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Insight

Firmenstiftung für die Unternehmensnachfolge

Wie Beteiligungsträgerstiftung, Doppelstiftung und Stiftung & Co. KG zur langfristigen Sicherung der Unternehmensnachfolge eingesetzt werden können und welche steuerlichen Folgen und rechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind.

| Lesedauer 6 min. | Autor: Martin Neupert

Eine Firmenstiftung hält als Gesellschafterin die Anteile an einer GmbH oder Kommanditgesellschaft und tritt damit an die Stelle der Gesellschafterfamilie. Da eine Stiftung weder Eigentümer noch Erben kennt, sind ihre Anteile weder vererbbar noch verkäuflich oder pfändbar. Somit bleibt das Unternehmen dauerhaft in der vom Stifter festgelegten Ordnung erhalten. Das macht die Firmenstiftung zur stärksten, zugleich aber unumkehrbarsten Nachfolgelösung des deutschen Rechts. Sie eignet sich für Unternehmer, die Kontinuität über Generationen hinweg sichern wollen. Sie scheidet jedoch aus, wenn sich die Familie einen späteren Verkauf oder eine Umstrukturierung offenhalten will. Seit dem 1. Januar 2026 wird die Stiftung zudem in das zentrale Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz eingetragen.

Was ist eine Firmenstiftung?

Der Begriff beschreibt keine eigene Rechtsform, sondern eine Funktion: eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB), deren Vermögen ganz oder teilweise aus Unternehmensbeteiligungen besteht. In der Praxis dominiert die Beteiligungsträgerstiftung, bei der die Stiftung als Holding die Anteile hält, während das operative Geschäft in der Kapital- oder Personengesellschaft verbleibt. Die Stiftung übt die Gesellschafterrechte aus und bestellt beispielsweise die Geschäftsführung. Sie beschließt auch über die Gewinnverwendung. Die unmittelbar unternehmenstragende Stiftung, die den Betrieb selbst führt, ist selten und wegen Haftung und Publizität regelmäßig nicht zu empfehlen.

Die Stiftung wird durch Stiftungsgeschäft und Satzung errichtet und entsteht mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes. Seit dem 1. Januar 2026 wird sie in das neue zentrale Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz eingetragen und erhält den Zusatz „eingetragene Stiftung” (e. S.). Eine gesetzliche Mindestkapitalausstattung besteht nicht, die Behörden verlangen jedoch ein Vermögen, das die nachhaltige Zweckerfüllung sicher erscheinen lässt. Bei unternehmensverbundenen Stiftungen ist dies durch die Beteiligung selbst regelmäßig gewährleistet. Nach der Anerkennung gibt es keine Gesellschafterversammlung mehr, die die Satzung ändern könnte. Die Stiftung gehört sich selbst und wird vom Vorstand geführt sowie von den in der Satzung vorgesehenen Gremien und der staatlichen Stiftungsaufsicht kontrolliert.

Firmenstiftung oder Familienstiftung: Wo liegt der Unterschied?

Die Begriffe überschneiden sich teilweise, bezeichnen aber verschiedene Aspekte. Eine Familienstiftung beschreibt den Begünstigtenkreis: eine Stiftung, deren Erträge nach ihrer Satzung wesentlich dem Interesse einer oder mehrerer Familien dienen und somit an Familienmitglieder als Destinatäre fließen. Der Begriff „Firmenstiftung” bezieht sich auf das Vermögen: Eine Stiftung, die Unternehmensbeteiligungen hält. Beides kann zusammenfallen, was in der Nachfolgepraxis häufig der Fall ist: Die Familienstiftung als Gesellschafterin verbindet die Versorgung der Familie mit der dauerhaften Bindung des Unternehmens. Wie eine Familienstiftung errichtet wird, haben wir in unserem Beitrag zur Gründung einer Familienstiftung dargestellt. Ob sich eine Familienstiftung im Einzelfall lohnt, ist Thema unseres Beitrags zu Vorteilen, Nachteilen und Kosten einer Familienstiftung.

Alternativ oder ergänzend kann eine gemeinnützige Stiftung als Anteilseignerin fungieren. Sie ist von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§§ 51 ff. AO), unterliegt aber der strengen Vermögens- und Mittelbindung: Die Erträge müssen zeitnah für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Für die Familie bleibt nur der enge Rahmen des § 58 Nr. 6 AO, wonach bis zu einem Drittel des Einkommens für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen eingesetzt werden darf. darf. Wer sowohl eine dauerhafte Unternehmensbindung als auch eine Familienversorgung möchte, für den ist die Kombination beider Welten, die Doppelstiftung, die richtige Wahl.

Die Doppelstiftung: Stimmen und Kapital getrennt verteilen

Beim Doppelstiftungsmodell halten zwei Stiftungen die Anteile derselben Gesellschaft in einer Weise, die nicht dem Verhältnis der Kapitalanteile entspricht: Eine gemeinnützige Stiftung übernimmt den größten Teil des Kapitals, hat aber nur geringe Stimmrechte. Eine Familienstiftung (oder die Familie selbst) hält eine kleine Kapitalbeteiligung, hat aber die Stimmenmehrheit. Gesellschaftsrechtlich wird dies über Stimmrechtsdifferenzierungen in der Satzung oder über stimmrechtslose Anteile umgesetzt. Das Ergebnis: Der überwiegende Vermögenswert liegt in der steuerbefreiten Sphäre, die unternehmerische Kontrolle bleibt bei der Familie und die Gewinnansprüche werden entsprechend der Kapitalverteilung überwiegend gemeinnützig verwendet.

Die Doppelstiftung ist sowohl in der Errichtung als auch in der laufenden Führung anspruchsvoll, denn beide Stiftungen benötigen eine tragfähige Governance und die Verteilung der Mittel muss dem Fremdvergleich und den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen standhalten. Sie lohnt sich deshalb vor allem bei größeren Unternehmen, bei denen die Erbersatzsteuer einer reinen Familienstiftung spürbar wäre und bei denen zugleich ein ernsthaftes philanthropisches Anliegen besteht. Prominente deutsche Unternehmen werden seit Jahrzehnten in solchen und verwandten Stiftungsstrukturen geführt.

Stiftung & Co. KG: die Stiftung als Komplementärin

Eine dritte Spielart sieht vor, dass die Stiftung nicht als Anteilseignerin, sondern als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auftritt. Die Stiftung & Co. KG ersetzt die Komplementär-GmbH durch eine Stiftung. Dadurch wird die Flexibilität der Personengesellschaft verbunden mit ihrer ertragsteuerlichen Transparenz und der erbschaftsteuerlichen Behandlung als Mitunternehmerschaft mit der Verewigung der Führungsstruktur in der Stiftungssatzung erreicht. Die Kommanditisten können Familienmitglieder sein, deren Anteile vererblich sind, während die Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht dauerhaft bei der Stiftung liegt.

Dieses Modell ist geeignet, wenn die Familie wirtschaftlich beteiligt bleiben soll, die Kontrolle jedoch verstetigt werden muss, beispielsweise weil die Gesellschafterstämme wachsen und Pattsituationen in der Zukunft absehbar sind. Allerdings ist eine sorgfältige Abstimmung von KG-Vertrag und Stiftungssatzung erforderlich, insbesondere was Entnahmerechte, Nachfolgeklauseln und die Besetzung der Stiftungsgremien betrifft.

Wie wird die Firmenstiftung besteuert?

Die steuerliche Behandlung hängt vom gewählten Modell ab. Als Beteiligungsträgerin ist die Familienstiftung körperschaftsteuerpflichtig mit einem Satz von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Dividenden der Tochter-Kapitalgesellschaft fließen ihr gemäß § 8b KStG im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei zu, solange die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine reine Beteiligungsverwaltung löst in der Regel keine Gewerbesteuer aus. Leistungen an die Destinatäre unterliegen der Kapitalertragsbesteuerung. Die Errichtung selbst ist ein schenkungsteuerbarer Vorgang. Bei der Familienstiftung bestimmt sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Stifters zum entferntesten Berechtigten gemäß Satzung (§ 15 Abs. 2 ErbStG). Deshalb sollte der Begünstigtenkreis mit Blick auf die Steuerklasse gestaltet werden. Für begünstigtes Betriebsvermögen stehen die Verschonungen der §§ 13a, 13b ErbStG auch bei der Übertragung auf eine Stiftung offen.

Die Besonderheit der Familienstiftung ist die Erbersatzsteuer: Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird alle 30 Jahre fiktiv ein Erbfall fingiert, bei dem das Stiftungsvermögen so besteuert wird, als ginge es auf zwei Kinder über. Dabei werden ein entsprechender doppelter Freibetrag und der Tarif der Steuerklasse I zugrunde gelegt. Bei unternehmensverbundenen Stiftungen federn die Betriebsvermögensverschonungen diesen Turnus regelmäßig ab, planbar ist er jedoch nur mit langfristiger Liquiditätsvorsorge. Demgegenüber ist die gemeinnützige Stiftung von Erbersatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und Zuwendungen an sie sind schenkungs- und erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG). Dafür bindet das Gemeinnützigkeitsrecht Vermögen und Erträge dauerhaft an den steuerbegünstigten Zweck.

Welche Stiftung eignet sich für welche Nachfolgesituation?

Die Modellwahl ergibt sich aus drei Fragen. Erstens: Soll die Familie dauerhaft wirtschaftlich versorgt werden? Dann führt an einer Familienstiftung oder einer Kommanditbeteiligung der Familie kein Weg vorbei, denn die rein gemeinnützige Lösung versorgt die Familie lediglich im Drittelrahmen des § 58 Nr. 6 AO. Zweitens: Wie groß ist das Vermögen und welches Gewicht hat die Erbersatzsteuer? Je größer das Unternehmen, desto eher rechtfertigt sich der Strukturaufwand einer Doppelstiftung. Drittens: Wie endgültig darf die Lösung sein? Eine Stiftung lässt sich nach der Anerkennung nur unter engen Voraussetzungen ändern. Zweck und Vermögensbindung sind weitgehend versteinert. Satzungsgestaltungen können zwar Flexibilität schaffen, aber keine Rückabwicklung.

In der Beratungspraxis steht deshalb am Anfang nie die Stiftung, sondern die Nachfolgeanalyse: Gibt es Nachfolger in der Familie? Wie tragfähig ist die Gesellschafterstruktur? Welche Pflichtteils- und Abfindungsrisiken bestehen? Und welche Rolle sollen Fremdmanager spielen? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich entscheiden, ob eine Stiftung das richtige Vehikel ist oder ob die Ziele einfacher mit einem Übergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erreicht werden können. Einen Überblick über unsere Beratung in diesem Bereich gibt die Seite „Vermögensnachfolge und Stiftungsrecht”.

Rechtsstand: Juli 2026.

Über den Autor

Martin Neupert
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Martin Neupert strukturiert Unternehmens- und Vermögensnachfolgen mit und ohne Stiftung – von der Familienstiftung als Gesellschafterin bis hin zur Doppelstiftung – und das regelmäßig mit grenzüberschreitendem Bezug.

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Häufige Fragen zur Firmenstiftung

Es handelt sich um eine rechtsfähige Stiftung, deren Vermögen im Wesentlichen aus Unternehmensbeteiligungen in Form von Beteiligungsträgerstiftungen besteht. Diese halten Anteile an einer GmbH oder KG. Es handelt sich dabei nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine Funktionsbezeichnung.

Bei einer Familienstiftung wird der Begünstigtenkreis beschrieben (die Erträge dienen einer Familie), bei einer Firmenstiftung das Vermögen (die Stiftung hält ein Unternehmen). In der Nachfolgepraxis fallen beide Formen häufig zusammen. So hält beispielsweise eine Familienstiftung das Familienunternehmen als Gesellschafterin.

Es handelt sich um die Kombination einer gemeinnützigen Stiftung mit geringen Stimmrechten, die den Großteil des Kapitals hält, und einer Familienstiftung mit einer kleinen Kapitalbeteiligung, die die Stimmenmehrheit ausübt. So bleibt die Kontrolle bei der Familie und der überwiegende Vermögenswert in der steuerbefreiten Sphäre.

Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, wobei Dividenden nach § 8b KStG im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei bleiben. Alle 30 Jahre kommt zudem die Erbersatzsteuer hinzu, die einen Übergang auf zwei Kinder fingiert. Betriebsvermögensverschonungen können sie jedoch erheblich mindern.

Praktisch nicht. Nach der Anerkennung ist das Vermögen dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmet. Satzungsänderungen und eine Auflösung sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Stiftung ist somit die endgültigste aller Nachfolgelösungen und erfordert eine besonders sorgfältige Vorbereitung.

Wenn die Familie versorgt bleiben soll, führt der Weg über eine Familienstiftung oder eine Stiftung & Co. KG mit Kommanditbeteiligung der Familie. Steht hingegen ein philanthropisches Anliegen im Vordergrund, führt der Weg über die gemeinnützige Stiftung oder die Doppelstiftung. Die Wahl hängt von den Zielen der Versorgung, der Vermögensgröße und dem gewünschten Maß an Endgültigkeit ab.

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