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Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen

Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Übertragung von Unternehmensvermögen und die steuerlichen Verschonungsregelungen im Rahmen der Vermögensnachfolge.

| Lesedauer 8 min. | Autor: Martin Neupert

Gemäß den Verschonungsregeln der §§ 13a und 13b ErbStG wird begünstigtes Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer entweder zu 85 Prozent im Rahmen der Regelverschonung oder auf Antrag zu 100 Prozent im Rahmen der Optionsverschonung freigestellt. Dies ist jedoch an eine über Jahre einzuhaltende Behaltensfrist und Lohnsumme gebunden. Für die Regelverschonung gelten fünf Jahre und eine Lohnsumme von 400 Prozent, für die Optionsverschonung sieben Jahre, eine Lohnsumme von 700 Prozent sowie höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen. Verstöße lassen die Befreiung nur zeitanteilig entfallen, während 90 Prozent Verwaltungsvermögen sie vollständig zunichte machen. Bei einem Wert des Betriebsvermögens von über 26 Millionen Euro greift das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Zudem prüft das Bundesverfassungsgericht die Verschonung derzeit erneut.

Muss man auf ein geerbtes oder geschenktes Unternehmen Erbschaftsteuer zahlen?

Grundsätzlich ja. Betriebsvermögen unterliegt wie jedes andere Vermögen auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer und wird mit seinem gemeinen Wert am Stichtag bewertet. Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG (500.000 Euro für den Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkel) sind bei einem werthaltigen Unternehmen jedoch schnell aufgebraucht und der Steuersatz erreicht in der günstigsten Steuerklasse I bis zu 30 Prozent.

Genau hier setzen die Verschonungsregeln an. Der Gesetzgeber will den Fortbestand von Betrieben und den Erhalt von Arbeitsplätzen schützen und nimmt deshalb produktives Unternehmensvermögen weitgehend von dieser Belastung aus. Nach der Regelverschonung bleibt nur ein Rest von 15 Prozent des begünstigten Vermögens steuerpflichtig, während die Steuer auf das begünstigte Vermögen unter der Optionsverschonung ganz entfällt. Der nicht begünstigte Teil und das mitübertragene Privatvermögen werden nach Abzug der Freibeträge normal besteuert.

Ein zweiter Mechanismus gilt für Nachfolger, die nicht zur engsten Familie zählen. Erwirbt eine Person der Steuerklasse II oder III, etwa ein Neffe oder ein leitender Mitarbeiter, begünstigtes Betriebsvermögen, wird die Steuer auf diesen Teil über den Entlastungsbetrag des § 19a ErbStG im Ergebnis auf das Niveau der Steuerklasse I gesenkt. Das begünstigte Unternehmensvermögen unterliegt somit unabhängig vom Verwandtschaftsgrad demselben milden Tarif.

Regelverschonung oder Optionsverschonung: worin liegt der Unterschied?

Das Gesetz sieht zwei Modelle vor. Die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG befreit 85 Prozent des begünstigten Vermögens. Sie verlangt eine Behaltensfrist von grundsätzlich fünf Jahren sowie die Einhaltung der maßgeblichen Lohnsumme, die abhängig von der Zahl der Beschäftigten ist. Die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG kann das begünstigte Vermögen hingegen vollständig freistellen, bindet den Erwerber dafür jedoch für sieben Jahre und stellt höhere Anforderungen an die Lohnsumme.

Bei der Optionsverschonung gibt es zudem eine eigenständige Grenze für das Verwaltungsvermögen: Sein Anteil darf höchstens 20 Prozent betragen. Wird diese Schwelle überschritten, ist die Vollverschonung nicht erreichbar. Bei beiden Modellen ist außerdem die Wertgrenze von 26 Millionen Euro zu beachten, ab der besondere Regeln für Großerwerbe gelten.

Die Wahl darf nicht allein an der höheren Prozentzahl ausgerichtet werden. Die Optionsverschonung ist für einen operativ geprägten Betrieb mit geringem Verwaltungsvermögen und einem Nachfolger geeignet, der die längere Bindung tragen kann. Bestehen hingegen Unsicherheiten bezüglich der Personalentwicklung, der Beteiligungsstruktur oder des geplanten Exits, kann die Regelverschonung die bessere Wahl sein. Da die Option unwiderruflich ist, sollte die Entscheidung gemeinsam mit der steuerlichen Berechnung vor der Übertragung getroffen werden.

Was zählt als begünstigtes Vermögen, was als Verwaltungsvermögen?

Nicht der gesamte Unternehmenswert wird pauschal verschont, sondern nur der begünstigte operative Kern. Begünstigungsfähig sind insbesondere Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Aus diesem Vermögen wird anschließend das Verwaltungsvermögen herausgerechnet.

Zum Verwaltungsvermögen zählen vor allem Vermögenswerte, die eher der Kapitalanlage als dem Betrieb dienen. Dazu können Grundstücke, die an Dritte vermietet sind, kleinere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Kunst und Sammlungen sowie überschüssige Finanzmittel gehören. Zahlungsmittel und Forderungen sind im Finanzmitteltest nur insoweit schädlich, wie sie nach Abzug der Schulden die gesetzliche Quote übersteigen.

Das Gesetz enthält mehrere Korrekturen. So wird ein begrenzter Anteil des Nettoverwaltungsvermögens über den Zehn-Prozent-Puffer mitbegünstigt. Beim Erwerb von Todes wegen kann die Investitionsklausel greifen, sofern das Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren produktiv eingesetzt wird, wie es in einem bereits angelegten Plan vorgesehen ist. Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb erst in den letzten zwei Jahren zugeführt wurde, bleibt dagegen von der Begünstigung ausgeschlossen.

Der 90-Prozent-Test ist besonders streng. Wird diese Schwelle vom Verwaltungsvermögen erreicht, entfällt die Verschonung auch für den operativen Rest. Für die Nachfolgeplanung bedeutet das, dass die Vermögensstruktur rechtzeitig analysiert und, soweit wirtschaftlich sinnvoll, vor der Übertragung bereinigt werden muss.

Wie funktioniert die Lohnsummenregelung?

Die Lohnsumme rechtfertigt die Verschonung als Arbeitsplatzschutz. Wer den Betrieb steuerbegünstigt übernimmt, soll die Beschäftigten weiterbeschäftigen. Deshalb darf die Summe der gezahlten Löhne über die Behaltensfrist einen Mindestwert nicht unterschreiten. Dieser Wert wird anhand der Ausgangslohnsumme im Zeitpunkt der Übertragung berechnet.

Bei der Regelverschonung liegt diese Mindestlohnsumme bei 400 Prozent über einen Zeitraum von fünf Jahren, bei der Optionsverschonung bei 700 Prozent über einen Zeitraum von sieben Jahren. Kleine Betriebe sind entlastet, da einzelne Kündigungen dort sofort die Quote beeinflussen. Bis zu fünf Beschäftigte bleiben ganz außen vor. Für sechs bis zehn Beschäftigte sinkt die Anforderung auf 250 Prozent (Regelverschonung) beziehungsweise 500 Prozent (Optionsverschonung) und für elf bis 15 Beschäftigte auf 300 beziehungsweise 565 Prozent.

Wenn der Betrieb die Mindestlohnsumme am Ende der Frist unterschreitet, geht die Verschonung nicht vollständig verloren, sondern nur anteilig. Der Verschonungsabschlag mindert sich in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Lohnsumme hinter der geforderten zurückbleibt. Da somit auch konjunkturbedingter Personalabbau die Steuer nachträglich erhöhen kann, ist eine Lohnsummenprognose ein essenzieller Bestandteil der Nachfolgeplanung – insbesondere bei Betrieben knapp oberhalb der Beschäftigtenschwellen.

Was passiert, wenn der Erwerber die Behaltensfrist verletzt?

Die Verschonung stellt keine endgültige Zuwendung dar, sondern eine Befreiung auf Bewährung. Verkauft der Erwerber den Betrieb, wesentliche Betriebsgrundlagen oder die übernommenen Anteile innerhalb der Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren, kommt es zur Nachversteuerung gemäß § 13a Abs. 6 ErbStG. Gleiches gilt bei Aufgabe des Betriebs oder bei übermäßigen Entnahmen, die die Substanz aushöhlen.

Die Rechtsfolge ist zeitanteilig ausgestaltet. Der Verschonungsabschlag entfällt nur für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Behaltensfrist. Wer beispielsweise nach vier von fünf Jahren verkauft, verliert somit nicht die gesamte Befreiung, sondern rund ein Fünftel.

Das macht die Fristen planbar, ändert aber nichts am Grundproblem: Ein Nachfolger, der sich frühzeitig vom Unternehmen trennen möchte oder muss, sollte die steuerlichen Folgen kennen, bevor er die begünstigte Übertragung annimmt. In der anwaltlichen Praxis werden gesellschaftsvertragliche Bindungen und, wo sinnvoll, Rückfallklauseln als flankierende Maßnahmen eingesetzt, um den Erhalt der Verschonung nicht allein vom Wohlverhalten eines einzelnen Erwerbers abhängig zu machen.

Was gilt bei Großerwerben über 26 Millionen Euro?

Bei einem begünstigten Vermögen von über 26 Millionen Euro endet die schlichte Prozentverschonung. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2014 die unbegrenzte Befreiung großer Vermögen beanstandet. Der Gesetzgeber hat daraufhin zwei Wahlmöglichkeiten für den Erwerber geschaffen.

Gemäß dem Abschmelzmodell des § 13c ErbStG wird der Verschonungsabschlag mit steigendem Wert gekürzt. Für jeweils 750.000 Euro, die über der Schwelle von 26 Millionen Euro liegen, sinkt er um einen Prozentpunkt. Ab einem Erwerb von 90 Millionen Euro entfällt der Verschonungsabschlag vollständig. Der Vorteil schmilzt also kontinuierlich ab, statt an der Schwelle abrupt zu enden.

Bei der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG wird ein anderer Ansatz verfolgt. Sie erlässt die Steuer auf das begünstigte Vermögen, wenn der Erwerber sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen zahlen kann. Verfügbar sind dabei 50 Prozent der Summe aus dem mitübertragenen, nicht begünstigten Vermögen und dem bereits vorhandenen Eigenvermögen des Erwerbers. Wer über erhebliches Privatvermögen verfügt, muss es also zur Hälfte einsetzen, bevor der Erlass greift. Für vermögende Erwerber ist die Verschonungsbedarfsprüfung deshalb oft ungünstiger als das Abschmelzmodell, für vermögensarme Nachfolger großer Betriebe ist sie hingegen der rettende Weg.

Familienunternehmen mit typischen Bindungsklauseln steht ein eigenes Instrument offen. Enthält der Gesellschaftsvertrag Beschränkungen bei Entnahme, Verfügung und Abfindung, die zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach der Übertragung bestehen, gewährt § 13a Abs. 9 ErbStG einen Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent auf den Unternehmenswert – noch bevor die eigentliche Verschonung greift. Dadurch sinkt die Bemessungsgrundlage, sodass ein Großerwerb rechnerisch unter die 26-Millionen-Schwelle fallen kann. Allerdings verlangt der lange Bindungszeitraum, dass die Klauseln früh und dauerhaft im Vertrag verankert sind.

Wird die Verschonung für Unternehmensvermögen reformiert oder abgeschafft?

Das ist die offene Flanke der Planung. Die heutigen Regeln sind bereits das Ergebnis einer Korrektur: Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) erklärte das Bundesverfassungsgericht Teile der Betriebsvermögensverschonung für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Lohnsummenausnahmen zu weit gingen und auch nicht subventionsbedürftige Unternehmen profitierten.

Mit dem Erbschaftsteuer-Anpassungsgesetz 2016 reagierte der Gesetzgeber, indem er die §§ 13a bis 13c und 28a ErbStG neu fasste. Das Gesetz ist rückwirkend auf Erwerbe ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden. Dass diese Rückwirkung wirksam war und es keine erbschaftsteuerliche Lücke gab, hat der Bundesfinanzhof zuletzt mit Urteil vom 20. November 2025 (II R 7/23) bestätigt.

Damit ist das Thema jedoch nicht erledigt. In Karlsruhe ist erneut ein Verfahren anhängig. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Verschonung des Betriebsvermögens mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, da Unternehmensvermögen oft nahezu steuerfrei übergehen, während Privatvermögen voll belastet wird. Eine Entscheidung wird noch im Jahr 2026 erwartet. Fällt sie gegen die geltenden Regeln aus, kann dies weitreichende Folgen für die heutigen Privilegien haben.

Parallel dazu läuft die politische Debatte. Anfang 2026 hat die SPD-Fraktion ein Konzept vorgelegt, das die Verschonung durch einen Betriebsvermögensfreibetrag von 5 Millionen Euro sowie eine Stundung der Steuer über zwanzig Jahre ersetzen soll.

Die Wirtschaftsverbände sind dagegen: So plädiert die DIHK für die Beibehaltung der Verschonungsregelungen und warnt vor einer Belastung von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen. Die Unionsseite will zunächst die Karlsruher Entscheidung abwarten.

Wer die Übergabe ohnehin plant, sollte sich durch eine Gestaltung auf Basis des geltenden Rechts die heutigen Verschonungen sichern und zugleich die Struktur zugleich flexibel genug halten, um auf eine geänderte Rechtslage zu reagieren.

Über den Autor

Martin Neupert
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Martin Neupert berät Unternehmer und Investoren in den Bereichen Gesellschafts- und Immobilienrecht und regelt Unternehmens- und Vermögensnachfolgen, auch mit Bezug zu Mittel- und Osteuropa.

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Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer bei Unternehmensvermögen

Grundsätzlich unterliegt Betriebsvermögen der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie jedes andere Vermögen auch. Die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG stellen jedoch 85 Prozent des Unternehmensvermögens (Regelverschonung) oder auf Antrag 100 Prozent (Optionsverschonung) steuerfrei, sofern die Behaltensfrist, die Lohnsumme und die Grenzen für Verwaltungsvermögen eingehalten werden. In vielen Nachfolgefällen bleibt die Steuer auf den produktiven Kern des Betriebs deshalb gering oder entfällt sogar vollständig. Voraussetzung ist eine entsprechende Struktur.

Bei der Regelverschonung werden 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei gestellt. Dafür muss eine Behaltensfrist von fünf Jahren eingehalten und eine Mindestlohnsumme von 400 Prozent erreicht werden. Bei der Optionsverschonung sind 100 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei, dafür werden jedoch eine siebenjährige Behaltensfrist, eine Lohnsumme von 700 Prozent und ein Verwaltungsvermögensanteil von höchstens 20 Prozent gefordert. Die Option ist unwiderruflich und lohnt sich vor allem bei Betrieben mit geringem Verwaltungsvermögen und einem langen Zeithorizont. Welches Modell günstiger ist, hängt von der Vermögensstruktur ab und sollte vor der Übertragung durchgerechnet werden.

Zum Verwaltungsvermögen zählen Bestandteile, die eher der Kapitalanlage als dem operativen Geschäft dienen, wie beispielsweise an Dritte vermietete Grundstücke, Kapitalgesellschaftsanteile bis 25 Prozent, Wertpapiere, Kunst und Sammlungen sowie überschüssige Liquidität oberhalb eines Freibetrags von 15 Prozent des Betriebsvermögenswerts. Solches Vermögen ist gemäß § 13b ErbStG von der Verschonung ausgenommen, bis auf einen Puffer von zehn Prozent. Besonders kritisch ist der 90-Prozent-Test: Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, entfällt die Verschonung vollständig – auch für den produktiven Rest.

Dann kommt es gemäß § 13a Abs. 6 ErbStG zur Nachversteuerung. Der Verschonungsabschlag entfällt allerdings nur zeitanteilig für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Frist von fünf oder sieben Jahren. Wer beispielsweise nach vier von fünf Jahren verkauft, verliert etwa ein Fünftel der Befreiung, nicht die gesamte. Neben dem Verkauf lösen auch die Betriebsaufgabe und übermäßige Entnahmen die Nachversteuerung aus. Deshalb sollten die Fristen von Beginn an eingeplant werden.

Ja, die §§ 13a, 13b ErbStG gelten sowohl für die Schenkung- als auch für die Erbschaftsteuer. Gerade die vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten ist der gestalterisch günstigere Weg, da sich der Übertragungszeitpunkt, die Verwaltungsvermögensquote und die persönlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen, gezielt steuern lassen. Auch die Behaltens- und Lohnsummenfristen laufen bei einer geplanten Schenkung unter kontrollierten Bedingungen ab. Eine frühzeitige Übertragung ist deshalb in der Regel sicherer als ein ungeplanter Erbfall.

Sie ist nicht abgeschafft, steht aber unter Druck. Im Verfahren 1 BvR 804/22 prüft das Bundesverfassungsgericht erneut, ob die Verschonung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Eine Entscheidung wird noch im Jahr 2026 erwartet. Politisch liegt ein Konzept der SPD vor, das die Verschonung durch einen Freibetrag von fünf Millionen Euro und eine Stundung über zwanzig Jahre ersetzen würde. Wirtschaftsverbände wie der DIHK wollen hingegen an den geltenden Regeln festhalten. Solange keine Entscheidung getroffen wurde, gilt das heutige Recht. Wer eine Übergabe plant, sichert sich die Verschonungen und hält die Struktur zugleich anpassungsfähig.

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