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Forderungen im ausländischen Insolvenzverfahren anmelden

Wird der Kunde im EU-Ausland insolvent, muss der Gläubiger fristgerecht anmelden. Welche Fristen, Formulare und Sicherungsrechte nach der EuInsVO gelten. Ein Leitfaden für deutsche Gläubiger.

| Lesedauer 6 min. | Autor: Stela Ivanova LL.M.

Die Europäische Insolvenzverordnung (EU) 2015/848 räumt jedem Gläubiger innerhalb der EU das Recht ein, seine Forderung im Verfahren eines anderen Mitgliedstaats anzumelden. Er ist dabei den inländischen Gläubigern gleichgestellt und nutzt ein einheitliches Standardformular. Die Anmeldefrist richtet sich nach dem Recht des Eröffnungsstaats. Sie kann dort deutlich kürzer sein und schärfer sanktioniert werden als im deutschen Recht. Eine versäumte Frist kann die Forderung somit endgültig kosten. Das Formular kann in einer Amtssprache am Sitz des Gläubigers eingereicht werden. Der Verwalter kann jedoch eine Übersetzung verlangen. Rang und Quote werden durch das Recht des Eröffnungsstaats bestimmt. Deshalb müssen Vorrechte und Sicherungsrechte bereits in der Anmeldung ausdrücklich geltend gemacht und belegt werden.

Wann die EuInsVO gilt und wann nationales Recht greift

Die Verordnung gilt, wenn das Hauptverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet wurde, mit Ausnahme Dänemarks. Für einen deutschen Gläubiger heißt das: Ist der Schuldner in Frankreich, Bulgarien, Polen oder einem anderen gebundenen Staat insolvent, greifen die einheitlichen Regeln über Anmeldung, Anerkennung und Sicherungsrechte.

Sitzt der Schuldner dagegen außerhalb der Union, etwa in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in einem Drittstaat, gilt die EuInsVO nicht. Dann entscheidet das internationale Insolvenzrecht des jeweiligen Staates darüber, ob und wie ein ausländischer Gläubiger seine Forderung anmelden kann. Für diese Verfahren gelten eigene Fristen und Formvorgaben, die frühzeitig geklärt werden sollten.

Innerhalb der Europäischen Union bringt die Eröffnung einen praktischen Vorteil: Sie wird in Deutschland automatisch anerkannt. Der deutsche Gläubiger muss die Eröffnung nicht erst prüfen lassen, sondern kann sich auf die im Eröffnungsstaat wirksame Entscheidung verlassen und seine Forderung dort anmelden.

Die Anmeldung: Frist, Formular und Sprache

Jeder ausländische Gläubiger hat das Recht, seine Forderung schriftlich anzumelden. Die Verordnung stellt dafür ein Standardformular bereit, dessen Kopf in allen Amtssprachen der Union die Überschrift "Anmeldung von Forderungen" trägt. Das Formular verlangt die Angabe des Gläubigers, den Betrag der Forderung, ihren Entstehungsgrund und den Zeitpunkt sowie die Angabe, ob ein Vorrecht, eine dingliche Sicherung oder ein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Belege sind beizufügen.

Die Anmeldefrist richtet sich nach dem Recht des Eröffnungsstaats. Damit ausländische Gläubiger nicht überrascht werden, sieht die Verordnung vor, dass jeder bekannte Gläubiger aus einem anderen Mitgliedstaat individuell über die Eröffnung und die geltenden Fristen unterrichtet wird. Wer sich allein auf diese Mitteilung verlässt, verliert aber wertvolle Kontrolle über den Zeitplan und läuft Gefahr, wichtige Fristen zu versäumen. Wer von der Krise seines Abnehmers erfährt, sollte daher die Eröffnung selbst im Insolvenzregister des betreffenden Staates prüfen und die Forderungsmeldung in Angriff nehmen, statt auf Post zu warten.

Bei der Sprache gilt eine praktische Erleichterung. Die Anmeldung kann in einer Amtssprache des Staates erfolgen, in dem der Gläubiger seinen Sitz hat. Der Verwalter kann jedoch eine Übersetzung in die Verfahrenssprache verlangen, und die Bezeichnung als Forderungsanmeldung muss in einer Amtssprache des Eröffnungsstaats angegeben werden. Eine saubere Übersetzung von Anfang an vermeidet Rückfragen und Zeitverlust.

Für die spätere Durchsetzung ist die Zusammenstellung der Belege entscheidend. Der Anmeldung sollten Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und die einschlägige Korrespondenz beigefügt werden, aus denen sich Grund und Höhe der Forderung ergeben. Über das Prüfungs- und Feststellungsverfahren, in dem eine bestrittene Forderung gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen ist, entscheidet das Recht des Eröffnungsstaats.

Sicherungsrechte über die Grenze: Eigentumsvorbehalt und dingliche Rechte

Für den Zulieferer ist der Eigentumsvorbehalt oft die wichtigste Sicherung. Die Verordnung schützt ihn ausdrücklich über die Grenze hinweg. Befindet sich die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bei Eröffnung des Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eröffnungsstaat, lässt die Eröffnung die Rechte des Verkäufers aus dem Vorbehalt unberührt.

Ähnlich schützt die Verordnung dingliche Rechte Dritter an Gegenständen, die bei Eröffnung in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, etwa Pfandrechte oder Sicherungseigentum. Diese Rechte werden von der Eröffnung nicht erfasst und können nach dem Recht des Belegenheitsorts durchgesetzt werden.

Für die Praxis bedeutet das: Wer mit Eigentumsvorbehalt liefert, sollte die Vereinbarung schriftlich und beweisbar festhalten und dokumentieren, wo die Ware zum maßgeblichen Zeitpunkt lag. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt, wie ihn das deutsche Recht kennt, wird im Ausland nicht immer in gleichem Umfang anerkannt. Die Reichweite der Sicherung im Zielland sollte deshalb vor der ersten Lieferung geklärt werden und nicht erst in der Krise.

Die Quote hängt am Ende von der Werthaltigkeit der Masse und der Zahl der vorrangigen Forderungen ab. Öffentliche Gläubiger, Arbeitnehmer und gesicherte Gläubiger werden in vielen Rechtsordnungen bevorzugt bedient, sodass für einfache Insolvenzforderungen häufig nur ein geringer Rest bleibt. Wer eine Sicherung besitzt, sollte sie konsequent geltend machen, statt sich auf die allgemeine Quote zu verlassen.

Rangordnung und Gleichbehandlung der Gläubiger

Ob und in welcher Höhe eine angemeldete Forderung befriedigt wird, entscheidet nicht die Verordnung, sondern das Recht des Eröffnungsstaats. Es bestimmt, welche Forderungen bevorrechtigt sind, wie nachrangige Forderungen behandelt werden und welche Quote auf einfache Insolvenzforderungen entfällt. Diese Rangregeln weichen von Staat zu Staat erheblich voneinander ab.

Der deutsche Gläubiger genießt dabei den Grundsatz der Gleichbehandlung. Er darf nicht schlechter gestellt werden als ein inländischer Gläubiger derselben Rangklasse. Eine Benachteiligung allein wegen des ausländischen Sitzes ist unzulässig. Das ändert nichts daran, dass er sich im fremden Rangsystem bewegt, dessen Kategorien er nicht aus dem deutschen Recht ableiten kann.

Praktisch bedeutet das, die Forderung von Anfang an richtig einzuordnen. Wer eine bevorrechtigte Behandlung oder eine dingliche Sicherung beanspruchen will, muss das in der Anmeldung ausdrücklich geltend machen und belegen. Eine später nachgeschobene Sicherung findet im laufenden Verfahren selten noch Gehör.

Aufrechnung und besondere Konstellationen

Bestehen gegenseitige Forderungen zwischen Gläubiger und Schuldner, kann die Aufrechnung die Position des Gläubigers erheblich verbessern. Die Verordnung erlaubt dem Gläubiger die Aufrechnung, wenn sie nach dem für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig ist, selbst wenn das Recht des Eröffnungsstaats sie ausschließen würde. Diese Regel kann darüber entscheiden, ob eine Forderung voll durchsetzbar bleibt oder nur zur Quote angemeldet werden kann.

Zu beachten ist außerdem, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens die Fortführung von Einzelvollstreckungen sperrt. Ein deutscher Gläubiger, der noch einen Titel gegen den Schuldner vollstreckt, muss die Vollstreckung mit der Eröffnung einstellen und seine Forderung stattdessen im Verfahren anmelden.

Wurde neben dem Hauptverfahren ein Sekundärverfahren in einem Staat eröffnet, in dem der Schuldner eine Niederlassung unterhält, kann der Gläubiger seine Forderung in beiden Verfahren anmelden. Sinnvoll ist das vor allem, wenn im Sekundärverfahren lokales Vermögen verwertet wird, an dem der Gläubiger ein besonderes Interesse hat.

Bei Verfahren mit Bezug zu Bulgarien oder anderen südosteuropäischen Staaten empfiehlt sich, die örtliche Verfahrenssprache und die Person des Verwalters früh zu klären. Fristen laufen dort nach nationalem Recht, und eine Anmeldung in deutscher Sprache ohne Übersetzung kann Rückfragen und Verzögerungen auslösen. Eine frühzeitige Übersetzung der Kernunterlagen zahlt sich aus.

Praktisches Vorgehen für deutsche Gläubiger

Sobald der Verdacht einer Insolvenz aufkommt, zählt die Reihenfolge der Schritte. Zunächst ist die Eröffnung im Insolvenzregister des betreffenden Staates zu prüfen und der zuständige Verwalter zu ermitteln. Dann sind die offenen Forderungen zusammenzustellen, mit Rechnungen, Lieferscheinen und der Dokumentation etwaiger Sicherungsrechte.

Anschließend wird die Forderung fristgerecht mit dem Standardformular angemeldet, in der Verfahrenssprache oder mit Übersetzung, unter ausdrücklicher Geltendmachung von Eigentumsvorbehalt, dinglicher Sicherung oder Vorrecht. Parallel ist zu prüfen, ob unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch beim Schuldner vorhanden ist und zurückverlangt werden kann.

Sitzt der Schuldner außerhalb der Union, greift das jeweilige nationale Recht. Dann muss vorab geklärt werden, ob ausländische Gläubiger überhaupt zugelassen sind, welche Fristen gelten und ob ein deutscher Titel im Verfahren anerkannt wird. In beiden Fällen erhöht eine frühe und geordnete Anmeldung die Chance, aus einer offenen Rechnung zumindest noch eine werthaltige Quote oder eine gesicherte Position zu realisieren.

Über die Autorin

Stela Ivanova
Stela Ivanova LL.M.
Internationales Erbrecht & Nachlass
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Stela Ivanova begleitet Unternehmen, Investoren und Privatpersonen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit einem Schwerpunkt im deutsch-bulgarischen und südosteuropäischen Raum. Sie führt die bulgarische Berufsbezeichnung Advokat, hat einen LL.M. der Ludwig-Maximilians-Universität München und ist als niedergelassene europäische Rechtsanwältin Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg.

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Häufige Fragen zur Forderungsanmeldung im Ausland

Innerhalb der EU melden Sie die Forderung schriftlich mit dem Standardformular der EuInsVO beim zuständigen Verwalter an. Anzugeben sind Gläubiger, Betrag, Grund und Zeitpunkt der Forderung sowie etwaige Sicherungsrechte. Belege sind beizufügen. Bei Schuldnern außerhalb der EU richtet sich die Anmeldung nach dem jeweiligen nationalen Recht.

Die Anmeldefrist richtet sich nach dem Recht des Eröffnungsstaats. Bekannte ausländische Gläubiger werden individuell über Eröffnung und Frist unterrichtet. Verlassen Sie sich nicht allein auf diese Mitteilung. Prüfen Sie die Eröffnung im Insolvenzregister des betreffenden Staates selbst.

Sie dürfen die Anmeldung in einer Amtssprache Ihres Sitzstaates einreichen. Der Verwalter kann jedoch eine Übersetzung in die Verfahrenssprache verlangen, und die Bezeichnung als Forderungsanmeldung muss in einer Amtssprache des Eröffnungsstaats erfolgen. Eine Übersetzung von Anfang an vermeidet Verzögerungen.

Liegt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bei Eröffnung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eröffnungsstaat, lässt die Eröffnung Ihre Rechte aus dem Vorbehalt unberührt. Ein verlängerter oder erweiterter Vorbehalt wird im Ausland aber nicht immer im gleichen Umfang anerkannt. Die Reichweite sollte deshalb vor der Lieferung geklärt sein.

Nein. Die EuInsVO gewährleistet die Gleichbehandlung. Ein Gläubiger aus einem anderen Mitgliedstaat darf nicht schlechter gestellt werden als ein inländischer Gläubiger derselben Rangklasse. Der Rang selbst richtet sich allerdings nach dem Recht des Eröffnungsstaats.

Nein. Die EuInsVO gilt nur für Verfahren innerhalb der Union (außer Dänemark). Ist der Schuldner in einem Drittstaat insolvent, entscheidet dessen internationales Insolvenzrecht über Zulassung, Fristen und Form der Anmeldung sowie über die Anerkennung eines deutschen Titels.

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