ein Anspruch ernsthaft geprüft, eine Vertragsverletzung konkret behauptet oder ein Verfahren absehbar wird, sollten relevante Lösch- und Überschreibungsprozesse gestoppt werden. Dies betrifft nicht nur E-Mail-Postfächer, sondern auch Chat-Systeme, mobile Geräte, gemeinsame Laufwerke, CRM- und ERP-Daten, Backups sowie lokale Dateien ausgeschiedener Mitarbeiter.
Eine solche Sicherungsanweisung wird häufig als „Legal Hold” bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine organisatorische Maßnahme und nicht um eine gesetzliche Vorschrift des deutschen Zivilprozessrechts. Ihr Zweck besteht darin, potenziell relevante Informationen vor Verlust oder Veränderung zu bewahren. Umfang und Dauer der Maßnahme müssen sich am konkreten Konflikt orientieren. Eine pauschale, unbegrenzte Speicherung aller Unternehmensdaten ist weder erforderlich noch sinnvoll.
Gleichzeitig sind die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu beachten. So regeln beispielsweise § 257 HGB und § 147 AO die Aufbewahrung kaufmännischer und steuerlicher Unterlagen. Diese Pflichten ersetzen den Legal Hold jedoch nicht, da prozessrelevante Informationen auch außerhalb der gesetzlichen Kategorien liegen können und automatische Löschfristen teilweise kürzer sind.