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Eigenverwaltung und Insolvenzplan

Voraussetzungen, Ablauf, Rolle der Geschäftsleitung und Abgrenzung zu Regelinsolvenz und StaRUG.

| Lesedauer 8 min. | Autor: Johannes Egelhof LL.M.

Kurz gefasst

Die Eigenverwaltung ist ein Insolvenzverfahren unter eigener Leitung des Schuldners. Nach § 270 InsO bleibt das Unternehmen berechtigt, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung anordnet. Die Geschäftsleitung bleibt damit im Amt und führt den Betrieb weiter. Ab Verfahrenseröffnung richten sich ihre Entscheidungen jedoch an der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und dem genehmigten Sanierungsweg aus. Gesellschafterinteressen allein sind dann nicht mehr maßgeblich.

Der Insolvenzplan kann Verbindlichkeiten, Sicherheiten und gesellschaftsrechtliche Positionen neu ordnen. Er ist nicht auf die Eigenverwaltung beschränkt, wird dort aber besonders häufig eingesetzt, weil operative Führung und rechtliche Sanierung in einer Hand koordiniert werden können. Ob dieses Modell passt, hängt von Krisenursachen, Liquidität, Datenqualität, Vertrauen der Gläubiger und der Fähigkeit der Geschäftsleitung ab, ein anspruchsvolles Verfahren transparent zu steuern.

  • In der Eigenverwaltung bleibt das Unternehmen nach § 270 InsO berechtigt, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt.
  • Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners mit Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO, unter anderem mit einem Finanzplan für sechs Monate und einem Verfahrenskonzept.
  • Der Sachwalter überwacht Wirtschaftslage und Geschäftsführung. Bei Pflichtverletzungen oder drohenden Nachteilen für die Gläubiger kann das Gericht die Eigenverwaltung aufheben.
  • Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO kann Forderungen kürzen, stunden oder umwandeln. Die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe lässt sich unter den Voraussetzungen des § 245 InsO ersetzen.
  • Das StaRUG setzt vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an und kann auf einzelne Gläubigergruppen begrenzt werden. Die Eigenverwaltung eröffnet dagegen den vollen Instrumentenkasten der Insolvenzordnung.

Was ist der wesentliche Unterschied zur Regelinsolvenz?

In der Regelinsolvenz geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen mit Eröffnung nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Die bisherige Geschäftsleitung bleibt gesellschaftsrechtlich im Amt, kann über die Masse aber nicht mehr eigenständig verfügen. Der Insolvenzverwalter führt den Geschäftsbetrieb, entscheidet über Verträge und entwickelt die Verwertungs- oder Sanierungsstrategie.

In der Eigenverwaltung bleibt diese Befugnis beim Schuldner. Anstelle des Insolvenzverwalters bestellt das Gericht einen Sachwalter. Er prüft die wirtschaftliche Lage, überwacht die Geschäftsführung und die Liquiditätsentwicklung und berichtet an Gericht und Gläubigerorgane. Bei wesentlichen Maßnahmen können Zustimmungsvorbehalte bestehen.

Der Unterschied betrifft damit vor allem die Verfahrensführung, nicht die Geltung des Insolvenzrechts. Forderungsanmeldung, Gläubigergleichbehandlung, Insolvenzanfechtung, arbeitsrechtliche Instrumente und Insolvenzplan folgen weiterhin der Insolvenzordnung.

Welche Voraussetzungen gelten für die Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet. Dem Antrag ist nach § 270a InsO eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen. Sie muss unter anderem einen Finanzplan für sechs Monate mit belastbarer Darstellung der Finanzierungsquellen, ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens und eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern und weiteren Beteiligten enthalten.

Das Gericht prüft, ob die Planung vollständig und nachvollziehbar ist und ob Umstände bekannt sind, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen. Mangelhafte Buchführung, unzutreffende Planannahmen, ungeklärte Organhaftungsansprüche oder eine fehlende Ausrichtung am Gläubigerinteresse können gegen die Eigenverwaltung sprechen. Behebbare Mängel können unter gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb einer kurzen Frist nachgebessert werden.

In der Praxis beginnt die Vorbereitung deshalb deutlich vor dem Insolvenzantrag. Liquiditätsplanung, integrierte Unternehmensplanung, Krisenursachenanalyse, Sanierungskonzept, Stakeholder-Mapping und verfahrensrechtliche Dokumentation müssen zusammenpassen. Eine Eigenverwaltung, die erst mit Eintritt akuter Zahlungsunfähigkeit improvisiert wird, verliert schnell das Vertrauen von Gericht und Gläubigern.

Wie läuft die vorläufige Eigenverwaltung ab?

Zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung anordnen. Die Geschäftsleitung führt den Betrieb fort, während ein vorläufiger Sachwalter die Vermögenslage und das Vorgehen überwacht. Auf Antrag kann das Gericht den Schuldner ermächtigen, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Das ist für Lieferbeziehungen und die Fortführung des Betriebs häufig entscheidend.

In dieser Phase werden Liquidität stabilisiert, Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert, operative Maßnahmen vorbereitet und Gespräche mit wesentlichen Gläubigern vertieft. Zugleich muss die Eröffnung des Verfahrens vorbereitet werden. Verträge, Sicherheiten, Arbeitnehmerstruktur und mögliche Anfechtungsansprüche werden analysiert.

Die vorläufige Eigenverwaltung ist kein automatischer Zwischenschritt. Das Gericht kann sie aufheben, wenn Voraussetzungen entfallen, Pflichten verletzt werden oder Nachteile für die Gläubiger drohen. Transparente Berichterstattung und belastbare Zahlen sind deshalb die Grundlage des Verfahrens.

Was ist das Schutzschirmverfahren?

Das sogenannte Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der Vorbereitung einer Sanierung in Eigenverwaltung. Es kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist, aber drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Eine hierfür geeignete Bescheinigung muss die Voraussetzungen bestätigen.

Das Gericht setzt eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans und kann auf Vorschlag des Schuldners einen vorläufigen Sachwalter bestellen, sofern die vorgeschlagene Person nicht offensichtlich ungeeignet ist. Der Schutzschirm wird häufig genutzt, wenn ein Insolvenzplan bereits weit vorbereitet ist und das Unternehmen den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht abwarten will.

Der Begriff kann missverstanden werden. Er schützt nicht generell vor Gläubigern und ersetzt keine Finanzierung. Das Verfahren funktioniert nur, wenn Liquidität für die Fortführung gesichert ist und der Plan in kurzer Zeit abstimmungsreif wird.

Welche Rolle hat die Geschäftsleitung?

Die Geschäftsleitung bleibt operativ verantwortlich. Sie muss Liquidität steuern, den Geschäftsbetrieb stabilisieren, Mitarbeiter und Kunden informieren und die Sanierungsmaßnahmen umsetzen. Gleichzeitig arbeitet sie mit Sachwalter, Gläubigerausschuss, Gericht und Beratern zusammen.

Ihre Pflichten verschieben sich. Entscheidungen müssen an den Interessen der Gläubigergesamtheit ausgerichtet und nachvollziehbar dokumentiert sein. Zahlungen, neue Verpflichtungen, Verwertungen und die Behandlung verbundener Unternehmen benötigen eine insolvenzrechtliche Prüfung. Alte Entscheidungsroutinen oder ein einseitiger Fokus auf den Erhalt der bisherigen Gesellschafterposition sind nicht tragfähig.

In vielen Verfahren wird die bestehende Geschäftsleitung durch einen sanierungserfahrenen CRO oder Generalbevollmächtigten ergänzt. Das kann fachliche Lücken schließen und Vertrauen schaffen. Die Verantwortung der formellen Organmitglieder verschwindet dadurch jedoch nicht.

Welche Aufgabe hat der Sachwalter?

Der Sachwalter überwacht die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsführung des Schuldners. Er prüft, ob die Eigenverwaltung ordnungsgemäß verläuft und die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben. Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in der eröffneten Eigenverwaltung beim Sachwalter angemeldet.

Der Sachwalter ist nicht bloßer Berater der Geschäftsleitung. Er hat eine unabhängige Kontrollfunktion und muss auf Probleme reagieren. Je nach gerichtlicher Anordnung oder Verfahrenslage können einzelne Verfügungen zustimmungsbedürftig sein. Bei Pflichtverletzungen oder einer Verschlechterung der Gläubigerposition kann die Eigenverwaltung aufgehoben werden.

Ein konstruktives Verhältnis setzt klare Rollen voraus. Die Geschäftsleitung entwickelt und verantwortet die Sanierung, der Sachwalter prüft und überwacht. Werden diese Funktionen vermischt, entstehen Interessenkonflikte und Vertrauensprobleme.

Wie wirkt der Gläubigerausschuss mit?

Der vorläufige oder endgültige Gläubigerausschuss bündelt unterschiedliche Gläubigerinteressen und begleitet wesentliche Entscheidungen. Vertreten sein sollen insbesondere große Insolvenzgläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger, Kleingläubiger und Arbeitnehmer. Bei größeren Unternehmen ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss unter den Voraussetzungen des § 22a InsO grundsätzlich einzusetzen.

Der Ausschuss kann die Auswahl von Sachwalter oder Insolvenzverwalter beeinflussen, die Eigenverwaltung unterstützen oder sich gegen sie aussprechen und besonders bedeutsame Maßnahmen prüfen. Dazu gehören etwa Unternehmensverkäufe, umfangreiche Finanzierungen oder Vergleiche.

Für das Unternehmen ist der Ausschuss ein zentrales Legitimationsorgan. Wer ihn früh, vollständig und verständlich informiert, kann Entscheidungen beschleunigen. Wer wesentliche Risiken erst spät offenlegt, gefährdet das Verfahren.

Was kann ein Insolvenzplan regeln?

Der Insolvenzplan erlaubt nach den §§ 217 ff. InsO eine von der gesetzlichen Verwertung und Verteilung abweichende Regelung. Er kann Forderungen kürzen, stunden oder in andere Rechte umwandeln. Sicherheiten und gruppenbezogene Rechte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einbezogen werden. Auch Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter lassen sich gestalten.

Der Plan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Der darstellende Teil erläutert Ausgangslage, Maßnahmen und Vergleichsrechnung. Der gestaltende Teil legt fest, wie sich die Rechte der Beteiligten ändern. Die Betroffenen werden in Gruppen eingeteilt und stimmen innerhalb dieser Gruppen ab.

Lehnt eine Gruppe den Plan ab, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 245 InsO ersetzt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan und angemessen am Planwert beteiligt wird. Diese Möglichkeit verhindert, dass einzelne Gruppen eine wirtschaftlich tragfähige Sanierung ohne sachlichen Grund blockieren.

Wie läuft die Abstimmung über den Insolvenzplan?

Nach gerichtlicher Vorprüfung wird der Plan erörtert und zur Abstimmung gestellt. In jeder Gruppe müssen die gesetzlich erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten erreicht werden. Das Gericht prüft anschließend, ob der Plan zu bestätigen ist und ob Minderheitenschutz oder Versagungsgründe entgegenstehen.

Die Abstimmung ist nur der sichtbare Schlusspunkt. Erfolgreiche Pläne werden vorher mit Finanzierern, Lieferanten, Arbeitnehmervertretern, Sicherungsgläubigern und Gesellschaftern verhandelt. Die Vergleichsrechnung muss glaubwürdig zeigen, welche Quote und welche Perspektive die Beteiligten ohne Plan hätten.

Nach Rechtskraft der Bestätigung treten die im gestaltenden Teil bestimmten Wirkungen ein. Der Plan kann eine Überwachung der Erfüllung vorsehen. Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzierung und operative Umsetzung müssen dann bereits stehen.

Wie unterscheidet sich der Insolvenzplan vom StaRUG?

Das StaRUG setzt vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an. Es richtet sich an Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind und ihre Finanzverbindlichkeiten oder Sicherheiten gezielt restrukturieren wollen. Das Verfahren kann auf bestimmte Gläubigergruppen begrenzt werden und muss nicht wie ein Insolvenzverfahren öffentlich geführt werden, sofern keine öffentliche Restrukturierungssache beantragt wird.

Die Eigenverwaltung ist dagegen ein Insolvenzverfahren. Sie eröffnet den vollständigen Instrumentenkasten der Insolvenzordnung, einschließlich besonderer Vertrags-, Arbeits- und Anfechtungsregeln. Dafür gelten weitergehende Transparenz, gerichtliche Kontrolle und die Einbeziehung aller Insolvenzgläubiger.

Das StaRUG eignet sich besonders für frühzeitige finanzielle Restrukturierungen bei grundsätzlich tragfähigem operativem Geschäft. Eigenverwaltung und Insolvenzplan werden relevant, wenn eine umfassendere Sanierung erforderlich ist, insolvenzrechtliche Instrumente benötigt werden oder Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist. Über die richtige Wahl entscheiden Krisenstadium und Sanierungsbedarf.

Wann ist die Eigenverwaltung nicht die richtige Lösung?

Sie scheidet praktisch aus, wenn keine verlässliche Buchführung besteht, Liquidität nicht gesichert werden kann oder die Geschäftsleitung das Vertrauen wesentlicher Gläubiger verloren hat. Auch schwere Pflichtverletzungen, ungeklärte Interessenkonflikte oder erhebliche Ansprüche gegen amtierende Organmitglieder können gegen eine Fortführung unter eigener Leitung sprechen.

Eine Regelinsolvenz kann dann den glaubwürdigeren Neuanfang ermöglichen. Ein unabhängiger Insolvenzverwalter trifft Entscheidungen unbelastet von früheren Konflikten und kann Haftungs- oder Anfechtungsansprüche ohne strukturelle Hemmnisse verfolgen. Für einen Unternehmensverkauf ist die Eigenverwaltung ebenfalls nicht zwingend überlegen.

Die Verfahrensentscheidung sollte früh und ergebnisoffen getroffen werden. Eigenverwaltung ist ein Instrument, kein Selbstzweck. Ihr Wert liegt darin, vorhandenes operatives Wissen zu erhalten und eine vorbereitete Sanierung effizient umzusetzen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Egelhof, LL.M., Partner bei Maxfeld.legal
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Johannes Egelhof LL.M. berät Unternehmen, Geschäftsleiter, Gesellschafter und Investoren bei Restrukturierungen, Eigenverwaltungsverfahren und Insolvenzplänen. Sein Schwerpunkt liegt auf der Verbindung von Sanierungsstrategie, Finanzierung und gesellschaftsrechtlicher Umsetzung.

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Maxfeld.legal prüft die geeignete Verfahrensstrategie und begleitet Planung, Antrag, Gläubigerabstimmung und rechtliche Umsetzung der Sanierung.

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Häufige Fragen zu Eigenverwaltung und Insolvenzplan

Ja. Sie führt den Betrieb und verwaltet die Insolvenzmasse weiter, steht aber unter der Aufsicht eines Sachwalters und muss ihre Entscheidungen am Interesse der Gläubiger ausrichten.

Die Eigenverwaltung wird auf Antrag angeordnet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Umstände bekannt sind, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen. Eine belastbare Eigenverwaltungsplanung ist zentral.

Er überwacht die wirtschaftliche Lage, die Geschäftsführung und die Einhaltung insolvenzrechtlicher Pflichten. Er berichtet an Gericht und Gläubigerorgane und kann bei Fehlentwicklungen intervenieren.

Er kann Forderungen kürzen oder stunden, Sicherheiten und Gesellschafterrechte gestalten, neue Investoren einbinden und die rechtliche Grundlage für die Fortführung des Unternehmens schaffen.

Unter den Voraussetzungen des gesetzlichen Obstruktionsverbots kann das Gericht die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe ersetzen. Die Gruppe darf insbesondere nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan.

Der Schutzschirm ist eine besondere Vorbereitungsphase für einen Insolvenzplan bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Eigenverwaltung ist der übergeordnete Verfahrensrahmen.

Das StaRUG kann passen, wenn das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig ist und vor allem Finanzverbindlichkeiten gezielt restrukturieren muss. Werden umfassende insolvenzrechtliche Instrumente benötigt, spricht mehr für Eigenverwaltung und Insolvenzplan.

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