Welche Fristen gelten bei einer Arbeitgeberkündigung?
Die gesetzlichen Kündigungsfristen regelt § 622 BGB. Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten genügen zwei Wochen. Mit wachsender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist für den Arbeitgeber stufenweise, nämlich auf einen Monat zum Monatsende nach zwei Jahren, zwei Monate nach fünf, drei Monate nach acht, vier Monate nach zehn, fünf Monate nach zwölf, sechs Monate nach fünfzehn und sieben Monate nach zwanzig Jahren. Arbeits- und Tarifverträge können längere Fristen vorsehen, kürzere nur in engen gesetzlichen Grenzen.
Fristfehler sind vermeidbar und trotzdem häufig, etwa weil Vorbeschäftigungszeiten oder ein Betriebsübergang bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit übersehen werden. Immerhin führt die zu kurz berechnete Frist nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt, sondern wird als Kündigung zum nächst zulässigen Termin ausgelegt, sofern der Wille zur fristgerechten Beendigung aus der Kündigung erkennbar ist. Verlassen sollte sich darauf aber niemand. Im Annahmeverzug kostet jeder zusätzliche Monat ein volles Gehalt.