Welche Arten von Forderungen sind zu unterscheiden?
Insolvenzforderungen sind Vermögensansprüche, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits begründet waren. Sie werden zur Tabelle angemeldet und nehmen an der Quote teil. Dazu gehören typischerweise offene Rechnungen, Darlehensforderungen, Schadensersatzansprüche und bestimmte zukünftige oder bedingte Ansprüche.
Masseverbindlichkeiten entstehen demgegenüber durch das Verfahren oder durch Handlungen des Insolvenzverwalters beziehungsweise der eigenverwaltenden Schuldnerin. Sie sind grundsätzlich vorweg aus der Masse zu erfüllen. Ob eine Leistung vor oder nach Verfahrenseröffnung erbracht wurde und wer sie veranlasst hat, kann deshalb erheblich sein.
Nachrangige Forderungen nach § 39 InsO werden erst bedient, wenn die übrigen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt sind. Dazu können bestimmte Zinsen, Geldstrafen oder Gesellschafterdarlehen gehören. Sie werden grundsätzlich nur angemeldet, wenn das Gericht hierzu besonders auffordert.