Insolvenzgründe und Antragsfristen: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Die Insolvenzordnung unterscheidet drei zentrale Krisenstadien. Nur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung lösen für die Geschäftsleitung einer GmbH oder anderen antragspflichtigen Gesellschaft grundsätzlich eine zwingende Insolvenzantragspflicht aus. Drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet dagegen Handlungsoptionen, bevor die Pflicht eintritt.
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung ist ein starkes gesetzliches Indiz.
In der Praxis wird der Status anhand eines stichtagsbezogenen Finanzstatus und einer kurzfristigen Liquiditätsplanung geprüft.
Auf der einen Seite stehen die vorhandenen freien Zahlungsmittel und kurzfristig sicher verfügbare Kreditlinien. Ihnen gegenüber stehen die fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten sowie die im relevanten Zeitraum zu erwartenden Ein- und Auszahlungen.
Nach der Rechtsprechung ist eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr regelmäßig ein wesentliches Indiz für Zahlungsunfähigkeit. Auch eine geringere Lücke kann Zahlungsunfähigkeit bedeuten, wenn sie sich voraussichtlich vergrößert oder nicht kurzfristig geschlossen werden kann. Umgekehrt genügt eine bloße Hoffnung auf zukünftige Zahlungen nicht. Finanzierungszusagen, Gesellschafterbeiträge oder Stundungen müssen hinreichend konkret und rechtlich belastbar sein.
Typische Warnsignale sind wiederholt nicht ausgeführte Lastschriften, Rückstände bei Löhnen, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen und die dauerhafte Überschreitung von Kreditlinien. Alarmzeichen sind auch Lieferstopps oder Vorkasseforderungen, Vollstreckungen und Kontopfändungen sowie die systematische Auswahl einzelner Gläubiger, weil nicht mehr alle bezahlt werden können.
Auch gescheiterte Finanzierungsverhandlungen und die fortlaufende Verschiebung fälliger Zahlungen gehören zu den ernsten Warnsignalen.
Die Geschäftsführung darf sich nicht allein auf den Kontostand verlassen. Maßgeblich ist die Gesamtheit der fälligen Verpflichtungen und der tatsächlich verfügbaren Liquidität.
Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ihre bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Das Gesetz legt regelmäßig einen Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde.
Sie löst grundsätzlich keine zwingende Antragspflicht aus. Die Gesellschaft kann aber selbst einen Insolvenzantrag stellen und unter bestimmten Voraussetzungen Instrumente des StaRUG nutzen.
Gerade in diesem Stadium bestehen häufig noch echte Gestaltungsoptionen, etwa eine außergerichtliche Refinanzierung, Gesellschafterbeiträge oder der Verkauf von Vermögenswerten oder Unternehmensteilen. In Betracht kommen daneben eine operative Restrukturierung, die Anpassung von Finanzierungsbedingungen und eine Sanierungsmoderation.
Als weitere Stufen stehen der Restrukturierungsplan nach StaRUG und die Vorbereitung einer Eigenverwaltung oder eines Insolvenzplans zur Verfügung.
Die Geschäftsführung sollte drohende Zahlungsunfähigkeit nicht als bloße Planabweichung behandeln. Sie ist der Zeitpunkt, an dem Maßnahmen noch mit größerem Handlungsspielraum vorbereitet werden können.
Überschuldung im Sinne des § 19 InsO
Überschuldung im Sinne der Norm liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Die Prüfung erfolgt damit in zwei Schritten:
Besteht eine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate? Falls nicht: Deckt das Vermögen bei insolvenzrechtlicher Bewertung die Verbindlichkeiten?
Für die Fortführungsprognose reicht eine abstrakte Sanierungshoffnung nicht. Erforderlich ist ein schlüssiges, auf nachvollziehbaren Annahmen beruhendes Finanzkonzept. Dazu gehören insbesondere eine integrierte Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanung, belastbare Umsatz- und Margenannahmen sowie Finanzierungszusagen oder realistische Refinanzierungsmaßnahmen. Zu berücksichtigen sind außerdem fällige Tilgungen, Covenants und Steuern, geplante Restrukturierungsmaßnahmen sowie Szenario- und Sensitivitätsanalysen.
Die Planung muss laufend aktualisiert werden. Fällt eine wesentliche Finanzierung weg oder verschlechtert sich das Geschäft deutlich, kann eine zuvor positive Fortführungsprognose ihre Grundlage verlieren.
Frist nach § 15a InsO
Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen zu stellen. Bei Überschuldung beträgt die Höchstfrist sechs Wochen.
Diese Fristen sind dabei keine pauschalen Sanierungszeiträume. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange konkrete Maßnahmen mit realistischer Aussicht bestehen, den Insolvenzgrund innerhalb der Frist vollständig zu beseitigen. Ist die Sanierung aussichtslos oder kann die Finanzierung nicht rechtzeitig gesichert werden, muss der Antrag früher gestellt werden.
Die Fristberechnung beginnt dabei mit dem objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht mit der ggf. späteren Erkenntnis der Geschäftsführung. Unkenntnis kann ein Verschulden ausschließen oder mindern, schützt aber nur, wenn die Geschäftsleitung ihre Überwachungs- und Prüfungspflichten erfüllt hat.
Wer muss den Antrag stellen?
Bei der GmbH trifft die Pflicht grundsätzlich jedes Mitglied der Geschäftsführung. Eine interne Ressortverteilung entlastet nicht vollständig. Auch ein Geschäftsführer ohne Finanzressort muss auf Warnzeichen reagieren, Informationen einfordern und bei Zweifeln eine fachliche Prüfung veranlassen.
Bei Gesamtgeschäftsführung sollten Statusprüfung, Sanierungsmaßnahmen und Fristen gemeinsam behandelt und dokumentiert werden. Ein Geschäftsführer darf sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass ein Mitgeschäftsführer oder die Konzernzentrale den Antrag rechtzeitig stellt.