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Geschäftsführerhaftung in der Krise: Zahlungsverbote, Insolvenzantragspflicht und persönliche Risiken

Wie Geschäftsführer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erkennen, Antragsfristen einhalten und Zahlungen in der Krise rechtssicher steuern.

| Lesedauer 13 min. | Autor: Johannes Egelhof LL.M.

Kurz gefasst

Die persönliche Haftung beginnt nicht erst mit einem verspäteten Insolvenzantrag. Bereits vorher verpflichtet § 1 StaRUG die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Unternehmen, fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen zu wachen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Verdichten sich die Anzeichen einer Krise, müssen Liquidität, Vermögenslage und Fortführungsfähigkeit belastbar geprüft werden. Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung iSd. 19 InsO gelten die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und das Zahlungsverbot nach § 15b InsO. Die gesetzlichen Fristen sind keine geschützten Wartezeiten. Sie dürfen nur genutzt werden, wenn ernsthafte und realistische Maßnahmen zur Beseitigung des Insolvenzgrundes verfolgt werden.

Für Geschäftsführer geht es deshalb um drei parallele Aufgaben: den Status fachlich richtig bestimmen, die Sanierungsoptionen offenhalten und persönliche Haftungsrisiken durch klare Entscheidungen, Zahlungsfreigaben und Dokumentation begrenzen.

  • Die persönliche Haftung kann lange vor einem verspäteten Insolvenzantrag beginnen. Bereits § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung zu laufender Krisenfrüherkennung und geeigneten Gegenmaßnahmen.
  • Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Insolvenzantrag nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens innerhalb von drei Wochen. Bei Überschuldung iSd. 19 InsO beträgt die Höchstfrist sechs Wochen.
  • Die Fristen sind keine geschützten Wartezeiten. Sie dürfen nur genutzt werden, solange ernsthafte Maßnahmen den Insolvenzgrund realistisch innerhalb der Frist beseitigen können.
  • Nach Insolvenzreife gilt das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Zulässig bleiben im Wesentlichen betriebserhaltende Zahlungen während einer ernsthaft betriebenen Sanierung, abgesichert durch ein dokumentiertes Freigabesystem.
  • Weisungen der Muttergesellschaft entlasten nicht. Jeder Geschäftsführer bleibt trotz Ressortverteilung und Cash-Pooling für Statusprüfung und rechtzeitigen Antrag der eigenen Gesellschaft verantwortlich.

Insolvenzgründe und Antragsfristen: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Die Insolvenzordnung unterscheidet drei zentrale Krisenstadien. Nur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung lösen für die Geschäftsleitung einer GmbH oder anderen antragspflichtigen Gesellschaft grundsätzlich eine zwingende Insolvenzantragspflicht aus. Drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet dagegen Handlungsoptionen, bevor die Pflicht eintritt.

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung ist ein starkes gesetzliches Indiz.

In der Praxis wird der Status anhand eines stichtagsbezogenen Finanzstatus und einer kurzfristigen Liquiditätsplanung geprüft.

Auf der einen Seite stehen die vorhandenen freien Zahlungsmittel und kurzfristig sicher verfügbare Kreditlinien. Ihnen gegenüber stehen die fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten sowie die im relevanten Zeitraum zu erwartenden Ein- und Auszahlungen.

Nach der Rechtsprechung ist eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr regelmäßig ein wesentliches Indiz für Zahlungsunfähigkeit. Auch eine geringere Lücke kann Zahlungsunfähigkeit bedeuten, wenn sie sich voraussichtlich vergrößert oder nicht kurzfristig geschlossen werden kann. Umgekehrt genügt eine bloße Hoffnung auf zukünftige Zahlungen nicht. Finanzierungszusagen, Gesellschafterbeiträge oder Stundungen müssen hinreichend konkret und rechtlich belastbar sein.

Typische Warnsignale sind wiederholt nicht ausgeführte Lastschriften, Rückstände bei Löhnen, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen und die dauerhafte Überschreitung von Kreditlinien. Alarmzeichen sind auch Lieferstopps oder Vorkasseforderungen, Vollstreckungen und Kontopfändungen sowie die systematische Auswahl einzelner Gläubiger, weil nicht mehr alle bezahlt werden können.

Auch gescheiterte Finanzierungsverhandlungen und die fortlaufende Verschiebung fälliger Zahlungen gehören zu den ernsten Warnsignalen.

Die Geschäftsführung darf sich nicht allein auf den Kontostand verlassen. Maßgeblich ist die Gesamtheit der fälligen Verpflichtungen und der tatsächlich verfügbaren Liquidität.

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ihre bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Das Gesetz legt regelmäßig einen Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde.

Sie löst grundsätzlich keine zwingende Antragspflicht aus. Die Gesellschaft kann aber selbst einen Insolvenzantrag stellen und unter bestimmten Voraussetzungen Instrumente des StaRUG nutzen.

Gerade in diesem Stadium bestehen häufig noch echte Gestaltungsoptionen, etwa eine außergerichtliche Refinanzierung, Gesellschafterbeiträge oder der Verkauf von Vermögenswerten oder Unternehmensteilen. In Betracht kommen daneben eine operative Restrukturierung, die Anpassung von Finanzierungsbedingungen und eine Sanierungsmoderation.

Als weitere Stufen stehen der Restrukturierungsplan nach StaRUG und die Vorbereitung einer Eigenverwaltung oder eines Insolvenzplans zur Verfügung.

Die Geschäftsführung sollte drohende Zahlungsunfähigkeit nicht als bloße Planabweichung behandeln. Sie ist der Zeitpunkt, an dem Maßnahmen noch mit größerem Handlungsspielraum vorbereitet werden können.

Überschuldung im Sinne des § 19 InsO

Überschuldung im Sinne der Norm liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Die Prüfung erfolgt damit in zwei Schritten:

Besteht eine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate? Falls nicht: Deckt das Vermögen bei insolvenzrechtlicher Bewertung die Verbindlichkeiten?

Für die Fortführungsprognose reicht eine abstrakte Sanierungshoffnung nicht. Erforderlich ist ein schlüssiges, auf nachvollziehbaren Annahmen beruhendes Finanzkonzept. Dazu gehören insbesondere eine integrierte Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanung, belastbare Umsatz- und Margenannahmen sowie Finanzierungszusagen oder realistische Refinanzierungsmaßnahmen. Zu berücksichtigen sind außerdem fällige Tilgungen, Covenants und Steuern, geplante Restrukturierungsmaßnahmen sowie Szenario- und Sensitivitätsanalysen.

Die Planung muss laufend aktualisiert werden. Fällt eine wesentliche Finanzierung weg oder verschlechtert sich das Geschäft deutlich, kann eine zuvor positive Fortführungsprognose ihre Grundlage verlieren.

Frist nach § 15a InsO

Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen zu stellen. Bei Überschuldung beträgt die Höchstfrist sechs Wochen.

Diese Fristen sind dabei keine pauschalen Sanierungszeiträume. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange konkrete Maßnahmen mit realistischer Aussicht bestehen, den Insolvenzgrund innerhalb der Frist vollständig zu beseitigen. Ist die Sanierung aussichtslos oder kann die Finanzierung nicht rechtzeitig gesichert werden, muss der Antrag früher gestellt werden.

Die Fristberechnung beginnt dabei mit dem objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht mit der ggf. späteren Erkenntnis der Geschäftsführung. Unkenntnis kann ein Verschulden ausschließen oder mindern, schützt aber nur, wenn die Geschäftsleitung ihre Überwachungs- und Prüfungspflichten erfüllt hat.

Wer muss den Antrag stellen?

Bei der GmbH trifft die Pflicht grundsätzlich jedes Mitglied der Geschäftsführung. Eine interne Ressortverteilung entlastet nicht vollständig. Auch ein Geschäftsführer ohne Finanzressort muss auf Warnzeichen reagieren, Informationen einfordern und bei Zweifeln eine fachliche Prüfung veranlassen.

Bei Gesamtgeschäftsführung sollten Statusprüfung, Sanierungsmaßnahmen und Fristen gemeinsam behandelt und dokumentiert werden. Ein Geschäftsführer darf sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass ein Mitgeschäftsführer oder die Konzernzentrale den Antrag rechtzeitig stellt.

Zahlungen nach Insolvenzreife: Was nach § 15b InsO noch zulässig ist

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen antragspflichtige Geschäftsleiter grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen. § 15b InsO knüpft daran eine persönliche Ersatzpflicht, wenn Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Der Begriff Zahlung ist weit. Erfasst werden nicht nur Überweisungen und Barzahlungen oder Lastschriften sondern auch Verrechnungen und Aufrechnungen. Daneben sind Abtretung oder Einziehung von Forderungen auf debitorischen Konten, Übertragung von Vermögenswerten sowie Sicherheitenbestellungen ggf. erfasst. Ebenso kritisch sind Zahlungen an Gesellschafter oder verbundene Unternehmen sowie Einzugsermächtigungen und automatisierte Zahlungsprozesse.

Entscheidend ist, ob der Vorgang das für die Gläubiger verfügbare Vermögen mindert oder ob ein werthaltiger, unmittelbar masseerhaltender Gegenwert zufließt.

Zahlungen innerhalb der Antragsfrist

Innerhalb der gesetzlich zulässigen Antragsfrist gelten Zahlungen grundsätzlich als mit der erforderlichen Sorgfalt vereinbar, soweit sie der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen und solange ernsthafte Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung des Insolvenzgrundes verfolgt werden.

Das ist keine pauschale Freigabe des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. Jede Zahlung muss in die konkrete Sanierungs- und Liquiditätsplanung passen.

Typischerweise können Löhne für benötigte Mitarbeiter, Energie, Miete und betriebsnotwendige Lieferungen sowie Zahlungen zur Sicherung kritischer IT- oder Produktionssysteme in Betracht kommen. Daneben sind Kosten qualifizierter Sanierungs- und Insolvenzberatung, Versicherungsprämien für wesentliche Risiken sowie Ausgaben, die einen höheren unmittelbaren Schaden verhindern ggf. zulässig.

Je unsicherer die Sanierung und je näher das Ende der Antragsfrist rückt, desto strenger ist die Prüfung.

Zahlungen nach Ablauf der Antragsfrist

Ist die Antragsfrist abgelaufen oder besteht keine realistische Aussicht mehr, den Insolvenzgrund zu beseitigen, gelten Zahlungen nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen als sorgfaltsgemäß. Der Fokus verschiebt sich auf den Schutz der Gläubigergesamtheit und die geordnete Vorbereitung des Verfahrens.

Die Fortführung des Geschäfts ohne belastbares Konzept kann die Haftung vervielfachen. Ein Geschäftsführer sollte deshalb nicht versuchen, Zeit zu gewinnen, indem weiterhin selektiv einzelne Gläubiger bezahlt werden.

Bargeschäft und Gegenwert

Nicht jede Zahlung führt wirtschaftlich zu einem Verlust für die Masse. Erhält die Gesellschaft unmittelbar einen gleichwertigen und für die Gläubiger nutzbaren Gegenwert, kann dies für die Haftungsbewertung relevant sein.

Ein Gegenwert, der nur dem Gesellschafter, einer Konzerngesellschaft oder einem nicht mehr tragfähigen Geschäftsmodell nutzt, genügt allerdings nicht ohne Weiteres. Auch Leistungen, die nach Verfahrenseröffnung keinen realisierbaren Wert mehr haben, können problematisch sein.

Löhne, Steuern und Sozialversicherung

Gerade bei Löhnen, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bestehen konkurrierende Pflichten und persönliche Risiken.

Nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung können strafrechtliche Risiken auslösen. Steuerliche Pflichten können zu persönlicher Haftung führen. Solche Zahlungen können aber gleichzeitig unter § 15b InsO problematisch sein.

Es gibt daher keine einfache Rangfolge nach dem Motto, bestimmte Gläubiger müssten immer zuerst bezahlt werden. Die konkrete Rechtslage, der Statuszeitpunkt und die geplante Antragstellung müssen kurzfristig fachlich koordiniert werden.

Zahlungen an Gesellschafter

Zahlungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen sind besonders kritisch. Dazu gehören die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, Ausschüttungen und Management Fees. Kritisch sind ebenso Entnahmen aus einem Cash-Pool, Kaufpreis- oder Ausgleichszahlungen und die Bestellung von Sicherheiten zugunsten der Muttergesellschaft. Neben § 15b InsO können dabei Kapitalerhaltungsrecht, Insolvenzanfechtung und gesellschaftsrechtliche Treuepflichten eingreifen.

Haftungsumfang und Dokumentation

Der Anspruch aus § 15b InsO kann eine große Zahl einzelner Zahlungen erfassen. Bei laufendem Geschäftsbetrieb summiert sich das Risiko schnell auf erhebliche Beträge. Geschäftsführer sollten deshalb ab Beginn einer ernsthaften Krise ein Zahlungsfreigabesystem einrichten.

Sinnvoll sind eine zentrale, täglich oder mehrmals wöchentlich aktualisierte Liquiditätsübersicht, die Kennzeichnung insolvenzrechtlich sensibler Zahlungen und eine Vier-Augen-Freigabe. Bewährt haben sich außerdem eine kurze Begründung für wesentliche Zahlungen, ihre Zuordnung zum Sanierungs- oder Fortführungskonzept und die Sicherung der Belege und Entscheidungsgrundlagen.

Begleitend gehört die laufende Abstimmung mit Restrukturierungs- und Insolvenzberatern dazu.

Eine nachträgliche pauschale Erklärung, die Zahlung sei betriebsnotwendig gewesen, ist deutlich schwächer als eine zeitnahe dokumentierte Entscheidung.

Haftungsfallen im Konzern, beim Cash-Pooling und bei Weisungen der Muttergesellschaft

In Konzernen entsteht die Krise häufig nicht isoliert. Liquidität wird oft zentral gesteuert, Finanzierungen sind gruppenweit verknüpft und Entscheidungen werden von der Muttergesellschaft vorgegeben. Die deutsche Geschäftsführung bleibt trotzdem für die eigene Gesellschaft verantwortlich.

Weisungen entlasten nicht automatisch

Gesellschafter können der GmbH-Geschäftsführung grundsätzlich Weisungen erteilen. Zwingende insolvenzrechtliche Pflichten können dadurch jedoch nicht aufgehoben werden. Eine Weisung, trotz eingetretener Insolvenzreife keinen Antrag zu stellen oder Liquidität an die Mutter abzuführen, schützt den Geschäftsführer nicht.

Bei rechtswidrigen oder existenzgefährdenden Weisungen muss die Geschäftsführung widersprechen, die Entscheidung dokumentieren und erforderlichenfalls unabhängigen Rat einholen. Im Extremfall kann auch eine Amtsniederlegung erwogen werden. Sie befreit allerdings nicht rückwirkend von bereits entstandenen Pflichten und darf nicht zur Unzeit erfolgen, wenn die Gesellschaft dadurch handlungsunfähig wird.

Cash-Pooling

Im Cash-Pool werden freie Mittel der Tochtergesellschaft regelmäßig auf ein zentrales Konto übertragen. Der Liquiditätsbedarf wird über Rückführungen oder konzerninterne Kreditlinien gedeckt.

In der Krise stellen sich insbesondere folgende Fragen:

  • Ist der Rückzahlungsanspruch gegen den Poolführer werthaltig? 
  • Kann die Tochter jederzeit tatsächlich über Liquidität verfügen?
  • Bestehen Aufrechnungs- oder Kündigungsrechte? Ist die Mutter selbst in der Krise?
  • Werden neue Abführungen trotz erkennbarer Gefährdung vorgenommen? I
  • st die Finanzierung rechtlich dokumentiert und fremdüblich?

Eine Zahlung in den Cash-Pool kann die Masse mindern, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht gleichwertig oder nicht realisierbar ist. Automatisierte Sweep-Mechanismen sollten deshalb bei Krisenanzeichen nicht ungeprüft fortlaufen.

Konzerninterne Darlehen und Sicherheiten

Neue Darlehen der Mutter können eine Krise stabilisieren. Sie müssen aber rechtzeitig verbindlich zugesagt, auszahlbar und in der Liquiditätsplanung berücksichtigt sein. Unverbindliche Letter of Support oder allgemeine Patronatserklärungen reichen je nach Ausgestaltung oft nicht aus.

Umgekehrt können Rückzahlungen an die Mutter oder Sicherheiten für Konzernverbindlichkeiten die Haftung verschärfen.

Neben § 15b InsO sind insbesondere die Kapitalerhaltungsregeln nach §§ 30, 31 GmbHG, Eigenkapitalersatz- und Nachrangregeln sowie die Insolvenzanfechtung zu beachten. Hinzu treten Drittbesicherungen, Cash-Pool-Verträge sowie steuerliche und Transfer-Pricing-Folgen.

Ausländische Muttergesellschaft

Bei einer ausländischen Muttergesellschaft kommen praktische Risiken hinzu. Das deutsche Insolvenzrecht wird in der Konzernzentrale unterschätzt, das Reporting läuft zeitverzögert oder in anderer Systematik, und die Liquidität wird gruppenweit statt je Gesellschaft betrachtet. Oft sind zudem Entscheidungsbefugnisse unklar, lokale Geschäftsführer erhalten widersprüchliche Anweisungen, und Unterlagen oder Freigaben stehen im Ernstfall nicht kurzfristig zur Verfügung.

Die deutsche Geschäftsführung braucht deshalb eine eigene Liquiditäts- und Statusprüfung. Ein positiver Konzern-Cashflow beseitigt die Zahlungsunfähigkeit der deutschen Tochter nicht, wenn diese keinen rechtlich gesicherten Zugriff auf die Mittel hat.

Mehrere Geschäftsführer und Ressortverteilung

Eine Ressortverteilung kann Aufgaben strukturieren, beseitigt aber nicht die Gesamtverantwortung. Der Finanzgeschäftsführer muss den Status operativ überwachen. Die übrigen Geschäftsführer müssen sich regelmäßig berichten lassen, Warnsignale ernst nehmen und bei Unklarheiten nachfragen.

In der Krise steigen die gegenseitigen Informations- und Kontrollpflichten.

Zu klären ist insbesondere, welche Zahlen vorlagen sowie welche Fragen gestellt wurden. Darüber hinaus ist zu klären, welche Maßnahmen beschlossen wurden sowie wer für welche Umsetzung verantwortlich war.

Ebenso ist zu klären, wann der Status erneut geprüft wird.

D&O-Versicherung

Eine D&O-Police kann Abwehrkosten und bestimmte Haftungsansprüche erfassen. Ob Ansprüche aus § 15b InsO gedeckt sind, hängt vom konkreten Bedingungswerk und der Rechtsprechung zum jeweiligen Anspruch ab. Ausschlüsse für wissentliche Pflichtverletzungen, verspätete Meldung oder bekannte Umstände können relevant werden. Der Versicherer sollte frühzeitig und entsprechend den Meldepflichten informiert werden. Die Police ersetzt jedoch weder die Statusprüfung noch einen rechtzeitigen Insolvenzantrag.

Handlungs-Checkliste für die ersten Wochen der Krise

Eine Krise verlangt einen festen Prozess. Die folgende Reihenfolge hilft, operative Sanierung und persönliche Absicherung miteinander zu verbinden.

1. Liquidität transparent machen

Dazu gehört, eine tages- oder wochenaktuelle Liquiditätsübersicht zu erstellen, eine Liquiditätsplanung über mindestens 13 Wochen aufzusetzen und die fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu erfassen. Ebenso wichtig ist es, Kreditlinien und ihre tatsächliche Verfügbarkeit zu prüfen, Einzahlungen nach Eintrittswahrscheinlichkeit zu gewichten und Szenarien für Umsatzrückgang und Zahlungsverzögerungen zu rechnen.

2. Insolvenzstatus fachlich prüfen

Die Beteiligten sollten Finanzstatus nach § 17 InsO erstellen. Danach sollten sie Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit abgrenzen.

Darüber hinaus sollten sie Fortführungsprognose für zwölf Monate prüfen. Danach sollten sie Überschuldungsstatus bei fehlender positiver Prognose erstellen. Weiterhin sollten sie Eintrittszeitpunkt und Fristen schriftlich festhalten und den Status bei wesentlichen Änderungen sofort aktualisieren.

3. Krisenorganisation einrichten

Die Beteiligten sollten kleines Entscheidungsteam festlegen und klare Berichtswege schaffen.

Darüber hinaus sollten sie tägliche oder regelmäßige Krisen-Calls durchführen und die Gesellschafter und Überwachungsorgane angemessen informieren.

Die externe Restrukturierungs-, Steuer- und Insolvenzberater müssen koordiniert werden und  D&O-Versicherer und gegebenenfalls Kreditversicherer informiert werden.

4. Zahlungen kontrollieren

Automatische Zahlungsläufe sind zu überprüfen, Cash-Pool-Sweeps gegebenenfalls ausgesetzt und wesentliche Zahlungen einzeln begründet. Zahlungen an Gesellschafter und verbundene Unternehmen verdienen besondere Prüfung. Gegenwert und Massewirkung werden dokumentiert, Lohn-, Steuer- und Sozialversicherungspflichten koordiniert behandelt.

5. Sanierungsoptionen realistisch bewerten

Die Beteiligten sollten Gesellschafterfinanzierung verbindlich klären. Danach sollten Stundungen und Standstill-Vereinbarungen verhandelt sowie andere operative Maßnahmen beziffert und zeitlich geplant werden. 

Daneben sollten immer auch StaRUG-Instrumente bei drohender Zahlungsunfähigkeit im Auge behalten bzw.  Eigenverwaltung, Schutzschirm oder ein Insolvenzplan vorbereitet werden, wenn ein Verfahren erforderlich wird.

6. Antragsentscheidung vorbereiten

Nach Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts - und ggf. einer ersten informellen Kontaktaufnahme - sind die notwendigen Unterlagen und Gläubigerlisten vorzubereiten.

Parallel sind Arbeitnehmer- und Sozialversicherungsthemen zu koordinieren, anschließend die Kommunikation mit Banken, Kunden und Lieferanten zu planen. 

Bevor dann der Antrag formgerecht und vollständig eingereicht wird.

7. Eigene Position dokumentieren

Eine gute Dokumentation ist wichtig. Entscheidungsgrundlagen, abweichende Auffassungen und Widersprüche gegen rechtswidrige Weisungen sind zeitnah und nachvollziehbar zu dokumentieren. Gleiches gilt für die Einholung fachlichen Rats. E-Mails, Planungsunterlagen und Freigaben sind vollständig und geordnet zu archivieren.

Sanierung vor Insolvenzreife

Die größten Handlungsmöglichkeiten bestehen regelmäßig vor Eintritt der Insolvenzreife. § 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter daher zur fortlaufenden Krisenfrüherkennung.

Ein geeignetes System muss dabei zur Größe und Komplexität des Unternehmens passen, sollte aber mindestens Liquiditätsentwicklung, Ergebnis und Auftragslage sowie Covenant-Verstöße erfassen. Daneben sind Kunden- und Lieferantenkonzentration, Rechtsstreitigkeiten und Compliance-Risiken sowie Finanzierungsfälligkeiten zu erfassen. Daneben sind bestandsgefährdende operative Entwicklungen zu erfassen.

Wird erst mit nicht ausgezahlten Löhnen oder Kontopfändungen reagiert, ist der Gestaltungsspielraum häufig bereits stark reduziert.

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Egelhof, LL.M., Partner bei Maxfeld.legal
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Johannes Egelhof LL.M. berät Unternehmen, Geschäftsführer, Gesellschafter und Investoren in Restrukturierung, Insolvenz und gesellschaftsrechtlichen Sondersituationen. Ein Schwerpunkt liegt auf Geschäftsführerpflichten, grenzüberschreitenden Konzernstrukturen und der rechtlichen Vorbereitung von Sanierungs- und Insolvenzszenarien.

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Maxfeld.legal prüft Insolvenzgründe und Antragsfristen, strukturiert Zahlungsfreigaben und begleitet Geschäftsführung und Gesellschafter durch Sanierung oder geordnetes Verfahren.

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Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung in der Krise

Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern und spätestens innerhalb von drei Wochen gestellt werden. Bei Überschuldung beträgt die Höchstfrist sechs Wochen. Beide Fristen dürfen nur genutzt werden, solange konkrete Maßnahmen mit realistischer Aussicht bestehen, den Insolvenzgrund innerhalb der Frist vollständig zu beseitigen.

Nur eingeschränkt. Zahlungen sind zulässig, soweit sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Innerhalb der Antragsfrist können betriebsnotwendige Zahlungen zulässig sein, wenn ernsthafte Sanierungsmaßnahmen verfolgt werden. Jede wesentliche Zahlung sollte auf Massewirkung, Gegenwert und Sanierungsbezug geprüft und dokumentiert werden.

Nein. Gesellschafterweisungen beseitigen zwingende insolvenzrechtliche Pflichten nicht. Die Geschäftsführung der deutschen Gesellschaft muss deren eigenen Insolvenzstatus prüfen und darf rechtswidrige Abführungen oder eine verspätete Antragstellung nicht allein mit einer Konzernweisung rechtfertigen.

In Betracht kommen strafrechtliche Verantwortung wegen Insolvenzverschleppung, persönliche Ersatzpflicht für verbotene Zahlungen, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Haftung sowie weitere Ansprüche der Gesellschaft, Gläubiger oder eines späteren Insolvenzverwalters. Der konkrete Umfang hängt vom Pflichtverstoß und den vorgenommenen Zahlungen ab.

Entscheidend sind ein funktionierendes Krisenfrüherkennungssystem, eine laufend aktualisierte Liquiditäts- und Fortführungsplanung, eine rechtzeitige fachliche Statusprüfung, kontrollierte Zahlungsfreigaben und eine zeitnahe Dokumentation. Bei konkreten Warnzeichen sollte spezialisierte Beratung früh und nicht erst kurz vor Ablauf einer Antragsfrist eingebunden werden.

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