Wann kommt ein Arrest in Betracht?
Gemäß § 916 ZPO dient der Arrest der Sicherung einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Er stellt jedoch noch keine endgültige Befriedigung dar. Vielmehr erhält der Gläubiger die Möglichkeit, Vermögenswerte vorläufig zu sichern, damit ein späteres Urteil nicht wertlos wird.
Neben dem Arrestanspruch ist ein Arrestgrund erforderlich. Gemäß § 917 ZPO muss zu besorgen sein, dass die Vollstreckung ohne Arrest vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Eine bloße Vermutung, der Schuldner werde nicht zahlen, reicht in der Regel nicht aus. Gewicht haben dagegen konkrete Umstände wie ungewöhnliche Vermögensübertragungen, die Auflösung von Konten oder die Verlagerung des Geschäftsbetriebs sowie nachvollziehbare Anzeichen dafür, dass Vermögen dem Zugriff entzogen werden soll.
Im Unternehmenskontext kann der Arrest beispielsweise bei Kaufpreis-, Darlehens-, Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüchen relevant werden. Die Maßnahme muss jedoch verhältnismäßig bleiben. Ein weitreichender Zugriff auf Konten kann die operative Tätigkeit des Schuldners erheblich beeinträchtigen und im Falle einer unberechtigten Anordnung eine Schadensersatzpflicht auslösen.