Was ist der wesentliche Unterschied zur Regelinsolvenz?
In der Regelinsolvenz geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen mit Eröffnung nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Die bisherige Geschäftsleitung bleibt gesellschaftsrechtlich im Amt, kann über die Masse aber nicht mehr eigenständig verfügen. Der Insolvenzverwalter führt den Geschäftsbetrieb, entscheidet über Verträge und entwickelt die Verwertungs- oder Sanierungsstrategie.
In der Eigenverwaltung bleibt diese Befugnis beim Schuldner. Anstelle des Insolvenzverwalters bestellt das Gericht einen Sachwalter. Er prüft die wirtschaftliche Lage, überwacht die Geschäftsführung und die Liquiditätsentwicklung und berichtet an Gericht und Gläubigerorgane. Bei wesentlichen Maßnahmen können Zustimmungsvorbehalte bestehen.
Der Unterschied betrifft damit vor allem die Verfahrensführung, nicht die Geltung des Insolvenzrechts. Forderungsanmeldung, Gläubigergleichbehandlung, Insolvenzanfechtung, arbeitsrechtliche Instrumente und Insolvenzplan folgen weiterhin der Insolvenzordnung.