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Insight

StaRUG in der Praxis: Sanierung ohne Insolvenzverfahren

Zugang, Restrukturierungsplan, Stabilisierungsinstrumente und Abgrenzung zum Insolvenzverfahren.

| Lesedauer 5 min. | Autor: Johannes Egelhof LL.M.

Das StaRUG schafft einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen. Mithilfe dessen können Unternehmen ausgewählte Finanzverbindlichkeiten über einen Restrukturierungsplan neu ordnen, ohne ein vollständiges Insolvenzverfahren eröffnen zu müssen. Die Geschäftsleitung bleibt dabei grundsätzlich im Amt. Zugangsvoraussetzung ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb eines Prognosezeitraums von in der Regel 24 Monaten. Der Beitrag behandelt die Gruppenabstimmung mit dem Erfordernis von 75 Prozent der Stimmrechte, die gruppenübergreifende Überstimmung und die Stabilisierungsanordnungen des Restrukturierungsgerichts.

Wann das StaRUG greift

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Für die Prognose ist in der Regel ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Ob die Werkzeuge des StaRUGs passen, hängt vom Zuschnitt der jeweiligen Krise ab.

Der Rahmen ist besonders geeignet, wenn das operative Geschäft im Kern tragfähig ist, die Kapital- oder Finanzierungsstruktur jedoch angepasst werden muss. Typische Maßnahmen sind die Verlängerung oder Reduzierung von Finanzverbindlichkeiten, die Einflussnahme auf einzelne Gläubigergruppen oder die Neuordnung von Sicherheiten und Rangverhältnissen.

Voraussetzung ist, dass die wesentlichen Beteiligten identifiziert und verhandlungsfähig sind und kein umfassender Eingriff in sämtliche Vertrags- und Arbeitsverhältnisse erforderlich ist. Der Mehrwert des StaRUG zeigt sich vor allem dann, wenn eine tragfähige Mehrheit vorhanden ist, einzelne Gläubiger eine außergerichtliche Lösung jedoch blockieren könnten.

Eine Sanierung, die tief in operative Verträge, Personal, Dauerschuldverhältnisse oder eine Vielzahl kleiner Gläubiger eingreifen muss, ist weniger geeignet. Forderungen von Arbeitnehmern, insbesondere aus Arbeitsverhältnissen und der betrieblichen Altersversorgung, lassen sich kaum gestalten. Auch eine freie Beendigung belastender Verträge sieht das StaRUG nicht vor.

Ablauf des Restrukturierungsplans

Der Restrukturierungsplan setzt sich aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil zusammen. Er beschreibt die Krisenursachen, das Sanierungskonzept sowie die betroffenen Rechtsverhältnisse und Maßnahmen zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Die Planbetroffenen werden nach sachlichen Kriterien in Gruppen eingeteilt, beispielsweise nach Rang, Sicherheiten oder wirtschaftlicher Interessenlage. Innerhalb jeder Gruppe ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich. Grundsätzlich maßgeblich ist die Summe der Forderungen oder Anteilsrechte, nicht die Zahl der Gläubiger.

Erreicht eine Gruppe die erforderliche Mehrheit nicht, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen der gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung ersetzt werden. Dies setzt vereinfacht voraus, dass die Mitglieder der ablehnenden Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan, angemessen am Planwert beteiligt sind und die erforderliche Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat.

Das Gericht kann gezielt für einzelne Funktionen einbezogen werden.

Das Restrukturierungsgericht kann die Planabstimmung durchführen und den angenommenen Plan bestätigen. Darüber hinaus kann es Stabilisierungsanordnungen erlassen, die Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen vorübergehend begrenzen. Bei Bedarf kann es zudem Vorfragen zur Planfähigkeit oder Gruppenbildung prüfen.

Je nach Verfahrensgestaltung wird ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt oder auf Antrag hinzugezogen. Er überwacht den Prozess, sichert die Gläubigerinteressen und gibt dem Gericht eine unabhängige Grundlage für einzelne Entscheidungen.

Der Restrukturierungsbeauftragte übernimmt keine Geschäftsführungsaufgaben. Er überwacht, unterstützt oder prüft den Prozess im gesetzlich und gerichtlich festgelegten Umfang.

StaRUG, Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz?

StaRUG. Der präventive Restrukturierungsrahmen setzt eine drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und findet grundsätzlich außerhalb eines Insolvenzverfahrens statt. Die Geschäftsführung behält die Kontrolle. Eingriffe werden gezielt auf ausgewählte Restrukturierungsforderungen und Beteiligte beschränkt. Operative Verträge und Arbeitnehmerforderungen lassen sich jedoch nicht beliebig einbeziehen.

Eigenverwaltung und Schutzschirm. Diese Instrumente sind bereits Teil des Insolvenzverfahrens. Sie kommen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, beziehungsweise beim Schutzschirm unter besonderen gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen, in Betracht. Die Geschäftsführung bleibt operativ tätig, wird aber durch den Sachwalter, das Gericht und insolvenzrechtliche Regeln deutlich enger kontrolliert. Dafür stehen weitergehende Sanierungsinstrumente zur Verfügung.

Regelinsolvenz. In diesem Verfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über. Das Verfahren ist öffentlich und kann umfassend in Verträge, Verbindlichkeiten und die operative Struktur eingreifen. Es eignet sich für Krisen, die ohne die Instrumente der Insolvenzordnung nicht mehr beherrschbar sind.

Die Entscheidung ist keine Frage des Images. Sie richtet sich nach dem tatsächlichen Krisenstadium sowie nach den für eine tragfähige Sanierung erforderlichen Eingriffen.

Stabilisierungsanordnung und weitere Instrumente

Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag die Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen bestimmter Gläubiger vorübergehend untersagen. Diese sogenannte Stabilisierungsanordnung verschafft Raum für Verhandlungen, setzt jedoch eine schlüssige Restrukturierungsplanung sowie fortlaufende Zahlungsfähigkeit voraus.

Sie stellt kein allgemeines Moratorium dar. Nicht betroffene Forderungen müssen weiterhin bedient werden und die Anordnung schützt die Geschäftsleitung nicht vor einer später eintretenden Insolvenzantragspflicht. Verschlechtert sich der Status, muss das Unternehmen unverzüglich neu bewerten, ob das StaRUG noch zur Anwendung kommt.

Bei grenzüberschreitenden Strukturen muss frühzeitig geklärt werden, wo sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen befindet, welche Gläubiger und Sicherheiten im Ausland betroffen sind und auf welcher unions- oder nationalrechtlichen Grundlage gerichtliche Maßnahmen und der bestätigte Plan anerkannt werden. Eine automatische Wirkung in jeder Drittstaatenkonstellation besteht nicht.

Frühwarnung und Vorbereitung durch die Geschäftsleitung

Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen müssen fortlaufend Entwicklungen überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.

Ein wirksames System verbindet eine kurzfristige Liquiditätssteuerung mit einer belastbaren Prognose für einen Zeitraum von grundsätzlich 24 Monaten. In einer integrierten Planung müssen dabei Finanzierungsfälligkeiten, Covenants, wesentliche Kunden- und Lieferantenrisiken sowie die Ergebnis- und Margenentwicklung zusammenlaufen.

Es kommt nicht nur auf die Erhebung von Daten an. Es müssen auch Schwellenwerte und Eskalationswege festgelegt werden, die bestimmen, wann Abweichungen an die Geschäftsführung, die Gesellschafter oder die Finanzierungspartner berichtet werden und welche Gegenmaßnahmen zu prüfen sind. Bei erkennbaren Warnsignalen ist die Analyse der Insolvenzreife zu vertiefen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Zu den Warnsignalen zählen neben auslaufende Kreditlinien auch zunehmende Zahlungsziele, überfällige Abgaben, eine dauerhaft ausgereizte Kontokorrentlinie, der Verlust wesentlicher Kunden oder die fehlende Finanzierung für einen absehbaren Liquiditätsengpass.

Der größte Vorteil des StaRUG ist der frühe Handlungsrahmen. Dieser geht jedoch verloren, wenn die Geschäftsleitung erst nach Eintritt eines Insolvenzgrundes mit der Strukturierung beginnt.

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Egelhof, LL.M., Partner bei Maxfeld.legal
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Häufige Fragen zum StaRUG

Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind (§ 18 InsO), d. h. deren Zahlungsunfähigkeit in der Regel innerhalb von 24 Monaten droht. Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist dieser Weg versperrt.

Innerhalb jeder Gläubigergruppe sind 75 Prozent der Forderungssummen erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen können ganze Gruppen gruppenübergreifend überstimmt werden.

In der Regel nicht. Das StaRUG ist ein nicht öffentliches Verfahren, anders als die Insolvenz. Nur einzelne Instrumente können eine gerichtliche Befassung erfordern.

Ja, denn anders als bei der Regelinsolvenz behält die Geschäftsführung die Kontrolle. Je nach Fall wird ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt.

Dies hängt vom Krisenstadium und dem erforderlichen Eingriffsbedarf ab. Das StaRUG eignet sich für frühe Krisen mit begrenztem Eingriff, die Eigenverwaltung für tiefere Sanierungen im Insolvenzverfahren.

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