Muss man auf ein geerbtes oder geschenktes Unternehmen Erbschaftsteuer zahlen?
Grundsätzlich ja. Betriebsvermögen unterliegt wie jedes andere Vermögen auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer und wird mit seinem gemeinen Wert am Stichtag bewertet. Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG (500.000 Euro für den Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkel) sind bei einem werthaltigen Unternehmen jedoch schnell aufgebraucht und der Steuersatz erreicht in der günstigsten Steuerklasse I bis zu 30 Prozent.
Genau hier setzen die Verschonungsregeln an. Der Gesetzgeber will den Fortbestand von Betrieben und den Erhalt von Arbeitsplätzen schützen und nimmt deshalb produktives Unternehmensvermögen weitgehend von dieser Belastung aus. Nach der Regelverschonung bleibt nur ein Rest von 15 Prozent des begünstigten Vermögens steuerpflichtig, während die Steuer auf das begünstigte Vermögen unter der Optionsverschonung ganz entfällt. Der nicht begünstigte Teil und das mitübertragene Privatvermögen werden nach Abzug der Freibeträge normal besteuert.
Ein zweiter Mechanismus gilt für Nachfolger, die nicht zur engsten Familie zählen. Erwirbt eine Person der Steuerklasse II oder III, etwa ein Neffe oder ein leitender Mitarbeiter, begünstigtes Betriebsvermögen, wird die Steuer auf diesen Teil über den Entlastungsbetrag des § 19a ErbStG im Ergebnis auf das Niveau der Steuerklasse I gesenkt. Das begünstigte Unternehmensvermögen unterliegt somit unabhängig vom Verwandtschaftsgrad demselben milden Tarif.