Wann die EuInsVO gilt und wann nationales Recht greift
Die Verordnung gilt, wenn das Hauptverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet wurde, mit Ausnahme Dänemarks. Für einen deutschen Gläubiger heißt das: Ist der Schuldner in Frankreich, Bulgarien, Polen oder einem anderen gebundenen Staat insolvent, greifen die einheitlichen Regeln über Anmeldung, Anerkennung und Sicherungsrechte.
Sitzt der Schuldner dagegen außerhalb der Union, etwa in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in einem Drittstaat, gilt die EuInsVO nicht. Dann entscheidet das internationale Insolvenzrecht des jeweiligen Staates darüber, ob und wie ein ausländischer Gläubiger seine Forderung anmelden kann. Für diese Verfahren gelten eigene Fristen und Formvorgaben, die frühzeitig geklärt werden sollten.
Innerhalb der Europäischen Union bringt die Eröffnung einen praktischen Vorteil: Sie wird in Deutschland automatisch anerkannt. Der deutsche Gläubiger muss die Eröffnung nicht erst prüfen lassen, sondern kann sich auf die im Eröffnungsstaat wirksame Entscheidung verlassen und seine Forderung dort anmelden.