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Insight

Unternehmenskauf aus der Insolvenz

Ablauf eines Distressed-M&A-Prozesses, Asset Deal, Haftungsrisiken, Arbeitnehmer, Vertragsübernahme und Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter.

| Lesedauer 8 min. | Autor: Johannes Egelhof LL.M.

Kurz gefasst

Ein Unternehmenskauf aus der Insolvenz ist meist kein klassischer M&A-Prozess mit langen Exklusivitätsphasen und umfassenden Garantiekatalogen. Der Insolvenzverwalter muss den Geschäftsbetrieb stabilisieren, Liquidität sichern und zugleich die bestmögliche Verwertung für die Gläubiger erreichen. Kaufinteressenten benötigen deshalb früh ein belastbares Transaktionskonzept, eine klare Finanzierung und ein Team, das rechtliche, operative und finanzielle Fragen parallel bearbeiten kann.

In der Praxis wird das Unternehmen häufig im Wege eines Asset Deals übernommen. Der Käufer erwirbt gezielt Maschinen, Vorräte, Schutzrechte, Kundenbeziehungen, Grundstücke oder andere betriebsnotwendige Vermögenswerte. Verbindlichkeiten bleiben grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger, soweit sie nicht ausdrücklich übernommen werden oder kraft Gesetzes übergehen. Gerade diese Trennung macht den Distressed Asset Deal attraktiv. Sie ist aber nicht lückenlos und ersetzt keine Prüfung der verbleibenden Haftungs- und Fortführungsrisiken.

  • Der Unternehmenskauf aus der Insolvenz erfolgt meist als Asset Deal. Der Käufer erwirbt gezielt betriebsnotwendige Vermögenswerte, Verbindlichkeiten bleiben grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger.
  • Für Erwerbe aus der Insolvenzmasse sind die Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 HGB und die steuerliche Erwerberhaftung nach § 75 AO grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Arbeitsverhältnisse gehen bei Übernahme eines Betriebs unter Wahrung seiner Identität dennoch nach § 613a BGB auf den Käufer über. Kündigungen allein wegen des Übergangs sind unwirksam.
  • Verträge gehen nicht automatisch über, ihre Übertragung erfordert regelmäßig die Zustimmung des Vertragspartners. Sicherungsrechte Dritter an Maschinen, Vorräten und Forderungen sind bis zum Closing zu klären.
  • Der Insolvenzverwalter verkauft typischerweise unter weitgehendem Haftungsausschluss und bevorzugt einen festen, beim Closing voll verfügbaren Kaufpreis. Besonders bedeutsame Rechtshandlungen brauchen nach § 160 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses.

Wie läuft ein Distressed-M&A-Prozess ab?

Der Prozess beginnt häufig bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter oder die Geschäftsleitung in vorläufiger Eigenverwaltung prüft, ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt und ein Investor gesucht werden kann. M&A-Berater sprechen potenzielle Erwerber an, stellen nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung erste Informationen bereit und fordern indikative Angebote an.

Die Due Diligence ist meist deutlich kürzer als bei einer solventen Transaktion. Sie konzentriert sich auf die Vermögenswerte, die der Käufer tatsächlich benötigt, auf Eigentumsverhältnisse, Sicherungsrechte, Arbeitnehmer, wesentliche Verträge, behördliche Genehmigungen und kurzfristige Liquiditätsanforderungen. Parallel muss der Käufer ein Fortführungskonzept entwickeln. Der Insolvenzverwalter will den Kaufpreis sehen und ebenso wissen, ob Finanzierung, Betriebsübergang und Closing praktisch funktionieren.

Nach einem verbindlichen Angebot folgen Vertragsverhandlung und Abstimmung mit Sicherungsgläubigern, Gläubigerausschuss und gegebenenfalls weiteren Verfahrensbeteiligten. Die Entscheidung fällt häufig nicht ausschließlich nach dem höchsten nominellen Kaufpreis. Transaktionssicherheit, Geschwindigkeit, Fortführungskosten, Arbeitnehmerübernahme und die Wahrscheinlichkeit eines reibungslosen Vollzugs beeinflussen den wirtschaftlichen Wert des Angebots.

Warum erfolgt der Erwerb meist als Asset Deal?

Beim Asset Deal kann der Käufer den Erwerbsgegenstand grundsätzlich selbst zusammenstellen. Er übernimmt etwa Maschinen und Anlagen, Vorräte, Marken, Domains, Software, Kundenlisten oder Grundstücke, ohne sämtliche historischen Verpflichtungen des insolventen Unternehmens zu erwerben. Der insolvente Rechtsträger bleibt bestehen und wird nach der Verwertung regelmäßig abgewickelt.

Diese Selektivität hat Grenzen. Jeder Vermögensgegenstand muss rechtlich hinreichend bestimmt und wirksam übertragen werden. Bei beweglichen Sachen sind Eigentum und Besitz zu klären. Grundstücke erfordern notarielle Beurkundung und Grundbuchvollzug. Marken, Patente, Domains und Softwarelizenzen folgen eigenen Übertragungsregeln. Forderungen können abgetreten werden, unterliegen aber möglicherweise Abtretungsverboten, Einwendungen oder Sicherungsrechten.

Ein Share Deal kommt ebenfalls in Betracht, vor allem bei regulierten Unternehmen, schwer übertragbaren Genehmigungen oder einer gesellschaftsrechtlich geeigneten Planlösung. Er übernimmt jedoch die Gesellschaft mit ihren Verbindlichkeiten und insolvenzrechtlichen Belastungen. Der wirtschaftliche Vorteil einer gezielten Haftungsabgrenzung ist dann geringer.

Welche Haftungsrisiken bleiben beim Asset Deal?

Der Grundgedanke lautet, dass der Käufer nur die ausdrücklich übernommenen Verbindlichkeiten trägt. Für den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz hat der Bundesgerichtshof die allgemeine Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 HGB grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch bei einer Veräußerung durch den Schuldner in Eigenverwaltung. Die steuerliche Erwerberhaftung nach § 75 AO gilt nach dem Gesetz ebenfalls nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse.

Damit sind Haftungsfragen nicht erledigt. Arbeitsverhältnisse können nach § 613a BGB kraft Gesetzes übergehen. Umweltrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten können an Grundstückseigentum, Anlagenbetrieb oder tatsächliche Sachherrschaft anknüpfen. Produkthaftung, Gewährleistung für nach Closing gelieferte Produkte, Datenschutz, Altlasten und die Fortführung von Marken oder Kundenkommunikation müssen gesondert geprüft werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Erwerb vor Verfahrenseröffnung vollzogen werden soll oder nicht eindeutig aus der Insolvenzmasse erfolgt. Dann greifen insolvenzrechtliche Privilegierungen möglicherweise nicht in gleicher Weise. Auch eine faktische Vorwegnahme des Erwerbs vor Closing kann neue Risiken schaffen.

Welche Rolle spielen Sicherungsrechte Dritter?

Maschinen, Vorräte und Forderungen gehören wirtschaftlich nicht immer frei zur Insolvenzmasse. Lieferanten können Eigentumsvorbehalte geltend machen. Banken verfügen häufig über Sicherungsübereignungen, Globalzessionen oder Grundpfandrechte. Leasinggegenstände stehen regelmäßig im Eigentum des Leasinggebers.

Der Insolvenzverwalter kann bestimmte sicherungsbelastete Gegenstände verwerten, muss die Rechte der Absonderungsberechtigten aber berücksichtigen. Für den Käufer ist entscheidend, dass er unbelastetes Eigentum oder eine genau definierte Rechtsposition erhält. Der Kaufvertrag sollte deshalb festlegen, welche Freigaben erforderlich sind, wer sie beschafft und ob der Kaufpreis ganz oder teilweise unmittelbar an Sicherungsgläubiger fließt.

Eine bloße Auflistung im Datenraum genügt nicht. Eigentumsketten, Seriennummern, Sicherungsverträge und Freigabeerklärungen müssen bis zum Closing nachvollziehbar sein. Sonst besteht das Risiko, dass betriebsnotwendige Anlagen zwar im Betrieb stehen, aber nicht wirksam erworben werden können.

Gehen Kunden- und Lieferverträge automatisch über?

Verträge gehen bei einem Asset Deal grundsätzlich nicht automatisch auf den Käufer über. Die Übertragung eines Vertrags erfordert regelmäßig die Zustimmung des Vertragspartners. Das betrifft insbesondere Kundenverträge, Liefervereinbarungen, Mietverträge, Wartungsleistungen, Softwarelizenzen und Finanzierungsverträge.

Der Insolvenzverwalter hat bei gegenseitigen, noch nicht vollständig erfüllten Verträgen nach § 103 InsO ein Wahlrecht, ob er Erfüllung verlangt oder ablehnt. Dieses insolvenzrechtliche Wahlrecht ersetzt jedoch nicht die Zustimmung zur Übertragung auf einen Erwerber. Für den Käufer muss deshalb früh geklärt werden, welche Verträge unverzichtbar sind und welche Vertragspartner angesprochen werden dürfen.

In der Praxis werden Vertragsübernahmen häufig als Closing-Bedingung, Nachholungspflicht oder Übergangsregel gestaltet. Der Verkäufer kann Leistungen vorübergehend im eigenen Namen weiterführen, soweit dies rechtlich und operativ zulässig ist. Solche Übergangslösungen sollten eng befristet sein, weil der insolvente Rechtsträger nicht dauerhaft als Vertragsplattform zur Verfügung steht.

Was gilt für Arbeitnehmer beim Unternehmenskauf aus der Insolvenz?

Wird ein Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung seiner Identität übernommen, gehen die zugeordneten Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nach § 613a BGB auf den Käufer über. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, hängt nicht von der Bezeichnung im Kaufvertrag ab. Maßgeblich sind die tatsächliche Übernahme und Fortführung der wirtschaftlichen Einheit.

Die Insolvenz beseitigt den Betriebsübergang nicht. Die insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln begrenzen jedoch nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung die Haftung des Erwerbers für bestimmte Ansprüche, die wirtschaftlich der Zeit vor Verfahrenseröffnung zuzuordnen sind. Neue Ansprüche und die Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse ab Übergang treffen den Erwerber dagegen grundsätzlich unmittelbar.

Personalmaßnahmen vor dem Verkauf müssen mit dem Insolvenzverwalter, dem Betriebsrat und der Transaktionsstruktur abgestimmt werden. Die Insolvenzordnung enthält besondere Regeln zu Kündigungsfristen, Interessenausgleich, Namenslisten und Sozialplänen. Ein Erwerber darf die Auswahl der zu übernehmenden Arbeitnehmer nicht einfach losgelöst vom Betriebsübergangsrecht steuern. Kündigungen allein wegen des Übergangs sind unwirksam.

Wie werden Genehmigungen, Zertifizierungen und öffentlich-rechtliche Positionen behandelt?

Nicht jede Genehmigung kann auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden. Manche Erlaubnisse sind an die Person des Betreibers gebunden, andere folgen der Anlage oder müssen neu beantragt werden. Besonders relevant ist dies bei Industrieanlagen, Abfall- und Umweltrecht, Medizinprodukten, Finanzdienstleistungen, Luftfahrt, Energie, Transport und sicherheitsrelevanten Tätigkeiten.

Der Käufer sollte früh eine Genehmigungsmatrix erstellen. Sie zeigt, welche Erlaubnisse für den ersten Betriebstag benötigt werden, ob eine Anzeige genügt oder ein vollständiges Zulassungsverfahren erforderlich ist. Zwischen Signing und Closing kann eine behördliche Abstimmung notwendig sein. Fehlt eine unverzichtbare Genehmigung, hilft ein erworbener Maschinenpark allein nicht weiter.

Auch Zertifizierungen, Kundenfreigaben und Auditstatus können wirtschaftlich entscheidend sein, obwohl sie keine staatlichen Genehmigungen darstellen. Der Kaufvertrag sollte regeln, welche Unterstützung der Insolvenzverwalter und das Zielunternehmen bei Neubeantragung oder Umschreibung leisten.

Wie unterscheidet sich der Kaufvertrag von einem normalen Unternehmenskauf?

Der Insolvenzverwalter verkauft typischerweise unter weitgehendem Ausschluss von Gewährleistung und Haftung. Er kennt das Unternehmen nicht aus eigener operativer Verantwortung und darf die Masse nicht durch weitreichende Garantien belasten. Der Käufer erhält daher deutlich weniger vertragliche Absicherung als bei einem gewöhnlichen M&A-Vertrag.

Umso wichtiger werden die genaue Beschreibung des Erwerbsgegenstands, die Übertragungsakte und die Closing-Bedingungen. Der Vertrag muss klären, welche Gegenstände frei von Rechten Dritter übertragen werden, wie Vorräte gezählt, Forderungen abgegrenzt und Kaufpreisanteile zugeordnet werden. Für unverzichtbare Fakten können objektive Vollzugsvoraussetzungen geeigneter sein als Schadensersatzgarantien.

Kaufpreismechanismen sind häufig einfacher und stärker zahlungsorientiert. Insolvenzverwalter bevorzugen einen festen Kaufpreis, der beim Closing vollständig verfügbar ist. Escrows, Earn-outs oder langfristige Kaufpreisstundungen werden nur akzeptiert, wenn sie den Verwertungserlös nicht unangemessen gefährden.

Wie verhandelt man mit dem Insolvenzverwalter?

Ein belastbares Angebot spricht die Interessen des Verfahrens an. Dazu gehören Kaufpreis, Finanzierungssicherheit, geplanter Umfang der Arbeitnehmerübernahme, benötigte Übergangsleistungen, regulatorische Bedingungen und der früheste mögliche Vollzug. Offene Finanzierungs- oder Gremienvorbehalte schwächen ein Angebot erheblich.

Der Insolvenzverwalter benötigt zugleich einen fairen und dokumentierbaren Prozess. Bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen ist nach § 160 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung einzuholen. Sicherungsgläubiger müssen eingebunden werden, wenn ihre Rechte betroffen sind. Der Käufer sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass eine wirtschaftliche Einigung mit dem Verwalter allein bereits zum Zuschlag führt.

Verhandlungserfolg entsteht häufig durch Vorbereitung. Wer früh eine vollständige Asset-Liste, einen realistischen Übernahmezeitpunkt und klare Vertragspositionen vorlegt, reduziert das Vollzugsrisiko. Das kann wirtschaftlich wertvoller sein als ein höherer, aber unsicherer Kaufpreis.

Was muss zwischen Signing und Closing gesichert werden?

Der Zeitraum sollte kurz bleiben. Bis zum Closing können Kunden abspringen, Arbeitnehmer kündigen, Vorräte verbraucht oder Aufträge verloren gehen. Der Kaufvertrag braucht deshalb Regeln zur Betriebsfortführung, zur Erhaltung der Assets und zum Informationsaustausch. Gleichzeitig darf der Käufer die operative Kontrolle nicht vorzeitig übernehmen.

Erforderliche Zustimmungen zu Vertragsübernahmen, Freigaben von Sicherungsrechten, Fusionskontrolle und gegebenenfalls Investitionskontrolle müssen in den Zeitplan passen. Bei einem Betriebsübergang ist die Arbeitnehmerinformation vorzubereiten. IT-Migration, Bankkonten, Versicherungen und Lieferfähigkeit am ersten Tag nach Closing benötigen einen eigenen Umsetzungsplan.

Ein Distressed Deal scheitert selten an einer einzelnen juristischen Klausel. Kritisch ist vielmehr, ob Asset Transfer, Personal, Verträge, Genehmigungen und Finanzierung am selben Tag zusammenwirken. Die rechtliche Struktur muss deshalb vom gewünschten operativen Startpunkt her entwickelt werden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Egelhof, LL.M., Partner bei Maxfeld.legal
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Johannes Egelhof LL.M. berät Investoren, Unternehmen und Insolvenzverwalter bei Distressed-M&A-Transaktionen und grenzüberschreitenden Restrukturierungen. Er verbindet Transaktionsstruktur, Insolvenzrecht und operative Vollzugsplanung.

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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf aus der Insolvenz

Der Käufer kann gezielt betriebsnotwendige Vermögenswerte erwerben, während die historischen Verbindlichkeiten grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger verbleiben. Gesetzliche Haftungsübergänge und besondere öffentlich-rechtliche Risiken müssen dennoch geprüft werden.

Im Grundsatz nur, wenn er sie ausdrücklich übernimmt oder eine gesetzliche Haftung greift. Arbeitsverhältnisse, Umweltverantwortung oder andere gesetzlich angeordnete Folgen können von der vertraglichen Auswahl der Assets unabhängig sein.

Nein. Bei einem Asset Deal ist regelmäßig die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich. Unverzichtbare Verträge sollten deshalb früh identifiziert und ihre Übertragung als Closing-Bedingung oder Übergangsregel abgesichert werden.

Bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang gehen die zugeordneten Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über. Entscheidend ist die tatsächlich fortgeführte wirtschaftliche Einheit, nicht eine Auswahlformel im Kaufvertrag.

Meist nur sehr eingeschränkt. Der Erwerbsgegenstand, Eigentumsübergang, Freigaben und Vollzugsvoraussetzungen müssen deshalb besonders präzise geregelt und in der Due Diligence verifiziert werden.

Der Insolvenzverwalter oder in der Eigenverwaltung der Schuldner führt die Verhandlung. Bei besonders bedeutsamen Verwertungsmaßnahmen sind regelmäßig Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung einzubeziehen. Zusätzlich können Sicherungsgläubiger zustimmen müssen.

Der Prozess kann deutlich schneller als ein gewöhnlicher Unternehmenskauf verlaufen. Die tatsächliche Dauer hängt vor allem von Finanzierung, Vertragsübernahmen, Arbeitnehmerfragen, Sicherheitenfreigaben und behördlichen Freigaben ab.

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